Kathrin Seidel/ Ursula Kretzschmar Frick Workshop 3: Umsetzung der EU Bio VO 834/2007
Kathrin Seidel/ Ursula Kretzschmar Frick EG VO 834/2007 Artikel 3 - Ziele Ab gültig in EG CH: in Vorbereitung Eigenverantwortliche Umsetzung und Anwendung der Verarbeiter
Kathrin Seidel/ Ursula Kretzschmar Frick Ziele des Biolandbaus - Artikel 3 Errichten eines nachhaltigen Bewirtschaftungssystem für die Landwirtschaft Produktion qualitativ hochwertiger Erzeugnisse Herstellung einer reichen Vielfalt an Lebensmitteln, die durch Verfahren hergestellt werden, die der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, der Pflanzengesundheit sowie der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Tiere nicht abträglich sind.
Kathrin Seidel/ Ursula Kretzschmar Frick EG VO 834/2007 Artikel 6 – Grundsätze Verarbeitung C.) Ausschluss von Stoffen und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnis irreführend sind gültig ab
Kathrin Seidel/ Ursula Kretzschmar Frick EG VO 834/2007 Artikel 6 – Grundsätze Verarbeitung D.) Sorgfältige Verarbeitung der Lebensmittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden in Vorbereitung
Kathrin Seidel/ Ursula Kretzschmar Frick EG VO 834/2007 Artikel 6 – Grundsätze Verarbeitung A.) Herstellung biologischer Lebensmittel aus Zutaten der biologischen Landwirtschaft, ausser wenn eine Zutat auf dem Markt nicht als ökologisches Erzeugnis erhältlich ist 95% der landwirtschaftlichen Zutaten müssen biologisch sein Wasser und Kochsalz werden dabei nicht berücksichtigt (Art 19 (2) a) Mischung einer biologischen Zutat mit einer gleichen nichtbiologischen oder aus Umstellung nicht erlaubt (Art 19 (2) d) Kennzeichnung aller biologischen Zutaten z.B. durch *
Kathrin Seidel/ Ursula Kretzschmar Frick EG VO 834/2007 Artikel 6 – Grundsätze Verarbeitung B.) Beschränkte Verwendung von Zusatzstoffen, nicht biolog. Zutaten, Mikronährstoffen und Verarbeitungs- hilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle mit technologischer Erfordernis oder zu besonderen Ernährungszwecken
Kathrin Seidel/ Ursula Kretzschmar Frick Artikel 19 (b) und (c) Nicht ökologische Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn: - sie für die biologische Produktion zugelassen sind EU Durchführungsbestimmungen Annex VIII und IX - sie vorläufig zugelassen sind Ausnahmebewilligung
Kathrin Seidel/ Ursula Kretzschmar Frick Ausnahmebewilligung – in der Praxis BLW: dex.html?lang=dehttp:// dex.html?lang=de...
Kathrin Seidel/ Ursula Kretzschmar Frick Durchführungsbestimmungen Artikel 29: Ausnahmebewilligung * direkt an Nationale Behörde (BLW) * NEU: zeitlich auf 12 Monate mit max. 3 drei Verlängerungen * Begutachtung durch die Zertifizierungsstelle * Nachweis für Mangelsituation * Nachweis für Fehlen alternativer Herstellungsverfahren * CHF Bearbeitungsgebühr
Kathrin Seidel/ Ursula Kretzschmar Frick Artikel 21 und dessen Durchführungsbestimmungen Technologische Alternativen zum Ersatz von Zusatzstoffen werden gesucht Aussergewöhnliche Vorgehensweise der Gesetzgebung Bis soll die Verwendung folgende Stoffe geprüft werden: * Natriumnitrit und Kaliumnitrit * Schwefeldioxid und Kaliumdisulfit * Salzsäure Momentan keine Nutzungseinschränkung CH: in Vorbereitung
Kathrin Seidel/ Ursula Kretzschmar Frick Gruppenarbeit 7 min Verbrauchersicht 1.) Entsprechen die Wurstwaren ohne Nitrit eher Ihren Vorstellung von einem biologischen Produkt? 3.) Welche neuen Qualitätsaspekte hat das veränderte Produkt? 2.) Würden Sie die Wurst weiter kaufen? Herstellersicht 1.) Sehen Sie Probleme mit der Lebensmittelsicherheit oder Haltbarkeit? 2.) Könnte es zu Konflikten mit den Grundsätzen tatsächliche Beschaffenheit oder sorgfältige Verarbeitung kommen? 3.) Ist diese Art der Zusatzstoffregelung der richtige Weg?
Kathrin Seidel/ Ursula Kretzschmar Frick EG VO 834/2007 Artikel 22 - Flexibilität Ausnahmen von den Produktionsvorschriften aus Kapitel 1-4: in CH: Keine Ausnahme zum Verbot der Verwendung von GVO Problematik: Bewahrung der Bio-Grundsätze – Wettbewerbsverzerrung Diskussion....