Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008

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Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008 TEIL 1: Einführung in das Recht des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens Gliederung 1.) Das Verwaltungsverfahren des Immissionsschutzrechts 2.) Die Genehmigungsverfahren – allgemein 3.) Das vereinfachte Genehmigungsverfahren 4.) Das förmliche Genehmigungsverfahren 5.) Exkurs: Die weiteren Entscheidungsarten 6.) Die Rechtswirkung der Genehmigung 7.) Exkurs Tenorierung von Bescheiden Bestandteile eines Genehmigungsbescheides Sofortvollzug Herr Diekmann, Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 420 – Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008, 14./15.04.2008

Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008 TEIL 1: Einführung in das Recht des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens 1.) Das Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) a) Zwei Arten Förmliches Verfahren (§ 10 BImSchG) vereinfachtes Verfahren (§ 19 BImSchG) b) Wahl der Verfahrensart Genehmigung gilt der Anlage, daher Wahl der Verfahrensart nach Einordnung der Anlage in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Herr Diekmann, Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 420 – Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008, 14./15.04.2008

Beratung und Erörterung (Vorfeld der Antragstellung) Der Ablauf des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens – allgemein , Beratung und Erörterung (Vorfeld der Antragstellung) § 2 Abs. 2 der 9. BImSchV – Verordnung über das Genehmigungsverfahren Antrag Beteiligung der Fachbehörden ggfls. Öffentlichkeitsbeteiligung Prüfung und Abstimmung Entscheidung Herr Diekmann, Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 420 – Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008, 14./15.04.2008

Verlängerung aber möglich Der Ablauf des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens – vereinfachtes Verfahren (Betroffene Anlagen: § 19 BImSchG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV, „SPALTE-2-ANLAGEN“) Für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gelten § 10 Absatz 1, 5, 6a, 7 Satz 1, 10 und 11 BImSchG sowie die 9. BImSchV (nach Maßgabe des § 24 der 9. BImSchV) Prüfung der Antragsunterlagen, Dauer: 1 Monat  Beteiligung der Fachbehörden mit Fristsetzung zur Stellungnahme: Prüfung und Abstimmung, Entscheidung   Gesetzlich vorgegebene maximale Laufzeit des Verfahrens: 3 Monate (§ 10 Absatz 6 a BImSchG); Verlängerung aber möglich Zu beachten: Auf Antrag des Vorhabensträgers ist statt des vereinfachten Verfahrens ein förmliches Verfahren durchzuführen, § 19 Absatz 3 BImSchG. Herr Diekmann, Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 420 – Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008, 14./15.04.2008

Der Ablauf des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens – förmliches Verfahren (Betroffene Anlagen: § 10 BImSchG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV, „Spalte-1-Anlagen“) Für das förmliche Genehmigungsverfahren gilt § 10 BImSchG mit den Bestimmungen der 9. BImSchV Prüfung der Antragsunterlagen unverzüglich Höchstens 1 Monat (§ 7 Absatz 1 der 9. BImSchV Beteiligung der Fachbehörden mit Fristsetzung zur Stellungnahme: 1 Monat § 11 Satz 1 der 9. BImSchV  Prüfung, Abstimmung und Entscheidung „unverzüglich“ § 20 Absatz 1 der 9. BImSchV, daher auch vor Ablauf der 7-Monats-Frist Bekanntmachung │ Auslegung Vorhaben Antragsunterlagen 1 Woche + 1 Monat (§ 8 und 9 Abs. 2 der 9. BImSchV) Erörterungstermin Ohne Frist, Regel: 4 Wo. Nach Ende der Auslegung Vorberei-tung Durchführung* Einwendungsfrist: Dauer der Auslegung (1 Monat) plus 2 Wochen Gesetzlich vorgegebene maximale Laufzeit des Verfahrens: 7 Monate (§ 10 Absatz 6 a BImSchG); Verlängerung aber möglich *Die Durchführung eines Erörterungstermins ist in das Ermessen der Behörde gestellt; regelmäßig wird die Durchführung aber erforderlich sein, vgl. u. a. Diekmann AbfallR 07, 278 ff. Herr Diekmann, Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 420 – Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008, 14./15.04.2008 © CARSTEN DIEKMANN, ULRICHSHALBEN

Die weiteren Entscheidungsarten Vorbescheid, § 9 BImSchG Gegenstand: Entscheidung über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage Voraussetzungen: Die Auswirkungen der geplanten Anlage müssen – anhand geeigneter Unterlagen – ausreichend beurteilt werden können, d. h. auch die zur Entscheidung gestellte Teilfrage Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides Bindungswirkung: 2 Jahr Selbständiges Verfahren! Teilgenehmigung, § 8 BImSchG Gegenstand: Genehmigung eines Teils des Gesamtvorhabens, z. B. der Errichtung baulicher Anlagen Berechtigtes Interesse an Erteilung einer Teilgenehmigung Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung liegen vor Vorläufige (Gesamt-)Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der Gesamtanlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Bindungswirkung: Nur soweit nicht später auf Grund von Änderungen der Sach-, der Rechts- oder der Erkenntnislage von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abgewichen werden muss. Zulassung des vorzeitigen Beginns Herr Diekmann, Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 420 – Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008, 14./15.04.2008

Zulassung des vorzeitigen Beginns, § 8 a BImSchG Gegenstand: Zulassung des Beginns der Errichtung der Anlage einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind vor Erteilung der Genehmigung (= unselbständiges Verfahren!) Voraussetzungen: Laufendes Genehmigungsverfahren Positive Prognose für Gesamtvorhaben Öffentliches Interesse oder berechtigtes Interesse des Antragstellers am vorzeitigen Beginn Antragsteller verpflichtet sich, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wieder herzustellen. Erteilung von Auflagen oder Anforderung einer Sicherheitsleistung möglich! Zulassung kann jederzeit widerrufen werden! Bei Änderungsgenehmigung: U. U. Zulassung des vorzeitigen Betriebs möglich! Herr Diekmann, Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 420 – Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008, 14./15.04.2008

Anzeige, § 15 BImSchG Gegenstand: Genehmigungsbedürftige Anlage soll geändert werden, Änderung selbst ist aber erkennbar nicht genehmigungsbedürftig Voraussetzungen: Anzeige bei zuständiger Behörde, Frist: 1 Monat bevor mit den Änderungsmaßnahmen begonnen werden soll Vorlage der Unterlagen, die für die Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit erforderlich sind (= Unterlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG); Nachforderungen haben fristhemmende Wirkung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, hM) Zuständige Behörde teilt mit, dass für die Änderung keine Genehmigung erforderlich ist, Frist: 1 Monat, nach Ablauf dieser Frist kann – auch ohne behördliche Äußerung – mit Maßnahmen begonnen werden Zu beachten: Die Anzeige hat keine Konzentrationswirkung, d.h. schließt andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht mit ein. Weitere Genehmigungserfordernisse (v. a. Baurecht!) müssen daher ggfls. gesondert erledigt werden (z. B. Baugenehmigung) Herr Diekmann, Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 420 – Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008, 14./15.04.2008

Die Rechtswirkung der Genehmigung Errichtung und Betrieb (Baugenehmigung enthalten, § 13 BImSchG) Bezug: Der im Genehmigungsbescheid näher bezeichnete Genehmigungsgegenstand (Einbeziehung der Antragsunterlagen!) Achtung! U. a. nicht enthalten: Wasserrechtliche Erlaubnisse/Bewilligungen Wirksamkeit mit Zustellung (§ 10 Abs. 7 BImSchG), Vorhabensträger muss Anfechtungsfrist nicht abwarten Aber: Suspensiveffekt von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage = Umsetzung der Genehmigung ist dann unmittelbar einzustellen! Ggfls. sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – besondere Anordnung, evtl. auch auf Antrag) Herr Diekmann, Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 420 – Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008, 14./15.04.2008

Exkurs: Tenorierung von Bescheiden Ihnen wird aufgegeben, bis … 1.) den auf dem Grundstück in einer Grube gelagerten CKW-verunreinigten Schlick unverzüglich zu entnehmen und einer unverzüglich zu entnehmen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen, 2.) in der bestehenden Grundwassermessstelle eine tiefenzonierte Beprobung durchzuführen und das Grundwasser auf eine Reihe von Parametern zu untersuchen, 3.) das Schichtwasser und die Bodenluft zu sanieren, 4.) für die Grundwassersanierung durch ein geeignetes Gutachterbüro einen Sanierungsplan erstellen zu lassen, 5.) die genannten Maßnahmen durch ein geeignetes Gutachterbüro fachtechnisch begleiten, überwachen und dokumentieren zu lassen. (Grund-VA) Hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. (Vollstreckungstitel) Für den Fall nicht fristgerechter Erfüllung wurde die Ersatzvornahme angedroht; die voraussichtlichen Kosten wurden mit 590.000,- DM beziffert. (Androhung eines Zwangsmittels)* *vgl. Fall Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2001, Az.:10 S 32/00, vgl. auch Weber, KommJur 08, 89 Herr Diekmann, Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 420 – Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008, 14./15.04.2008

Bestandteile eines Genehmigungsbescheides Tenor (Entscheidungsformel), beachte: Bestimmtheitsgebot aus sich heraus verständlich, vollstreckbar (d. h. umsetzbar) dargestellte Erlaubnis, Untersagung oder Anforderung, Anordnung etc. erschöpfend den Antrag erledigende Entscheidung Ggfls. Sofortvollzug Kostenentscheidung (dem Grunde nach) Im Einzelnen bezeichnete weitere Bestandteile, d. h. etwa die Auflistung der Antragsunterlagen, aus denen sich die Art und Weise des Betriebs, evtl. zur Einhaltung zugesagte Grenzwerte etc. ergeben („Selbstbindung des Antragsteller, die durch ausdrückliche Erklärung im Bescheid zum Bestandteil einzuhaltender Verhaltensregeln wird) Nebenbestimmungen (Einzelmaßgaben - Bedingungen, Befristungen, Auflagen etc., vgl. § 12 BImSchG) Begründung der Entscheidung (mit Begründung für Sofortvollzug) Kostenentscheidung der Höhe nach (soweit nicht gesondert) Rechtsbehelfsbelehrung Herr Diekmann, Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 420 – Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008, 14./15.04.2008

Sofortvollzug (Grundsatz) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegen. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ist diese Interessenlage gegen das Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. einer eventuellen Anfechtungsklage gegen den Bescheid abzuwägen. (vgl. aber auch: Muster) Herr Diekmann, Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 420 – Schulung LRÄ / kfS – Behördenstrukturreform 2008, 14./15.04.2008