Saarland Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie
Ziele der Dienstleistungsrichtlinie Schaffung eines Rechtsrahmens, der die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten garantiert. Abbau bürokratischer Hindernisse und Förderung des grenzüberschreitenden Handels mit Dienstleistungen Uneingeschränkte Nutzung des Binnenmarktes, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Beseitigung der bisherigen Beschränkungen der Niederlassungs- freiheit von Dienstleistungserbringern und des freien Dienstleistungsverkehrs (vor allem Komplexität, Langwierigkeit und mangelnde Rechtssicherheit der Verwaltungsverfahren)
Welche Chance bietet die Dienstleistungsrichtlinie? Motor der Verwaltungsmodernisierung Treiber für E-Government Standortvorteil für Deutschland Dienstleister aus Europa werden angezogen Gewerbeanmeldungen für Inländer werden leichter Möglichkeiten zur Prüfung zahlreicher Vorschriften
Persönlicher Anwendungsbereich Wer ist betroffen? EU-ausländische und inländische Dienstleistungserbringer, i.S.d. Art. 50 EG (insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberuflich Tätigkeiten) Grundsatz: Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die gegen Entgelt angeboten werden Dienstleistung bedeutet: alles, nur nicht Waren- und Kapitalverkehr mit Ausnahmen (Finanzdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen, bestimmte Sozialleistungen, Glücksspiel, private Sicherheitsdienste,...)
Sachlicher Anwendungsbereich Was ist betroffen? Alle Verfahren und Formalitäten (= jeder gesetzlich vorgeschriebene förmliche Kontakt mit einer staatlichen Stelle), z.B. Auflagen, Bedingungen oder Genehmigungen die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen (z.B. Art. 8) bzw. die hierfür erforderlich sind (enger: vgl. Art 6) (erforderlich ist die Sonderbetroffenheit der Dienst-leistungserbringer gegenüber allen anderen Normadressaten) während des gesamten „Lebenszyklus“ des Unternehmens
Vollzugsrelevante Regelungen Normenprüfung Einheitlicher Ansprechpartner
Dienstleistungsrichtlinie Thema – Die Normenprüfung Was ist die Normenprüfung? Inhalt: Überprüfung des gesamten für Dienstleister relevanten Rechts auf Vereinbarkeit mit der Richtlinie. Geprüft werden müssen also alle relevanten Rechtsvorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) sowie kollektive Regeln der Berufsver- einigungen. Im Zuge dieser Prüfung sind aber auch Rechtsprechung, Verwaltungsvorschriften sowie ständige Verwaltungspraxis zu berücksichtigen. Betroffen in Deutschland 14 Bundesressorts 16 Bundesländer Rund 12 500 Kommunen 234 Kammern
Dienstleistungsrichtlinie Thema – Die Normenprüfung Wozu dient ist die Normenprüfung? Ermittlung unzulässiger Beschränkungen für Dienstleister, welche abzubauen sind. Aus dem Abbau dieser unzulässigen Beschränkung folgen Erleichterungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.
Dienstleistungsrichtlinie Thema – Die Normenprüfung zwingende Elemente Zwei wesentliche Elemente der Normenprüfung sind: Ermittlung des Anpassungsbedarfs des Rechts (Prüfpflicht) Ermittlung der Berichtspflicht an die Europäische Kommission.
Normenprüfung - Prüfpflicht Was umfasst die Prüfpflicht? Alle Normen, die sich mit Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie befassen. Zu überprüfen sind alle Anforderungen an die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit. Anforderungen sind: Genehmigungspflichten Sonstige Anforderungen: wie Auflagen, Verbote, Bedingungen und Beschränkungen
Normenprüfung - Prüfpflicht Was ist bei der Prüfung zu unterscheiden? Anforderungen bei Niederlassung in Deutschland Anforderung bei vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung Wichtig: Diese Unterscheidung muss auf Grund unterschiedlicher Möglichkeiten der Rechtfertigung von Anforderungen getroffen werden.
Normenprüfung - Anforderungen Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Bestimmte Anforderungen sind per se unzulässig (Art. 14), z.B. das Verbot, sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen. Im übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, (Art. 15 Abs. 3), wenn sie nicht diskriminierend sind und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw. und die Anforderungen verhältnismäßig sind
Normenprüfung - Anforderungen Was gilt bei Anforderungen an eine grenzüberschreitende Tätigkeit in Deutschland ohne Niederlassung? Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen unterliegen nicht den Regelungen zum freien Dienstleistungsverkehr (z.B. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie Post oder Abfallbewirtschaftung). Im übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie nicht diskriminierend sind und einer von vier möglichen Gründen des Allgemeininteresses vorliegt ( z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie öffentliche Gesundheit und Umweltschutz) und sie verhältnismäßig sind (Art. 16 Abs. 3).
Normenprüfung - Berichtspflicht Bestimmte Anforderungen, die beibehalten werden sollen, müssen bis Ende 2009 an die Europäische Kommission berichtet und näher begründet werden, z.B. alle Genehmigungs- und Preisregelungen. Für bestimmte neue Anforderungen oder Änderungen ist zudem eine laufende Notifizierung erforderlich (z.B. Art. 15 Abs. 7). Hinweis: Bei vollständigem Ausfüllen des elektronischen Prüfrasters soll die Berichtspflicht durch Weiterleitung an die Europäische Kommission erfüllt werden können. Ansonsten wäre ein separates Ausfüllen der Berichtsbögen der Europäischen Kommission erforderlich.
Normenprüfung - Raster Das Prüfraster dient als Hilfestellung, an Hand derer der jeweilige Prüfer die in seiner unmittelbaren Zuständigkeit liegenden Normen prüfen kann.
Normenprüfung - Prüfraster Was bringt die Nutzung des Prüfrasters? Strukturierte Anleitung zur Normenprüfung Zahlreiche Erläuterungen und Hilfestellungen Links auf den Richtlinientext und sonstige Normen und Erläuterungen Im Ergebnis Anzeige des „Normenkontrollblatts“ nach dem Ausfüllen des Rasters (ggf. weiteres Normenkontrollblatt nach notwendigem zweitem Prüfdurchgang) Zeigt Anpassungs- und Berichtspflicht im Detail an Bei festgestellter Berichtspflicht kann eine separate Eingabe in die Berichtsbögen der Kommission vermieden werden.
Normenprüfung - Zuständigkeiten Wer muss was prüfen? Jede normsetzende Körperschaft ist für die Prüfung der von ihr erlassenen Normen selbst zuständig, d.h.: Der Bund prüft Bundesnormen. Die Länder prüfen Landesnormen. Die Kommunen prüfen Kommunalnormen Berufsvereinigungen und –verbände prüfen die im Rahmen ihrer Rechtsetzungsbefugnis erlassenen Regeln. usw.
Saarland Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Von deutschen Zuständigkeitsstrukturen 20
Saarland Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft zu Front-Back-Office Lösungen
Praktische Erleichterungen Über die „Einheitlichen Ansprechpartner“ können Dienstleister aus dem In- und Ausland auf Wunsch alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Informationen abfragen und alle dazu notwendigen Formalitäten abwickeln. Art. 9 Abs. 1: Recht des Dienstleisters auf elektronische Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten über die “Einheitlichen Ansprechpartner“ oder bei der zuständigen Behörde
Einheitlicher Ansprechpartner Berater, „Lotse“ und Mittler für die Dienstleister gegenüber den zuständigen Stellen für die erforderlichen Verfahren und Formalitäten. Koordinierung des Verfahrens in beide Richtungen. Empfangsbote der zuständigen Behörde (Zugang). Stellen allgemeine Grundinformationen verbindlich zur Verfügung (einfach, klar und unmissverständlich). Keine Rechtsberatung. Ggf. Informationsbeschaffung bei den zuständigen Behörden.
Einheitlicher Ansprechpartner Wahrnehmung typisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben. Kann (je nach Umsetzungsmodell) der Fachaufsicht unterstehen. Können selbst zuständige Behörde sein. Inanspruchnahme ist Recht, keine Pflicht der Dienstleister Subjektiv einheitlicher Ansprechpartner erforderlich. Tätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs muss geregelt werden (Verbandskompetenz) Verortungsmodelle beim Land, bei den Kommunen oder den Kammern sind ebenso denkbar, wie Kooperations- oder Mischmodelle
Verwaltungsvereinfachung durch Art. 5 Prüfung und Vereinfachung der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch Mitgliedstaaten Art. 6 einheitliche Ansprechpartner für alle dienstleistungsbezogenen Genehmigungen und Erlaubnisse Art. 9 Recht auf Information durch einheitliche Ansprechpartner oder zuständige Behörden Art. 8 vollständige elektronische Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen als Muss dabei Genehmigungsfiktion, sofern ein Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet ist „Europäische Amtshilfe“ = > Internal Market Information System (IMI) als Datenbank gestütztes Instrument der europäischen Amtshilfe