Vorlesung Energierecht

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Vorlesung Energierecht Entflechtung Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG Köln, 27.04.2007

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Die RWE Energy-Gruppe im RWE Konzern RWE AG (Group Center) RWE Power Stromerzeugung RWE Dea RWE Gas Midstream RWE Trading RWE Energy Regionale Energie-gesellschaften Key Account, Contracting Transport-netze Strom/Gas Gasspeicher Vertrieb npower Erneuerbare Energien RWE npower Stromerzeugung RWE Systems Aufschluss und Gewinnung Gas & Öl RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Struktur der RWE Energy RWE AG RWE Energy Region Nord RWE Westfalen-Weser-Ems Region Tschechien RWE Transgas, JMP, SČP, SMP, STP, VČP, ZČP RWE Transportnetz Gas Region Mitte RWE Rhein-Ruhr ELE Region Ungarn RWE Energy Húngária Kft ELMÜ/EMASZ, FÖGÁZ RWE Transportnetz Strom Region West VSE energis Region Slowakei RWE Key Account VSE Region Südwest Süwag KEVAG, Süwag Wasser Region Polen STOEN RWE Gas entfällt Region NL verändert RWE Aqua Region Ost enviaM MITGAS Region Niederlande RWE Energy Nederland RHG, ROG Region Süd LEW Region Österreich KELAG RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Der Aufbau der Elektrizitätsversorgung Kunde Großindustrie Großkraftwerk Übertragungsnetz 380 / 220 kV dezentrale Erzeugung (kleinere Kraftwerke im Verteilnetz, z.B. Blockheizkraftwerke, EEG-Anlagen) Verteilnetz 110 kV/20kV/230V Kunde Industrie Kunde Haushalt / Gewerbe ggf. Verteilnetz (2) Der Weg des Stroms vom Kraftwerk zum Verbraucher RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Wertschöpfungsstufen und Marktteilnehmer Strom 4 Großkraftwerks- betreiber (mit 73% Anteil an Stromerzeugung) Größere Stadt- werke mit eigenen Kraftwerken unabhängige Großstrom- erzeuger Industrie, private Betreiber (RE- Anlagen) Strom- erzeugung 161 Teilnehmer an der Strombörse EEX (davon 95 ausl. Firmen) Bilateraler Stromhandel Energiemakler Stromhandel 4 große Übertragungs- netzbetreiber Übertragung 950 lokale und regionale Verteilnetzbetreiber 5 ausländische Betreiber in Grenzregionen Verteilung 900 „traditionelle“ Stromlieferanten 100 - 150 „neue“ Stromlieferanten Ökostrom- anbieter Vertrieb Quelle: VDEW, 2007. Stand: 03/ 2007.

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Netzebenen Strom RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Aufbau des Netzes in Ebenen Verbraucher 380/220kV ~ Übertragungsnetz KW Kuppelleitung ~ Verbraucher 110kV Verteilungsnetz KW Verbraucher MS und NS Verteilungsnetz MS und NS

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Gasmarkt Deutschland: Struktur Quelle: „Energiemarkt Deutschland“

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Der Aufbau der Gasversorgung Import / Gewinnung z.B. Gazprom, Statoil, RWE DEA, E.ON Ruhrgas, RWE Midstream Fernleitung Großkunde Verteilnetz Kunde ggf. Verteilnetz (2) Kunde

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Entscheidend für Wettbewerb: Nicht-diskriminierender Netzzugang Entflechtung des Netzes von Erzeugung, Handel, Vertrieb Börse Handel OTC Erzeugung Transport Verteilung Kunden Wettbewerb Wettbewerb Ziel der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes: Regulierung des Monopols „Netze“ und dadurch Schaffung von Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Märkten. Bereits heute wird die Entflechtung im RWE-Konzern gelebt: Der Absatz des RWE Power-Stroms erfolgt über Handel und Strombörse – die Preisbildung erfolgt am Markt (EEX). Transport- und Verteilnetze der RWE Energy sind bereits in eigene Gesellschaften ausgegliedert oder stehen kurz davor (Regionalgesellschaften). Insofern ist RWE bereits sehr marktorientiert aufgestellt. Regulierung des Netzzugangs und der Netzentgelte (Regulierungsbehörde) RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Zielsetzung zur Entflechtung, § 6 Abs. 1 EnWG Gewährleistung von Transparenz (S. 1) Diskriminierungsfreier Netzzugang Dritter (S. 1) Verhinderung von Quersubventionierung, § 10 Abs. 3 Mittel: Unabhängigkeit des Netzbetreibers von anderen Tätigkeiten der Energieversorgung „Entflechtung“ (S. 2)

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben (1) Richtlinie 2003 / 54 / EG vom 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt Art. 8 – 12 : Übertragungsnetzbetreiber Art. 13 – 16 : Verteilernetzbetreiber Art. 18 – 19 : Rechnungslegung Richtlinie 2003 / 55 / EG vom 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt Art. 7 – 10 : Fernleitungsnetzbetreiber

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben (2) „Beschleunigungsrichtlinien“ Ziele: wettbewerbsorientierter sicherer ökologisch nachhaltiger Energiemarkt, (Art. 3 Binnenmarktrichtlinie Elektrizität/Gas)

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Umsetzung der Richtlinien in Deutschland EnWG 2005 (vom 07. Juli 2005, BGBl. I, S. 1970) Teil 2 Entflechtung (§§ 6 – 10 EnWG) Herauslösung des Netzbetreibers als natürliches Monopol Trennung von den wettbewerblich organisierten Bereichen der Energieversorgung

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Arten der Entflechtung Buchhalterisch (§ 10 EnWG) Informationell (§ 9 EnWG) Operationell (§ 8 Abs. 2-4 EnWG) Rechtlich (§7 EnWG) Verpflichtung zur getrennten Kontoführung; eigene Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Vertraulichkeit und diskriminierungs-freier Zugang für Informationen aus dem Netzbetrieb Organisatorische Trennung des Netzbetriebs vom vertikal integrierten EVU; Gleichbe-handlungspro-gramme/-beauftragter/ -bericht Gesellschafts-rechtliche Trennung des Netzbereichs vom vertikal integrierten EVU (Errichtung einer eigenen Netzgesellschaft) RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Wer ist vom Entflechtung betroffen? (1) alle sog. „vertikal integrierten EVU“ gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 38 EnWG mit Tätigkeiten im regulierten und wettbewerblichen Bereich: Strom: Übertragung / Verteilung + Erzeugung / Versorgung Fernleitung / Verteilung / Betrieb einer LNG-Anlage / Speicherung + Gewinnung / Lieferung Gas:

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Wer ist vom Entflechtung betroffen? (2) Einzelnes EVU (z. B. unabhängiges Stadtwerk) oder auch Gruppe von EVU (Konzern) (§§ 15 ff AktG) Erforderlichkeit einer Konzernbetrachtung ergibt sich aus Definition „vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen“ in § 3 Abs. 1 Nr. 38 EnWG: auch „Gruppe von Unternehmen, die im Simme des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [Fusionskontroll-verordnung] miteinander verbuinden sind“ Verbundenes Unternehmen liegt vor, wenn ein bzw. mehrere Unternehmen über ein anderes Unternehmen Kontrolle ausüben ( z.B. Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit, Beherrschung, oder 50/50 Beteiligung, gemeinsame Beherrschung)

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Wer ist vom Entflechtung betroffen? (3) Rechtliche Entflechtung: Alle Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber Alle vertikal integrierten EVU, § 7 Abs. 1 mit mehr als 100.000 Kunden im Verteilnetz Strom bzw. Gas, § 7 Abs. 2 selbst oder im Konzern § 3 Nr. 38

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Wer ist vom Entflechtung betroffen? (4) Operationelle Entflechtung: Alle Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber Alle vertikal integrierten EVU, § 8 Abs. 1 mit mehr als 100.000 Kunden im Verteilnetz Strom bzw. Gas, § 8 Abs. 6 selbst oder im Konzern § 3 Nr. 38

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Wer ist vom Entflechtung betroffen? (5) Informationelle Entflechtung, § 9 Alle Netzbetreiber Alle vertikal integrierten EVU Buchhalterische Entflechtung, § 10

Vorlesung Energierecht –Entflechtung Wer ist vom Entflechtung betroffen? (6) de-minimis-Regelung (Übersicht) < 100.000 Kunden ≥ 100.000 Kunden Buchhalterisch + Informationell Operationell - Rechtlich + (VNB ab 1. Juli 2007) RWE Konzern

⇒ Stichwort: de-minimis-Regelung („100.000 Kunden“) Vorlesung Energierecht – Entflechtung Wer ist von Entflechtung betroffen? (7) Alle vertikal integrierten EVU müssen dass rechnerische und informationelle Unbundling umsetzen das operationelle und das rechtliche Unbundling jedoch nur die „größeren“ EVU ⇒ Stichwort: de-minimis-Regelung („100.000 Kunden“) RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Wer ist vom Entflechtung betroffen? (8) Zusammenfassung De minimis-Regelung Keine rechtliche operationelle Entflechtung für Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden im Elektrizitätsverteilernetz ebenso für Gasverteilernetz, ggf. spartenspezifisch unterschiedlich

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Rechtliche Entflechtung, § 7 Abs Vorlesung Energierecht – Entflechtung Rechtliche Entflechtung, § 7 Abs. 1 EnWG (1) Formale Trennung in juristische Personen Geschäftsbereich Netzbetrieb muss in eine unabhängige Rechtsform überführt werden (i. d. R. Kapitalgesellschaft) Keine Vorgaben zur Ausstattung mit Netzeigentum Keine Pflicht zur Ausgliederung des Eigentums in die Netzgesellschaft Problem: 2 Geschäftsführer ohne Mitarbeiter – GmbH personelle und technische Leistungsfähigkeit, § 4 Abs. 1 EnWG

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Rechtliche Entflechtung, § 7 Abs Vorlesung Energierecht – Entflechtung Rechtliche Entflechtung, § 7 Abs. 1 EnWG (2) Zulässig: Eigentum an Netzen beim Netzbetreiber Netzbetreiber als Pächter von Netzen „Singuläre“ Netzbetreiber für eine Energieart (Strom oder Gas) Kombi-Netzbetreiber für mehrere Energiearten (Strom und Gas) (horizontal integrierte Netzbetreiber) Kombi-Netzbetreiber für Transport- und Verteilnetz (vertikal integrierte Netzbetreiber, in Deutschland derzeit nicht umgesetzt)

Vertikal integriertes EVU Vertikal integriertes EVU Vorlesung Energierecht – Entflechtung Rechtliche Entflechtung, § 7 Abs. 1 EnWG (3) Zuordnung von Anlagevermögen Ausgliederung oder Einzelrechtsnachfolge Netzgesellschaft Netzeigentum Eigentumsübertragung im Wege der Einzelrechtsübertragung, z.B. Veräußerung oder Sacheinlage oder Ausgliederung nach Umwandlungsgesetz (erhebliche Kosten und erheblicher Aufwand) Vertikal integriertes EVU Vertikal integriertes EVU Netzeigentum Pachtvertrag Pächter hat Besitz und Entscheidungsbefugnis bei Betrieb, Wartung und Ausbau des Netzes; Eigentum verbleibt beim Verpächter Netzgesellschaft

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Rechtliche Entflechtung (4) Netzbetreiber, Beispiel RWE RWE Energy AG Singulärer Netzbetreiber mit Netzeigentum RWE Transportnetz Strom GmbH RWE Transportnetz Gas GmbH Singulärer Netzbetreiber mit Pachtnetz Eigentümerin von Verteilnetzen Vertriebsgesellschaft RWE Regional- gesellschaft RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH Kombi-Netzbetreiber Strom/Gas mit Pachtnetz Ziel: Formale Trennung des regulierten Netzbetriebs vom wettbewerblich organisierten Bereich Erzeugung / Handel / Vertrieb

Mögliche Rechtsformen der Netzbetreibergesellschaft Vorlesung Energierecht – Entflechtung Rechtliche Entflechtung (5) Mögliche Rechtsformen der Netzbetreibergesellschaft Grundsätzlich Wahlmöglichkeit (sofern kommunalrechtlich zulässig und Unabhängigkeit des Netzbetreibers gewährleistet) AG GmbH Personen-gesellschaft Vorteil: "Sicherste" Umsetzung da Eigenständigkeit der Entscheidun-gen des Vorstands gesetzlich gewährleistet ("unter eigener Verantwortung") Nachteil: Höhere Gründungskosten, erhöhte Anzahl von Organmit-gliedern (Aufsichtsrat) u.U. Kommunalrechtlich bedenklich, da kein Weisungsrecht ggü. Vorstand, § 93 AkrG Vorteil: Geringere Gründungskosten und geringerer Aufwand Nachteil: Informations- und Einflussrechte des Gesellschafters wider-sprechen den Entflechtungsvor-gaben, §§ 51a und 37 GmbHG eingeschränkt durch § 8 Abs. 4 EnWG) Einschränkungen durch Satzung notwendig Reine Personengesellschaft mangels Haftungsbeschränkung kommunal-rechtlich unzulässig GmbH & Co. KG und AG & Co. KG möglich Nachteil: Erfordert bei GmbH & Co. KG ebenfalls Beschränkung der Einflussrechte in der Satzung

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Operationelle Entflechtung, § 8 EnWG (1) Ziel: Sicherung der tatsächlichen Unabhängigkeit des Netzbetreibers Problem: Rechtliche Entflechtung garantiert keine Unabhängigkeit Beherrschungsvertrag gegenüber AG, §§ 291 ff AktG Weisungsrecht des Gesellschafters der GmbH, § 37 GmbHG Einflussmöglichkeit des Gesellschafters ist Ausfluss der Eigentumsgarantie Art. 14 GG Spannungsfeld operationelle Entflechtung als zulässige Sozialbindung

Übersicht über die Anforderungen Vorlesung Energierecht – Entflechtung Operationelle Entflechtung, § 8 EnWG (2) Übersicht über die Anforderungen Organisatorische/Personelle Unabhängigkeit des Netzbetriebs, Abs. 2 Persönliche Unabhängigkeit der Netzleitung, Abs. 3 Unabhängigkeit bei wirtschaftlichen Entscheidungen, Abs. 4 Aufstellung eines Gleichbehandlungsprogramms; Ernennung eines Gleichbehandlungsbeauftragten; jährlicher Bericht an die BNetzA, Abs. 5 RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Operationelle Entflechtung, § 8 EnWG (3) Systematik des § 8 Abs. 2 EnWG Gesetzliche Vorgaben zur Zuordnung des Personals und der Aufgaben unterscheiden zwischen Leitungsaufgaben (Nr. 1) Sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs (Nr. 2) RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Operationelle Entflechtung (4) Anforderungen an die Netzleitung, § 8 Abs. 2 Nr. 1 EnWG „Leitung“: GF Netzgesellschaft bzw. Bereichsleiter Netz ggf. auch weitere Personen, etwa leitende Angestellte (sofern Einflussnahme auf Unternehmenspolitik) Rechtsfolge: darf keine weitere Aufgabe/Tätigkeit im Elektrizitäts- bzw. Gassektor ausüben (Vermeidung von Interessens- kollisionen) nur außerhalb dieser Sektoren, z.B. in anderen Sparten (Fernwärme, Wasser) RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Operationelle Entflechtung (5) „Sonstige Tätigkeiten des Netzbetreibers“, § 8 Abs. 2 Nr. 2 EnWG Keine Pflicht zur eigenen Durchführung Ausgliederung und Dienstleistung zulässig „sind insoweit der fachlichen Weisung der Leitung des Netzbetreibers zu unterstellen“ (Sicherstellung im Dienstleistungsvertrag)

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Operationelle Entflechtung (6) Struktur der regionalen Energiegesellschaften Regionale Energie- gesellschaften Gebündelte Vertriebsverantwortung in der jeweiligen Region für Strom, Gas und Wasser Zentrale kaufmännische Funktionen Eigenständige Gesellschaften für Kundenservices und den Netzbereich * z.B. Recht, Personal, Rechnungswesen **) “sonstige Tätigkeiten i.S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Vertrieb Querschnitts- funktionen *) **) Kunden- services **) Verteilnetz- betreiber Netz- services **) = Gesellschaftsrechtliche Einheiten RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Operationelle Entflechtung (7) Funktion von Netzbetreibern, Netzservices und Kundenservices Beispiel RWE Mit der Bildung eigenständiger Einheiten erfüllt RWE EnWG-Vorgaben rechtlicher und operationeller Entflechtung Transport-/ Verteilnetzbetreiber Netzservices Kundenservices Netzentwicklungs-planung Investitionsstrategie Instandhaltungs-strategie und –planung Vertrieb von Netzsystem-dienstleistungen Betrieb von Netzen und Anlagen (u.a. Wartung, Instandhaltung, Entstörung) Als Dienstleister für Netzbetreiber Betrieb von Call- und Billing-Centern Gemeinsame IT-Lösungen Als Dienstleister für Netzbetreiber und Vertriebsgesellschaft RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Operationelle Entflechtung (8) Wirtschaftliche Unabhängigkeit; § 8 Abs.4 EnWG Konsequenzen: Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit des Betriebs, der Wartung und Instandhaltung; S. 1 Keine Weisungen zum laufenden Netzbetrieb, S.4 Grundsätzlich keine Weisungen zu einzelnen baulichen Maßnahmen an Leitungen und Anlagen, S. 4 Geschäftsbereich Netz bzw. Netzgesellschaft darf sich im Rahmen des genehmigten Finanzplans “frei” bewegen, darf diesen sowie allgemeine Verschuldungsobergrenzen jedoch nicht überschreiten, S. 4

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Operationelle Entflechtung (9) Gewährung der Eigentümerrechte Art. 14 GG Einflussnahme und Kontrolle, einschließlich Weisungsrechte rechtlich zulässig, § 8 Abs. 4 S.2 EnWG: Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung Zur Sicherung der Rentabilität Mittel: Finanzplan (einschließlich Investitions- und Personalplan) Festlegung der Verschuldungsgrenze, damit Kontrolle der Finanzierung Keine Pflicht zur Leistung von Nachschüssen

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Gleichbehandlungsprogramm § 8 Abs. 5 EnWG Aufstellung eines Gleichbehandlungsprogramms Verhaltensvorgaben an die Mitarbeiter z.B. hinsichtlich Nichtweitergabe vertraulicher Daten z.B. keine Benachteiligung von Drittlieferanten bei der Zurverfügungstellung von Netzkapazität Sanktionen bei Verstößen (z.B. disziplinarischer Art wie Abmahnung) Implementierung des Programms Ausgabe an jeden Mitarbeiter; Information darüber; ggf. Schulung Ernennung eines Gleichbehandlungsbeauftragten Überwachung der Einhaltung des Programms Kontaktperson/Ansprechpartner für Mitarbeiter diesbezüglich und REGTP Jährlicher Bericht an die Regulierungsbehörde RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Informationelle Entflechtung (1) Überblick § 9 EnWG Verwendung von Informationen Gilt für alle Netzbetreiber und integrierten EVU Pflicht des Netzbetreibers, wirtschaftlich sensible Daten (Netzkunden- informationen, erhalten in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit) vertraulich zu behandeln (§ 9 Abs. 1 EnWG) Diskriminierungsfreie Offenlegung von Netzinformationen (§ 9 Abs. 2 EnWG), d. h. solche über die eigene Tätigkeit des Netzbetreibers mit wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für relevante Dritte Verhältnis EnWG / Gesellschaftsrecht Einschränkung der (sonst fast unbegrenzten) Informationsrechte des Gesellschafters im Hinblick auf Netzkunden- und Netzinformationen Soweit für die wirtschaftliche Leitung und die Aufsicht über die Geschäftsführung erforderlich, weiterhin umfassendes Informationsrecht des Gesellschafters RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Informationelle Entflechtung (2) Netzkundeninformationen Informationen über einzelne Kunden und deren Verhalten grundsätzlich geheimzuhalten, § 9 Abs. 1 EnWG Netzinformationen Informationen über eigene Tätigkeiten des Netzbetreibers, z. B. Zusammengefasste Informationen über Netzauslastungen, z.B. Gesamtabsatz in einer Region Ausbaupläne Grundsätzlich diskriminierungsfreier Umgang kein Anspruch auf Bekanntgabe aber wenn Bekanntgabe, dann ohne Unterschied

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Informationelle Entflechtung (3) Konkrete Umsetzung auf Unternehmensebene: IT-spezifische Maßnahmen (Trennung der Systeme, Zugriffsberechtigungskonzepte, “Chinese Walls”) In jedem Fall auch verbindliche Verhaltensvorgaben für Mitarbeiter (Bestandteil des Gleichbehandlungsprogramms), belastbare Dokumentation der Geschäfte; insbesondere auch für kleinere EVU

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Informationelle Entflechtung (4) Adressat von Informationen bei Muttergesellschaft (i.d.R. eine AG), Auskunftsrechte nach § 296 HGB oder § 51 a GmbH Vorstand der Muttergesellschaft als Organ Keine Differenzierung nach Ressort Zulässige „Informationen auch an „Vertriebsvorstand“ Querschnittsabteilungen, soweit vom Vorstand beauftragt Folge: Interne informationelle Entflechtung bei der Muttergesellschaft Selbst Adressat der Vorschrift, § 9 EnWG (vertikal integriertes EVU) Keine Weitergabe an operative Vertriebs-/oder Erzeugungseinheit Anderenfalls diskriminierungsfreie Offenlegung gegenüber fremden Dritten

⇛ Erfordert interne Verrechnungspreise Vorlesung Energierecht – Entflechtung Entflechtung der Rechnungslegung und interne Buchführung (1) Verpflichtung zur Führung eigener Buchungskreise sowie Aufstellung einer eigenen Bilanz und GuV für folgende Tätigkeiten: Elektrizitätsübertragung Elektrizitätsverteilung Gasfernleitung Gasverteilung Gasspeicherung Betrieb von LNG-Anlagen Sonstige Tätigkeiten Elektrizitätssektor (konsolidiert) Sonstige Tätigkeiten Gassektor (konsolidiert) Tätigkeiten außerhalb Elektrizitäts-/Gassektor (konsolidiert) ⇛ Erfordert interne Verrechnungspreise

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Entflechtung der Rechnungslegung und interne Buchführung (2) Alle Energieversorger unterliegen einer Verpflichtung zum Jahres- abschluss nach den Regeln für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB), der geprüft und nunmehr auch in jedem Fall offen zu legen ist, § 10 Abs. 1 Prüfung umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur getrennten Kontenführung, §10 Abs.4 Übersendung des Jahresabschlusses sowie Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung für einzelne Tätigkeiten an Regulierungsbehörde, § 10 Abs. 5 Unterliegt Monitoring der BNetzA (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 EnWG) → umfangreiche Befugnisse (bzgl. Auskunft, Einsichtnahme in Unterlagen, Inverwahrungnahme)

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Entflechtung der Rechnungslegung und interne Buchführung (3) Adressat: Jedes Energieversorgungsunternehmen Entflechtung für jedes EVU, das mehr als eine Tätigkeit durchführt z. B. Kombi-Netzbetreiber z. B. Unternehmen mit Elektrizität oder Gas und Wasser Auch Verpachtung von Anlagen ist Tätigkeit, § 9 Abs. 2 Satz 2 EnWG

Eigentumsrechtliche Entflechtung Stand der Diskussion und Ausblick RWE Konzern

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Stand der Diskussion Bereits bei Beschleunigungsrichtlinien 2003 Diskussion über eigentumsrechtliche Entflechtung (Ownership Unbundling, „OU“) jedoch am Ende ausdrücklich Verzicht auf OU Inzwischen ist OU in Brüssel wieder Thema: Binnenmarktrichtlinie Elektrizität bzw. Erdgas Zwischenbericht Sector Inquiry Februar 2006 verurteilt unzureichende Entflechtung und nennt „Full Structural Unbundling“ als mögliche regulatorische Maßnahme zur Verbesserung des Wettbewerbs Offen: Inhalt und Zeitpunkt eines eventuellen „3. Liberalisierungspakets“ Nach Zusammenführung der Ergebnisse verschiedener Konsultationen und Analysen (Grünbuch Energiepolitik, Sector Inquiry, Fortschrittsbericht zum Binnenmarkt mit Länderanalyse u.a.) ist nicht auszuschließen, dass die Kommission weiter gehende Maßnahmen zum Unbundling vorschlagen wird.

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Diskutierte Inhalte von Ownership Unbundling Keine eindeutige Definition des Begriffs OU Häufig Schlagwort für schärfere Entflechtung als Legal-Unbundling Mögliche Inhalte: Wahrscheinlichere Zielrichtung jedoch: vollständige Heraus- lösung von Netzeigentum und Netzbetrieb aus dem Konzern- verbund [denkbare Formen: Enteignung (Staat als Netzeigen- tümer), Verkauf der Mehrheit an Dritte, Netzgesellschaft als Gemeinschaftsunternehmen der Netzeigentümer, Ausübung der Gesellschafterrechte durch Treuhänder Alternativ: Unabhängige Systembetreiber - Independent System Operator, ISO)

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Ownership Unbundling: Situation in den Mitgliedstaaten Ownership Unbundling ist in vielen Mitglied- staaten bei TSO bereits gelebte Praxis, z.B.: Großbritannien: National Grid Spanien: REE Niederlande (TenneT): Verstaatlichung der Netze Netzgesellschaften in Staatseigentum würden von OU ausgenommen werden  kein Privatisierungszwang, z.B.: Frankreich Polen Ungarn L = legal (rechtlich), O = Ownership (eigentumsrechtlich), M = management (operationell) A = accounting (Rechnungslegung); Deutschland: DSO oberhalb 100.000 Kunden: ab 01.07.: L

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Independent System Operator Modell wird in einigen Bundesstaaten/Regionalmärkten der USA angewandt Bisher in der EU in keinem Mitgliedsstaat vorgesehen Häufig Schlagwort für Entflechtung unterhalb des Ownership-Unbundling Mögliche Inhalte: Keine Verpflichtung zur Übertragung des Netzeigentums auf den Netzbetreiber Aber vollständige Kontrolle der unabhängigen Netzgesellschaft über Netzzugang und alle zur Sicherung der Diskriminierungsfreiheit erforderlichen Rechtsbeziehungen einschließlich der Entgelte Unabhängige Netzgesellschaft kontrolliert auch die Investitions- und Instandhaltungspolitik Unabhängige Netzgesellschaft kann staatlich oder privat organisiert sein

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Modell Konzernfreier Netzbetreiber mit Netzassets Aufhebung des Konzernverbundes durch Verbot, beherrschenden Einfluss sowohl auf wettbewerbliche Wertschöpfungsstufen als auch auf das Netz auszuüben. Enteignung Verkauf Gesellschafter Staat Gesellschafter Dritte Enteignung Anteilsver- äußerung Holding Holding Minderheit wettbewerbliche WS Netzbetrieb und Netzassets wettbewerbliche WS Netzbetrieb und Netzassets

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Erhebliche rechtliche Bedenken Ermächtigungsgrundlagen - Art. 83 (Wettbewerbspolitik) oder - Rechtsangleichung nach Art. 95 EGV Schranken - EU-Recht Schutz der Eigentumsordnung Art. 295 EGV, keine Kompetenz zur Enteignung Eingriff in EU-Grundrechte (Eigentum, Berufsfreiheit) Subsidiarität Art. 5 (2) EGV Verhältnismäßigkeit Art. 5 (3) EGV - Nationales Verfassungsrecht ► Rechtsschutz erst gegen Entflechtungsanordnung, nicht gegen Richtlinie

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Zusammenfassung Entflechtung dient der Transparenz Diskriminierungsfreiheit bei der Förderung des Wettbewerbs im Energiesektor durch Regulierung und Trennung vom Wettbewerb ausgenommenen Netzbereichen von dem wettbewerblich organisierten Bereich der Energieversorgung

Vorlesung Energierecht – Entflechtung Literatur Monographie: Baur / Pritzsche / Simon (Hrsg) Unbundling in der Energiewirtschaft, Köln, Berlin, München 2006 m. umfangreichen Nachweisen Baur / Pritzsche / Klauer: Ownership Unbundling V Energy R 121 (2006) Aufsätze – Auswahl Otto, Organisatorisches und informatorisches Unbundling, RdE 2005, 261 König / Kühling / Rasbach, Das energierechtliche Unbundling- Regime, RdE 2003, 221 Ehricke, zur Vereinbarkeit der Gesellschaftsform der GmbH mit den Vorgaben des Legal Unbundling, IR 2004, 170 Klees, Legal Unbundling und deutsches Gesellschaftsrecht, Versorgungswirtschaft 2003, 245 ff.