Prüfungsthemen.

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Prüfungsthemen

Vertragsrecht Willensübereinstimmung: Angebot Verkäufer Käufer Annahme Formen: mündlich – schriftlich - schlüssiges Verhalten

Dienstvertrag Werkvertrag Kaufvertrag „Ablieferung“ „Dienste“ Werk Gegenstand Gewährleistung

Begründung Schuldrechtsreform: „sonstiger Gegenstand“ Was ist Software? BGH: Sache Begründung Schuldrechtsreform: „sonstiger Gegenstand“ § 435 Abs. 1 BGB n.F.: „Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung“

“Computerprogramm” Begriff vom Gesetzgeber nicht näher definiert, um künftigen technischen Entwicklungen nicht vorzugreifen Programme “aller Art” auch in der Hardware integrierte Programme, so beim Halbleiterchip müssen ein individuelles Werk sein (Schöpfungshöhe) Algorithmen grundsätzlich nicht, aber insbesondere dann, wenn Art und Weise der Implementierung und Zuordnung untereinander betrachtet wird

Verwertungsrechte Recht des Urhebers (übertragbar): Urheber hat ausschließliches Recht an der Werknutzung, d.h. Dritte sind ausgeschlossen bzw. nur mit seinem Einverständnis zur Nutzung berechtigt Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht, (räumlich, zeitlich, inhaltlich beschränkbar) Öffentliche Wiedergabe Bearbeitung

UrhG § 69f Rechtsverletzungen   UrhG § 69f Rechtsverletzungen Folgen: Unterlassung Herausgabe / Löschung / Vernichtung Schadenersatz Herausgabe des Gewinns Verfahren: Abmahnung/Unterlassungsaufforderung Einstweilige Verfügung Hauptsacheverfahren (Klage)

Ist eine Privatkopie von Computerprogrammen zulässig? Eine Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht. Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69 d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, erstellt werden und muss für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein. Man wird davon ausgehen müssen, dass hier auch nur eine einzige Sicherheitskopie erlaubt ist. Der gesamte Bereich der Privatkopie gilt somit nicht für Computerprogramme, Betriebssysteme oder Spiele.

UrhG § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, 3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben. (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

Erstellen und mangelfrei abliefern Erstellung und Überlassung der Software I Hauptleistungen: Software und Dokumentation Erstellen und mangelfrei abliefern Beachte: Wegen des langjährigen Einsatzzyklus komplexer Softwareprogramme empfiehlt es sich, eine Vereinbarung über die Zeitpunkte Anlässe einer Aktualisierung und Pflege zu treffen.

GNU General Public License (GPL 2) (als Beispiel eines Open - Source - Software – Lizenz-Modells) kostenfreie Verbreitung unter Verwendung eines Haftungsausschlusses Recht zur Änderung der Software, wenn die Modifikationen allen Dritten kostenlos zur Verfügung gestellt werden Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes

= Schenkung Softwareüberlassung als Open Source: § 516 Abs. 1 BGB i.V.m. § 158 BGB: unentgeltliche Einräumung verwertbarer Nutzungsrechte

folglich, gesetzliche Gewährleistung bei Schenkung (§§ 523, 524): wenn Mangel arglistig verschwiegen (Autor der Software wusste positiv vom Mangel und schließt dennoch Vertrag)

folglich, gesetzliche Haftung bei Schenkung (§§ 521): auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (praktisch nur wenn Fehler vorsätzlich im Programm aufgenommen oder Autor der Software Fehler und dessen Gefährlichkeit kannte und nicht beseitigt)