Lizenzvertrag Lizenz = Vertragliche Erlaubnis, Monopolrechte, Wissen oder Produktionsmittel eines anderen zu nutzen Mittel des Technologietransfers Regelung:

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Verträge zur Übertragung von unternehmerischen Schutzrechten und Know-how

Lizenzvertrag Lizenz = Vertragliche Erlaubnis, Monopolrechte, Wissen oder Produktionsmittel eines anderen zu nutzen Mittel des Technologietransfers Regelung: zT im Gewerblichen Rechtsschutz, zB § 15 PatG, § 22 GebrMG §§ 31 ff. und §§ 23 II, 87b UrhG §§ 30, 31 MarkenG Aber auch außerhalb der gesetzlichen Schutzrechte möglich: Know-how-Lizenz Nachbauvertrag Zivilrechtlich nicht besonders geregelt Große Bedeutung des Kartellrechts

Lizenzvertrag Zivilrechtlich typengemischter Vertrag Elemente des Kaufs, Aber auch der Rechtspacht, § 581 BGB  Aber Risikoelement: Verwertbarkeit häufig unsicher Problem: Angemessenheit verschuldensunabhängiger Haftung? Rspr.: Direkte Anwendung der §§ 275 ff. BGB, nur vorsichtige Heranziehung des besonderen Schuldrechts

Einfluss des Kartellrechts: Kann wettbewerbsbeschränkend sein Durch Hauptleistung selbst Insbesondere bei wechselseitiger exklusiver Lizenz Oder durch Nebenbestimmungen: Bestimmung der Abgabepreise (immer) Beschränkung der Produktion oder des Absatzes (zwischen Wettbewerbern) Verbot des Einsatzes eigener Technologie und der Forschung und Entwicklung am Lizenzgegenstand Nichtangriffsklauseln (Verbot, Einspruch gegen das Schutzrecht einzulegen) Einschlägig sind Art. 4 und 5 der GVTT Hinzu kommen zT marktanteilsabhängige Kriterien

Zu unterscheiden ist: Negativlizenz: Einfache Lizenz: Verzicht auf die Geltendmachung gesetzlicher Verbotsrechte Keine Gewährleistung Häufig Inhalt von Vergleichsvereinbarungen Einfache Lizenz: Nicht ausschließliche Benutzungsbefugnis Kein Klagerecht gegen Verletzer Schutzrechtsinhaber darf selbst nutzen und auch an Dritte lizensieren Ausschließliche Lizenz: Neben dem Lizenzgeber („Alleinlizenz“) oder voll exklusiv Kartellrechtlich die problematischste Gestaltung Lizenzgeber „nimmt sich selbst aus dem Markt“ Bei wechselseitiger Lizenz an Konkurrenzprodukten Marktaufteilung möglich.

Ausschließliche Lizenzen Speziell bei der Patentlizenz Lizenzgeber verliert seine Befugnis weiter Lizenzen zu erteilen, bei Verstoß SE  zweite Lizenz ist dem ersten Lizenznehmer gegenüber unwirksam Lizenznehmer erlangt Klagerecht gegen Verletzer Neben dem Lizenzgeber Einschränkende Regelung bei der Markenlizenz (§ 30 IV MarkenG) Pflicht zur Klage gegen Verletzer kann vorgesehen werden Schwierig ist Verteilung von Schadensersatz Vererblich, §§ 581 II, 594d, 563, 580 BGB entspr.

Unterlizenzen = von der Hauptlizenz mit oder ohne besondere Zustimmung des Lizenzgebers abgeleitete Lizenzen Rechtlich in sich selbstständige Verträge  Aber: Erlischt die Hauptlizenz, tritt auch die Unterlizenz außer Kraft Im Zweifel von der ausschließlichen Lizenz erfasst Aber nicht, wenn regional oder gegenständlich beschränkt Überwachungsinteresse des Lizenzgebers Vertragliche Regelung sinnvoll

Beschränkungen Ausschließliche Lizenz kann beschränkt sein: Zeitliche Beschränkung, Verfahrensart, Mengenbeschränkung, Orte der Ausübung, Kundenbeschränkung Sog. Field-of-use-Beschränkung Problematisch bei hohem Marktanteil zT Unterscheidung nach aktiven und passivem Verkauf Abgrenzung zw. einfacher und ausschließlichen Lizenz schwierig durch Beschränkung  Kriterium: LN steht im umgrenzten Gebiet ausschließliches BenutzungsR zu

Laufzeit Kann mit Schutzrechtsdauer übereinstimmen Aber auch kürzer oder länger sein Pflicht zur Ausübung der Lizenz kann auferlegt werden Gesetzlich nur beim Verlagsvertrag Grenze zivilrechtlich: § 242 BGB, wirtschaftliche Unmöglichkeit Sanktionen bei Nichtausübung: ao Kündigung, Umwandlung in einfache Lizenz Außerdem mittelbar beeinflussbar durch Mindestgebühren

Gegenleistung: Lizenzgebühr Stück- oder umsatzbezogen Problem: Berechnungsgrundlage, da keine feste Formel mgl.  daher genaue Vereinbarung nötig Ergänzung durch „Einstandsgebühren“ und Mindestgebühr Auskunftspflicht hinsichtlich der Höhe aus § 242 BGB Erweiterte Dokumentationspflichten, Auskunftspflichten und Einsichtsrechte sind verbreitet Nichtangriffspflicht mit Rechtsfolge ao Kündigung möglich

Nebenpflichten des Lizenzgebers: Pflicht zur Aufrechterhaltung des Schutzrechts Pflicht zur Verteidigung des Schutzrechts Problem: Vergleichsbefugnis Einschreiten gegen Gebietsverletzung bei Gebietslizenz Einarbeitung, Schulung, Beratung nach Vereinbarung Meistbegünstigungsklausel bei der einfachen Lizenz

Vertragsschluss Gem. §§ 145ff. BGB durch Angebot und Annahme Formfrei Häufig mit Erprobungsphase Aufklärungspflichten des Lizenzgebers bei ungesicherten oder zweifelhaften Schutzrechten Aufklärungspflicht über Stand der Technik

Haftung für Mängel: Problemfelder: Vertragliche Regelung häufig: Nichtbestehen des Schutzrechts Für-Nichtig-Erklärung Schutzrechte eines Dritten Vertragliche Regelung häufig: Häufig Haftung nur für eigene Kenntnis, ansonsten Ausschluss

Gesetzliche Regelung: Bei anfänglichen Mängeln kommt § 311a BGB in Betracht Haftung für die Nichtkenntnis der Leistungsfähigkeit zB offenbares know-how, abgelaufenes Recht Problem: Mangelnde Berechtigung: zT spezialgesetzlich geregelt, etwa § 21 PatG Ansonsten § 311a BGB, dh Haftung, soweit Problem erkennbar war aA: Nur Vertragsanpassung, ggf. ao Kündigung, wenn Dritter nicht zur Verständigung bereit

Nachträglicher Wegfall: Patent etc. wird von Drittem nachträglich angegriffen Pflicht zur Zahlung bis zur Rechtskraft der Entscheidung ao Kündigung zulässig bei drohender Vernichtung Ab Vernichtung § 275 I BGB

Haftung für Gebrauchstauglichkeit Kann zugesichert sein Ansonsten: Wirtschaftliche Brauchbarkeit ist Risiko des Lizenznehmers Teilweiser Schutz über c.i.c. (wie beim Franchise) Technische Brauchbarkeit? Fällt eher in die Sphäre des Lizenzgebers Verschuldensunabhängige SE-Haftung? Kündigungsrecht? Gebührenminderung? Rechtsgrundlage?

Vertragsbeendigung und Übertragung Zeitablauf Ordentliche oder ao Kündigung idR nicht übertragbar (höchstpersönlich) Daher auch nicht pfändbar (§ 857 III ZPO) Zustimmung des Lizenzgebers möglich Problem: Insolvenz des Lizenzgebers Lizenz als solche trotz § 103 InsO insolvenzfest Dinglicher Charakter Betroffen von § 103 InsO sind aber schuldrechtliche Nebenabreden Klarstellung durch Gesetzgeber beabsichtigt In der Insolvenz des Lizenznehmers kann Lizenzgeber idR ao kündigen und neu vergeben.