Die Bedeutung des AGG im HR

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft und Grundzüge des Gleichbehandlungsgesetzes Birgit Gutschlhofer
Advertisements

Günter Lenz Schillerstrasse Karlsruhe 0177 /
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und ihr Themenjahr 2013 für Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten.
Gliederung Diskriminierungsschutz im dt. ArbR
Agenda Einleitung Risiken und Gefahren Vorbeugung
E-HRM Electronic Human Resource Management
Prof. Dr. Dietrich Hofmann
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
© Copyright 2006, Institut Unternehmensführung Demografische Herausforderungen für die Unternehmen der Pfalz Analyse.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG –
Die Betriebsratsarbeit nach
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Seminar: Grundwissen Arbeit-Beruf-Berufswahlvorbereitung
Susann Kasperski Juliane Schmidt
Das Schröder-Blair Papier
Massengeschäfte Massengeschäften ähnliche Geschäfte Der Öffentlichkeit
Die Situation junger Migranten/Migrantinnen am Arbeitsmarkt
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG
Städt. Gesamtschule Iserlohn
Diskriminierung: einfach – doppelt – mehrfach?
Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Jobsuche und Bewerben im Web 2.0 von Svenja Hofert
Benachteiligungsverbot
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2013 Az
Aktuelles aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen 24. Februar 2004 Dr. Markus Grimm.
Antidiskriminierung und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. © MF 2006 Vortrag Prof. Heilmann Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Erlaubte Differenzierungen.
Bundesgleichbehandlungs-G /2. Teil: Antidiskriminierung
Hans-Joachim Fuchtel (MdB) Parlamentarischer Staatssekretär
Anwendung von Logib Helvetia Versicherungen Schweiz
SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M.
Dr. Matthias Meißner Project Manager – Systems of Social Protection
AGG - Gleichbehandlung
Altersdiskriminierung
Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung
Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige Marta Hodasz.
„Nicht geliebt aber viel genutzt
Benachteiligung von Menschen mit Migrationshintergrund
XIII. Arbeitgeberpflichten
Alternative Finanzierungen HU, Business Angels – aktive Partner mit eigenem Kapital Inhalt: Was ist ein Business Angel? Wie findet man einen Business.
Dr Klaus Mayr LL.M. Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz.
Gleichbehandlungsgesetz
Internationales Institut für Empirische Sozialökonomie Ein wichtiger Schritt im Kampf um Gute Arbeit: Prekäre Beschäftigung eindämmen! Ein wichtiger Schritt.
Antidiskriminierungsstelle OÖ
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Arbeitsrecht im Betrieb 10
Modul 3 Arbeitsplatzsuche im Ausland. Lernergebnisse  3.1 Wohin du auswandern kannst  3.2 Für welche Arbeit du dich bewerben kannst  3.3 Welche Hindernisse.
Befristete TV-H Verträge
AGG aus Frauensicht Frauenspezifische Gesichtspunkte zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Vorlesungen zur Einführung in die Psychoanalyse
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Freiheit und Gerechtigkeit
Präsentation zu Ausschreibungs- und Einstellungsformularen
Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit –
Klausurenkurs PD Dr. Daniel Effer-Uhe.
Fachtagung der Bundesvereinigung Lebenshilfe: Migration und Behinderung: Zugangsbarrieren erkennen – Teilhabe ermöglichen 29.–30. September 2015 in Berlin.
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz -
Ρ. ri x ecker.recht Die Exzellenzinitiative Vorüberlegung: Was ist die Fragestellung? Landesregierung beantragt beim BVerfG „festzustellen“, das das „Gesetz.
Ρ. ri x ecker.recht Die auserwählte Oberstudienrätin Worum geht es? O erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von VG und OVG im Eilrechtsschutz!
Ρ. ri x ecker.recht Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wonach ist gefragt? [S-GbR, A und B erheben VB gegen das NRSchG]  Rechtssatzverfassungsbeschwerde.
Folie 1 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Folie 2 Schutz vor Benachteiligungen vor Inkrafttreten der AGG Diskriminierungsschutz Grundgesetz Europarecht.
Politisch motivierte Kriminalität (PMK) 2014 Verfassungsschutzbericht 2010.
Das Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Union.
Das Allgemeine Gleichbehandlungs-gesetz (AGG)
E-Learning und Diversity Volker Mattick, IT & Medien Centrum, TU Dortmund AMH – Frühjahrstagung 2011, , Gießen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
II. Die Junge Akademie | Mainz
Glaubhaftmachung im Gleichbehandlungsrecht
 Präsentation transkript:

Die Bedeutung des AGG im HR Professur für Arbeits- und Organisationspsychologie, Seminar Personalpsychologie Die Bedeutung des AGG im HR Referat von Marcus Graupner

Gliederung 1 Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) 2 Warum ist das AGG im HR wichtig? 3 Wen betrifft das AGG aus Sicht von HR? Formen der Benachteiligung Fairness von Personalentscheidungen 6 Beispiel Alterdiskriminierung im HR 2

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) 3

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Besteht aus 33 Paragraphen 3

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Besteht aus 33 Paragraphen Ziel des Gesetzes ist es Benachteiligungen aus Gründen: der Rasse oder der ethnischen Herkunft der Religion oder Weltanschauung einer Behinderung des Alters der sexuellen Identität zu verhindern 3

Warum ist das AGG im HR wichtig? 4

Warum ist das AGG im HR wichtig? Verstoß gegen das AGG 4

Warum ist das AGG im HR wichtig? Verstoß gegen das AGG „Vermutungstatsachen“ reichen aus Schadensersatzklage nach § 15 AGG 4

Warum ist das AGG im HR wichtig? Verstoß gegen das AGG „Vermutungstatsachen“ reichen aus Schadensersatzklage nach § 15 AGG Arbeitgeber trifft Beweislastumkehr nach § 22 AGG 4

Warum ist das AGG im HR wichtig? Verstoß gegen das AGG „Vermutungstatsachen“ reichen aus Schadensersatzklage nach § 15 AGG Arbeitgeber trifft Beweislastumkehr nach § 22 AGG Rechtskräftige Verurteilung 4 Materieller Schaden immaterieller Schaden

Wen betrifft das AGG aus Sicht von HR? 5

Wen betrifft das AGG aus Sicht von HR? Geschützt sind nach § 6 Abs 1 AGG alle „Beschäftigten“, d.h. also alle: 5

Wen betrifft das AGG aus Sicht von HR? Geschützt sind nach § 6 Abs 1 AGG alle „Beschäftigten“, d.h. also alle: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 5

Wen betrifft das AGG aus Sicht von HR? Geschützt sind nach § 6 Abs 1 AGG alle „Beschäftigten“, d.h. also alle: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beschäftigte in der Ausbildung Bewerber für ein Arbeitsverhältnis Personen deren Arbeitsverhältnis beendet ist 5

Formen der Benachteiligung 6

Formen der Benachteiligung Unmittelbare Benachteiligung 6

Formen der Benachteiligung Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung 6

Formen der Benachteiligung Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung Belästigung 6

Formen der Benachteiligung Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung Belästigung Sexuelle Belästigung 6

Formen der Benachteiligung Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung Belästigung Sexuelle Belästigung Die im HR eingesetzte Instrumente müssen fair sein! 6

Fairness von Personalentscheidungen Statistische Fairness 7

Fairness von Personalentscheidungen Statistische Fairness Biografische Fairness 7

Fairness von Personalentscheidungen Statistische Fairness Biografische Fairness Anforderungsbezogene Fairness 7

Fairness von Personalentscheidungen Statistische Fairness Biografische Fairness Anforderungsbezogene Fairness Prozedurale Fairness 7

Fairness von Personalentscheidungen Statistische Fairness Biografische Fairness Anforderungsbezogene Fairness Prozedurale Fairness Gesellschaftliche Fairness Quelle: Schuler (2006), S. 181 7

Beispiel Altersdiskriminierung im HR I 8

Beispiel Altersdiskriminierung im HR I Alter als Hürde bei der Jobsuche (Personalauswahl) 8

Beispiel Altersdiskriminierung im HR I Alter als Hürde bei der Jobsuche (Personalauswahl) Ältere haben schlechteren Zugang zu E-Learning Angeboten (Personalentwicklung) 8

Beispiel Altersdiskriminierung im HR I Alter als Hürde bei der Jobsuche (Personalauswahl) Ältere haben schlechteren Zugang zu E-Learning Angeboten (Personalentwicklung) Hoher Anteil Älterer Personen bei unfreiwilligen Entlassungen (Personalanpassung) 8

Beispiel Altersdiskriminierung im HR I Alter als Hürde bei der Jobsuche (Personalauswahl) Ältere haben schlechteren Zugang zu E-Learning Angeboten (Personalentwicklung) Hoher Anteil Älterer Personen bei unfreiwilligen Entlassungen (Personalanpassung) Ältere erhalten im Gegensatz zu jungen aufstrebenden Mitarbeitern kein 360°-Feedback, sondern nur Vorgesetztenbeurteilung (Leistungsbeurteilung) 8

Beispiel Altersdiskriminierung im HR I Alter als Hürde bei der Jobsuche (Personalauswahl) Ältere haben schlechteren Zugang zu E-Learning Angeboten (Personalentwicklung) Hoher Anteil Älterer Personen bei unfreiwilligen Entlassungen (Personalanpassung) Ältere erhalten im Gegensatz zu jungen aufstrebenden Mitarbeitern kein 360°-Feedback, sondern nur Vorgesetztenbeurteilung (Leistungsbeurteilung) Ältere haben schlechteren Zugang zu Stellengesuchen in sozialen Netzwerken (Personalmarketing) 8

Beispiel Altersdiskriminierung im HR II Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in der Personalabteilung eines Theaters und müssen die Rolle der „Julia“ in Shakespeares „Romeo und Julia“ besetzen. Sollten sie diese Stelle „altersneutral“ ausschreiben? 8

Beispiel Altersdiskriminierung im HR II Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in der Personalabteilung eines Theaters und müssen die Rolle der „Julia“ in Shakespeares „Romeo und Julia“ besetzen. Sollten sie diese Stelle „altersneutral“ ausschreiben? Nein, denn AGG verbietet nicht jegliche Differenzierung Allgemein kann eine Rechtfertigung einer altersspezifischen Ausschreibung nach § 8 AGG erfolgen Gründe der Authentizität 8

Beispiel Altersdiskriminierung im HR III Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in der Personalabteilung eines Kaufhauses und wollen langfristig eine neue Verkäuferin einstellen, die mindestens 15 Jahre Berufserfahrung als Verkäuferin mitbringt. Sollten Sie dies explizit Ausschreiben? 9

Beispiel Altersdiskriminierung im HR III Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in der Personalabteilung eines Kaufhauses und wollen langfristig eine neue Verkäuferin einstellen, die mindestens 15 Jahre Berufserfahrung als Verkäuferin mitbringt. Sollten Sie dies explizit Ausschreiben? Nein! Spezieller Rechtfertigungsgrund des § 10 AGG trifft hier nicht zu Es besteht kein Grund aufgrund dringender Notwendigkeit auf die übliche Einarbeitungszeit der Verkäuferin zu verzichten 9

Literatur Siehe Handout