Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

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 Präsentation transkript:

Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.

Grundrechtsberechtigte Natürliche Personen Jedermann-Grundrechte ↔ Deutschengrundrechte PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Grundrechtsberechtigte Juristische Personen, Art. 19 III Juristische Person des Privatrechts auch oHG, KG, GbR! Juristische Person des öffentlichen Rechts Gebietskörperschaften Berufskammern öffentlich-rechtl. Rundfunkanstalten etc. PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Juristische Personen, Art. 19 III GG Inländisch Tatsächlicher Sitz Problem: Art. 12 I EG Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar? Problem: juristische Personen des öffentlichen Rechts Grds. (-), Art. 1 III Ausnahmen (Rundfunkanstalten, Universitäten, Religionsgemeinschaften) Vertiefung: Detterbeck, S. 61 ff.; Arndt/Rudolf, S. 84 PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Grundrechtsverpflichtete Alle staatliche Gewalt, Art. 1 III Privatpersonen? Fälle: „Hohenzollerntestament“ Zölibatsklausel und Lufthansa (vgl. Arndt/Rudolf, S. 95) Autokauf bei Parteifreund PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Grundrechtsverpflichtete Problem der Drittwirkung Grds. (-), vgl. Art. 1 III GG Ausnahme: Art. 9 III 1,2 BVerfG: „Mittelbare Drittwirkung“ über das Medium des Privatrechts Gerichte müssen „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte beachten Grundrechtlicher Anspruch auf Beachtung der „Ausstrahlungswirkung“ PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Grundrechtsverpflichtete Problem der Drittwirkung Generalklauseln als „Einbruchstellen“ für die Grundrechte Bsp: Art. 138 I BGB: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“ Vertiefung: Arndt/Rudolf, S. 94 ff.; Detterbeck, S. 63 f. PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Aufbau einer Grundrechtsprüfung Ausgangsfall Spontandemo in Dresden (vgl. BVerfGE 69, 315; 85, 69) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Aufbau einer Grundrechtsprüfung Vereinbarkeit eines formellen Gesetzes mit einem Freiheitsrecht Eröffnung des Schutzbereichs Eingriff in den Schutzbereich Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Aufbau einer Grundrechtsprüfung I. Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich Hier: Versammlung Beschränkung des Schutzbereichs: „Friedlich“ Personaler Schutzbereich Hier: Deutscher PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Aufbau einer Grundrechtsprüfung II. Eingriff wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird. Beachte: Eingriff ≠Verletzung! PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Aufbau einer Grundrechtsprüfung III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Schranken? Geschriebene Schranken Schrankenlose Grundrechte Absolute Grundrechte PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Aufbau einer Grundrechtsprüfung Gesetz muss verfassungsmäßig sein Formelle Verfassungsmäßigkeit Gesetzgebungskompetenz Gesetzgebungsverfahren 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit Qualifizierter Vorbehalt, z.B. Art.11 Abs. 2 GG Verhältnismäßigkeit PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Aufbau einer Grundrechtsprüfung Verhältnismäßigkeit Legitimer Zweck Eignung Erforderlichkeit Kein weniger belastendes Mittel Ebenso effektiv Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers 4. Angemessenheit Abwägung: keine Unzumutbarkeit Schwere des Eingriffs Gewicht und Dringlichkeit des öffentlichen Zwecks PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Aufbau einer Grundrechtsprüfung Beachtung sonstigen Verfassungsrechts (insbesondere) Einzelfallverbot, Art. 19 I 1 GG Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht