Mentoringprogramm für Wissen-schaftlerinnen aus Naturwissen-schaft, Mathematik und Informatik an der Universität Oldenburg „Beruf: Professorin – Chancen,

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Mentoringprogramm für Wissen-schaftlerinnen aus Naturwissen-schaft, Mathematik und Informatik an der Universität Oldenburg „Beruf: Professorin – Chancen, Nachteile, Herausforderungen, Hemmnisse“ RA Birgit Ufermann Oldenburg, 16. Juli 2008

Gliederung Frauenanteil (Statistik zur Unterrepräsentanz von Frauen in der Hochschule) Verschlechterungen der Karrierechancen für den wissenschaftlichen Nachwuchs (Stellensituation, 12-Jahres-Regelung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, W-Besoldung, …) Chancen u. a. als Juniorprofessorin, Lehrprofessorin, … (Anreize durch das Professorinnenprogramm, Problematik der Frauenquote) Maßnahmen der Familienvereinbarkeit in der Hochschule (Dual-Career, familiengerechtere Arbeitsbedingungen, …) und das Berufungsverfahren in Deutschland (Schwächen, Komplexität, Strategie, Infos) RA Birgit Ufermann

I. Frauenanteil 32 % beim wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an deutschen Hochschulen ---------------------------------------------------------------------------------------------------- ca. 15 % Professorinnen an deutschen Hochschulen ca. 11 % Professorinnen in der höchsten Besoldungsstufe W 3 / C 4 dabei Unterschiede nach Ländern (z.B. in Niedersachsen 20,2 %) dabei Unterschiede nach Fächern (z.B. bei den Ingenieurwissenschaften/ Mathematik/Naturwissenschaften 7 – 10 %) RA Birgit Ufermann

II. Verschlechterung der Karrierechancen Streichung von zahlreichen Professorenstellen an den Hochschulen zu wenig Qualifikationsstellen zu wenig Stellen für Nichtberufene kaum unbefristete Stellen mit Lehr- und Forschungsaufgaben unterhalb der Professur Zwölf-Jahres-Regelung für wissenschaftliche Mitarbeiter (positiv: familienpolitische Komponente gem. § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG und Drittmittelausgestaltung gem. § 2 Absatz 2 Satz 1 WissZeitVG) fehlende dauerhafte Perspektiven bei den Qualifikationswegen W-Besoldung Unterschiedliche Arten der Dienstverhältnisse (u. a. Beamte auf Zeit / auf Probe bei Erstberufenen) RA Birgit Ufermann

W-Besoldung - Festes Mindestgrundgehalt W 1 mit dem Grundgehalt von 3405,34 Euro (plus 260,- Euro nach positiver Evaluation); ggf. Sonderzuschlag für die Juniorprofessur W 2 mit einem Grundgehalt von 3.890,03 Euro (a.B.) und 3.598,28 Euro (n.B.) W 3 mit einem Grundgehalt von 4.723,61 Euro (a.B.) und 4.369,34 Euro (n.B.) für die Fachhochschulprofessur, Professur an Pädagogischen Hochschulen, Professur an Künstlerischen Hochschulen und Professur an Universitäten - Plus Familienzuschläge - Keine Dienstaltersstufen mehr ! - Diese Grundgehälter sind ruhegehaltfähig und nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. - ggf. zusätzliche Leistungsbezüge ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- In Niedersachsen liegt seit 1.1.2008 das Grundgehalt W 1 bei 3.507.50 Euro das Grundgehalt W 2 bei 4.006,73 Euro und das Grundgehalt W 3 bei 4.865,32 Euro. RA Birgit Ufermann

Vergleich W-C-Gehalt (Grundlage: „Westbesoldung“ 2004 Dienstaltersstufe 10, 39 Jahre) Delta: 616 C 3 (10): 4506 Delta: 1427 C 4 (10): 5317 W 3: 4724 Delta: + 218 C 3(10): 4506 Delta: 593 Grundgehalt W + (ggf.) Leistungs-bezüge = Grundgehalt C RA Birgit Ufermann

Dienstverhältnis der Professoren/Professorinnen Ausgestaltung: Lebensbeamtenverhältnis (§ 46 HRG) Probezeit Zeitbeamtenverhältnis - mit „Übernahmeoption („tenure track“) - ohne „Übernahmeoption“ Privatrechtliches Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis) (! Sozialversicherungspflicht !) RA Birgit Ufermann

III. Chancen Juniorprofessorin (z.B. in Niedersachsen gem. § 30 Absatz 4 NHG) Professurvertretung Lehrprofessorin Vorgezogene Professuren (u. a. Professorinnenprogramm) Frauenquote RA Birgit Ufermann

IV. Maßnahmen der Familienvereinbarkeit Zwischen Promotion und Habilitation – also auf dem Weg zum Berufungsverfahren - wird der Frauenanteil in den Hochschulen geringer ! Modellprojekt Niedersachsen „Familienfreundliche Hochschule“ „Familiengerechte Hochschule“-Zertifikat Bessere Kinderbetreuungsangebote flexiblere, familiengerechtere Arbeitsbedingungen Wiedereinstiegshilfen/-programme für Wissenschaftlerinnen nach Babypause Mehr Angebote von Karrieretrainings-/Mentoringprogrammen Verbesserungen im Berufungsverfahren RA Birgit Ufermann

Rechte und Pflichten der Professoren/Professorinnen (§ 43 HRG) Selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung Selbständige Lehre (Lehrdeputat unter Beachtung der Lehrverpflichtungs-verordnungen der Länder) mit Prüfungstätigkeiten und Gutachtenerstellung zu Berufungsverhandlungen Selbständige Forschung (mit Verpflichtung, Forschungsergebnisse zu veröffentlichen und mit der Möglichkeit, Drittmittel einzuwerben sowie dem Recht auf Forschungs-/Praxissemester) und Weiterbildung Beteiligung an Maßnahmen der Studienreform Beteiligung an Studienberatung Beteiligung an der Selbstverwaltung der Hochschule Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Möglichkeit der Nebentätigkeit unter Beachtung von Erreichbarkeit („Präsenz-“/“Residenzpflicht“), Urheber- und Erfindungsrechten RA Birgit Ufermann

Berufungsverhandlungen Verhandlungen über die Ausstattung (Ergebnis: möglichst verbindliche, schriftliche Zusage !) - räumliche Unterbringung - Zahl und besoldungsmäßige Eingruppierung der Mitarbeiter - Erstausstattung - zukünftig zu erwartende jährliche Mittel B. Verhandlungen über die persönlichen Belange RA Birgit Ufermann

Leistungsbezüge Leistungsbezüge (§ 33 BBesG) Aus Anlaß von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (unbefristet oder befristet z.B. mit Zielvereinbarung) - Merkmal der individuellen Qualifikation Für besondere Leistungen in Forschung und Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (= besondere Leistungsbezüge) - Erbringung der Leistungen über längeren Zeitraum - oft sehr detaillierter Kriterienkatalog in den Ländern/Universitäten ausformuliert - Problem: Leistungsbewertung Für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgabe im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge) - z.B. für Rektor, Dekan, Prodekane, Studiendekane, Gleichstellungsbeauftragte Forschungs- und Lehrzulage (§ 35 BBesG) - Professorinnen, die Drittmittel einwerben, können für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine Zulage erhalten (Entscheidung des Hochschullehrers) RA Birgit Ufermann

W-Gehaltsverhandlung Wichtig: Verhandlungsstrategie, persönlicher Faktor, Konzeptionspapier Problem: Berufungsleistungsbezüge: man sollte versuchen, diese unbefristet und ruhegehaltfähig zu erhalten, ggf. noch dynamisiert Problem: Ziel- oder Leistungsvereinbarungen (befristete Berufungsleistungsbezüge) RA Birgit Ufermann

Berufungsverhandlungen „Verhandlungen“ über die persönlichen Belange - Einstellungsaltersgrenzen - persönliche Bezüge (W-Besoldung) - Altersversorgung - Umzugskosten - Trennungsgeld - Reisekosten - Drei-Jahres-Sperre (teils nicht mehr gültig in NRW und Baden- Württemberg) - Nebentätigkeiten - konkrete Maßnahmen bzgl. Vereinbarkeit von Beruf und Familie - Forschungssemester - Bezeichnung der Professur RA Birgit Ufermann