Anzeige- und Genehmigungspflicht Genehmigungs- und Anzeigefreiheit Nebentätigkeiten Anzeige- und Genehmigungspflicht Genehmigungs- und Anzeigefreiheit
Regelungen Begründung: Der Dienstvorgesetzte hat darüber zu wachen, dass eine neben dem Hauptamt ausgeübte Tätigkeit (mit oder ohne Entgeld) dieses weder zeitlich, noch durch seine Art beeinträchtigt
Keine Nebentätigkeit ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Entschädigung Vormundschaft oder Pflegschaft öffentliches Ehrenamt
Anzeigepflichtig, nicht genehmigungspflichtig. Tätigkeit beansprucht weniger als 1/5 der Arbeitszeit.(42 Wo.Std.) Entgeld ist geringer als 1.200 € Sie findet außerhalb der Dienstzeit statt Diese Form der Nebentätigkeit gilt als allgemein genehmigt und muss deshalb nur angezeigt werden.
Anzeigepflichtig, nicht genehmigungspflichtig Vortragstätigkeit schriftstellerische, künstlerische, wissenschaftliche Tätigkeit Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen Sind diese Tätigkeiten unentgeltlich geringfügig oder Gewerkschaftsarbeit dann sind sie auch nicht anzeigepflichtig
Genehmigungspflicht Alle anderen Tätigkeiten (mehr als 1/5 der Arbeitszeit oder sonstige Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen) Die Genehmigung erfolgt für längstens 5 Jahre Bei einer Ablehnung ist der Personalrat zu beteiligen