Grundmodul Hinweis für Unterrichtende

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Grundmodul Hinweis für Unterrichtende Arbeitsmittel zur Unterstützung der praktischen Umsetzung des SGB II sind die fachlichen „Hinweise“ (zu finden im BA-Intranet und in dem „Netzwerk der SGB II – Träger“), die sukzessive erstellt und weiterentwickelt werden. Auf der Grundlage dieser „Hinweise“ werden die Module des Schulungskonzepts regelmäßig überarbeitet / angepasst. Verwenden Sie bitte immer das jeweils aktuelle Konzept. Berücksichtigen Sie aber bitte auch selbst aktuelle Änderungen, die noch nicht eingearbeitet sind. Die Autoren

SGB II - Grundmodul 1. Grundsicherung für Arbeitsuchende 1.1 Ziele der Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe 1.2 Gesetzlicher Rahmen 1.3 Leistungsträger nach dem SGB II 1.4 Anspruchsberechtigte Personen 1.5 Fördern und Fordern 2. Eingliederungsleistungen 2.1 Wesentliche Eckpunkte 2.2 Eingliederungsvereinbarung 3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes 3.1 Leistungen nach dem SGB II 3.2 Kinderzuschlag 4. Anreize und Sanktionen 5. Finanzierung

1.1 Ziele der Zusammenführung Arbeitslosenhilfe Sozialhilfe für Erwerbsfähige SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende Schnelle und passgenaue Vermittlung Am Bedarf orientierte ausreichende materielle Sicherung Einheitliche Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung Effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Schnelle und passgenaue Vermittlung: Auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (EHB) maßgeschneiderte Ausrichtung der Eingliederungsleistungen Kernelement: Fallmanagement (günstigerer Betreuungsschlüssel) Genereller Zugang zu den Förderungsmöglichkeiten des SGB III Am Bedarf orientierte ausreichende materielle Sicherung Für vergleichbare Personenkreise keine unterschiedliche Orientierung bei der Bemessung der Leistungen (Alhi = früheres Einkommen / Sozialhilfe = Bedarf) Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums Einheitliche Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts aus einer Hand Effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung Einheitliche Anlaufstellen für alle EHB; Nutzung bestehender Strukturen Sozialdaten dürfen von allen am Integrationsprozess beteiligten erhoben, verarbeitet und genutzt werden Keine Beantragung von Leistungen bei 2 Trägern (wie bisher Alhi + Sozialhilfe)

1.2 Gesetzlicher Rahmen Arbeitsförderung SGB III SGB XII Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter / bei Erwerbsminderung Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Wohngeldgesetz Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Neues Leistungssystem, insbesondere für den Personenkreis der Lang-zeitarbeitslosen; daneben aber auch Ergänzung von geringem Einkommen, z.B. aus Erwerbstätigkeit oder Alg. Leistungen nach SGB II  SGB XII SGB II  § 6a BKGG SGB II, XII  Wohngeldgesetz schließen sich gegenseitig aus. Kinderzuschlag BKGG

Experimentierklausel 1.3 Leistungsträger  §§ 6, 6a, 44b Arbeitsgemeinschaft Agentur für Arbeit Kommunale Träger Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes Sozialversicherung der Alg II – Empfänger Leistungen für Unterkunft und Heizung Kinderbetreuungsleistungen Schuldner- und Suchtberatung Psychosoziale Betreuung Übernahme nicht von der Regelleistung umfasster einmaliger Bedarfe Experimentierklausel Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Das Gesetz sieht als Regelfall die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II durch von den Trägern gemeinsam errichteten Arbeitsgemeinschaften vor (§ 44b), Durch die so genannte Experimentierklausel (§ 6a) werden bis zu 69 kommunale Träger auch zu den Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen. In diesen Fällen werden alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von den kommunalen Trägern erbracht. Nicht von der Regelleistung erfasste einmalige Bedarfe Das sind die Leistungen in § 23 Abs. 3.

1.4 Anspruchsberechtigte Personen  § 7 Abs. 1, 2 Anspruchsberechtigte  Erwerbsfähige Hilfebedürftige Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und die weiteren Voraus-setzungen für einen Leistungsanspruch sind Gegenstand der Module 2 (Anspruchsberechtigte und Leistungen) und 3 (Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen; Kinderzuschlag). Die Abgrenzung der Bedarfsgemeinschaft von einer Haushalts-gemeinschaft erfolgt in Modul 2.

1.5 Grundsatz: Fördern und Fordern  § 1 Abs. 2, § 2, § 4 Abs. 1 Fördern durch … Fordern bedeutet insbesondere … Leistungen zur Beendigung / Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit Erwerbsfähige Hilfebedürftige und Mitglieder ihrer Bedarfs- gemeinschaft müssen zur Beseitigung der Hilfebedürf- tigkeit aktiv bei ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken eigene Mittel und Kräfte einsetzen Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Der Erwerbsfähige soll nicht abwarten dürfen, dass der Träger ihm eine Arbeitsstelle vermittelt, sondern er muss sich eigenständig um seine berufliche Eingliederung bemühen. Zu den Pflichten zählt u.a. auch das Erscheinen zu einem Meldetermin. Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts

2.1 Eingliederungsleistungen - Eckpunkte  §§ 14, 15, 16 und 3 Abs. 2 Umfassende Unterstützung (Grundsatz des Förderns) Zuordnung eines persönlichen Ansprechpartners Verbindliche Vereinbarung zu Fördern und Fordern Eingliederungsvereinbarung Arbeitsmarktliche Ein- gliederungsleistungen (SGB III) z.B. Beratung, Vermittlung, ABM, För- derung der beruflichen Weiterbildung Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Zur Eingliederungsvereinbarung siehe nächste Folie! Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die voraussichtlich in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht finden, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden (ABM und nicht geförderte Arbeitsgelegenheiten). Dabei wird für die nicht geförderten zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten zusätzlich zum Alg II eine angemessene Mehrauf-wandsentschädigung gezahlt (§ 16 Abs. 3). EHB unter 25 sind unverzüglich zu vermitteln!!! Erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren Nach Antragstellung unverzügliche Vermittlung

2.2 Eingliederungsvereinbarung  § 15 Eingliederungsvereinbarung Verbindliche Bestimmung der … Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Verpflichtung zu eigenen Bemühungen für die Eingliederung in Arbeit (Art und Umfang) Nachweispflicht Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Die Eingliederungsvereinbarung konkretisiert das Sozialrechtsverhältnis und wird zwischen dem Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger abgeschlossen. Gelingt eine Eingliederung innerhalb von 6 Monaten nicht, ist eine neue Vereinbarung zu schließen. Nach der Übergangsregelung in § 65 Abs. 6 erfolgt der Abschluss für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten in der Zeit bis 31.12.2006. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, können die vorgesehenen Festlegungen auch durch einen Verwaltungsakt getroffen werden.

3.1 Leistungen zum Lebensunterhalt (1)  §§ 19, 24, 28 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II (Alg II) Sozialgeld (Sozg) für erwerbsfähige Hilfebedürftige für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige in der Bedarfsgemeinschaft Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende ggf. auch Zuschlag zum Alg II

3.1 Leistungen zum Lebensunterhalt (2)  §§ 19 Satz 1, 20 – 22, 24, 28 EHB nicht Erwerbsfähige in der BG Regelleistung evtl. Mehrbedarf anteilige KdU evtl. Zuschlag zum Alg II Regelleistung evtl. Mehrbedarf anteilige KdU tatsächliche Kosten soweit angemessen z.B. für Ernährung Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes orientieren sich am Niveau der Sozialhilfe. Alg II und Sozg werden unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes soweit wie möglich pauschaliert. Die Regelleistungen umfassen pauschaliert Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat usw. Erwerbsfähige Hilfebedürftige werden, von bestimmten Ausnahmen abge-sehen, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pfle-geversicherung pflichtversichert. Sie sind auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. z.B. 345 €, wenn Partner minderj.

3.1 Leistungen zum Lebensunterhalt (3)  §§ 9, 11, 12 Zu berücksichtigendes Einkommen und/oder Vermögen kann zur Ablehnung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit führen die Leistungen vermindern Anspruch auf Kinderzuschlag statt Alg II begründen Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Das zu berücksichtigende Einkommen mindert zunächst die Geldleistungen der BA; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (Kosten der Unterkunft und Heizung) - § 19 Satz 2.

3.2 Der Kinderzuschlag  § 6a BKGG Ziel: Vermeidung der Zahlung von Alg II / Sozg, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft allein wegen der darin lebenden Kinder Hilfebedürftigkeit entsteht Zahlung durch… Familienkassen Höhe: Maximal 140 € / Kind Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Im Zusammenhang mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde auch das Bundeskindergeldgesetz (hier § 6a BKGG) ergänzt. Bestimmte „Grenzeinkommenshaushalte“ mit minderjährigen Kindern haben Anspruch auf einen Kinderzuschlag (Kiz) von monatlich bis zu 140 € pro Kind. Anspruch besteht, wenn der Bedarf der Eltern durch deren Einkommen oder Vermögen gedeckt ist und die Bedarfsgemeinschaft insgesamt nur wegen der Kinder hilfebedürftig wird. Dauer: Bewilligung bis zu 36 Monaten, max. bis zur Vollendung des 18. Lj. eines Kindes

4. Anreize und Sanktionen  §§ 29 - 32 Anreize Sanktionen Einstiegsgeld Freibeträge bei Erwerbstätigkeit Wegfall des befristeten Zuschlags zum Alg II Absenkung des Alg II/Sozg Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Einstiegsgeld - § 29 Als finanzieller Anreiz bei Aufnahme einer sozialversicherungspflich-tigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit Zuschuss zum Alg II Zeitlich befristet (bis 24 Monate) Ermessensleistung Erlass einer Verordnung zur Höhe (§ 29 Abs. 3) ist derzeit nicht vorgesehen (siehe aber „Arbeitshilfe ESG“ im BA-Intranet unter SGB II > Markt und Integration) Freibeträge bei Erwerbstätigkeit - § 30 Gestaffelte Freibeträge bei Erwerbseinkommen Anreiz bei nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit (wer arbeitet hat mehr) Das Einstiegsgeld ist Ergänzung zu dem Freibetrag nach § 30!! z.B. bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit

5. Finanzierung (1)  § 46, § 6 Satz 1 Nr. 2 Der Bund erstattet die Kosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden, einschließlich der Verwaltungskosten. Alg II/Sozg Integrations- leistungen Verwaltungs- kosten + Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Der Bund trägt auch die Kosten, soweit die Aufgaben von Arbeitsge-meinschaften nach § 44 b wahrgenommen werden. Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unter-kunft und Heizung nach § 22 Abs. 1, um sicherzustellen, dass die Kommunen um jährlich 3,2 Mrd. € entlastet werden. Die Kommunen sind Kostenträger für Unterkunft und Heizung sowie bestimmte Einmalleistungen.

während des Arbeitslosengeldbezuges 5. Finanzierung (2)  § 46 Abs. 4 Die BA erstattet dem Bund einen Aussteuerungsbetrag … für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der innerhalb von drei Monaten nach dem Arbeitslosengeldbezug einen Anspruch auf Alg II erworben hat. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Erstattungsbetrag: Zahl der Personen x Pauschale Ziel: Dauerhafte Eingliederung noch während des Arbeitslosengeldbezuges