Willkommen zur Personalversammlung der wissenschaftlich Beschäftigen 23. Juni 2009
Tagesordnung Begrüßung Feststellung der Tagesordnung Grußworte Rektor Prof. Dr. Dr. M. Piper Prorektor Prof. Dr. U. von Alemann Prorektor Prof. Dr. K. D. Pfeffer Prorektor Prof. Dr. L. Schmitt Tätigkeitsbericht des Personalrats mit Aussprache Moderne Schlagworte: Hochschulentwicklungsplan HSEP – Hochschulstandortentwicklungsplan (Dr. F. Schütte) HMOP - Hochschulmodernisierungsplan Aktuelle Infos rund ums Geld Anregungen, Fragen und Anträge an den Personalrat
Tätigkeitsbericht des Personalrats mit Aussprache Aufgaben des Personalrates nach den §§ 62-64 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG NRW) u.a.: Maßnahmen, die der Dienststelle oder ihren Angehörigen dienen, zu beantragen die Gleichbehandlung aller Beschäftigten zu fördern die Einhaltung von Gesetzen zu überwachen die Unfallverhütung und der Schutz vor Gesundheitsgefahren Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und auf deren Erledigung hinzuwirken die Förderung schwerbehinderter Beschäftigter die Gleichstellung von Mann und Frau zu fördern
§ 72 Mitbestimmung Antragserfordernis in Personalangelegenheiten zum Beispiel bei: Einstellung Eingruppierung Höhergruppierung Um- oder Versetzung verbunden mit Dienstortwechsel
Mitarbeit in Gremien Senat ASA (Arbeitssicherheitsausschuss) Treffen der Sicherheitsbeauftragten Treffen der Beauftragten für Biologische Sicherheit Schwerbehindertenhelfergruppe Sicherheit auf dem Campus Arbeitskreis Suchtprävention Flexibilisierung der Arbeitszeit (für wiss. Beschäftigte in ULB und ZIM)
Gremien außerhalb der Hochschule Landespersonalrätekonferenz (LPKwiss NRW) Koordinierungssitzungen zur Hochschulmedizin
Personalratstätigkeit Beratungsgespräche Elternzeit Vertragsverlängerungen Urlaubsgewährung Altersteilzeit (nicht mehr für HHU-Beamte) Höhergruppierungen Auflösungsverträge Unfallanzeigen Mutterschutzmeldungen
Änderung Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Personalrat erhält keine Informationen mehr, wenn die Dienststelle Abmahnungen aussprechen will, Beschäftigte zum Amtsarzt geschickt werden sollen, Auflösungsverträge geschlossen werden sollen
5. Moderne Schlagworte Hochschulentwicklungsplan HSEP – Hochschulstandortentwicklungsplan (Dr. F. Schütte) HMOP - Hochschulmodernisierungsplan
6. Aktuelle Infos rund ums Geld Tarifergebnisse 2009 Bewährungsaufstieg doch noch möglich? Antrag notwendig!!!! VBL Zahlung steuerfrei? Bundesfinanzgerichtsverfahren Entgeltumwandlung
Tarifergebnisse 2009 TV-L , TV-Ü unterschrieben Juni 2009 Einmalzahlung 40,- € (Teilzeit anteilig) Erhöhung des Tabellenentgeltes zum 1.3.2009 um 40,- € erhöht anschließend um 3% aufgestockt zum 1.3.2010 um weitere 1,2% Wegfall Leistungsentgelt (12%, Dezember)
TV-L Tabelle 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 Entgelt- gruppe Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 15 3.630,75 4.027,30 4.176,65 4.707,10 5.108,80 14 3.285,70 3.646,20 3.857,35 4.665,90 13 3.028,20 3.362,95 3.543,20 3.893,40 4.377,50 Besitzstandszulage ebenfalls prozentual erhöht
TV-L Tabelle ab 1. März 2010 Entgelt- gruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 15 3.674,32 4.075,63 4.226,77 4.763,59 5.170,11 14 3.325,13 3.689,95 3.903,64 4.721,89 13 3.064,54 3.403,31 3.585,72 3.940,12 4.430,03
TV-Ä Erhöhung der Tabellenentgelte a) ab 1. Mai 2009 um 3,8 v.H., b) ab 1. August 2010 um 1,2 v.H. Zusätzliche Stufe in Entgeltgruppe Ä 2 Wissenschaftliche Tätigkeit <=12 Monate Weiterbezahlung nach TV-Ä Zeitzuschlag nach §8 bis Ende 30. Juni 2011 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vereinbart Wechselt eine Ärztin / ein Arzt vorübergehend in einen Bereich ohne überwiegende Aufgaben in der Patientenversorgung, findet der TV-Ärzte weiterhin Anwendung, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich feststeht, dass sie zwölf Monate nicht übersteigt und weiterhin ärztliche Aufgaben ausgeübt werden
TV-Ä Von 1. Mai 2009 bis 31.Juli 2010 Entgelt- gruppe Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Ä1 1.Jahr 2.Jahr 3.Jahr 4.Jahr 5.Jahr 3845,79 4063,77 4219,47 4489,35 4811,13 7.Jahr 10. Jahr Ä2 5075,82 5501,40 5875,08 6085,08 Ä3 6357,75 6731,43 7266,00 Ä4 7478,79 8013,36 8438,94
TV-Ä Von 1. August 2010 bis 30.Juni 2011 Entgelt- gruppe Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Ä1 1.Jahr 2.Jahr 3.Jahr 4.Jahr 5.Jahr 3891,94 4112,54 4270,10 4543,22 4868,86 7.Jahr 10. Jahr Ä2 5136,73 5567,42 5945,58 6158,10 Ä3 6434,04 6812,21 7353,19 Ä4 7568,54 8109,52 8540,21
TV-Ü a) in der Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Nach 2 Jahren in Stufe 2 Nach 4 Jahren in Stufe 3 Nach 3 Jahren in Stufe 4a Nach 3 Jahren in Stufe 4b Beträge aus (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) E 13 Ü 3.362,95 3.543,20 3.857,35 4.176,65 4.665,90 b) ab 1. März 2010 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Nach 2 Jahren in Stufe 2 Nach 4 Jahren in Stufe 3 Nach 3 Jahren in Stufe 4a Nach 3 Jahren in Stufe 4b Beträge aus (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) E 13 Ü 3.403,31 3.585,72 3.903,64 4.226,77 4.721,89
TV-Ü Bewährungsaufstieg für übergeleitete Angestellte, die bei Fortgeltung des BAT einen Bewährungs- bzw. Fallgruppen-aufstieg gehabt hätten, wird dieser bis 31.12.2010 auf Antrag durchgeführt bedeutet: Neuberechnung Vergleichsentgelt Anfrage an Dienststelle Berechtigte zu informieren
VBL Zahlung steuerfrei? langfristiger stufenweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung §3 Nr. 56 EStG Aufwendungen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt ab 1. 1. 2008 bis zu 1 % (bis zu 634,- €) ab 1. 1. 2014 bis zu 2 % ab 1. 1. 2020 bis zu 3 % ab 1. 1. 2025 bis zu 4 %
VBL Zahlung steuerfrei? Bundesfinanzgerichtsverfahren BFH – Verfahren VI R 8/07 Frage: sind Umlagezahlungen des Arbeitgebers Arbeitslohn (steuerpflichtig) Rat: Einspruch gegen Versteuerung beim Finanzamt einlegen
Entgeltumwandlung Lohnumwandlung zur Altersvorsorge wird vom Bruttogehalt abgeführt dadurch Verringerung Steuer (§3 Nr. 63 EStG bis max. 2592,--€) Sozialversicherungsbrutto zusätzliche 1800,- € anlegbar (nur steuerfrei) Rentenleistungen voll zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz Einkommensteuergesetz) Merkblatt LBV zur Entgeltumwandlung