Die Reform des BetrVG - Eine Arbeitshilfe -

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 Präsentation transkript:

Die Reform des BetrVG - Eine Arbeitshilfe - Die wesentlichen Inhalte, die am 22.6.2001 vom Bundestag verabschiedet wurden Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

Die Zeitachse Mitte Juli: 2. Durchgang im Bundesrat Da kein zustimmungspflichtiges Gesetz, In-Kraft-getreten am 28. Juli 2001 Neue Wahlordnung liegt (auch als Entwurf) noch nicht vor: Diese ist im Bundesrat zustimmungspflichtig. Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens deshalb ungewiss. Auf die BR-Wahlen 2002 wird das Gesetz Anwendung finden. Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

§ 1 - Betriebsbegriff Keine Änderung des Betriebsbegriffs Gemeinschaftsbetrieb wird ausdrücklich genannt. Gesetzliche Vermutung für Gemeinschaftsbetrieb: „(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn 1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder 2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert.“ Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

§ 3: Erweiterungen durch Tarifvertrag Die Zustimmungspflicht ist entfallen. Durch Tarifvertrag können: unternehmensweite BRe für mehrere Betriebe Spartenbetriebsräte andere AN-Vertretungsstrukturen Arbeitsgemeinschaften zusätzliche Gremien zur Zusammenarbeit zwischen BR und Belegschaft gebildet werden. BV nur in nicht tarifgebundenen Unternehmen Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

§ 4 - Betriebsteile und BR-Wahl § 21a,b - Übergangs-/Restmandat § 4 Abs. 1 Satz 2: AN von selbständigen Betriebsteilen ohne BR können mit Stimmen-mehrheit an BR-Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen § 21 a schafft ein Übergangsmandat zur Verhinderung BR-loser Zeiten für längstens 6 Monate bei Spaltung und Zusammenlegung von Betrieben unabhängig vom Umwandlungsgesetz (dort gestrichen) § 21 b schafft Restmandat, wenn Betrieb untergeht Verlängerungsmöglichkeit für weitere 6 Monate durch TV oder BV Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

§ 5 - Arbeitnehmerbegriff § 7 Satz 2 - Wahlrecht Leih-AN Scheinselbständige, „Freelancer“, Leih-AN sind alle wirtschaftlich abhängig und schutzbedürftig Flexibilisierung des Einsatzortes (z.B. Telearbeit, bundes- bzw. weltweite Projektteams) macht effektive Interessenvertretung schwierig. Die Neuregelungen dazu sind: § 5 Abs. 1 Satz bezieht nun ausdrücklich in Tele- und Heimarbeit Beschäftigte ein § 7 Satz 2: aktives Wahlrecht der Leih-AN im Entleiherbetrieb (wenn länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt) Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

§ 9 - Größe des Betriebsrats Bis 50 unverändert 51 – 100: 5 Mitglieder 101 – 200: 7 201 – 400: 9 401 – 700: 11 701 – 1000: 13 1001 – 1500: 15 500er Schritte bis 5000 1000er Schritte bis 7000 7001 – 9000: 35 (statt 31) Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

§§ 14 ff. - Wahlverfahren 1. Versammlung zur Bestellung Wahlvorstand Gruppentrennung grundsätzlich aufgehoben Verhältniswahl bei Listenwahl bleibt §§ 14 a, 17a - Vereinfachtes Wahlverfahren in Betrieben bis 50 AN in 2 Schritten: 1. Versammlung zur Bestellung Wahlvorstand 2. Wahlversammlung (Wahlvorschläge müssen 1 Woche vorher vorliegen) Einladung 3 Wochen vor Ablauf Amtszeit durch BR, Gewerkschaft oder 1 AN Wahlhandlung - Auszählung – Ergebnis In Betrieben von 51 – 100 AN mit Zustimmung des AG In betriebsratslosen Betrieben können GBR oder KBR Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1) Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

§ 15 Abs. 2, § 80 und § 92 - Neues zu Frauenförderung Zwingende Mindestvertretung des in der Minderheit befindlichen Geschlechts im BR = § 15 Abs. 2 neu: „2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.“ Näheres wird WahlO regeln § 80 Abs. 1 Nr. 2b: „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ ist neben Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung nach Nr. 2a ausdrückliche Aufgabe des BR (und der JAV: § 70 Abs. 1 Nr. 1a) Nach § 92 Abs. 3 ist Frauenförderung ausdrücklicher Gegenstand der Personalplanung. Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

Wo gibt es noch Minderheitenschutz? Gesetzesentwurf hatte Minderheitenschutz ganz gestrichen Insbesondere auf Intervention der Grünen wurde er zwar nicht bei der BR-Wahl selbst, aber an zwei anderen wichtigen Stellen wieder eingeführt: Besetzung aller Ausschüsse des BR, insbesondere des Betriebsausschusses (§ 27) bei der Freistellung - § 38 Abs. 2 Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

Ausschüsse - Belegschaftsbeteiligung Bildung weiterer Ausschüsse in Betrieben mit mehr als 100 AN unabhängig vom Bestehen eines Betriebsausschusses (§ 28) Neuer § 28a = Übertragung von Aufgaben auf „Arbeitsgruppen“ = Stärkung des „Basisbezugs“: in Betrieben mit mehr als 100 AN: RahmenBV erforderlich Ermächtigung zum Abschluss von BV‘n möglich Bei Nichteinigung entscheidet BR Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

§§ 37, 38 - Freistellung Stärkere Berücksichtigung von Teilzeit in § 37: Ausgleich nach § 37 Abs. 3 auch bei BR-Tätigkeit außerhalb der individuellen AZ Arbeitsbefreiung und Ausgleichsanspruch bei Schulungen nach § 37 Abs. 6 im Umfang Vollzeit Freistellungsstaffel in § 38 geändert: 200 – 500: 1 Freistellung 501 – 900: 2 Freistellungen 901 – 1500: 3 Freistellungen 1501 – 2000: 4 Freistellungen Je angefangene weitere 1000 eine weitere Freistellung Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

Arbeitsgrundlagen des Betriebsrats § 40 Abs. 2: Anspruch auf “Informations- und Kommunikationstechnik”, soweit erforderlich! Damit kein Anspruch auf betriebsübliche Ausstattung ohne Prüfung der Erforderlichkeit § 80 Abs. 2 und 3: Unterrichtungsrecht erstreckt sich auch auf Personen ohne Arbeitsvertrag, d.h. freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. AG muss interne Sachkunde zur Verfügung stellen, soweit erforderlich (Vorschläge BR grundsätzlich zu berücksichtigen!) Regelung zu externen Sachverständigen unverändert Regelfall der Erforderlichkeit nur bei § 111 BetrVG Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

GBR und KBR GBR: KBR: BRe mit mehr als 3 Mitgliedern entsenden je 2 kein Verhältniswahlrecht und kein Gruppenschutz Sollvorschrift zur Frauenförderung Zuständigkeit für betriebsratslose Betriebe KBR: Zustimmung von 50% der AN erforderlich Zuständigkeit für GBR- und BR-lose Betriebe Konzern-Schwerbehindertenvertretung Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

Änderungen für JAV‘s Mitglieder (nur Änderungen): 151 bis 200 Azubis: 5 Mitglieder 501 bis 600 Azubis: 9 Mitglieder 701 bis 1000 Azubis: 13 Mitglieder über 1000 Azubis: 15 Mitglieder „Frauenquote“ wie beim BR Aufhebung der Trennung Arbeiter – Angestellte Anpassung des Wahlverfahrens (auch vereinfachtes Wahlverfahren möglich) Bildung von Ausschüssen möglich GJAV: abweichende Vereinbarung zur Stimmengewichtung im Gemeinschaftsbetrieb möglich Konzern-JAV auf freiwilliger Basis Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

Integration ausländischer AN und Beschäftigungssicherung §§ 80 Abs. 1 Nr. 7, 88 Nr. 4: Integration ausländischer AN und Bekämpfung von Rassismus mit eigenem Antragsrecht für Maßnahmen und Möglichkeit freiwilliger BV gilt auch für JAV §§ 80 Abs. 1 Nr. 8, 92 a: Antrags-, Vorschlags- und Beratungsrecht zur Beschäftigungssicherung; Begründung der Ablehnung durch AG ab 100 AN Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

§ 87 - Mitbestimmung bei Gruppenarbeit „(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ... 13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.“ Das Mitbestimmungsrecht gilt wegen der Definition auch für alle Formen von Team- und Projektarbeit! Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

Mitbestimmung bei Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes § 80 Abs. 1 Nr. 9: Förderungsaufgabe § 88 Nr. 1a: Antragsrecht und freiwillige § 89 Abs. 1: Überwachungsaufgabe wie Arbeitsschutz Definition in § 89 Abs. 3: „Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.“ Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

§ 97 - Initiativrecht bei Qualifizierung „(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“ Wichtig: Mitbestimmungsrecht setzt bereits im Planungsstadium ein und ist erzwingbar! Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

Erweiterung der Schutzrechte § 103 Abs. 3: Zustimmungserfordernis bei Versetzung von Betriebsräten, soweit Betroffene nicht einverstanden sind - bei Verweigerung der Zustimmung muss diese gerichtlich ersetzt werden § 15 Abs. 3 a Kündigungsschutzgesetz: Ausdehnung des besonderen Kündigungsschutzes auf Personen, die sich um Bestellung des Wahlvorstandes bemühen ab Einladung bzw. Antrag (gilt nur für die ersten drei namentlich genannten Personen) Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern

Was konnte nicht durchgesetzt werden? Gesetzliches Klagerecht für Gewerkschaften verbesserte Durchsetzungsrechte für Betriebsräte (wie z.B. allgemeiner Unterlassungsanspruch, einstweiliger Rechtsschutz, vorläufige Vollstreckbarkeit) Widerspruchsgrund bei Einstellungen wegen tarif- oder gesetzeswidriger Befristung wirtschaftliche Mitbestimmungsrechte Konzern-Wirtschaftsausschuss Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern