Arbeitnehmerüberlassung – rechtlicher Rahmen in Deutschland und der EU

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Arbeitnehmerüberlassung – rechtlicher Rahmen in Deutschland und der EU Handlungsmöglichkeiten für betriebliche Interessenvertretung Prof. Dr. D. Schiek

Überblick Definition der ArbNüberlassung, Interessenlagen Regelungsstrategien in Europa Regelungspläne der EU Änderungen in D 2004 Konsequenzen für InteressenV Prof. Dr. D. Schiek

Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüber-lassungsvertrag (gewerblich) Direktionsrecht Ver-leiher Ent-leiher (Arbeits-)vertrag, Entgeltzahlung,Training, Auswahl Prof. Dr. D. Schiek

Risiken Arbeitnehmerüberlassung Gespaltene Arbeitgeberstellung Entgeltsicherung Verwirklichung Arbeitnehmerschutz und Arbeitnehmerbeteiligung Prekarietät der Beschäftigung? Mängel der „Eingliederung“ ArbN bei beiden Arbeitgebern Bildung eines zweiten Arbeitsmarktes Skandinavien: „Temping“ als Hochlohnsektor Prof. Dr. D. Schiek

Praxis ohne Regulierung (60er Jahre, UK) Direktionsrecht Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, gewerblich Verleiher Entleiher Bezahlung nur für tatsächliche Einsätze (freie MA, Rahmenvertrag) Prof. Dr. D. Schiek

Regelungsstrategien in MS der EU Keine oder geringe gesetzl. Regulierung: VK; Irland, DK, FI, Niederlande (seit 1998) Verbot gewerbl. ArbNÜ Italien, Spanien (bis 1997/1994) Sachl. und/oder zeitl. Beschränkung des Einsatzes von ArbNÜ Frankreich, Belgien, LUX, D (bis 2003), Spanien, Italien Gleichbehandlung von ArbN mit regulären ArbN des Entleihers Überwiegend, wenn auch mit zahlreichen Ausnahmen Gesetzl. Ideal: DauerArbV beim Verleiher D (bis 2003), Schweden Prof. Dr. D. Schiek

Gründe für EU-Regulierung Unterschiede als Binnenmarktproblem Arbeitnehmerüberlassung soll vom Prekarietätsstigma befreit werden, weil es für sie gute wirtschaftliche Gründe gibt und das Prekarietätsstigma Diskriminierungspotentiale schafft Soziale Ausgewogenheit soll anders als durch Repression erreicht werden Prof. Dr. D. Schiek

Vorgeschlagene EU – Richtlinien MS sollen Restriktionen d. Leiharbeit überprüfen Gleichbehandlg LeiharbN mit den ArbN des Ent-leihers bez. wesentl. Arbeitsbedingungen, außer Wenn Verleiher unbefristet einstellt und zwischen Einsätzen bezahlt Wenn ein Tarifvertrag anderes vorsieht Während eines Einsatzes von bis zu sechs Wochen Weitere Rechte LeiharbN Information über Stellenangebote Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten InteressenV bei Ent- und Verleiher Prof. Dr. D. Schiek

Dienstleistungsrichtlinie KOM (2004) 2 (http://europa.eu.int/eurlex) Erleichterungen für Niederlassungen für „Dienstleister“ und grenzüberschreitender Dienstleistungen Art. 3: Spezielle Regelungen haben Vorrang Art. 9: Genehmigungsvorbehalte nur aus spez. Gründen des öffentl. Interesses Art. 14: Verbotene Anforderungen Mindestkapitalausstattung bei inländ. Bank (It, Sp) Mindestanzahl von Beschäftigten (Sp) Prof. Dr. D. Schiek

Deutschland Perspektivenwechsel von unerwünsch-ter zu akzeptierter Beschäftigungsform Durchaus im Einklang mit noch nicht verabschiedeter EU RL Neue Anforderungen an Interessenvertretung Prof. Dr. D. Schiek

Regulierungsmodell AüG 1972 Strenge Kontrolle gewerblicher Arbeit-nehmerüberlassung (Erlaubnispflicht) Abschreckung sich eines anderen als des gesetzlich festge-schriebenen Modells der Leiharbeit zu bedienen Schutz der ArbN Gesetzlich begründeter Arbeitsvertrag statt Überlassung Nur in begrenztem Umfang individuell durchsetzbare Rechte Prof. Dr. D. Schiek

Gesetzliches Leitbild des AÜG : 1972 Arbeitsvertrag, unbefristet Arbeitnehmerüberlassungs-vertrag, maximale Dauer Direktionsrecht Verleiher Entleiher Prof. Dr. D. Schiek

Risikoverteilung AüG 1972 Verleiher Entleiher Angemessene Vergütung Kann Arbeitsplätze vorübergehend be-setzen, vermeidet In-formationskosten bei der Personalauswahl und Risiken des Kün-digungs- und Befristungsrechts Angemessene Vergütung Verleiher Zahlt Entgelt und Sozial-versicherungsbeiträge, trägt das Risiko der Einsetzbarkeit des ArbN und all die Risiken die der Entleiher vermeidet Genießt Beschäftigungs-sicherheit, obwohl Entleiher ihn nur befristet einstellen würde Prof. Dr. D. Schiek

Risikoverteilung (Dereg- Praxis) Angem. Entgelt Verleiher Entleiher ArbN Entlastet Entleiher von Formalitäten wie Entgeltzahlung und Steuer- und Beitragsabführung Kann Arbeitsplätze vorübergehend be-setzen, vermeidet In-formationskosten bei der Personalauswahl und Risiken des Kün-digungs- und Befristungsrechts Trägt das Risiko der Einsetzbarkeit Prof. Dr. D. Schiek

Ausweichstrategien Firma 1 Firma 2 Große praktische Probleme Arbeitneh-merüberlassung von anderen Formen des drittbezogenen Personaleinsatzes zu unterscheiden z.B. BAG 6. 8. 2003 – 7 AZR 180/03: Nahverkehrsunternehmen aus B schließt einen Vertrag mit der privaten Gesell-schaft BT über den Einsatz von Personal in den Bussen von B und die Einhaltung des Fahrplans: Keine ArbN überlassung Arbeitsvertrag, oft kurz befristet Dienstvertrag, Werkvertrag Nutzt die Arbeitskraft Firma 1 Firma 2 ArbN Keine Erlaubnis, Keine Einhaltung der Schutzbestimmungen Wenn Direk-tionsrecht: Illegale ArbN Überlassung Prof. Dr. D. Schiek

Folgen illegaler ArbNÜberlassung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag § 9 (1) AÜG Verleiher Entleiher ArbN Unbefristeter Arbeitsvertrag § 10 AÜG Sozialversicherung, Steuerbehörde Arbeitsvertrag § 9 (1) AÜG Prof. Dr. D. Schiek

Gründe für einen neuen Ansatz arbeitsmarkt-politische Effekte Arbeitnehmerüberlassung Negative Effekte der Illegalisierung Soziale Ausgewogenheit soll anders als durch Repression erreicht werden Prof. Dr. D. Schiek

Negative Effekte der Illegalisierung Umgehung durch Werk- und DienstV Kosten der Illegalisierung ? Tragen i.d.R. die Beschäftigten Beschäftigte Wenig kollektive Interessenvertretung Selten Tarifbindung Geringer Organisationsgrad Prof. Dr. D. Schiek

Reform ArbNÜberlassung 2004 Mehr Fälle legaler ArbNÜberlassung Entgeltgleichheitsgebot (mit Ausnahmen) (PSA als gemeinnützige Leiharbeit – kein Thema heute) Verleiher Entleiher Arbeitsvertrag Unbefristeter Arbeitsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Prof. Dr. D. Schiek

Mehr legale ArbnÜ Legal Illegal Unbegrenzte Überlassung Befristeter ArbV mit Leiharbeitnehmer, auch bei Synchronisierung ( TzBfG!) Illegal Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis (Ausnahmen) Schlechtere wesentl. Bedingungen (Entgelt) ArbN im Vergleich zu ArbN des Entleihers (Ausnahmen) Prof. Dr. D. Schiek

Erlaubnisfreie ArbNüberlassung Konzernintern, vorrübergehend Zwischen Mitgliedern in einer Arbeitsge-meinschaft, für die derselbe Tarifvertrag gilt Ausnahmen für EU Arbeitgeber Zur Vermeidung von Entlassungen bis zu 12 Monate, ArbGeb mit < 50 Beschäftigten Im Bauhauptgewerbe, soweit Ent- und Verleiher vom selben allgemeinverbindl. Rahmen- und SozialkassenTV erfasst Sonderregel für EU Firmen Prof. Dr. D. Schiek

Ausnahmen Entgeltgleichheit ArbN war bisher arbeitslos und erhält in den ersten sechs Wochen weniger Entgelt als vergleichbare ArbN beim Entleiher, das das Arbeitslosengeld übersteigt Tarifvertrag sieht Ausnahmen vor Tariffähigkeit beider Parteien muss gegeben sein Str.: Grenzen der Absenkung von Entgelt (potentiell richtlinienwidrig) Prof. Dr. D. Schiek

Neues gesetzliches Leitbild AÜG ArbeitsV, befri-stet, unbefri-stet, synchron oder asynchron Arbeitnehmerüberlassungs-vertrag, beliebige Dauer Direktionsrecht Verleiher Entleiher Trägt wesentl. Arbeit-geberrisiko – d.h. all die Risiken die der Entleiher vermeidet Kann dauerhaften oder vorübergehenden Perso-nalbedarf decken („out-sourcing Personalabt.“) Leiharbeit wird reguläre Beschäftigung, mit längerer Dauer sowie tarifl. Absicherung Prof. Dr. D. Schiek

AüG-Reform und InteressenV Betriebsrat beim Verleiher Betriebsrat beim Entleiher ArbN Prof. Dr. D. Schiek

Betriebsrat beim Verleiher Aktives und passives Wahlrecht (§ 14 Abs. 1 AüG, §§ 5,7 BetrVG) Alle Vertretungsrechte, z.B. Beratungs- und Beschwerderecht (§§ 84, 85 BetrVG) T eilnahme an Betriebsversammlung Betriebsrat beim Verleiher Sämtl. Allgem. Aufgaben MBR, soweit Verleiher ArbG Funktion wahrnimmt: Ein- stellung, Entgelt, Arbeitszeit , Personalplanung, Fort-und Ausbildung (§§ 87, 89, 92, 95 BetrVG) ArbN „zählen“ für Größe BR (§ 9 BetrVG) sowie Freistellg (§ 38) Prof. Dr. D. Schiek

Betriebsrat beim Entleiher ArbN Allg, Aufgaben (§ 80) und MBR soweit Entleiher ArbG- Funktion wahrnimmt (§§ 87, 92, 95 BetrVG, § 14 Abs. 3 AüG i.V.m. § 99 BetrVG BAG 2003: LeihArbN „zählen“ nicht für Größe BR (§ 9 BetrVG) Betriebsrat beim Entleiher LeihArbN Rechte §§ 84, 85 BetrVG) TN an BV und Beratg Aktives Wahlrecht (§ 14 Abs. 2 AüG, § 7 Abs. 2 BetrVG) Prof. Dr. D. Schiek

§ 99 BetrVG/ § 14 Abs. 3 AüG Funktion des MBR Betriebsrat beim Entleiher § 99 BetrVG/ § 14 Abs. 3 AüG Funktion des MBR Schutz der Interessen regulärer und Leiharbeitnehmer Informationsanspruch vor Einstellung Leiharbeitnehmer Geplanter Einsatzbereich und -dauer Ggf. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (gewerbl.) oder anders bezeichneter Vertrag Information an Leiharbeitnehmer über Arbeitsbedingungen Prof. Dr. D. Schiek

§ 99 BetrVG /§ 14 Abs. 3 AüG § 99 Abs. 2 Nr. 4 § 99 Abs. 2 Nr. 5 Betriebsrat beim Entleiher § 99 BetrVG /§ 14 Abs. 3 AüG § 99 Abs. 2 Nr. 4 Konkurrenz Teilzeitkraft, befristet Beschäftigter des Entleihers/LeiharbN Konkurrenz bereits besch. LeihArbN/neuer LeiharbN Substituierende Leiharbeit? § 99 Abs. 2 Nr. 5 Verzicht auf Ausschreibung § 99 Abs. 2 Nr. 2 AuswahlRL Prof. Dr. D. Schiek

Insb: Entgeltgleichheit Betriebsrat beim Entleiher Insb: Entgeltgleichheit § 99 Abs. 2 Nr. 1 VerbotsG § § 9 Nr. 1, 3 I AÜG P: Rechtsfolge wäre unbefr. Vertrag mit Entleiher. Will man das vermeiden? §§ 95, 92a Personalplanung, ggf. AuswahlRL mit Festlegung, dass nur Verleiher beauftragt werden, die für die Einhaltung der Entgeltgleichheit Gewähr bieten GrundsatzP: Sind die DGB Tarifverträge für LeiharbN angemessen? Prof. Dr. D. Schiek

„Wählen ohne zählen“ ? § 7 Abs. 2 BetrVG § 9 BetrVG: § 38 BetrVG Betriebsrat beim Entleiher „Wählen ohne zählen“ ? § 7 Abs. 2 BetrVG LeihArbN wählen mit beim Entlei- herBR sofern länger als 3 Monate überlassen § 9 BetrVG: Wahlberechtigte/ beschäftigte ArbN maßgebend § 38 BetrVG Arbeitnehmer maßgebend Unklarheit Macht die Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft weiter attraktiv... Prof. Dr. D. Schiek

BAG BAG 16.3. 2003 7 ABR 53/02 Funktionale Auslegung des § 9 Belegschaftsstärke spiegelt Arbeitsaufwand Leiharbeitnehmer verursachen weniger Arbeitsaufwand als fest Beschäftigte Prof. Dr. D. Schiek

Kritik Generell Doppelte Betriebszugehörigkeit im betriebsverfR Sinne wird (immer noch) nicht anerkannt Hintergrund: Prekärer Charakter der Leiharbeit, keine Interesseneinheit mit Stammbelegschaft Ab 1.1.2004 Neues Leitbild ArbNÜ führt zu neuem Typus Leiharbeiter, der als „zweite Belegschaft“ voll in den Betrieb integriert ist Prof. Dr. D. Schiek

Folgerung Funktionale Neubestimmung der Begriffe Betriebszugehörigkeit und Arbeitnehmer (§ 9, § 38 BetrVG) Keine Verminderung der Anzahl BR Mitglieder durch Gründung „Arbeit-nehmerüberlassungsgesellschaft“ Prof. Dr. D. Schiek

Fragen? Prof. Dr. D. Schiek

Hinweise KOM (2002) 701 endg http://europa.eu.int/comm/employment_social/labour_law/docs/com2002_701_de.pdf Storrie: Temporary Agency Work in Europe http://www.eurofound.eu.int/publications/EF0202.htm Grimm/Brock, Gleichbehandlungsgebot nach AüG und MBR des BR im Entleiherbetrieb, DB 2003, 1113 Melms/Lipinski, Absenkung des Tarifniveaus durch Gründung von AÜG Gesellschaften, BB 2004, 2409 BAG, 16.4.2003, 7 ABR 53/02 Brors, Leiharbeiter wählen ohne zu zählen – eine kurzlebige Entscheidung, NZA 2003, 1380 Prof. Dr. D. Schiek