Rechnungslegung und Publizität im Überblick

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Rechnungslegung und Publizität im Überblick

Worum geht´s? Buchführungspflicht, § 238 HGB Pflicht zur Bilanzierung des Vermögens, § 242 I Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge (GuV), § 242 II Bilanz + GuV = Jahresabschluss, § 242 III Nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, § 243 I Gilt für alle Kaufleute Teil des in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, § 1 II Ausnahme jetzt für Kleinunternehmer, § 241a

Warum ist das wichtig? Selbstvergewisserung des Unternehmers Ausschüttungsbemessung für die Gesellschafter (§§ 121 HGB, 29 GmbHG) Information der Öffentlichkeit Grundlage der Steuererklärung, §§ 140 ff. AO Schutz und Information der Gläubiger klassische Funktion des HGB- Bilanzrechts Information des Kapitalmarkts Konkurriert in zunehmendem Maße mit dem Gläubigerschutz

Und warum besonders bei beschränkter Haftung? Pflicht zur Deckung des Stammkapitalbetrages, § 30 GmbHG Zahlungsverbot bei Unterbilanz In der AG nur Ausschüttung von Bilanzgewinn, § 57 III AktG Antragspflicht bei Überschuldung, § 15 a InsO

Deshalb: Zusatzvorschriften für Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co. KG): Bestimmte Gliederung vorgeschrieben, §§ 266, 275 (europaweit gleich!) Anhang und Lagebericht, § 264 I Anhang dient der Erläuterung des Abschlusses, § 284 Lagebericht: Verbale Einschätzung der Lage des Unternehmens, § 289 Erstreckung in den Konzern, § 290 Pflicht zur Prüfung durch WP, §§ 316 ff. Pflichten zT größenabhängig, § 267 I Offenlegung des JA, § 325

Speziell zur Bilanz: Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) Aktivseite zeigt Mittelverwendung Passivseite Mittelherkunft Unterscheidung von Eigen- und Fremdkapital

Ansatz- und Bewertungsvorschriften: Vollständigkeit: Bilanz muss sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden enthalten, § 246 I HGB Kontinuität: Ansätze und Bewertungen jeder neuen Bilanz müssen mit der vorherigen identisch sein, § 252 I Nr. 1 und 2 HGB, Abweichungen nur bei begründetem Anlass

Ansatz- und Bewertungsvorschriften: Vorsichtsprinzip: Die Bilanz ist vorsichtig zu erstellen, das Unternehmen soll sich nicht reicher darstellen als es ist (Gläubigerschutzperspektive). Führt zu drei Unterprinzipien: Realisationsprinzip: Wertsteigerungen sind erst auszuweisen, wenn sie (durch Veräußerung des betr. Vermögenswerts) realisiert sind, § 252 I Nr. 4 HGB. Vorher ist nur der Ausweis von Herstellungs-/ Erwerbskosten zulässig. Imparitätsprinzip: Risiken und Verluste sind schon vor Realisation zu berücksichtigen, § 252 I Nr. 4 Niederstwertprinzip, § 253 III HGB: Eine Wertminderung ist zu berücksichtigen, sobald sie eingetreten ist

Ansatz- und Bewertungsvorschriften: Periodenabgrenzung: Maßgeblich ist die Vornahme der Leistung, nicht der Eingang der Zahlung, § 252 I Nr. 5 HGB

Ansatz- und Bewertungsvorschriften: Richtigkeit (Bilanzwahrheit): Ist oberstes Prinzip, kann andere Grundsätze einschränken („overriding principle“). Bilanz muss generell: Einen wahrheitsgemäßen Überblick über die Lage des Unternehmens vermitteln, § 238 HGB, bei KapGes zusätzlich „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln“, § 264 II 1 HGB. Bei KapGes soll die Bilanz „nach beiden Seiten richtig“ sein, während bei Einzelkaufleuten/PersGes eine zu vorsichtige Wertangabe nicht schadet.

Problem: Wahlrechte In zahlreichen Punkten enthält das Bilanzrecht Wahlrechte, zB Vor dem BilMoG Firmenwert, § 255 IV 1, Ausweis freigestellt; Abschreibungsmethoden, § 253 III 2, Bewertungswahlrecht; Außerplanmäßige Abschreibungen, § 253 I 3; Beibehaltung niedrigerer Wertansätze, § 253 V Nach dem BilMoG Abschaffung bzw. Einschränkung von Wahlrechten (zB Firmenwert, § 246 I 4) Wahlrechte verringern Aussagefähigkeit der Bilanzen Und Vergleichbarkeit der Unternehmen

Ansatz des BilMoG: Aussagekraft des HGB-Abschlusses verbessern: Aktivierbarkeit selbst geschaffener immaterieller Güter, § 248 II ZB Patente, Know-How Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert (fair value), § 253 I 3 Rückstellungen unter Berücksichtigung zukünftiger Preissteigerungen, § 253 I 2 Aufhebung diverser Wahlrechte zT Neutralisierung bei der Ausschüttungsbemessung (§ 268 VIII)

Beispiel: Firmenwert Kennen wir von § 25 HGB Bilanzierungsfähig? Ist der Betrag, den ein Erwerber über den reinen Sachwert des Unternehmens hinaus bezahlt Also insbes. für Kundenbeziehung, Marktstellung des Unternehmens, dessen „guten Ruf“ Deshalb auch Goodwill genannt Bilanzierungsfähig? Problem: Bewertbarkeit, Vollstreckbarkeit Daher selbst geschaffener Goodwill nicht Anders aber derivativer Goodwill Für Geschäftsjahre vor dem 31.12.2009: nach Unternehmenskauf kann Mehrbetrag aktiviert werden, § 255 IV 1 a.F. Für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2009: Firmenwert repräsentiert einen immateriellen Vermögensgegenstand, der aktiviert werden muss, § 246 I n.F.

Ergebnis: Vor dem BilMoG konnte jeder machen, was er will Vergleichbarkeit war kaum gegeben Immerhin muss die einmal gewählte Lösung beibehalten werden, § 252 I Nr. 1 und 2 HGB (Kontinuitätsprinzip) „Eine gute Bilanz ist meist besser, eine schlechte schlechter, als es auf den ersten Blick aussieht“ Nunmehr Ansatzpflicht für alle Erwerbsvorgänge in den Geschäftsjahren nach dem 31.12.2009

Zielkonflikt Vor dem BilMoG: Zielkonflikt zwischen Gläubiger- und Kapitalmarktinteressen Gläubiger will möglichst vorsichtige (verlässliche) Bilanzierung Kapitalmarkt möglichst informative Stichwort: Decision Usefulness Nach dem BilMoG wird der erworbene Geschäfts- oder Firmenwert nicht mehr als Bilanzierungshilfe, sondern als Vermögensgegenstand angesehen. Er ist zwingend zu aktivieren und über seine planmäßige Nutzungsdauer linear abzuschreiben.

Internationales Bilanzrecht US- GAAP und IFRS Aktivierungspflicht für Firmenwert Und grundsätzlich „ewiger Firmenwert“ D.h. keine planmäßige Abschreibung Sondern nur wenn Anlass besteht (Impairment only) Was vom Unternehmer jedes Jahr zu prüfen und zu dokumentieren ist. Nachteile dieser Regelung: Insbes. Frage, wann Anlass zur Abschreibung besteht, beurteilungsbedürftig Aber Regel immerhin für alle Unternehmen gleich Vergleichbarkeit und Informationsgehalt sind hoch

Trend: Ablösung der HGB- Bilanzierung durch International Financial Reporting Standards (IFRS) Seit 2005 Pflicht für Konzernabschluss börsennotierter Unternehmen kraft EU- VO (§ 290 HGB) Mit Wahlrecht für die Mitgliedstaaten, IFRS auch für den Einzelabschluss börsennotierter Unternehmen einzuführen, Oder auch für den Einzelabschluss generell?

Trend: Das deutsche Recht folgt einem anderen Ansatz: Informationsfunktion des JA bei nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen wenig sinnvoll Hier erscheint Vorsicht als das bessere Prinzip. IFRS- Standards zudem sehr kompliziert und auf Mittelstand wenig zugeschnitten Statt dessen „vorsichtige Annäherung“ der HGB-Bilanzierung an den internationalen Standard durch BilMoG BilMoG als dauerhafte Alternative zu IFRS für den Mittelstand

Zum Weiterlesen: Manfred Weber, Kai-Uwe Paa, Bilanzen, 3. Aufl. 2008.