Daniel Kanis und Daniel Schüßler

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Daniel Kanis und Daniel Schüßler Referat zum Thema: Kapitalerhöhung / Kapitalherabsetzung von: Daniel Schüßler am 19.11.2004 Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Gliederung:  Einordnung  Grundlagen  Arten der Kapitalerhöhung (KE) * KE gegen Einlagen * bedingte KE * genehmigtes Kapital  Arten von Kapitalherabsetzungen (KHS) * ordentliche KHS * vereinfachte KHS * KHS durch Einziehung von Aktien  Fazit * Literaturliste Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Gesellschaftsrechtliche Einordnung - Rechtsform Personen- gesellschaften Kapitalgesellschaften Sonstige GmbH e.G. GbR Einzelunternehmer OHG AktG VVaG KG KGaA Stille G. Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Aktiengesellschaft gesetzliche Grundlage: AktG gesellschaftsrechtliche Grundlage ist die Satzung HV-Beschluss zu Satzungsänderungen – ¾ Mehrheit nötig Grundkapital/gezeichnetes Kapital – mind. 50,0 TEUR Nennwert oder Stückaktien Nennwert bzw. rechnerischer Anteil am GK mind. 1,00 EUR wichtigste Daten zur AG sind im HR-eingetragen HGB-Vorschriften zum Bilanzierung und Ergebnisausweis Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Bilanzausweis des Ergebnisses Ausweis ohne Berücksichtigung der Ergebnisverwendung Eigenkapital I. gezeichnetes K. II. Kapitalrücklage III. GewinnRL IV. Gewinnvortrag/ Verlustvortrag V. Jahresergebnis Eigenkapital I. gezeichnetes K. II. Kapitalrücklage III. GewinnRL IV. Bilanzgewinn Ausweis mit teilweiser Berücksichtigung der Ergebnisverwendung Ausweis mit vollständ. Berücksichtigung der Ergebnisverwendung Eigenkapital I. gezeichnetes K. II. Kapitalrücklage III. GewinnRL Verbindlickeiten I. Ausschüttungen Bilanzgewinn Ausschüttung Einstellung in Gewinnrücklagen Gewinnvortrag Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Bilanzgliederung nach § 266 HGB i.V.m. § 268 I S.2 HGB A. Eigenkapital I. Grundkapital gemäß Satzung I. Gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklage III. Gewinnrücklagen II. Ausgabebetrag der Aktien abzgl. Nennwert bzw. rechnerischer Nennwert (u.a. gem. § 272 II AktG) III. 1. gesetzliche Rücklage 5 % des JÜ abzgl. Verlustvortrag bis (Kapital-RL + gesetzliche RL)>= 10 % des gezeichneten Kapitals (§ 150 II AktG) 1. gesetzliche Rücklage 2. RL für eigene Anteile 3. satzungsmäßige RL 4. andere Gewinnrücklagen III. 2. RL für eigene Anteile Korrekturposten zur Aktivaposition „eigene Anteile“ - aus Aktienrückkauf, da bei Insolvenz i.d.R. wertlos (§ 272 IV) IV. Bilanzergebnis Summe Eigenkapital: Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Ergebnisverwendungsrechnung gem. § 158 AktG * Betriebsergebnis + Finanzergebnis + Steuern * Bilanzergebnis VJ – Ausschüttung – Einstellung in Gewinnrücklagen * beschränkt nach § 150 III + IV AktG * i.d.R. zum Verlustausgleich * z.T. gesetzliche / satzungsmäßige Vorschriften * Vorschlag für Verwendung in HV Jahresergebnis gemäß GuV +/- Gewinnvortrag/Verlustvortrag + Entnahmen aus der KapitalRL + Entnahmen aus Gewinnrücklagen (4 verschiedene) dieses Jahres + Einstellung in Gewinnrücklagen (4 verschiedene) dieses Jahres = Bilanzergebnis Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Übung zur Kapitalrücklage Gründung einer AG, Grundkapital 100.000 EUR, 100.000 Aktien, keine Gründungsaufwendungen, alle Zahlungen werden sofort geleistet Eröffnungsbilanz, wenn: a) Ausgabe der Aktien für 2,50 EUR b) Ausgabe der Aktien für 1,50 EUR Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Übung Aktienarten Gründung einer AG, Grundkapital 100.000 EUR Nennbetragsaktien – Anzahl der ausgegeben Aktien ? Stückaktien Aktien a) rechnerischer Anteil am GK je Aktie – 5 EUR b) rechn. Anteil je Aktie – 50.000 EUR Anteil je Aktie c) 25.000 Aktien a) Nennbetrag 5 EUR Aktien b) Nennbetrag 10.000 EUR Aktien c) Nennbetrag 0,50 EUR Aktien Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Arten der Kapitalerhöhung Kapitalerhöhung gegen Einlagen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln § 182 – 191 HGB § 207 – 220 HGB Bedingte Kapitalerhöhung Genehmigtes Kapital § 192 – 201 HGB § 202 – 206 HGB Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Kapitalerhöhung gegen Einlagen I: auch ordentliche Kapitalerhöhung genannt Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien Satzungsänderung, nur mit ¾ Mehrheit möglich * hier Festlegung der Bedingungen: ...St./Vz.; Ausgabepreis; Bezugsrecht; Dividendenanspruch... Beschluss und Durchführung müssen ins Handelsregister eingetragen werden Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Kapitalerhöhung gegen Einlagen I: Geld-/Sacheinlagen, Unter-Pari-Emission nicht möglich besondere Anforderungen bei Sacheinlagen neue Aktien werden „gezeichnet“ Zeichnungsschein mit bestimmten Mindestanforderungen AG darf keine eigenen Aktien zeichnen (§ 56 I AktG) oft separate Börsennotierung (alte und junge Aktien) erst wirksam, mit der Eintragung ins Handelsregister Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Kapitalerhöhung gegen Einlagen II: Übung 100.000 Stückaktien HV 05/2003: ordentliche KE, GK soll um 50.000 EUR erhöht werden, gegen Ausgabe von 50.000 neuen Stückaktien für je 2,00 EUR, sonstige Bilanzpositionen wie in 2002 Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Kapitalerhöhung gegen Einlagen II: Bezugsrecht- BZR Jedem Aktionär steht ein seinem Anteil an dem bisherigen GK entsprechender Teil der neuen Aktien zu: Vorher 10 % - nachher 10 % Bezugsverhältnis: Anzahl der Altaktien Anzahl der neuen Aktien Altaktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht  Schutz vor: Vermögensverlust und Stimmrechtsverlust 2 Wochenfrist zur Ausübung des Bezugsrechts Bezugsrecht kann durch HV-Beschluss ausgeschlossen werden Handel der Altaktien am ersten Tag des BZR-Handels: ex BZR Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Bedingte Kapitalerhöhung I: Grundkapital wird nur in dem Umfang erhöht, wie von einem Umtauschrecht- oder Bezugsrecht auf neue Aktien Gebrauch gemacht wird nur zu folgenden Zwecken: a) Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus Wandelschuldverschreibungen b) Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen c) Bezugsrechte an Arbeitnehmer, Mitglieder der Geschäftsführung Stock-Options Beschränkung für a)+b) auf max. ½ des GK, bei c) auf 10 %  Beschluss zur Satzungsänderung – ¾ Mehrheit Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Bedingte Kapitalerhöhung II: Bedingtes Kapital selbst ist noch kein erhöhtes Grundkapital deshalb nur im Anhang angegeben (gem. § 160 II Nr. 3 AktG) Anmeldung des Beschlusses beim HR erst nach Eintragung dürfen die Aktien ausgegeben werden mit Ausgabe (= Nutzung des Bezugsrechts) erhöht sich das GK tatsächlich, zur Ausgabe ist eine Bezugserklärung nötig Meldung beim HR, wer in welcher Höhe Aktien erhalten hat Zunächst kein Mittelzufluss, erst durch Aktienausgabe !!! Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Bedingtes Kapital – am Beispiel: in Mio Quelle: Geschäftsbericht 2003 – Anhang – Seite 164/165 Nutzung des Bedingten Kapitals bedingtes Kapital von 267 Mio EUR – je Aktie 3,00 EUR am GK Ausgabe von ca. 89 Mio Aktien möglich Kurs je Aktie z.B. 60 EUR  5,34 Mrd. EUR Volumen Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Genehmigtes Kapital I: Ermächtigung des Vorstandes, das GK durch Beschluss und Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen Nennbetrag muß genannt werden (= genehmigtes Kapital) max. ½ des GK, Ausgabe i.d.R. mit Zustimmung des AR Ermächtigung auf 5 Jahre befristet Satzung oder Beschluss zur S.änderung – ¾ Mehrheit Über Inhalt der Aktienrechte und Bedingungen der Aktien- ausgabe entscheidet der Vorstand, wenn die Ermächtig-ung keine entsprechenden Bestimmungen enthält. Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Genehmigtes Kapital II: Genehmigtes Kapital ist noch kein erhöhtes Grundkapital deshalb nur im Anhang angegeben (gem. § 160 II Nr. 4 AktG) erst durch Ausgabe neuer Aktien: erhöhtes GK Bilanzierung erst nach Eintragung ins HR wesentliches Recht der HV wird auf Vorstand übertragen wenn keine Bestimmungen zur Aktienausgabe, gleicht die Ermächtigung einer „Blankovollmacht“ Einschränkung: Ausgabe gegen Sacheinlagen, nur wenn es die Ermächtigung vorsieht. Zunächst kein Mittelzufluss, erst durch Aktienausgabe !!! Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Genehmigtes Kapital – am Beispiel: Quelle: Geschäftsbericht 2003 – Anhang – Seite 143 genehmigtes Kapital von 1 Mrd. EUR jede Aktie hat einen rechnerischen Anteil am GK von 2,60 EUR Ausgabe von ca. 385 Mio Aktien möglich Kurs je Aktie z.B. 30 EUR  11,6 Mrd. EUR Volumen Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Nutzung des genehmigten Kapitals – am Beispiel: Quelle: Verkaufsprospekt zur KE - Geschäftsbericht 2003 – F 44 Juni 2004 keine Änderung des Genehmigten Kapitals aus 2002 Quelle: Verkaufsprospekt zur KE - Seite 8 Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln I: Umwandlung von Kapital- und oder Gewinnrücklagen in GK = Ausgabe von Gratisaktien – jedoch unzutreffend eher „Berichtigungs-“ oder „Zusatzaktien“ (Ausnahme Stückaktien) Nennbetrag erhöht sich, Rücklagen vermindern sich nur möglich, wenn kein Bilanzverlust ausgewiesen wurde Beschluss zur Satzungsänderung – ¾ Mehrheit Aktionäre bekommen neue Aktien im Verhältnis zu Ihren bisherigen Anteilen am GK (Ausnahme Stückaktien) Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln II: Bedingtes Kapital erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital, eigene Aktien nehmen teil Bilanzierung erst nach Eintragung ins HR Vermögen bleibt gleich, höhere Aktienanzahl  niedrigerer Börsenkurs (Ausnahme Stückaktien- hier gleiche Anzahl) Nicht mit Aktiensplitt zu verwechseln, da dort nur Herabsetzung des Nennwertes der Aktien. Niemals Mittelzufluss !!! Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Kapitalerhöhung aus Ges.mitteln Nennbetragsaktien je Aktie 5 EUR – 10.000 Aktien Übung Stückaktien 500 Aktien Umwandlungsbeschluss 2002 von 50,0 TEUR KL in GK neue Aktienanzahl: Umwandlungsbeschluss 2002 von 25,0 TEUR KL in GK Anzahl /rech. Anteil: Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Kapitalerhöhung aus Ges.mitteln – am Beispiel Stückaktien 44.738 TEUR + 762 TEUR = 45.500 TEUR Quelle: Geschäftsbericht 2000/01– Seite 86 + 122.731 TEUR - 121.969 TEUR = 762 TEUR Quelle: Geschäftsbericht 2000/01– Anhang - Seite 96 Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Arten der Kapitalherabsetzung Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien ordentliche Kapitalherabsetzung § 222 - 228 HGB § 237 - 239 HGB Vereinfachte Kapitalherabsetzung § 229 - 236 HGB Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Ordentliche Kapitalherabsetzung I: Herabsetzung des Grundkapitals zum: a) Verlustausgleich b) Rückzahlung von Kapital (§ 222 III AktG) c) Einstellung in die Kapitalrücklagen nur durch HV-Beschluss möglich – ¾ Mehrheit eigene Aktien haben hier keine Rechte (insbesondere bei Rückzahlung)  Beschluss muß beim Handelsregister angemeldet werden, Bilanzierung mit Eintragung im Handelsregister  Herabsetzung auf unter 50,0 TEUR bei gleichzeitiger KE über 50,0 TEUR möglich (siehe auch § 228 AktG) Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Ordentliche Kapitalherabsetzung II: technische Umsetzung bei Nennbetragsaktien: - Verringerung des Nennbetrages (Abstempelung) wenn Mindestbetrag von 1 EUR unterschritten wird: - Zusammenlegung von Aktien beim Aktionär i.d.R weniger Aktien aber je neue Aktie höherer Kurs in der GuV als Ertrag aus der Kapitalherabsetzung Gläubigerschutz - § 225 AktG Gläubigern ist innerhalb von 6 Monaten nach Eintragung ins HR Sicherheit zu leisten Zahlungen an Aktionäre erst nach Ablauf der 6 Monate Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Ordentliche Kapitalherabsetzung Übung I HV-Beschluss zur Herabsetzung des GK auf 100,0 TEUR, Vorstandsent- scheidung: vollst. Auflösung der KL, Jahresergebnis in 2003: 0,00 EUR Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Übung II Ordentliche Kapitalherabsetzung GK ist in 4 Stückaktien eingeteilt vollständige Ausschüttung als Dividende HV-Beschluss zur Herabsetzung des GK auf 200 TEUR zum Zwecke der Ausschüttung, HV: 05/2003, HR Eintragung 06/2003, Auszahlung in 03, Jahresüberschuss 03: 0 TEUR Auszahlung je Aktie o.D.: Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Ordentliche Kapitalherabsetzung – am Beispiel Quelle: Geschäftsbericht 2002/03– Seite 38 Quelle: HV-Einladung 02/03 – Seite 6 § 150 IV Nr. 3 AktG nötig wegen 1.) KE aus Ges.Mitteln Quelle: HV-Einladung 02/03 – Seite 6 2.) ordentliche KHS Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Vereinfachte Kapitalherabsetzung I: Herabsetzung des Grundkapitals zur: a) Ausgleich von Wertminderungen b) Deckung sonstiger Verluste c) Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage  Bedingungen: 1. Kein Gewinnvortrag und 2. Gewinnrücklage vollständig aufgelöst und 3. KRL + gesetzliche RL <= 10 % GKneu Beträge dürfen nicht an Aktionäre gezahlt werden Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Vereinfachte Kapitalherabsetzung II: beschränkt auf Sanierungsfall – keine Auszahlung möglich technische Umsetzung (Ausnahme Stückaktien): - Verringerung des Nennbetrages (Abstempelung) - Zusammenlegung von Aktien beim Aktionär: abhängig von technischer Umsetzung in der GuV als Ertrag aus der Kapitalherabsetzung vereinfacht, da keine Gläubigerschutzregel Beschränkungen bei der Gewinnausschüttung Rückwirkungswahlrecht Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Vereinfachte Kapitalherabsetzung – am Beispiel: Quelle: Geschäftsbericht 2002 – Seite 16 Quelle: Geschäftsbericht 2002 –Anhang - Seite 28 Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien I: dient Verlustausgleich oder Rückzahlung von Kapital zwangsweise oder nach Erwerb durch Gesellschaft i.d.R. HV-Beschluss mit ¾ Mehrheit nötig zwangsweise nur möglich, wenn Satzung es zuläßt i.d.R. Vorschriften über ordentliche KHS zu beachten Ausnahme, wenn volleingezahlte Aktien: a) der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden b) zu Lasten des Bilanzgewinns oder anderer Gewinnrücklage eingezogen werden c) Stückaktien sind Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien II: immer Hauptversammlungsbeschluss nötig Grundkapital sinkt i.d.R. ab (Ausnahme Stückaktien: siehe auch § 237 III Nr. 3 AktG) beim Aktionär: * gleiche Anzahl der Aktien Bilanzierung: a) bei bereits erworbenen eigenen Aktien  Eintragung des Beschlusses ins HR b) noch zu erwerbenden Aktien  mit Einzug der Aktien aber nach HR-Eintragung c) Zwangseinziehung von Aktien  mit Zwangseinziehung aber nach HR-Eintrag.in der GuV als Ertrag aus der Kapitalherabsetzung Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Kapitalerhöhungen ordentliche KE nicht der Regelfall Bezugsrechte wichtig zum Erhalt des Anteils genehmigtes Kapital selbst noch keine KE –> erst bei Beschluss  Bedingungen sollten schon in Ermächtigung geregelt sein Regelfall: KE „aus“ dem genehmigten Kapital Stock-Options-Pläne: Grundlage meist bedingtes Kapital KE aus Gesellschaftsmitteln  nur Passivtausch, kein Mittelzufluss,  optische Kursverbilligung, ist kein Aktiensplitt Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Kapitalherabsetzung Sonderausschüttung an Aktionäre - ordentliche KHS  hierfür zunächst KE aus Eigenmitteln nötig, dann KHS –erfolgswirksam – ausschüttungsfähig Sanierungszweck - vereinfachte KHS  aufgelaufene Bilanzverluste werden „weggebucht“ oft i.V.m. anschließender KE  zukünftige Gewinnausschüttung beschränkt  gravierende Änderung der Aktionärsstruktur Glättung des GK – KHS durch Einziehung von Aktien  wegen EUR-Umstellung Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit betroffene Bilanzpositionen Bank (Barkapitalerhöhung, KHS zum Zwecke der Ausschüttung) AV/UV (Sachkapitalerhöhung bei Unternehmensübernahme) Eigenkapital (Grundkapital und Kapitalrücklage) Verbindlichkeiten (Umwandlung von Verbindlichkeiten in EK) Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Kapitalerhöhungen bei der GmbH KE gegen Einlagen KE aus Gesellschaftsmitteln §§ 55 – 57 b GmbHG §§ 58a – 58 f GmbHG Beschluss der Gesellschafter kein Bezugsrecht notariell beglaubigte Übernahmeerklärung nötig bei Sacheinlagen: Festsetz- ung des Gegenstandes Anmeldung zur Eintragung ins HR wirksam mit Eintragung Rücklagen in Stammkapital Beschluss der Gesellschafter bestimmte Anforderungen an KL bzw. Gewinnrücklagen und an die Bilanz Entweder neue GA oder Erhöhung der Nennbeträge der GA Anmeldung zur Eintragung ins HR - wirksam mit Eintragung Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Kapitalherabsetzungen bei der GmbH normale /ordentliche KHS vereinfachte KHS § 58 GmbHG §§ 58a – 58 f GmbHG Beschluss der Gesellschafter 3mailige Aufforderung in amtlichen Blättern, das sich die Gläubiger bei der GmbH melden sollen (Befriedigung /Sicherung) frühestens 1 Jahr nach der letzten Aufforderung: Eintragung des Beschlusses = Beschluss wirksam keine Auszahlung möglich Beschluss der Gesellschafter Stammkapital unter 25,0 TEUR möglich, wenn gleichzeitig KE Beschränkungen bei zukünftiger Gewinnausschüttung Rückwirkung möglich wirksam mit Eintragung Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Literaturliste: Aktuelle Wirtschaftsgesetze (2003), 4 Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2003 Baetge, Jörg u.a. (2003), Bilanzen, 7. überarbeitete Auflage, IDW-Verlag Düsseldorf 2003 Coenenberg, Adolf G. (2003), Jahresabschluss und Jahresabschluss- analyse, 19. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart 2003 Wöhe, Günter (2002), Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschafts- lehre, 21. Auflage, Verlag Franz Vahlen München 2002 Sonstiges: diverse Geschäftsberichte, HV-Einladungen und Verkaufsprospekte zu Kapitalerhöhungen Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler

Daniel Kanis und Daniel Schüßler Einordnung Grundlagen KE KHS Fazit Vielen Dank ! Fragen, Anmerkungen, Anregungen ??? Finanzcontrolling - KE/KHS Daniel Schüßler