Kartellverbot und Fusionskontrolle

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 Präsentation transkript:

Kartellverbot und Fusionskontrolle Referenten: Darius Kunik Carlo Teichmann

Kartellverbot und Fusionskontrolle Gliederung Einleitung Träger der Wettbewerbspolitik Wettbewerbsbeschränkungen Kartellverbot die größten Unternehmen der Welt Fusionskontrolle in Deutschland Fusionskontrolle in der Europäischen Union Zusammenfassung Diskussion 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle 1. Einleitung Einordnung des Themas in Gesamtkontext des Seminars Begriffsklärung: Kooperation, Kollusion, Horizontalkonzerne, Kartelle 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

2. Träger der Wettbewerbspolitik Ende 19. Jh.: Reichsgericht 1933: nationalsozialistisches Zwangskartellgesetz 1957: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Novellierungen (aktuell: 6. Novelle) 1973: Fusionskontrolle Nach EU-Osterweiterung 2004: umfassende Revision des GWB 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

2. Träger der Wettbewerbspolitik Bundeskartellamt Landeskartellämter Gerichte Europäische Kommission Europäische Gerichte 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle 2. Träger: GWB Ziel: Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs Kartellverbot Missbrauch marktbeherrschender Stellungen Zusammenschlusskontrolle 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Europäisches Wettbewerbsrecht Weitgehend entsprechend GWB Überlagert GWB (Art. 81 EG-Vertrag), z.B. durch Zwischenstaatlichkeitsklausel Ziel: Marktintegration der Mitgliedsstaaten 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

3. Wettbewerbsbeschränkungen 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle Kartelle Definition: „Kartelle sind institutionalisierte Zusammenschlüsse von Marktteilnehmern und basieren auf einem Kartellvertrag, der den Kartellgegenstand und die Verhaltensabstimmung definiert“ (vgl. Handout 04.05.) 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle Arten von Kartellen Preiskartelle Konditionenkartelle Produktionskartelle Konjunkturkrisenkartelle Strategische Allianzen 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

vertikale Wettbewerbsbeschränkungen Preisempfehlungen: für Markenartikel zulässig Preisbindungen der 2. Hand: seit 1973 für Markenartikel verboten Ausnahme: Verlagserzeugnisse 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle §1 GWB: „Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungnen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“ 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle Bezug auf horizontale Beschränkungen Verbot aufeinander abgestimmten Verhaltens ohne Vereinbarungen Echtes Kartellverbot: Abschluss strafbar Bußgeld bis zu 500.000 € / zum Dreifachen des Mehrerlöses Unterlassungs-, und Schadenersatzansprüche 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle 4. Kartellverbot: EU Art. 81 und 82 des EG-Vertrags Art. 81: Kartellverbot, Untersagung von formlos aufeinander abgestimmtem Verhalten Art. 82: Verbot des Missbrauchs einer dominanten Wettbewerbsposition Ziel: Öffnung der Märkte 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

4. Kartellverbot: „Teerfarbenfall“ 1976: Treffen europäischer Farbenhersteller Gleichförmige Preiserhöhung um 8% Bundeskartellamt verhängt Geldbußen Aufhebung durch Berliner Kammergericht: keine Willensübereinstimmung der Beteiligten / Vertrag feststellbar 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

4. Kartellverbot: Probleme Nachweis eines Kartells schwierig! Problem: Ursache-Wirkung Eigenständige oder kollektive Anpassung? 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

4. Kartellverbot: Ausnahmen (§§2-8 GWB) Zwei Gruppen: Anmeldekartelle / Widerspruchskartelle, z.B. Spezialisierungskartelle (§3), Mittelstandskartelle (§4) Erlaubniskartelle, z.B. Strukturkrisenkartelle (§6), Ministerkartelle bei „gesamtwirtschaftlichen Vorteilen“, „überragendem Interesse der Allgemeinheit“ 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

4. Kartellverbot: Ausnahmen (EU) Art. 81, Abs.3: Kooperation kleiner und mittlerer Unternehmen Einzel-, und Gruppenfreistellungen bei gesamtwirtschaftlichen Vorteilen: Wenn Nachfrager am Gewinn beteiligt werden Wettbewerb bestehen bleibt 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

4. Kartellverbot: Ausblick National: keine konsistente Linie Idee der Gegengewichtsbildung 07. Novelle: Aufnahmen vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen EU: Generalklauselartiger Ausnahmetatbestand Keine Freistellung / Anmeldung mehr erforderlich 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

5. Die größten Unternehmen der Welt Branche Stammsitz Umsatz (in Mrd. $) 1. Wal-Mart Stores 2. BP 3. Royal Dutch/Schell Group 4. ExxonMobile 5. General Motors 6. DaimlerChrysler 7. Ford Motor 8. Toyota Motor 9. General Electric 10. Chevron Texaco 11. Total 12. Volkswagen Group 13. ConocoPhillips 14. Allianz Worldwide 15. Citigroup Lebensmittelhandel Öl und Erdgas Automobil Konglomerat Versicherungen Bankwesen USA GB Niederlande/GB Deutschland Japan Frankreich 285.22 285.06 265.19 263. 99 193.45 192.75 170.84 165.68 152.36 142.90 131.64 120.71 118.72 112.35 108.28 Quelle: http://www. Forbes.com/lists 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle ExxonMobile 1998 fusionierte Exxon und Mobile Oil und wurde mit einem Schlag zum größten Ölkonzern der Welt Die Fusion wurde von der amerikanischen Antitrustbehörde genehmigt obwohl bereits zuvor ein Entflechtungsverfahren gegen Exxon eingeleitet wurde, später aber eingestellt. Eines der vielen Ziele dieser Fusion war die so genannte Empire building policy (gesellschaftspolitische Einflussmöglichkeit und Sozialprestige) 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle Wal-Mart Stores Inc. Nicht nur durch neue Konzepte im Marketing (internes Wachstum) aber vor allem durch Übernahmen der 80er Jahre (Woolco-Märkte, Grand Central Stores, Supersaver-Märkte) erreichte diese Supermarktkette die überragende Stellung in der Lebensmittelbranche 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle General Electric Beispiel für einen Konglomerat U.a auf folgenden Märkten aktiv: Versicherungen, Thermoplasten, Luftfahrt, Seefahrt, Energie 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

6. Fusionskontrolle in Deutschland

Zur Entwicklung der dt. Fusionskontrolle In der ursprünglichen Fassung des GWB (1957) war eine Fusionskontrolle zwar vorgesehen aber Fusionen dürften nicht untersagt werden Erst durch die Zweite Novelle zum GWB im Jahre 1973 wurde eine Fusionskontrolle für große Zusammenschlusse eingeführt Die Dritte (1976), Vierte (1980), Fünfte (1989) und die Sechste Novelle (1998) brachten eine Verschärfung und Verbesserung der Fusionskontrolle mit sich In der Sechsten Novelle wurde eine Harmonisierung des deutschen mit den europäischen Wettbewerbsrechtrecht vollzogen 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kontrollverfahren des Bundeskartellamtes

Abgrenzung des relevanten Marktes Zuerst muss das Bundeskartellamt den relevanten Markt in sachlicher und räumlicher Sicht abgrenzen, bevor anschließend geprüft wird, ob auf dem so abgegrenzten Markt durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Je enger ein Markt seitens der Kartellbehörde abgegrenzt wird, um so höher erscheint die Marktmacht der beteiligten Anbieter und vice versa. Nachdem der relevante Markt abgegrenzt ist, müssen die Marktanteile erfasst werden, welche ein zentrales Beurteilungskriterium der Marktmacht nach dem Zusammenschluss sind. Außerdem muss noch die Stärke der anderen Marktteilnehmer und der potentielle Wettbewerb unter Betracht gezogen werden. 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle Der Zusammenschlussbegriff des GWB (welche Verhaltensweisen von Unternehmen gelten als ein Zusammenschluss?) a. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmen ganz oder zu einem wesentlichen Teil b. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch Rechte, Verträge oder andere Mittel (z.B. bei einer Beteiligung von mehr als 50 %) c. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen (z.B. die Beteiligung erreicht 25 bzw. 50 % ) d. jede sonstige Verbindung die einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf eine anderes Unternehmen ausüben kann (z.B. es wird eine Beteiligung bis zu 24,9% erworben wettbewerblich erheblicher Einfluss) 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle Die Fusionskontrolle greift nur dann ein, wenn die vermutete Entstehung wettbewerbsgefährdender Marktstrukturen ein quantitativ bedeutsames Ausmaß erreicht Das Bundeskartellamt soll nicht mit Bagatellfällen überlastet werden Aus diesem Grund unterscheidet die Kartellbehörde zwischen kontrollpflichtigen und nicht kontrollpflichtigen Zusammenschlüssen 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kontrollpflichtige Zusammenschlüsse Im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss haben a. Die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als fünfhundert Millionen Euro und b. Mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als fünfundzwanzig Millionen Euro erzielt Sonderregelungen für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Finanzinstitute, Bausparkassen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Nicht kontrollpflichtige Zusammenschlüsse Die o.a. Umsatzschwelle wird nicht erreicht Keine Inlandswirkung (Unternehmenserwerbe der inländischen Unternehmen im Ausland die keine Inlandswirkung haben werden nicht erfasst) „Bagatellmarktklausel“ (nur Zusammenschlüsse auf großen Märkten sollen erfasst werden) 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Die Anmeldung einer Fusion Die Fusionswilligen müssen a. Angaben über den Zusammenschluss (u.a. welche U. am Zusammenschluss beteiligt sind, auf welche Weise der Zusammenschluss erfolgt) b. Angaben über die Unternehmen (u.a. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und Weltweit für das letzte Geschäftsjahr; die Marktanteile einschließlich der Grundlage ihrer Berechnung) machen. 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle Fristen I. Phase: Nach Eingang der Anmeldung muss das Bundeskartellamt den Beteiligten innerhalb von einen Monat mitteilen, dass es in das Hautprüfungsverfahren eingetreten ist II. Phase: Die Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird, muss innerhalb von vier Wochen ergehen Das BKartA kann den Zusammenschluss untersagen, genehmigen oder mit Auflagen und Bedingungen genehmigen 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle Das Bundeskartellamt untersagt einen Zusammenschluss wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Markbeherrschung überwiegen. 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle Ministererlaubnis Außerwettbewerbliche Bewertung der Fusion Der Bundesminister für Wirtschaft kann auf Antrag die Erlaubnis für einen Zusammenschluss erteilen, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle Ministererlaubnis Ein Beispiel für eine Ministererlaubnis ist die Fusion von Daimler- Benz mit Messerschmidt-Bölkow Blohm (Das Kartellamt untersagte 1988 die Fusion mit der Begründung, die Unternehmensgruppe könnte eine marktbeherrschende Stellung auf den Märkten der Wehrtechnik, Luft- und Raumfahrttechnik sowie Lastkraftwagen einnehmen. Die Bundesregierung genehmigte die Fusion wegen der Verringerung finanzieller Risiken und hoher Subventionszahlungen des Staates) 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Untersuchungen des Bundeskartellamtes ´99 – ´04 Jahr Untersagt Freigabe Freigabe mit Auflagen oder unter Bedingungen Sonstige Zahl der Untersu-chungen 1999 2 38 1 41 2000 40 4 46 2001 34 11 1* 48 2002 7 24 14 1** 2003 20 5 27 2004 12 10 3 25 Insgesamt 166 233 *Befreiung vom Vollzugsverbot nach § 41 Absatz 2 GW. Fusion von DP AG/Trans – o – flex (Paketmärkte) ** Sonstige Erläuterungen zu Verfahren der Fusionskontrolle Fusion von E.ON/Fortum (Wettbewerbschädlichen Wirkungen werden hier kompensiert) 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

7. Fusionskontrolle in der Europäischen Union Mit der Verabschiedung der Fusionskontrollverordnung (FKVO 4064/89) wurde eine europäische Fusionskontrolle eingeführt Zuständig: Europäische Kommission 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Geltungsbereich der Europäischen Zusammenschlusskontrolle Die europäische Fusionskontrolle greift erst dann ein, wenn die Wettbewerbsbeschränkung, die durch eine Fusion entsteht, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen kann. Durch die Zusammenschlusskontrolle soll im Gemeinsamen Markt ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten und entwickelt werden. 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Das Kontrollverfahren Umsatzschwelle a. Der Weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen überschreitet 5 Mrd. Euro b. Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen beträgt jeweils mehr als 250 Mio. Euro c. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres Umsatzes in einem Mitgliedsstaat Sonderregelungen für Kreditinstitute und Versicherungen 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle Fristen I. Phase: Ein Monat nach dem Eingang der Anmeldung. Gibt es keine Bedenken so wird die Fusion genehmigt oder untersagt II. Phase: Sieht die Kommission ernsthafte Wettbewerbsprobleme geht das Verfahren in eine weitere Prüfungsphase von maximal 90 Arbeitstagen 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle Prüfungskriterien Wirtschafts- und Finanzkraft der beteiligten Unternehmen Wahlmöglichkeiten der Abnehmer und Lieferanten Marktzutrittsschranken Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle Zusammenschlüsse, die eine markbeherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch welche ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, sind gem. Art 2 (3) EFKVO für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Politisierungsproblem Eine Ministererlaubnis gibt es bei der EFKVO nicht, es besteht aber eine Gefahr der Politisierung des wettbewerblichen Entscheidungsverhaltens. Die nationalen Regierungen der Mitgliedsstaaten haben in einigen Fällen Druck auf die Kommission ausgeübt, um eigene Partikularinteressen durchzusetzen 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle Alcatel /AEG-Kabel 1991 übernahm der französische Alcatelkonzern 96,8% der Anteile von AEG – Kabel. Die Kommission genehmigte diese Fusion, obwohl die drei größten Unternehmen einen Marktanteil von über 50% auf dem sachlich relevanten Markt von Fernmeldekabeln in Deutschland auf sich vereinigten, was eigentlich ein Fall für das Bundeskartellamt sein könnte. In diesem Fall übte Mitterand einen Druck auf die Kommission aus, weil die französische Regierung sich durch diesen Zusammenschluss eine bessere internationale Wettbewerbsfähigkeit für Alcatel erhoffte. 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

8. Zusammenfassung Fusionskontrolle Im Zeitalter der Globalisierung und in der damit einhergehenden Zunahme von Unternehmenszusammenschlüssen ist vor allem eine Fusionskontrolle nicht mehr wegzudenken. Am Anfang des 21. Jahrhunderts sind Megafusionen (Elefantenhochzeiten) kein seltenes Ereignis. Seit längerem zeichnet sich ab, dass die nationalen Wettbewerbspolitiken nicht mehr ausreichend in der Lage sind, die auf internationalen Märkten auftretenden Wettbewerbsbeschränkungen erfolgreich zu bekämpfen. Das Problem besteht darin, dass auf internationalen Märkten auftretende Wettbewerbsbeschränkungen sich auf den heimischen Markt auswirken können. 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle

Kartellverbot und Fusionskontrolle 9. Diskussion Wie beurteilen Sie Ihnen bekannte Kartelle (z.B. OPEC) unter wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten? Warum sind diese Kartelle nicht vom Kartellverbot betroffen? Was wären hier die wirtschaftspolitischen Folgen eines Kartellverbots? Soll die WTO eine neue Aufgabe als „Weltkartellamt“ übernehmen? 01.05.2005 Kartellverbot und Fusionskontrolle