Fall 1: Schnelles Fahren

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Fall 1: Schnelles Fahren (BGH NJW 1978, 2241 und BGHZ 86, 256)

Teil 1: Ansprüche der M gegen H mögliche Anspruchsgrundlagen? Teil 1: Anspr. M gg. H Teil 1: Ansprüche der M gegen H mögliche Anspruchsgrundlagen? I. Rückzahlung des KP nach Rücktritt II. Schadensersatz nach Gewährleistungsrecht III. Schadensersatz nach Produkthaftung IV. Schadensersatz nach Deliktsrecht

I. Anspruch nach Rücktritt Teil 1: Anspr. M gg. H I.Rücktritt I. Anspruch nach Rücktritt M könnte nach Rücktritt gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346, 437 Nr. 2, 434, 323, 440 BGB haben, wenn zwischen M und H ein Kaufvertrag besteht (1.), die Kaufsache mangelhaft ist (2.), eine Nachfrist gesetzt wurde oder entbehrlich ist (3.) und das Recht zum Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (4.).

I. Anspruch nach Rücktritt 1. Kaufvertrag (+) 2. Sachmangel? Teil 1: Anspr. M gg. H I.Rücktritt 1. Kaufvertrag 2. Sachmangel I. Anspruch nach Rücktritt 1. Kaufvertrag (+) 2. Sachmangel? a.) Vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) (-) b.) Eignung zur vorausgesetzten Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB)? c.) Eignung zur gewöhnlichen Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) (+) d.) Gefahrübergang e.) Zwischenergebnis: Sachmangel (+)

I. Anspruch nach Rücktritt 1. Kaufvertrag (+) 2. Sachmangel (+) Teil 1: Anspr. M gg. H I.Rücktritt 1. Kaufvertrag 2. Sachmangel 3. Nachfrist 4. Ausschluss des Rücktrittsrechts 5. Ergebnis I. Anspruch nach Rücktritt 1. Kaufvertrag (+) 2. Sachmangel (+) 3. Nachfrist? a.) gesetzt (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB) (-) b.) entbehrlich (§ 440 BGB) ? 4. Ausschluss des Rücktrittsrechts? 5. Ergebnis: Kein Anspruch infolge Rücktritts

II. Schadensersatz nach Gewährleistungsrecht 1. Kaufvertrag (+) Teil 1: Anspr. M gg. H I.Rücktritt II. SE über § 437 BGB 1. Kaufvertrag 2. Sachmangel 3. Vertretenmüssen 4. Ergebnis II. Schadensersatz nach Gewährleistungsrecht 1. Kaufvertrag (+) 2. Sachmangel (+) 3. Vertretenmüssen? a.) Eigenes Verschulden? b.) Fremdes Verschulden? c.) Zwischenergebnis: kein Vertretenmüssen 4. Ergebnis: kein Anspruch über § 437 BGB

kein Anspruch, weil H nicht Hersteller IV. Deliktsrecht Teil 1: Anspr. M gg. H I.Rücktritt II. SE über § 437 BGB III. Produkthaftung IV. Deliktsrecht III. Produkthaftung kein Anspruch, weil H nicht Hersteller IV. Deliktsrecht M könnte gegen H einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld (5.) auf § 823 Abs. 1 BGB haben, wenn H ein Rechtsgut des M zurechenbar (2.), rechtswidrig (3.) und schuldhaft (4.) verletzt (1.) hat.

1. Rechtsgutsverletzung? 2. Zurechenbarkeit a.) Verletzungshandlung Teil 1: Anspr. M gg. H I.Rücktritt II. SE über § 437 BGB III. Produkthaftung IV. Deliktsrecht 1. Verletzung eines Rechtsguts 2. Zurechenbarkeit 3. Rechtswidrigkeit 4. Verschulden 5. Ergebnis IV. Deliktsrecht 1. Rechtsgutsverletzung? 2. Zurechenbarkeit a.) Verletzungshandlung b.) Kausalität c.) Schutzzweck der Norm d.) Zwischenergebnis: nicht zurechenbar 3. Rechtswidrigkeit (hilfsweise) 4. Verschulden (hilfsweise) 5. Ergebnis: kein Anspruch

V. Ergebnis Teil I: keine Ansprüche M gg. H Teil 1: Anspr. M gg. H I.Rücktritt II. SE über § 437 BGB III. Produkthaftung IV. Deliktsrecht V. Ergebnis V. Ergebnis Teil I: keine Ansprüche M gg. H

Teil 2: Ansprüche der M gegen B-AG mögliche Anspruchsgrundlagen? Teil 1: Anspr. M gg. H Teil 2: Anspr. M gg. B Teil 2: Ansprüche der M gegen B-AG mögliche Anspruchsgrundlagen? I. Garantievertrag II. Vertrag mit Schutzwirkung III. Drittschadensliquidation IV. Pflichtverletzung im vorvertraglichen Bereich V. Deliktsrecht VI. Produkthaftung

II. Vertrag mit Schutzwirkung III. Drittschadensliquidation Teil 1: Anspr. M gg. H Teil 2: Anspr. M gg. B I. Garantievertrag II. Vertrag mit Schutzwirkung III. Drittschadens- liquidation IV. Pflichtverletzung im vorvertraglichen Bereich V. Deliktsrecht I. Garantievertrag II. Vertrag mit Schutzwirkung III. Drittschadensliquidation IV. Pflichtverletzung im vorvertraglichen Bereich V. Deliktsrecht M könnte gegen die B-AG einen Anspruch auf Schadenersatz in Geld (5.) aus §§ 31, 823 Abs. 1 BGB haben, wenn Organe der B-AG ein Rechtsgut der M zurechenbar (2.), rechtswidrig (3.) und schuldhaft (4.) verletzt (1.) haben.

1. Rechtsgutsverletzung (+) 2. Zurechenbarkeit a.) Verletzungshandlung Teil 1: Anspr. M gg. H Teil 2: Anspr. M gg. B I. Garantievertrag II. Vertrag mit Schutzwirkung III. Drittschadens- liquidation IV. Pflichtverletzung im vorvertraglichen Bereich V. Deliktsrecht 1. Verletzung eines Rechtsguts 2. Zurechenbarkeit 3. Rechtswidrigkeit 4. Verschulden 5. Schadenersatz V. Deliktsrecht 1. Rechtsgutsverletzung (+) 2. Zurechenbarkeit a.) Verletzungshandlung b.) Kausalität c.) Schutzbereich der Norm d.) Zwischenergebnis: Rechtsgutsverletzung ist zurechenbar 3. Rechtswidrigkeit 4. Verschulden 5. Rechtsfolge: Schadenersatz 6. Ergebnis: Anspruch besteht nach § 823 I BGB

VII. Ergebnis: Schadensersatzanspruch der M besteht gegen B Teil 1: Anspr. M gg. H Teil 2: Anspr. M gg. B I. Garantievertrag II. Vertrag mit Schutzwirkung III. Drittschadens- liquidation IV. Pflichtverletzung im vorvertraglichen Bereich V. Deliktsrecht VI. Produkthaftung VII. Ergebnis VI. Produkthaftung VII. Ergebnis: Schadensersatzanspruch der M besteht gegen B