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Lizenzrechtliche Fragen bei Plugins
31. März 2008 – Stud.IP-Entwicklerworkshop
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Thematischer Überblick
Vortragsinhalt Rechtliche Einordnung der Lizenzvereinbarung Plugins unter der GNU General Public License Nach der GPL eingeräumte Rechte Insbesondere: Recht auf Weitergabe veränderter Software Viraler Effekt bei Plugins Softwarekombinationen unter der GPLv2 Softwarekombinationen unter der GPLv3 Sonderfall: Die Verwendung fremder Plugins
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Warum ist eine Lizenzvereinbarung erforderlich?
Nach deutschen Urheberrecht kann ein fremdes Werk nur genutzt werden, wenn der Urheber ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt hat Ausgangsthese I. Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen Computerprogramme genießen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz Weitere VSS.: persönliche, geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG ABER: nach § 69 a Abs. 3 UrhG bestehen für Computerprogramme geringere Schutzvoraussetzungen Programme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke darstellen, die das Ergebnis der eigenen, geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
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Geistigkeit der Schöpfung
Lizenzvereinbarung Geistigkeit der Schöpfung Von Menschen, nicht allein vom Computer geschaffenes Programm Computerunterstützte Softwareentwicklung ist möglich Eigene Schöpfung An die Schöpfungs- und Gestaltungshöhe werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Individuelle Schöpfung Die Konzeption muss eine gewisse Eigentümlichkeit aufweisen, also nicht als trivial oder völlig banal angesehen werden. Das Programm ist nicht von der Sachlogik zwingend vorgegeben. FAZIT: urheberrechtlicher Schutz von Stud.IP des Plugins des Zusammengefügten nach §§ 69 a ff UrhG
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II. Berechtigung zur Nutzung
Lizenzvereinbarung II. Berechtigung zur Nutzung Wenn der Urheber ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt hat. § 7 UrhG: Grundsätzlich der Schöpfer des Werkes Urheber Problem: Open Source Software ist die gemeinsame Schöpfung mehrerer entsprechend einer Gesamtidee. Miturheberschaft, wenn die einzelnen Teile nicht gesondert verwertbar sind, § 8 Abs. 1 UrhG. Rechtseinräumung durch Lizenzvertrag Der Lizenzvertrag ermöglicht einem Dritten erst, das Programm auf eine bestimmte Weise zu nutzen. FAZIT: In Bezug auf jedes geschützte Werk ist vor dessen erstmaliger Nutzung ein Lizenzvertrag zu schließen, bspw. General Public License.
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Zusammenfassende Thesen
Lizenzvereinbarung Zusammenfassende Thesen Sowohl Stud.IP als auch Plugins und deren Zusammenfassung genießen urheberrechtlichen Schutz. Die Arbeit mit diesen Werken bedarf der Einräumung eines Nutzungsrechts durch den Urheber. Diese Rechtseinräumung kann durch eine Lizenz, wie die GPL erfolgen. Der Lizenzvertrag ist vor der erstmaligen Verwendung zu schließen. Der Umfang der eingeräumten Rechte im Umgang mit dem geschützten Werk ergibt sich aus der Lizenz. Rechtliche Fragen der Kombination von Stud.IP und Plugins sind anhand der GPL und der Lizenz des Plugins zu beurteilen.
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Nach der GPL eingeräumte Rechte
Plugins unter der GNU General Public License Nach der GPL eingeräumte Rechte Warum darf die Stud.IP-Software mit Plugins kombiniert werden? Ausgangsfrage Recht auf Vervielfältigung Nach Ziffer 1 GPLv2/ Ziffer 2 Abs. 2 GPLv3 darf unter der GPL lizenzierte Software vervielfältigt werden. Dies geschieht etwa durch Herunterladen von Stud.IP. Recht auf Veränderung Das Recht auf Anpassung der Software an die eigenen Bedürfnisse besteht nach Ziffer 2 GPLv2/ Ziffer 5 Abs. 1 GPLv3 Dies geschieht etwa durch Einfügen eines Plugins in Stud.IP.
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Hier: Eingreifen des sog. viralen Effekts
Plugins unter der GNU General Public License Insb.: Recht auf Weitergabe der veränderten Software Zulässigkeit von „distribution“ (Verbreitung) oder „publication“ (Veröffentlichung) nach Ziffer 2 GPLv2 Maßgebliches Kriterium: Es kommen mehr Rechteinhaber in den Genuss der Nutzung des veränderten Programms. Nicht: Bei Weitergabe innerhalb desselben juristischen Person Erforderlich: Weitergabe an einen anderen Rechtsträger Zulässigkeit von „conveyance“ (Übertragung) nach Ziffer 5 GPLv3 Definition: Ermöglichung, Kopien des Programms anzufertigen oder zu erhalten Als Verbreitung i.S.d. § 69 c Nr. 3 UrhG zu verstehen. Aufgrund der Regelung des § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG auch Weitergabe innerhalb desselben Rechtsträgers ausreichend. Hier: Eingreifen des sog. viralen Effekts
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Viraler Effekt bei Plugins
Plugins unter der GNU General Public License Viraler Effekt bei Plugins Plugin mit GPL- Bestandteilen Das Plugin muss unter GPL lizenziert werden, Ziffer 2 Abs. 1 b) GPLv2 bzw. Ziffer 5 Abs. 1 GPLv3 In diesem Fall greift der virale Effekt durch, wenn die Weiterentwicklung auf GPL-Software basiert das Plugin unter auszugsweiser Verwendung von GPL-Software erstellt wurde Veränderung des Plugins nach der Lizenz gestattet, Einfügen möglich Eigenes Plugin Der Urheber des Plugins entscheidet über die Art und Weise der Einräumung der Nutzungsrechte. Einfügen in fremde Stud.IP steht in seinem Belieben. Problem: Auswirkungen des viralen Effekts bei derartigen Kombinationen?
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Softwarekombinationen
Plugins unter der GNU General Public License Softwarekombinationen Grundregel Der virale Effekt kommt bei Softwarekombinationen in zwei Fällen zur Geltung: Die Kombination der Software stellt ein so genanntes abgeleitetes Werk dar. Entweder Das eingefügte Programm ist erstens mit dem vorbestehenden, unter der GPL lizenzierten Teil als Ganzes anzusehen und das Ganze stellt ein auf dem GPL-Programm basierendes Werk dar. Oder FAZIT: Unterstellung unter die GPL durch konkludente Handlung
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Softwarekombinationen unter der GPLv2
Plugins unter der GNU General Public License Softwarekombinationen unter der GPLv2 1. Variante: Abgeleitetes Werk nicht entscheidend ist der gemeinsame Vertrieb auf einem Datenträger Annäherung über eindeutige Fallgruppen Für Anwendungsprogramme ist nicht ausreichend, dass sie mittels der gewöhnlichen Systemaufrufe auf den Kernel zugreifen. Bugfixes und Patches stellen ebenso wie Erweiterungen, Kürzungen und Abänderungen lediglich eine Veränderung des Vorbestehenden dar. Die inhaltlich abhängig kombinierte Software ist als Kombination bei der Weiterverbreitung wieder der GPL zu unterstellen.
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2. Variante: Gemeinsames Ganzes, das auf der GPL basiert
Plugins unter der GNU General Public License 2. Variante: Gemeinsames Ganzes, das auf der GPL basiert Ausgangsthese Die Verbreitung eigenständige Werke kann unter beliebiger Lizenz erfolgen. AUßER: Das eigenständige Werk wird gemeinsam mit Software verbreitet, welche der GPL untersteht und die Kombination ist als gemeinsames Ganzes anzusehen. Maßgeblich ist die Art und Weise der Kombination (formales Kriterium). Auslegung anhand des Ziels der Regelung: Die unter der GPL lizenzierte Software soll auch im Falle der Kombination mit eigenständigen neuen Teilen extrahierbar bleiben. Solange dies gegeben ist, liegt kein gemeinsames Ganzes vor. DAHER: Der gemeinsame Vertrieb auf einem Datenträger genügt nicht!
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Relevante Kriterien der Einzelfallabwägung
Plugins unter der GNU General Public License Relevante Kriterien der Einzelfallabwägung Eine pauschale Feststellung, wann ein gemeinsames Ganzes vorliegt, ist nicht möglich. Erforderlich ist eine Einzelfallabwägung. Die Abwägung kann anhand der folgenden Kriterien erfolgen. 1. Technische Form der Verknüpfung Vergleich mit Kernelmodulen: Werden als eigenständig angesehen, wenn sie mit dem Kernel über eine Schnittstelle kommunizieren. Vergleich mit Programmbibliotheken: Maßgeblich ist, ob die Verknüpfung dynamisch oder statisch ist. Anhaltspunkt, aber nicht allein ausschlaggebendes Kriterium
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3. Getrennte Verarbeitung
Plugins unter der GNU General Public License 2. Funktionale Aspekte Ein gemeinsames Ganzes liegt nicht vor, wenn die kombinierte Software jeweils selbständige und unabhängige Funktionen wahrnimmt Keine selbständige Funktion, wenn das Plugin speziell für Stud.IP entwickelt wurde. Selbständige Funktion, wenn Lauffähigkeit auch mit anderen Programmen gegeben ist; Schaffung von Schnittstellen irrelevant Vergleich mit Kernelmodulen: Sollen sie integraler Bestandteil des Kernels werden? Vergleich mit Programmbibliotheken: Ist die Bibliothek speziell auf die Anwendung zugeschnitten? 3. Getrennte Verarbeitung Abgrenzbarkeit der Software nach dem oben bezeichneten Telos der GPL Ausreichend kann etwa die Verarbeitung in getrennten Dateien sein.
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Softwarekombinationen unter der GPLv3
Plugins unter der GNU General Public License Softwarekombinationen unter der GPLv3 Die GPLv3 sollte die Reichweite des viralen Effekts nicht beeinflussen! Die kombinierte Software darf keine Erweiterung im Hinblick auf die unter GPL lizenzierte Software darstellen. Regelung des viralen Effekts in Ziffer 5 GPLv3 Entspricht dem Begriff des abgeleiteten Werks. Maßgeblich sind inhaltliche Kriterien. Keine Kombination zur Bildung eines größeren Programms E.M.: Werkverbindung im Sinne des § 9 UrhG Dgg.: ein größeres Programm kann auch durch Kombination der Werke eines Urhebers entstehen. A.M.: Entspricht dem Begriff des einheitlichen Ganzen. Die oben bezeichneten Kriterien sind auch hier maßgbelich.
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Softwarekombinationen mit fremden Plugins
Verwendung fremder Plugins Softwarekombinationen mit fremden Plugins Kombination von Stud.IP mit fremden, nicht GPL-lizenzierten Plugins Einfügen des Plugins aufgrund der unter der GPL gegebenen Befugnis zur Veränderung von Stud.IP ohne weiteres möglich. Daneben muss auch die Lizenz des Plugins die Kombination gestatten. Problem: beide Lizenzen sehen viralen Effekt vor Bei der gemeinsamen Verbreitung sind die oben bezeichneten Kriterien zu beachten. Entstehung eines Sammelwerks durch die Kombination, § 4 Abs. 1 UrhG Vss.: Die Kombination erfüllt die Kriterien der Schutzfähigkeit. Dem Kombinierenden ist Urheber des Sammelwerks.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Zusammenfassung Zusammenfassung Entgegen der durch den viralen Effekt angedeuteten Wirkung von Open Source Lizenzen gerät Software niemals automatisch unter die GPL. Die (konkludente) Unterstellung eigener Werke unter die GPL erfolgt : Durch die Verwendung von GPL-Code zur Erstellung des eigenen Programms oder Weiterentwicklung eines „GPL-Plugins“. Wenn die Kombination von Software ein abgeleitetes Werk darstellt. Wenn inhaltlich unabhängige Software als gemeinsames Ganzes vertrieben wird. Dessen Vorliegen beurteilt sich anhand der bezeichneten Kriterien. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen?
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