Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren

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 Präsentation transkript:

Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren Arbeitstagung am 29. August 2007 Berlin/Brandenburgischer Arbeitskreis für Insolvenzrecht eV   Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter, Staatsanwaltschaft Stuttgart Schwerpunktabteilung für Insolvenz-, Bank- und Börsenstrafrecht

Risikobereiche für Verwalter und Sanierer Zur Person und zur (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaft Insolvenz-Strafrecht 1. Vorprüfung oder Schleppnetzfahndung 2. Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden 3. Aktuelles zur strafrechtlichen Zahlungsunfähigkeit 4. Beitragshinterziehung, Betrug 5. Die Ltd. und die Mär von der Straflosigkeit 6. Gläubigerbegünstigung – ein strafrechtliches Minenfeld Zum sogn. „Sanierungsstrafrecht“ – Fallbeispiele 1. Zur Untreue bei der juristischen Person 2. Untreue bei Sanierung D. Zur Bilanzpolizei, zum Bilanzeid und zum MoMiG Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

Dr. Hans Richter Bankenstrafrecht

Insolvenz-Prüfverfahren Dr. Hans Richter Insolvenz-Prüfverfahren Eingang Insolvenzmitteilung Anforderung Insolvenzakten Trennung in - unverwendbar (unmittelbare und mittelbare Auskunft) - verwendbar (Geschäftsunterlagen, Drittangaben) Anforderung Handelsregisterunterlagen a) Handelsregister b) Gesellschaftsverträge/Gesellschafterlisten c) Bilanzen Schuldnerkartei/Vollstreckungs-/Mahngericht Gerichtsvollzieher Sozialversicherungsträger Staatsanwaltsregister abfragen Anfragen (vorläufiger) Insolvenzverwalter Auswertung und abschließender Vermerk (Einleitung/kein Anfangsverdacht) Bankenstrafrecht

Dr. Hans Richter Zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs-behörden der besonders Verpflichteten – I. Zur Verschwiegenheitspflicht der sogn. „Ehrenberufler“ Strafbarkeit bei Verletzung dieser Pflicht  § 203 StGB Wirtschaftsstrafrechtlich relevante Berufe: § 53 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 u. 5: Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Abgeordnete und Medienmitarbeiter Geschützter Geheimnisbereich: „das ihnen in dieser Eigenschaft Anvertraute“ Aussageverweigerungsrecht führt zur Beschlagnahmefreiheit §§ 53,97 StPO Entbindung gem. § 53 II StPO führt zur  Herausgabepflicht § 95 StPO – bei Weigerung Zwangsmittel nach § 70 StPO Ladung zur Aussage und Vorlage durch StA gem. § 161a StPO Beschlagnahme / Durchsicht von Papieren / Versiegelung / EDV Insolvenzstrafrecht

Dr. Hans Richter Zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs-behörden besonders Verpflichteter – II. Insbes. Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters als Gehilfe zur Erfüllung handelsrechtlicher Rechnungslegungspflichten Zum Umfang des Zeugnisverweigerungsrechtes LG Stuttgart v. 16.08.04; 10 Qs 58/04: alle (handelsrechtlichen) Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen, insbes. Handelsbilanz einschl. Einheitsbilanz LG Hamburg, wistra 2005, 394 ff., LG Dresden v. 22.1.07; 5 Qs 34/2006: Buchhaltungsunterlagen solange sie der steuerlichen Beratung dienen Zur Entbindung nach § 53 II StPO LG Stuttgart v. 4.5.07, 14 AR 3/07, LG Hamburg wistra 2002, 77, OLG Oldenburg NJW 2004: das für die Gesellschaft handelnde Organ = z.B.: Insolvenzverwalter (nicht: das vormals zuständige Organ – fingiertes persönliches Mandatsverhältnis) Sozialgeheimnis §§ 35 III SGB I, 69 I Nr. 2 SGB X zum sog. Bankgeheimnis Insolvenzstrafrecht

Zeugenpflicht und Beschlagnahme beim Steuerberater Dr. Hans Richter Zeugenpflicht und Beschlagnahme beim Steuerberater Beweisrelevanz gem. § 94 StPO Steuerberatergeheimnis §§ 97 I, 53 I Nr. 3 StPO Sonstige Unterlagen und Informationen beim StB „Andere Gegenstände“ iSd § 97 I Nr. 3 StPO sind nur solche, „die erst durch das geschützte Vertrauensverhältnis hervorgebracht sind“ LG Stuttgart, B v 5.8.83 – 10 Qs 98/83 – wistra 1985, 41 BVerfG NJW 1981, 33 ff. Buchführungs- und sonst. Unterlagen des Steuergeheimnisses - Arbeit abgeschlossen - „Buchführung und Bilanzierung ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Geschäftsführers, die durch die Übertragung auf den Steuerberater nicht verändert wird“ LG München I, B v 3.8.84 – 27 Qs 8/84 wistra 1985. 41f. Buchführungs- und sonst. Unterlagen des Steuergeheimnisses - Arbeit noch nicht abgeschlossen - LG Dresden, B v 22.01.2007 –5 Qs 34/06 Aussage- und Herausgabepflicht - Vorrang § 95 / 98 StPO (Bittmann NStZ 2001, 231 ff.) Begünstigung / Strafvereitelung §§ 257, 258 StGB Beschlagnahmefreiheit Schutz des § 203 StGB Insolvenzstrafrecht

Verwendungsverbot Gemeinschuldnerbeschluss des BVerfG von 1981 Dr. Hans Richter Verwendungsverbot Gemeinschuldnerbeschluss des BVerfG von 1981 § 20 InsO regelt allein die Auskunftspflicht im Einleitungsverfahren § 97 InsO die Auskunfts-und Mitwirkungspflicht im eröffneten Insolvenzverfahren § 20 S. 2 InsO verweist auf die §§ 97 ff. InsO § 97 Abs. 1 InsO Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenz-verwalter,dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichtes der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem anderen Ver-fahren nach dem OWiG gegen den Schuldner oder einen § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden. Insolvenzstrafrecht

Verfahrensakten enthalten Dr. Hans Richter Verwendungsverbot der Angaben des Schuldners und seiner nahen Angehörigen im Prüfverfahren Verfahrensakten enthalten Angaben des Unterlagen Angaben/Berichte Angaben und Schuldners des Schuldners des Insolvenzverwalters Unterlagen Dritter beruhen auf für das im nur selbst InsO -Verfahren Unternehmen Angaben des erhobenen erstellt entstanden Schuldners Informationen unverwendbar verwendbar Insolvenzstrafrecht

Die „Krise“ des Unternehmens Dr. Hans Richter Die „Krise“ des Unternehmens Betriebswirtschaftlicher Krisenbegriff normativ bedeutsame Unternehmenskrisen Liquiditätskrise = Zahlungsunfähigkeit Vermögenskrise = Überschuldung Finanzierungskrise/strafrechtliche Relevanz des Kapitalersatzes Insolvenzstrafrecht

Zahlungsunfähigkeit (bis zur Geltung der InsO 1999) Dr. Hans Richter Die Liquiditätskrise Zahlungsstockung drohende Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit Zahlungseinstellung Zahlungsunfähigkeit (bis zur Geltung der InsO 1999) Das auf den Mangel von Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauerhafte Unvermögen des Schuldners, seine fälligen und ernsthaft eingeforderten Geldschulden im wesentlichen zu erfüllen. Die Zahlungseinstellung ist demgegenüber als tatsächlicher Akt die äußere Manifestation der Zahlungsunfähigkeit. Insolvenzstrafrecht

Liquiditätskrise nach der InsO 99 Dr. Hans Richter Liquiditätskrise nach der InsO 99 § 17 Abs. 2 InsO Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Abs. 2 InsO Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussicht-lich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Insolvenzstrafrecht

Feststellungsmethoden Dr. Hans Richter Feststellungsmethoden Betriebswirtschaftlich / kriminalistisch Problemfelder und Lösungen nach der InsO 99 Wesentlichkeit / Dauer Zivilrechtsakzessorietät: BGH v. 23.05.2007 - 1 StR 88/07 Grundsätzliche Entscheidung des für Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenates des BGH vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04 BGH v. 08.12.2005 - IX ZR 182/01 zu „demnächst“: „ZU liegt vor, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von 3 Wochen (fast) vollständig beseitigt werden wird, und den Gläubigern ein solches Zuwarten zuzumuten ist“. BGH v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03: gewichtiges Indiz = Nichtzahlung der Sozialversicherungsleistungen und: auch beträchtliche Zahlungen schließen ZU nicht aus Insolvenzstrafrecht

Dr. Hans Richter Zahlungsunfähigkeitsfeststellung im Strafrecht nach den Urteilen vom 24.05.2005, 08.12.05, 12.10.06 u. 23.05.07 Nachweis durch wirtschaftskriminalistische Indizien Liquiditäts - Schiene Zahlungs- Stockung drohende Zahlungs- unfähigkeit endgültige Zahlungsunfähigkeit ZE Prognose: 3 Wochen > 90 % Zahlungs- vermögen nach außen in Erscheinung getretenes endgültiges Unvermögen alsbald auch unter 3 Wochen, wenn voraussichtlich nicht... auch über 3 Wochen, wenn mit Sicherheit doch... Insolvenzstrafrecht

Beitragshinterziehung Dr. Hans Richter Beitragshinterziehung Nichtzahlung fälliger Arbeitnehmeranteile trotz (zumutbarer) Handlungsmöglichkeit BGH 5 StR 16/02 v. 28.05.2002: Absoluter Vorrang der strafbewehrten Pflichten vor sonstigen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten interne Aufgabenaufteilung Vorkehrungs- und Überwachungspflichten Dauerstraftat 3-Wochen-Frist 5 StR 221/03 v. 30.7.03 Verrechnung von Teilleistungen - § 2 S. 1 BeitragsVO rechtzeitige Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit - § 266a Abs. 5 StGB Insolvenzstrafrecht

§ 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Dr. Hans Richter § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ............. (4) In besonders schweren Fällen ............ (5) ............ (6) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich 1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und 2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Insolvenzstrafrecht

§ 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Dr. Hans Richter § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt bezahlt wird, vorenthält. Insolvenzstrafrecht

(„Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit Dr. Hans Richter § 266a / alt: 5 StR 16/02 („Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit ja nein § 266a VI ? ja nein §266a (-) § 266a (+) Insolvenzstrafrecht

(„Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit Dr. Hans Richter § 266a / alt: 5 StR 16/02 („Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit ja nein § 266a VI ? ja nein §266a (-) § 266a (+) neu: 5 StR 221/03 u. 67/05 (Vorrang/Rechtfertigung) innerhalb 3- Wochen Frist? nein ja Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung? nein ja Insolvenzstrafrecht

(„Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit Dr. Hans Richter § 266a / alt: 5 StR 16/02 („Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit ja nein § 266a VI ? ja nein §266a (-) § 266a (+) neu: 5 StR 221/03 u.67/05 (Vorrang/Rechtfertigung) innerhalb 3- Wochen Frist? nein ja Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung? nein ja alt/neu: II ZR 88/99 II ZR 61/03; VI ZR 149/99 IX ZR 89/02 Zahlung nach Insolvenzreife Persönliche Haftung nach § 64 II (+) Insolvenzstrafrecht

(„Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit Dr. Hans Richter § 266a / alt: 5 StR 16/02 („Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit ja nein § 266a VI ? ja nein §266a (-) § 266a (+) neu: 5 StR 221/03 u. 67/05 (Vorrang/Rechtfertigung) innerhalb 3- Wochen Frist? nein ja Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung? nein ja alt/neu: II ZR 88/99 II ZR 61/03; VI ZR 149/99 IX ZR 89/02 Zahlung nach Insolvenzreife mit der Sorg- falt eines ordentl. Geschäftsmannes vereinbar? Persönliche Haftung nach § 64 II (+) Insolvenzstrafrecht

(„Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit Dr. Hans Richter § 266a / alt: 5 StR 16/02 („Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit ja nein § 266a VI ? ja nein §266a (-) § 266a (+) neu: 5 StR 221/03 u. 67/05 (Vorrang/Rechtfertigung) innerhalb 3- Wochen Frist? nein ja Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung? nein ja alt/neu: II ZR 88/99 II ZR 61/03; VI ZR 149/99 IX ZR 89/02 Zahlung nach Insolvenzreife mit der Sorg- falt eines ordentl. Geschäftsmannes vereinbar? nein ja Persönliche Haftung nach § 64 II (+) § 64 II (-) § 266a ohne Bedeutung! Insolvenzstrafrecht

ganz neu: II ZR 48/06 = GmbHR 2007, 757 ff m. Anm. Christian Schröder Dr. Hans Richter § 266a / alt: 5 StR 16/02 („Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit ja nein § 266a VI ? ja nein §266a (-) § 266a (+) neu: 5 StR 221/03 u. 67/05 (Vorrang/Rechtfertigung) innerhalb 3- Wochen Frist? nein ja Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung? nein ja ganz neu: II ZR 48/06 = GmbHR 2007, 757 ff m. Anm. Christian Schröder Zahlung nach Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentl. Geschäftsmannes vereinbar? ja – wenn Zahlung wegen § 266a StGB keine persönliche Haftung nach § 64 II (+) Insolvenzstrafrecht

(2) Der Versuch ist strafbar. Dr. Hans Richter § 263 StGB Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort- setzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Ab- sicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. (...) (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247und 248a gelten entsprechend. (5) ............. Insolvenzstrafrecht

Lieferantenbetrug als Beispiel des Eingehungsbetruges aktives Tun konkludente Erklärung Tatsachenerklärung: Meine gegenwärtige Situation ist so, dass ich bei Fälligkeit bezahlen kann Täuschungshandlung Unterlassen § 13 StGB (nur ausnahmsweise Garantenstellung) kausal Ich halte die Erklärung für zutreffend Irrtum beim Verfügenden kausal Vertragsabschluss irrtumsbedingte Vermögensverfügung Leistungserbringung kausal Stundung mindestens konkrete Vermögensgefährdung Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung DAI 2007

Pflichtenstellung im Strafrecht Dr. Hans Richter Pflichtenstellung im Strafrecht Vorgründungsgesellschaft Vorgesellschaft Eintragung HReg Vorläufiger Insolvenzverw. (stark/schwach) Insolvenzentscheidung (Ablehnung/Eröffnung) Löschung Überschuldung InsOA/Fremd Zahlungseinst. Zahlungsunf. InsOA/Eigen Entstehung juristischer Personen Bestellung, Niederlegung, Abberufung Faktischer Geschäftsführer Insolvenzstrafrecht

Insolvenzstrafbarkeit bei Auslandsbezug Dr. Hans Richter Insolvenzstrafbarkeit bei Auslandsbezug Nach dt. Recht Einzelunternehmen oder Handelsgesellschaft (OHG) BGB-Gesellschaft: Jurist. Person nach dt. Recht Inländische Gesellschaft GmbH AG GmbH & Co. KG Societé European (SE) Verschleppung z.B. §§ 64, 84 GmbHG Bankrott §§ 283 ff StGB Untreue § 266a StGB Betrug EU-Ausland Cayenne, Australien, Afrika, Südamerika aber auch: Isle of Man, Jersey,Guernsey EU- Inland (Auslands-)Gesellschaft Ltd. England, Wales, Irland, Schottland Portugal, Frankreich ... USA /Kanada (Handelsübereinkommen) Delaware Corp. EFTA Fürstentum Liechtenstein Schweiz, Island, Norwegen Insolvenzstrafrecht

§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung Dr. Hans Richter § 283 c StGB Gläubigerbegünstigung Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, diese nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. § 283 Abs. 6 gilt entsprechend. Insolvenzstrafrecht

§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung Dr. Hans Richter § 283 c StGB Gläubigerbegünstigung GmbH = ZU Forderung A 10.000 € Vermögen 1.000 € Forderung B 1.000 € Zahlung Insolvenzstrafrecht

§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung Dr. Hans Richter § 283 c StGB Gläubigerbegünstigung GmbH = ZU Forderung A 10.000 € Vermögen 1.000 € Forderung B 1.000 € Zahlung Vermögen PKW Wert 100 € Forderung Übereignung Forderungen der Rechtsanwälte, Steuerberater und der Hausbank auf nachträgliche Besicherung bei Neuvertrag Insolvenzstrafrecht

§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung Dr. Hans Richter § 283 c StGB Gläubigerbegünstigung GmbH = ZU GmbH- Vermögen: Forderung Ehefrau 100.000 € Forderung Bank 900.000 € Insolvenzstrafrecht

§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung Dr. Hans Richter § 283 c StGB Gläubigerbegünstigung GmbH = ZU GmbH- Vermögen: Grundstück Wert 1 Mio. € Forderung Ehefrau 100.000 € Forderung Bank 900.000 € Verkauf des Grundstückes an Ehefrau Verrechung durch Ehefrau Schuldübernahme durch Ehefrau gegenüber der Bank Insolvenzstrafrecht

verspäteter Segen 1 Strafbarkeit? Insolvenzentscheidung Dr. Hans Richter verspäteter Segen 1 Insolvenzentscheidung (Ablehnung mangels Masse) Abtretung der Forderung Forderungen 50.000 € fällig Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit Strafbarkeit? Insolvenzstrafrecht

verspäteter Segen 2 Strafbarkeit? Dr. Hans Richter verspäteter Segen 2 Insolvenzentscheidung (Ablehnung mangels Masse) Abtretung der Forderung Forderungen 50.000 € fällig Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit Strafbarkeit? Bankrott (§ 283 I Nr. 1) nach objektiver Strafbarkeitsbedingung ? Betrug zum Nachteil – InsVerw/Masse oder Gläubiger – Schaden ? Falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 98, 153 Ins O, 156 StGB) Insolvenzstrafrecht

verspäteter Segen 3 Strafbarkeit? Dr. Hans Richter verspäteter Segen 3 Insolvenzentscheidung (Ablehnung mangels Masse) Abtretung der Forderung Forderungen 50.000 € fällig Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit Strafbarkeit? Bankrott (§ 283 I Nr. 1) nach objektiver Strafbarkeitsbedingung ? Betrug zum Nachteil – InsVerw/Masse oder Gläubiger – Schaden ? Falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 98, 153 Ins O, 156 StGB) Gläubigerbegünstigung § 283c StGB? Insolvenzstrafrecht

verspäteter Segen 4 Strafbarkeit? Dr. Hans Richter verspäteter Segen 4 Insolvenzentscheidung (Ablehnung mangels Masse) Abtretung der Forderung Forderungen 50.000 € fällig Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit Strafbarkeit? Bankrott (§ 283 I Nr. 1) nach objektiver Strafbarkeitsbedingung ? Betrug zum Nachteil – InsVerw/Masse oder Gläubiger – Schaden ? Falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 98, 153 Ins O, 156 StGB) Gläubigerbegünstigung § 283c StGB? Insolvenzverschleppung nach Ablehnungsentscheidung? Insolvenzstrafrecht

BGH, Beschluss vom 30.09.04 - 4 StR 381/04 S-GmbH Geschäftsführer: S S ES TS S Entnahmen Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

BGH, Beschluss vom 22.02.91 - 3 StR 338/90 S-GmbH und Co. KG S Entnahmen Komplementärin Kommanditist S-GmbH Geschäftsführer: S Alleingesellschafter: S S Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

Bremer Vulkan, BGH Urteil vom 13.05.04 - 5 StR 73/03 BVV AG Vorstände: H, Sm, Sc Zentrales Cash-Management-System KAV T6 MTW 590 Mio. DM T7 260 Mio. DM T1-5 VWS KÜV Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

Sanierung mit Hilfe der Ehefrau Kredit 50 B-Bank G = Gesellschafter E = Ehefrau, Eigentümerin Sicherheit 50 G- GmbH (Geschäftsführer G) Grundstück  Produktionsstätte 100 Zahlung 50 Miete B gewährt G-GmbH keinen Kredit zur Finanzierung einer Produktionsstätte und empfiehlt „Finanzierung über E“ B gewährt Kredit an E über 50 und verlangt Sicherheit von GmbH GmbH zahlt Baukosten in Höhe von 50 E schließt Mietvertrag mit GmbH zur Finanzierung des Kapitaldienstes für ihren Kredit Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

OLG Stuttgart, wistra 1984, 114 f Pool 100‘ Unternehmens-berater GmbH Beratervertrag Unternehmens-berater U GmbH (illiquide, überschuldet) GF Täuschung 50‘ persönlich Forderungen 50‘ Einzahlungsversprechen GF Schuldner S 1 – S 10 Einzahlung Pool 100‘ Gläubiger GL 1 – GL 150 Befriedigungsversprechen Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

Verbraucherinsolvenz Dr. Hans Richter Verbraucherinsolvenz Einigungsversuch mit Schuldenbereinigungsplan Gerichtliches Vermittlungsverfahren mit Präklusionsfolgen Annahmefiktion des Schuldenbereinigungsplanes Planablehnung Abwicklung nach Plan Insolvenzverfahren oder Masseabweisung Kein Berichtstermin/InsOVerwalter Treuhänder Insolvenzstrafrecht

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung Dr. Hans Richter Voraussetzungen der Restschuldbefreiung keine Einstellung mangels Masse Abtretungserklärung der pfändbaren zukünftigen Einkünfte keine Versagensgründe – etwa Straftaten Deckung der Kosten des Treuhänders aber: Stundungsmodell ! in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Kreditangaben u.ä. im letzten Jahr keine Befriedigungsbeeinträchtigung Insolvenzstrafrecht

Zur Strafbarkeit bei der Verbraucherinsolvenz Dr. Hans Richter Zur Strafbarkeit bei der Verbraucherinsolvenz Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung Zur Strafbarkeit wegen Bankrotts gem. § 283 ff StGB Zur Strafbarkeit wegen Vollsteckungsvereitelung gem. § 288 StGB Zur Strafbarkeit wegen Betrugs und falscher Versicherung an Eides Statt gem. §§ 263, 256 StGB Insolvenzstrafrecht

Vollstreckungsvereitelung gem. § 288 StGB Dr. Hans Richter Vollstreckungsvereitelung gem. § 288 StGB Insolvenzreife 15.09.02, -antrag 27.06.03, -eröffnung GmbH 01.09.03 Bewilligung einer Hypothek am 20.06.03 zugunsten der Ehefrau auf eigener Haushälfte - Eintragung in das Grundbuch am 28.10.03 über 30.000 € Behauptung: Absicherung der Forderung der Ehefrau gegen den Beschuldigten Sachverhalt: Rückführung des Kredites der Eheleute über 30.000 auf gemeinsamem Hausgrundstück am 30.04.03. Urteil des LG Stgt vom 23.09.05 zugunsten Insolvenzverwalter; Schuldanerkenntnis gegenüber RA wegen fälliger Forderung am 27.09.05 Bewilligung einer Grundschuld am 30.09.05 zugunsten der Rechtsanwälte auf eigener Haushälfte; Eintragung in das Grundbuch am 21.10.05 über 20.000 € Abtretung der Forderung auf Kostenerstattung zugunsten der genannten Rechtsanwälte am 27.09.05 bei Abschluss eines Mandantenvertrages zur Verteidigung gegen eine Klage einer Lieferantin der GmbH gegen den Geschäftsführer und Beschuldigten persönlich. Insolvenzstrafrecht

Dr. Hans Richter „Bilanzeid“ (BE) und „Bilanzpolizei“ (BP) - Schutz der Rechnungslegung bei kapitalmarktnahen Unternehmen Geschichtliche Entwicklung: Sec. 302 des US-amerikanischen „Sarbanes-Oxly Act 2002 (SOA) Zertifizierungspflicht für den Chief Executiv Officer (CEO) und den Chief Financial Officer (CFO) Strafbarkeit nach Sec.1350 US Criminal Code (CC) bis zu 1 Mio $ Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe („knowing“ – im Wissen) und Qualifizierung bis 5 Mio $ Geldstrafe und 20 Jahren Freiheits-strafe (wilfully - absichtlich) Art. 4 Abs. 2 Lit. C der Transparenzrichtlinie (TranspRL – RL 2004/109/EG v. 15.12.2004 Abl EU Nr.L 390/38 v. 31.12.2004) Änderungsrichtlinie zur Vierten und Siebten Richtlinie (RL 2006/46/EG vom 14.06.2006, Abl EU Nr. L 224/1 v. 16.8.2006) verpflichtet die Mitglieder bis spätestens 5.9.2008 eine Organhaf-tung für falsche Finanzinformationen (u.a.) einzuführen. Kapitalmarktstrafrecht

Dr. Hans Richter Strafrechtliche Relevanz des „Bilanzeides“ (BE) nach dem Transparenzrichtlinien-UmsetzungsG (TUG – BGBl 2007 I, 10 vom 30.11./15.12.2006) § 331 Nr. 3a HG: vorsätzliche unrichtige Abgabe des BE § 264 Abs. 2 S.3 HGB: alle gesetzlichen Vertreter – alle (auch stv.) Vorstandsmitglieder § 94 AktG börsennotierte Kapitalgesellschaften – Inlandsemittent § 2 Abs. 7 WpHG Erklärungspflicht nach Vorgaben des § 264 Abs. 2 S. 1 u. 2 HGB Jahres- und Halbjahresabschlüsse, Lagebericht, Konzernabschluss und –lagebericht Versicherung: „nach bestem Wissen“ ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild... nicht nur ‚“persönliches vorhandenes Wissen“ sondern „haben sich grundsätzlich zu bemühen, ein möglichst vollständiges Wissen hinsichtlich der vorgeschriebenen Rechnungslegungsangaben zu erhalten“. Kapitalmarktstrafrecht

Dr. Hans Richter I. Aktuelle Reformbemühungen Der Regierungsentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG - Stand 23.05.2007 Kapitalersatzrecht wird grundlegend novelliert - § 30 S. 3 RefE fasst §§ 32a und 32b neu und verlagert das KapER in das Insolvenzrecht - die sogn. „Rechtsprechungsregeln“ werden ganz aufgehoben Rückzahlung von Leistungen der Gesellschafter sind grundsätzlich zulässig, auch wenn die Gesellschaft sich in diesem Zeitpunkt in der Finanzierungskrise befindet Vom Rückzahlungsverbot erfasst sind allerdings weiterhin Zahlun-gen im Zeitraum von 1 Jahr vor Insolvenzeröffnung (über § 135 InsO) und solche, die (kausal?) zur Liquiditätskrise führen. Bestatter

Dr. Hans Richter II. Aktuelle Reformbemühungen Der Regierungsentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG - Stand 23.05.2007 Missbrauchsregeln - Insolvenzantragspflicht für Gesellschafter, soweit (handlungsfähige und erreichbare) Geschäftsführer nicht vorhanden sind und der Gesellschafter Kenntnis der Antragsgründe hat oder doch haben müsste (vor allem gegen “Bestatterfälle“) Erweiterung des § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG: 5-jährigen Geschäftsführerausschluss außer der Verurteilung wegen §§ 283 ff StGB auch wegen §§ 82, 84 GmbHG Bestatter

Dr. Hans Richter III. Aktuelle Reformbemühungen Der Regierungsentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG - Stand 23.05.2007 § 5a GmbHG-E GmbH UG (haftungsbeschränkt) GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - eine GmbH für die es Kapitalaufbringungserleichterungen gibt; Haftungskapital kann auf 1 € festgesetzt werden, gewähltes Kapital muss aber voll – zwingend in bar – eingezahlt werden; Ansparung von Eigenkapital als gesetzliche Rücklage; ¼ des (um etwaige Verlustvorträge geminderten) Jahresüberschusses bis Mindestkapital (10.000 €); Rücklage darf nur für Kapitalerhöhung aus Gesellschafsmitteln verwandt werden (§ 57c GmbHG). InsO Richter

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter Staatsanwaltschaft Stuttgart Neckarstraße 145 70190 Stuttgart 0711/921-4529 0711/921-4540 E-Mail: hans.richter@stastuttgart.justiz.bwl.de