Umwelt- und Planungsrecht Bauplanungsrecht

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Umwelt- und Planungsrecht Bauplanungsrecht

Bauleitplanung der Gemeinden Planungspyramide RaumordR Bund RaumordR Länder Bauleitplanung der Gemeinden

Rechtsquellen des Raumordnungsrechts 1. Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) 2. Landesplanungsgesetze (LPlG) 3. Landesentwicklungspläne (LEP) 4. Regionalpläne (z.B. Regionalplan Rheinpfalz)

Rechtsquellen des öffentlichen BauR 1. Eigentumsgarantie Art. 14 GG 2. Baugesetzbuch (BauGB) 3. Baunutzungsverordnung (BauNVO) 4. Landesbauordnungen (LBO)

Rechtsquellen GG Artikel 14 GG (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3)… Was bedeutet das?

Rechtsquellen GG Artikel 14 GG gewährleitet Baufreiheit Inhalts- und Schrankenbestimmungen Natur- u. Landschaftsschutz Denkmalschutz Fachplanung Immissionsschutz Brandschutz Nachbarrechte etc.

Rechtsquellen BauGB Das BauGB regelt zum einen das gemeindliche Planungsgeschehen Die Gemeinden haben gemäß Art. 28 II GG Planungshoheit Sie dürfen Bauleitpläne als kommunale Satzung beschließen Flächennutzungspläne (Grobraster für das gesamte Gemeindegebiet) Bebauungspläne (Feinraster für bestimmte Gemeindegebiete)

Rechtsquellen BauGB Planungshoheit in § 1 BauGB verankert § 1 BauGB — Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). (3) 1Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. 2Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

Rechtsquellen BauGB Beispiele: FNP der Stadt Landau Bebauungsplan MH 6 Neubaugebiet in Mörzheim Plan Textfestsetzungen

Rechtsquellen BauGB § 8 BauGB — Zweck des Bebauungsplans (1) 1Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. 2Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) 1Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. 2Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. (3) 1Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). 2Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

Rechtsquellen BauGB Rangverhältnis RaumordR und Planungshoheit der Gemeinden Verankert im Anpassungsgebot: § 1 BauGB — Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Rechtsquellen BauGB Ein weiterer zentraler Reglungsbereich des BauGB betrifft die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben welche Anforderungen muss ein Bauvorhaben erfüllen, damit es auf einer bestimmten Gemeindefläche gebaut werden kann? z.B. ist z.B. Solarkraftwerk in einem durch B-Plan ausgewiesenen Gewerbegebiet zulässig?

Rechtsquellen BauGB Zulässigkeit von Bauvorhaben nach BauGB § 29 BauGB — Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37. (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. § 30 BauGB — Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Auszug) (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. 

Rechtsquellen BauNVO Die BauNVO enthält einen Katalog von Baugebieten und Bestimmungen zur Bestimmung der Größe der baulichen Anlage Für bauplanungsrechtliche Zwecke ergänzt bzw. konkretisiert die BauNVO die Vorgaben des BauGB, indem sie z.B. einen Katalog von Baugebieten vorsieht, der die zulässige Regel- und Ausnahmebebauung festlegt. Sofern der Bebauungsplan auf die BauNVO Bezug nimmt, wird diese Teil des B-Plans ( § 1 Abs. 3 BauNVO)

Rechtsquellen BauNVO § 4 Abs.1 BauNVO regelt z.B. die Zweckbestimmung eines Allgemeinen Wohngebiets („Ein Allgemeines Wohngebiet dient vorwiegend dem Wohnen“) Aus § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO folgt, welche Art von Bebauung in einem Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich und welche ausnahmweise zulässig ist Nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO sind Tankstellen ausnahmsweise zulässig

Zulässigkeit in unbeplanten Bereichen Unbeplanter Innenbereich => gemäß § 34 BauGB Einfügen maßgeblich § 34 BauGB — Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Auszug) (1) 1Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 2Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Zulässigkeit in unbeplanten Bereichen Unbeplanter Außenbereich => gemäß § 35 BauGB Grundsätzlich von Bebauung freizuhalten! Ausnahme privilegierte Vorhaben (z.B. Windräder) § 35 BauGB — Bauen im Außenbereich (Auszug) (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 5.   der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, 6.   der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:    a)   das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, b)   die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, c)   es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und d)   die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW

Zulässigkeit in unbeplanten Bereichen Unbeplanter Außenbereich => Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen gem. § 35 III 3 BauGB Positive Ausweisung an einer Stelle hat neg. Ausschlusswirkung an anderer Stelle 3Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.