Gedankenaustausch zwischen dem Unterausschuss „Kommunale Wirtschaft und Finanzen“ des AK III der Innenministerkonferenz (UAKWuF) und dem IDW Fachausschuss.

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Gedankenaustausch zwischen dem Unterausschuss „Kommunale Wirtschaft und Finanzen“ des AK III der Innenministerkonferenz (UAKWuF) und dem IDW Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA) am 26. September 2013

WP/StB Dr. Marian Ellerich, Duisburg Aktivitäten des ÖFA Überblick über das Tätigkeitsspektrum des IDW Fachausschusses für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen und seiner Arbeitskreise

IDW Verlautbarungen im öffentlichen Bereich Inhaltsübersicht IDW Verlautbarungen im öffentlichen Bereich Gebietskörperschaften Eigenbetriebe, AöR, Zweckverbände, etc. öffentliche Unternehmen in privater Rechtsform Energiebereich Aktuelle Projekte des ÖFA Ausgewählte Themen

Verlautbarungen (1): Rechnungslegung Rechnungslegung der öffentlichen Verwaltung nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung IDW ERS ÖFA 1 greift 2001 Fortentwicklung auf: Entwicklung einer Berufsauffassung zu einer umfassenden Rechnungslegung nach kaufmännischen Grundsätzen Geschlossenes Konzept im Rahmen der Vorschriften des HGB, das handelsrechtliche Wahlrechte weitgehend ausschließt Diverse Stellungnahmen zu Entwürfen des Gemeindehaushaltsrechts in verschiedenen Bundesländern IDW Symposien: Reform der Rechnungslegung der öff. Verwaltung, Nov. 2003, Berlin Rechnungslegung der öffentlichen Hand, Mrz 2012, anlässlich IPSASB-Sitzung in Düsseldorf (2012: IDW Eingabe zu Standards staatlicher Doppik) Beschäftigung des IDW mit dem Thema seit über 15 Jahren Gründe für die Orientierung am HGB: Das Handelsrecht bietet ein in sich geschlossenes und allgemein anerkanntes Konzept der Rechnungslegung. Ermöglicht die künftige Zusammenfassung der Rechnungslegung der öffentlichen Verwaltung und der kommunalen Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen nach einheitlichen Maßstäben in einem „Konzernabschluss“ Neben dem Vergleich der öffentlichen Verwaltungen untereinander wird so ein Vergleich mit anderen nach handelsrechtlichen Vorschriften bilanzierenden Gesellschaften, Sondervermögen und sonstigen Einrichtungen/Institutionen ermöglicht. Konzeption der Stellungnahme IDW ERS ÖFA 1: Geschlossenes Konzept im Rahmen der Vorschriften des HGB, das handelsrechtliche Wahlrechte weitgehend ausschließt Vergleichbarkeit von Abschlüssen der öffentlichen Verwaltungen unterschiedliche Ziele von öffentlichen Verwaltungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen Vorbereitung auf die noch ausstehende Angleichung an internationale Bilanzierungsgrundsätze IDW Seminar 2012: Prof. Dr. Andreas Bergmann: Anforderungen an die Rechnungslegung der öffentlichen Hand vor dem Hintergrund der Staatsschuldenkrise Thomas Müller-Marqués Berger: Aktuelles Arbeitsprogramm des IPSASB Prof. Dr. Manfred Eibelshäuser: Erfahrungen mit der Doppik auf Landes- und kommunaler Ebene Walter Radermacher: Studie zur Eignung der IPSAS für die EU-Mitgliedstaaten

Verlautbarungen (2): Rechnungslegung Rechnungslegung öffentlicher Unternehmen Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen gegenüber Beamten und deren Hinterbliebenen (IDW RS HFA 23) – Handelsbilanz: Versorgung durch Gesetz geregelt (§ 3 BeamtVG) Dienstherr bleibt stets vollumfänglich verpflichtet (kein Verzicht oder Übertragung möglich) d.h. auch bei Einschaltung einer Versorgungseinrichtung bleibt unmittelbare Verpflichtung, kein Wahlrecht nach Art. 28 EGHGB ↔ Steuerbilanz: abweichende BFH-Rechtsprechung Bilanzierung von Zuwendungen (IDW Stellungnahmen HFA 1/1984 und HFA 2/1996 i.d.F. 2013) IDW RS HFA 23: Fallunterscheidung: rein umlagefinanzierte Versorgungskasse Versorgungskasse mit Kapitalstockbildung andere Versorgungseinrichtungen Dienstherrenwechsel Bilanzierung bei rechtlich selbstständigen Einheiten ohne Dienstherreneigenschaft IDW Eingabe zur Bildung von Pensionsrückstellungen bei Einschaltung des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg, Mrz 2008 Anlass: Seit der Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV BW) bildet der Kommunale Versorgungsverband für seine Mitglieder und seinen eigenen Bereich Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen. Dementsprechend sieht § 41 GemHVO BW keine Pflicht zur Passivierung für Pensionsrückstellungen bei Kommunen vor. Da z.T. seitens der Aufsteller die Auffassung vertreten wurde, auch Eigenbetriebe in Baden-Württemberg hätten keine Pensionsrückstellungen für Beamte mehr zu bilden, sah der ÖFA Bedarf zur Klarstellung (vgl. EB 105. ÖFA-Sitzung am 22.09.2010). Das IDW legte mit Schreiben vom 29.10.2010 an das Innenministerium Baden-Württemberg u.a. dar, dass bei Eigenbetrieben mit handelsrechtlicher Rechnungslegung eine Passivierung weiterhin erforderlich ist. Folge: Schreiben des Innenministeriums BW an die kommunalen Landesverbände, in dem das Innenministerium sich der handelsrechtlichen Auffassung des IDW anschließt. IDW Eingabe vom 03.06.2009 zum BMF-Entwurf Entwurf eines BMF-Schreibens zur Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG bei Erbringung der Versorgungsleistungen durch externe Versorgungsträger  argumentiert fälschlicherweise mit „Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus der Versorgungszusage unwahrscheinlich“ Darin betont das IDW, dass auch bei Einschaltung einer umlagefinanzierten Versorgungskasse eine Pensionsrückstellung zu passivieren ist. Die vom BFH vertretene Auffassung ist nach Ansicht des IDW weder aus handelsrechtlicher noch aus steuerrechtlicher Sicht zutreffend.

Verlautbarungen (3): Prüfung Abschlussprüfung bei Gemeinden Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts einer Gebietskörperschaft (IDW PS 730) Rechtsgrundlagen der einzelnen Länder weisen Zuständig- keit für JAP einem RPA, GPA, etc. zu  für diese gelten kommunalrechtliche Prüfungsvorschriften Bei Hinzuziehung eines WP Abgrenzung der Verantwortlichkeiten durch Auftragsgestaltung „Bestätigungsvermerk“ bei Prüfungen nach Art und Umfang einer Abschlussprüfung gemäß §§ 317 ff. HGB Neufassung IDW PS 730 ersetzt den Verlautbarungsentwurf vom 08.12.2005, dessen Ausführungen noch auf dem Gesetz über ein Neues Kom­munales Finanz­manage­ment für Gemeinden in Nordrhein-Westfalen basierten, und berücksichtigt die zwischenzeitlich erfolgten Reformen des Gemeinde­haus­halts­rechts in verschiedenen Bundesländern. IDW PS 730 gilt für Prüfungen, die nach Art und Umfang einer Abschlussprüfung gemäß §§ 317 ff. HGB entsprechen. Ziel dieses IDW Prüfungsstandards ist es vor allem klarzustellen, dass an eine derartige Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer der gleiche Qualitätsmaßstab anzulegen ist, wie er für handelsrechtliche Abschlussprüfungen vorgegeben ist. Somit ist der risikoorientierte Prüfungsansatz auch für die Prüfung der Rechnungslegung von Gebietskörper-schaften und anderen zu prüfenden Einheiten im öffentlichen Sektor anzuwenden. Die in den IDW Prüfungs­standards nieder­gelegten Grundsätze ordnungs­mäßiger Durch­füh­rung von Abschluss­prüfungen gelten entsprechend. Bestätigungsvermerk (setzt Anwendung aller IDW PS voraus!) vs. Bescheinigung Bei Erstprüfungen: schließt die Eröffnungsbilanzwerte (=Vj.werte) mit ein!!!! Wenn diese auftragsgemäß ausgenommen werden sollen, höchstens Prüfungsurteil zur Bilanz möglich, nicht zur GuV!

Verlautbarungen (4): Prüfung Abschlussprüfung bei öffentlichen Unternehmen Erteilung des Bestätigungsvermerks bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben (IDW PH 9.400.3) Aussagen aufgrund einer Erweiterung des Prüfungs- gegenstands grds. im Prüfungsbericht Ausnahme: gesetzliche Vorschriften sehen zusätzliche Aussage vor (z.B. § 14 Abs. 3 KPG SH) Formeltestate: Ergänzung um Vorbemerkung Berichterstattung über die Prüfung öffentlicher Unternehmen (IDW PH 9.450.1) Gliederung des Prüfungsberichts orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen des IDW PS 450 IDW PH 9.400.3 Aussagen aufgrund einer Erweiterung des Prüfungsgegenstandes grds. im Prüfungsbericht Ausnahme, wenn gesetzliche Regelung eine Aussage im BV vorsieht Bsp. Kommunalprüfungsgesetz Schleswig-Holstein § 14 (3): „…In dem Vermerk ist auch darauf einzugehen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben.“ (Grds. Adressierung des BV Ausnahme: gesetzlich verlangte Offenlegung des BV des WP Unterschiedliche Handhabung, weil von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen Sehr oft Zweifelsfragen (wie i.Ü. auch bei Frage der Vorbehaltsaufgabe= Siegelpflicht)) Formeltestate: im HGB abgeschafft seit KonTraG 1998; z.T. noch in Landesgesetzen vorgesehen  IDW Empfehlung: Ergänzung um „Vorbemerkung“ Weitere Änderungen des BV zu erwarten: internationale Diskussion: Überlegungen zur Verbesserung der Aussagekraft bei EU-Kommission (+ demzufolge auch im IAASB) Sinnvoll wäre in Ländergesetzen Verweis auf HGB, damit solche Weiterentwicklungen automatisch berücksichtigt werden. IDW PH 9.450.1 aus Apr 2000, Tz. 2: Für kommunale Unternehmen haben die Aufsichtsbehörden der Länder im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Berichterstattung über die Jahresabschlussprüfung in der Vergangenheit Richtlinien für die Gliederung und den Inhalt des Prüfungsberichts vorgelegt, durch die auch die Auswertung der Berichte erleichtert werden soll. Liegen in einem Land derartige Richtlinien vor, sind sie Bestandteil des Prüfungsauftrags. In diesem Fall ist dieser IDW Prüfungshinweis ergänzend zu berücksichtigen. Hat ein Land keine derartigen Richtlinien erlassen, ist der Berichterstattung dieser IDW Prüfungshinweis zugrunde zu legen Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsgegenstandes in gesondertem Abschnitt

Verlautbarungen (5): Prüfung § 53 HGrG Berichterstattung über die Erweiterung der Abschluss- prüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720) letzte Überarbeitung des Fragenkatalogs 2006 gemeinsam erarbeitet mit Vertretern des Bundes- ministeriums der Finanzen, Bundesrechnungshofs, Landesrechnungshöfe Beurteilung der Angemessenheit der Eigenkapital- ausstattung öffentlicher Unternehmen (IDW PH 9.720.1) keine starre Grenze, sondern: Gesamtwürdigung im Hinblick auf individuelle wirtschaftliche Situation des jeweiligen Unternehmens ( Art und Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung, Liquidität, Rechtsform, branchenspezifische Besonderheiten, etc.) IDW PS 720: (jetzt Stand 2010 nur wg. geringfügigen redaktionellen Anpassungen) 2000-2006: Fast 6 Jahre Erfahrungen aus der Anwendung Ziel der Neufassung 2006: Verschlankung der Berichterstattung Berücksichtigung zwischenzeitlicher Entwicklungen (TransPuG, Hervorhebung der Bedeutung des Lageberichts einschließlich der Risikoberichterstattung durch Bilanzrechtsreformgesetz, Diskussionen zu Corporate Governance, Korruptionsprävention, etc.) IDW PH 9.720.1 Im Rahmen der Beantwortung des Fragenkatalogs zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG ist dazu Stellung zu nehmen, ob Finanzierungs-probleme aufgrund einer evtl. zu niedrigen EK-Ausstattung bestehen (IDW PS 720, Tz. 22, Frage 13a). Tz. 6: […] Die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung ist von verschiedenen, auch zukunftsbezogenen (dynamischen) Faktoren abhängig, vor allem von der Art und den Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung (Eigenkapital, Fremdkapital, Gebühren, Zuschusssituation), von der Liquidität des Unternehmens, von der Rechtsform (Kapitalgesellschaft, Eigenbetrieb) sowie von branchenspezifischen Besonderheiten. Ferner sind bei der Beurteilung erforderliche Investitionen, die Angemessenheit der Preise/Entgelte und die Ertragskraft des Unternehmens zu berücksichtigen. Einfluss Rele-Methoden: z.B. Tz. 5 […] Wurde für Investitionszuschüsse kein passivischer Sonderposten gebildet, sondern wurden diese von den Anschaffungs-/Her­stellungs­kosten abgesetzt, ist diesem Umstand im Rahmen der Beurteilung der Ange­mes­senheit des Eigenkapitals Rechnung zu tragen Sofern das öffentliche Unternehmen Mutterunternehmen eines Konzerns ist, ist auch die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Tochterunternehmen in die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung einzubeziehen. Bei der Beurteilung des Eigenkapitals von Tochterunternehmen sind auch Finanzierungszusagen des Mutterunternehmens zu berücksichtigen

Verlautbarungen (6): Prüfung EU-Beihilferecht Berichterstattung über die Erweiterung der Abschluss- prüfung nach § 16d Abs. 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag (IDW PS 721) Anlass: EU-Beihilfeverfahren gegen Deutschland Fragenkatalog der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder Prüfung von Beihilfen nach Artikel 107 AEUV insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen (IDW PS 700) Abschlussprüfung beim Empfänger: Sensibilisierung bzgl. Abbildung beihilferechtlicher Risiken Gesonderte Prüfung von Ausgleichsleistungen bei der gewährenden Stelle IDW PS 721 vom 11.3.2010: Aufgrund eines EU-Beihilfeverfahrens gegen Deutschland hat sich die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission u.a. dazu verpflichtet, sämtliche kommerziellen Tätigkeiten der Rundfunkanstalten auf Beteiligungsgesellschaften auszugliedern und sicherzustellen, dass die Rundfunkanstalten sowie deren Beteiligungsunternehmen sich marktkonform verhalten, und zwar nicht nur untereinander, sondern auch gegenüber Dritten. In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung erklärt, Maßnahmen zur Prüfung der Einhaltung der Marktkonformität zu entwickeln. Die Bundesregierung hatte vorgeschlagen, dass die Marktkonformität mithilfe eines Fragenkatalogs durch den Abschlussprüfer jährlich geprüft werden soll. Diesen Vorschlag hat die EU-Kommission angenommen und Deutschland eine Frist von zwei Jahren zur Umsetzung dieser Maßnahme eingeräumt. Die Frist endete am 23.04.2009. Die Federführung zur Erarbeitung von Kriterien für den Fremdvergleich sowie des Fragenkatalogs wurde auf den Arbeitskreis "Rundfunkanstalten" der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder übertragen Vorbild: Fragenkatalog § 53 HGrG-Prüfung IDW PS 700: PS behandelt zwei unterschiedliche Themen: 1) Behandlung im Rahmen der Abschlussprüfung, davon losgelöst 2) separater Prüfungsauftrag: Der Freistellungsbeschluss der EU-Kommission vom 20.12.2011 schreibt regelmäßige Kontrollen zur Vermeidung von Überkompensationen bei der Gewährung von Beihilfen an bestimmte Unternehmen vor, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden sind. Derartige Kontrollen können auch von Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden (vgl. z.B. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und des Innen­ministeriums NRW vom 30.05.2008)

Verlautbarungen (7): Energiebereich Energieversorgungsunternehmen IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung nach § 6b EnWG (IDW RS ÖFA 2) IDW Prüfungsstandard: Prüfung nach § 6b EnWG (IDW PS 610) IDW Prüfungshinweis: Prüfung der Jahresverbrauchs-abgrenzung bei rollierender Jahresverbrauchsablesung bei Versorgungsunternehmen (IDW PS 9.314.1) KWKG, EEG, etc. IDW Prüfungsstandard: Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (IDW PS 970) IDW Prüfungsstandard: Prüfungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (IDW PS 971) Erläuterungen zu § 6b EnWG ab Folie 8 Hintergrund für das KWKG und EEG ist insbesondere der Wunsch, die Stromerzeugung durch Atomkraftwerke zurückzufahren und durch Alternativen zu ersetzen. Daher wird bereits seit über 10 Jahren die Erzeugung von erneuerbaren Energien sowie die Kraft-Wärme-Kopplung finanziell gefördert. Die hierdurch entstehenden Kosten werden in Form verschiedener Wälzungsmechanismen auf die Stromkunden umgelegt. Der Berechnung der EEG-Umlage für 2013 i.H.v. 5,277 ct/kWh liegt bspw. ein Umlagebetrag von EUR 20,38 Mrd. zugrunde. Im Vergleich wurden aufgrund des KWKG im Jahr 2011 lediglich EUR 220 Mio. gewälzt, was einen Aufschlag für Privathaushalte 0,056 ct/kWh bedeutete. Um die Höhe der gewälzten Kosten zu verifizieren, sehen u.a. das EEG sowie das KWKG Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer vor. Diese Umlagen bedeuten für stromintensive Unternehmen eine starke finanzielle Belastung. Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese Unternehmen hiervon teil-weise entlastet. Dazu sind bestimmte Angaben von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen (z.B. §§ 40 ff. EEG, § 9 Abs. 7 Satz 4 KWKG). Um einheitliches Prüfungsvorgehen zu gewährleisten, hat das IDW den IDW Prüfungsstandard: Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (IDW PS 970) sowie den IDW Prüfungsstandard: Prüfungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (IDW PS 971) veröffentlicht. Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen wurde in 2012 die jeweilige Neufassung der beiden IDW Verlautbarungen notwendig. Zur Unterstützung des Berufsstandes wurden darüber hinaus im Mitgliederbereich der IDW Homepage zahlreiche Hinweise und Schreiben veröffentlicht. Dabei ist für die Arbeit des zuständigen IDW Arbeits­kreises „Prüfung nach KWKG und EEG“ der regelmäßige Austausch, insbesondere mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), aber auch mit dem Bundesumweltministerium, der Clearingstelle EEG sowie den vier Übertragungsnetzbetreibern sehr wertvoll.

Rechnungslegung und Prüfung von Hochschulen Aktuelle Projekte Rechnungslegung und Prüfung von Hochschulen Bilanzierung von Zuwendungen Trennungsrechnung Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft Prüfungsgegenstand; Abgrenzung der Jahresabschluss-prüfung einer Gemeinde (IDW PS 730) von den anderen Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung Aufgaben in den Bundesländern unterschiedlich geregelt; in Abhängigkeit des Landesrechts ggf. Erwartungslücke Ausgestaltung des Prüfungsauftrags?  Prüfung mit hinreichender Sicherheit (Modell: IDW PS 980) ?  Prüfung ausgewählter Aspekte und Berichterstattung anhand eines Fragenkatalogs ? Eine Funktionen der Rechnungslegung der öffentlichen Verwaltung = Dokumentation und Rechenschaftslegung des wirtschaftlichen Handelns der öffentlichen Verwaltung durch doppelte Buchführung und Jahresabschluss  Basis für Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung Die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft insgesamt ist nach Auffassung des Berufsstands nur insoweit Gegenstand der Jahresabschlussprüfung, als die Rechnungslegung betroffen ist. Der IDW Prüfungsstandard: Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts einer Gebietskörperschaft (IDW PS 730) beschränkt sich auf die Prüfung der rechnungslegungsbezogenen Vorschriften als Kernaufgabe der Jahresabschlussprüfung. Ausgegrenzt wird bisher die darüber hinausgehende Aufgabe, die der örtlichen Prüfung obliegt, festzustellen, ob die Vorschriften und Grundsätze des Gemeindewirtschaftsrechts, einschließlich des Ortsrechts, eingehalten worden sind. Insbesondere die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung ist in der Zuständigkeit der örtlichen Prüfung und nicht Gegenstand der Jahresabschlussprüfung. Demgegenüber werden Art und Umfang der Jahresabschlussprüfung von den öffentlichen Auftraggebern oftmals weitergehend interpretiert (Erwartungslücke)  insb. in den Bundesländern, in denen die Ordn. der HW nicht separat/ zusätzl. zur JAP im Landesrecht aufgeführt ist. Der Berufsstand wird sich vermehrt der Erwartung der öffentlichen Auftraggeber ausgesetzt sehen, durch die Prüfung eine alle Ordnungsmäßigkeitsaspekte umfassende Entscheidungsgrundlage für die politischen Vertreter in Gemeinderäten zur Verfügung zu stellen. IDW Projekt: Überlegungen zur mögl. Auftragserweiterung (Erweiterung der JAP iSd IDW PS 730)  Kosten-Nutzen-Überlegungen vs. Erwartungslücke IDW PS 980: Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Management Systemen (Stand: 11.03.2011)  Konzeptions-, Angemessenheits-, Wirksamkeitsprüfung

Ausgewählte Themen: Anwendungsbereich des § 6b EnWG ungeachtet ihrer Rechtsform und Eigentumsverhältnisse (d.h. auch Eigenbetriebe) Vertikal integrierte EVU i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG (z.B. Stadtwerke) „verbundene“ energiespezifische Dienstleistungsuntern. (ggf. Rechenzentrum) rechtl. selbstständige Netzbetreiber Betreiber von Speicheranlagen § 6b EnWG betrifft folgende Unternehmen: vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG, einschließlich rechtlich selbstständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen rechtlich selbstständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Speicheranlagen. Nach § 3 Nr. 38 EnWG ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ein in der Europäischen Union im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine i.S.d. Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.01.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen miteinander verbundene Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe mindestens die folgenden Funktionen in der Europäischen Union wahrnimmt: im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig mindestens eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas.

Konzern-Stadt und § 6b EnWG Fallen Unternehmen, die ein wärmegeführtes Blockheizkraftwerk betreiben und zu einem vertikal integrierten „Konzern“ (§ 3 Nr. 38 EnWG) gehören, in den Anwendungsbereich des § 6b EnWG? z.B. Kommunale Wohnungsbauunternehmen oder öffentliche Schwimmbäder, aber auch Industrieunternehmen Definition einer Gruppe durch Artikel 3 Abs. 2 FKVO im kommunalen Bereich kann der Gruppenverbund über die Gemeinde entstehen (vgl. IDW ERS ÖFA 2 n.F., Tz. 5) auch wenn zwischen diesen Unternehmen keine Beteiligungen vorliegen Nach Artikel 3 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung (FKVO) wird die Kontrolle [über andere Unternehmen] durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insb. durch: a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens [oder] b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.

Regelungsinhalt des § 6b EnWG (1) Aufstellung eines Jahresabschlusses und Lageberichts deren Prüfung sowie deren Offenlegung nach den Vorschriften für KapG Abs. 1 Anhangangaben zu Geschäften größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen i.S.v. § 271 Abs. 2 HGB oder § 311 HGB Abs. 2 Führung getrennter Konten Aufstellung von Tätigkeitsabschlüssen 6 Netztätigkeiten gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1 EnWG Sonstige Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors Sonstige Tätigkeiten innerhalb des Gassektors Andere Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- & Gassektors Abs. 3

Regelungsinhalt des § 6b EnWG (2) Offenlegung der Tätigkeitsabschlüsse gemeinsam mit dem Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers Abs. 4 Prüfung der Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach § 6b EnWG im Rahmen der Jahresabschlussprüfung Gesonderte Aussage im Bestätigungsvermerk Abs. 5 Festlegung von Prüfungsschwerpunkten durch die zuständige Regulierungsbehörde (u.a. BNetzA) Abs. 6 Einreichung des Prüfungsberichts an die zuständige Regulierungsbehörde Ausführungen zu den Netztätigkeiten i.S.d. § 6b Abs. 3 Satz 1 EnWG im Lagebericht Abs. 7

Ausgewählte Themen: Rechnungslegung Handelsbilanzieller Ausweis der Verpflichtung zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen gemäß Kommunalabgabengesetz: „Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten x Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausge- glichen werden.“ Rückstellung Verbindlichkeit Gebührenerhebende Einheiten: z.B. § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW zu Benutzungsgebühren: …innerhalb der nächsten vier Jahre … Aus der Praxis wird aber berichtet, dass in NRW ein Kalkulationszeitraum von einem Jahr üblich ist, in Baden-Württemberg hingegen ist häufiger die Ausnutzung des gesetzlichen Maximalzeitraums anzutreffen. Auszug EB 109. ÖFA, TOP 2.1.2: „Im Ergebnis lässt sich festhalten: Steht die Ermittlung der Kostenüberdeckung für einen abgelaufenen Kalkulations-zeitraum im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses der Einrichtung – insb. aufgrund einer vorliegenden Abrechnung über den Kalkulationszeitraum – abschließend fest, so ist die Ausgleichsverpflichtung als Verbindlichkeit auszuweisen. Etwas anderes gilt jedoch für Jahresabschlüsse, die für Geschäftsjahre innerhalb mehrjähriger Kalkulationszeiträume aufzustellen sind. Überdeckungen, die in Geschäftsjahren erwirtschaftet werden, die innerhalb mehrjähriger Kalkulationszeiträume enden, sind nach Auffassung des ÖFA als Rückstellungen – mit der Konsequenz der Abzinsung – auszuweisen.“ BFH bestätigt Passivierungspflicht für Kostenüberdeckungen nach KAG/ 22.05.2013 Der Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen des IDW (ÖFA) hält in der Handelsbilanz eine Passivierung der erwirtschafteten Gebühren-überschüsse nach KAG für erforderlich, da die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung der abgelaufenen Periode zuzuordnen ist (vgl. Ergebnisbericht Online des ÖFA über die 103. Sitzung am 23.09.2009, TOP 2, und die 109. Sitzung am 16.02.2012, TOP 2.1.2). Dazu gab es bislang eine abweichende Auffassung der Finanzverwaltung für die Behandlung in der Steuerbilanz. Nach dem BFH-Urteil (I R 62/11), veröffentlicht am 15.5.2013, bestehen keine Zweifel an einer aktuellen wirtschaftlichen Belastung des Vermögens, wenn der Betrieb, der die zukünftigen Einnahmen und Gewinne erwirtschaftet, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Dauer der Ausgleichsperiode aufrechterhalten und damit die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung realisiert wird. Abzinsung (§ 253 (2) HGB) keine Abzinsung

Gesamtabschluss: konzerneinheitliche Bewertung ? Kommunale Doppik Stadt X Eigen-betrieb Zweck- verband AöR AG GmbH TG1 TG2 EigVO/ HGB HGB/ individuelle Regelungen HGB/ IFRS

Kommunale Doppik: Vielfalt der Regelungen ? Darstellung des Eigenkapitals: Begriff (EK/ Kapitalposition/ Nettoposition), Bestandteile (z.B. Zurechnung von Sonderposten), veränderbar/ unveränderbar Neues Kommunales Finanz-management (NKF) Kommunale Doppik Neues kommunales Rechnungs- und Steuerungs-system Neues Kommunales Rechnungs- wesen Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungs- wesen Neues Kommunales Finanzwesen Bewertung von Rückstellungen Kapitalkonsolidierung  Buchwertmethode nicht zulässig/ Neubewertungs-methode nicht zulässig Bezeichnungen: 2x Kommunale Doppik (Brandenbg., RP) 5x Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (BW, MV, Nds, Sachsen, SA) 1x Neues kommunales Rechnungs- und Steuerungssystem (Hessen) 2x Neues Kommunales Rechnungswesen (Saarland, SH) 2x Neues Kommunales Finanzwesen (Bay, Thür) 1x NKF - Neues Kommunales Finanzmanagement (NRW) Bilanzierung von Zuwendungen Dynamische / statische Verweise (auf unterschied-liche Fassungen des HGB) (keine) Passivierung von Pensionsrückstellungen

Werden die Vorteile der Doppik ggü. der Kameralistik wahrgenommen? Schaffung von mehr Transparenz Generationengerechtigkeit Darstellung des Ressourcenaufkommens und -verbrauchs Steuerungsinstrument dadurch Anreiz zum ressourcenschonenden Wirtschaften wirtschaftliches Handeln insb. wichtig in Zeiten verengter finanzpolitischer Handlungsspielräume Oder nur Wahrnehmung als Belastung der Anwender: Schaffung von mehr Transparenz Ist unsere Generation in der Lage, ihren Konsum selbst zu finanzieren? Doppik macht transparent, ob und in welcher Form wir auf Kosten künftiger Generationen leben (Überschuss/ Fehlbetrag) für jeden verständlich, der eine Bilanz lesen kann HH: „Mit dem Konzernabschluss wird erstmalig die gesamte Finanzlage der Stadt in einem Dokument offen gelegt.“ Darstellung des Ressourcenaufkommens und -verbrauchs Wie hat der Staat gewirtschaftet? Vergleichbarkeit mit anderen ? Erfahrungen? Was kann man tun?

Ihre Themen?

WP/StB Thomas Müller-Marqués Berger, Stuttgart IPSAS und ihre Bedeutung für die Kommunen

IPSAS und ihre Bedeutung für die Kommunen Agenda Was sind IPSAS? Wo steht das öffentliche Rechnungswesen Deutschlands im europäischen Vergleich? Europäische Entwicklungen der öffentlichen Rechnungslegung (EPSAS) Bedeutung der IPSAS für die Kommunen in Deutschland

Was sind IPSAS? „IPSAS basieren auf den privatwirtschaftlichen IFRS“ (Der Neue Kämmerer, September 2013, S. 3) „IPSAS werden von einer privaten Organisation, die von den großen WP-Gesellschaften dominiert ist, inhaltlich bestimmt.“ (Der Neue Kämmerer, September 2013, S. 3) „Daneben ist es fraglich, ob das IPSAS Board in der Zusammensetzung zahlreicher Wirtschaftsprüfer aus verschiedenen Ländern die Anforderungen an die Rechnungslegung des öffentlichen Sektors passgenau beurteilen kann, …“ (Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzen- verbände vom 11.5.2012 im Rahmen der öffentlichen Konsultation von EUROSTAT)

Die IPSAS “Die IPSASs sind so ausgelegt, dass sie für die allgemeine Finanz- berichterstattung aller Einheiten des öffentlichen Sektors gelten. Die Standards gelten nicht für öffentliche Unternehmen (GBEs)” Das IPSASB entwickelt primär IPSASs, die für das Konzept der Perio- denabgrenzung (accrual basis, Doppik) gelten und andererseits solche, die für nach dem Zahlungsprinzip (cash basis, Kameralistik) erstellte Rechnungen gelten Die IPSASs enthalten Anforderungen an Erfassung, Bewertung, Darstellung und Angaben bezüglich Transaktionen und Ereignisse in allgemeinen Abschlüssen IPSASs, welche auf der Doppik basieren, orientieren sich grundsätzlich an den IFRS, werden aber, wo nötig, an den Kontext des öffentlichen Sektors angepasst  Trend zur „Abkopplung“ von den IFRS

Zusammensetzung des IPSAS-Boards 15 Mitglieder Australien (Vw) Kanada (St) China (Vw) Frankreich (Vw) Deutschland (Wp) Darüber hinaus verfügt das IPSAS-Board über 3 sog. Public Members (Kanada (Vw), Italien (Ak), Schweiz (Ak)) Vorsitzender des IPSAS-Boards ist Prof. Dr. Andreas Bergmann aus der Schweiz Japan (Wp) Kenya (Vw) Malaysia (Vw) Marokko (Vw) Pakistan (Vw) Neuseeland (Vw) Rumänien (Ak) Südafrika (St) Großbritannien (Vb) USA (Vw) Vw = öffentliche Verwaltung St = Standard Setter Ak = Akademiker Wp = Wirtschaftsprüfer Vb = Verband

Das IPSAS-Board Das IPSASB ist ein Board der “International Federation of Accountants (IFAC)”, um in eigener Befugnis International Public Sector Accounting Standards (IPSASs) zu entwickeln und herauszugeben Das IPSASB entwickelt Standards für die Periodenrechnung (accrual accounting, „Doppik“) und das Kassenprinzip (cash basis, „Kameralistik“) Funktioniert als unabhängiger “Standard-Setter” unter der Federführung der IFAC Ziel des IPSASB ist es, im öffentlichen Interesse zu handeln, indem qualitativ hochstehende Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor entwickelt und die Übereinstimmung von internationalen und nationalen Standards gefördert werden Die Mitglieder des IPSASB werden vom IFAC Board ernannt Das IPSASB umfasst 18 Mitglieder; zusätzlich wird eine beschränkte Anzahl Beobachter (Observer) berufen

Sozialver-sicherungen Wo steht das öffentliche Rechnungswesen Deutschlands im europäischen Vergleich? (1) Nationale Ebene Regionale Ebene Kommunale Ebene Sozialver-sicherungen Reinform der Doppik 12 2 14 13 Modifizierte Doppik 5 - 4 Mischform Doppik/ Kameralistik 1 7 Kameralistik Nicht anwendbar 23 Keine Rückmeldung Gesamt 27 Quelle: Ernst & Young, Overview and comparison of public accounting and auditing practices in the 27 EU Member States, Prepared for Eurostat, Final Report, 19. Dezember 2012, S. 21

Wo steht das öffentliche Rechnungswesen Deutschlands im europäischen Vergleich? (2) Land (Bundesebene) Übereinstimmung mit IPSAS (näherungsweise) Großbritannien 95 % Schweden 93 % Frankreich 88 % Spanien 77 % Italien 47 % Holland 37 % Irland 36 % Deutschland 34 % Zypern 21 % Quelle: Ernst & Young, Overview and comparison of public accounting and auditing practices in the 27 EU Member States, Prepared for Eurostat, Final Report, 19. Dezember 2012, S. 23

Hintergrund zu EPSAS Die EU Kommission beauftragte Eurostat bis 31.12.2012 eine Bewertung vorzunehmen, ob die IPSAS als Ausgangspunkt für eine harmonisierte Rechnungslegung in Europa geeignet sind Fragestellung im Vordergrund: Flächendeckende Einführung von IPSAS in der EU realistisch? Verschiedene Erhebungen: Öffentliche Konsultation hinsichtlich möglicher IPSAS-Adaption in den EU-Staaten Untersuchung von Ernst & Young bzgl. Accounting- und Auditing-Praxis in den Mitgliedsstaaten Richtlinie 2011/85/EU hat große Bedeutung für öffentliches Haushalts- und Rechnungswesen  neue Definition der Anforderungen an den haushaltspolitischen Rahmen

Wichtigste Ergebnisse der Untersuchung (1) Keine Unterstützung für eine direkte Einführung der IPSASs Kamerale Rechnungslegung wird nicht (mehr) den gegenwärtigen Anforderungen gerecht Doppik „ist das einzige allgemein akzeptierte Informationssystem, das ein vollständiges und zuverlässiges Bild der Finanz- und Wirtschaftslage sowie der Leistungskraft des Sektors Staat in einem Land liefert…“ Doppik soll jedoch Rechnungslegung nach Kassenprinzip nicht abschaffen oder ersetzen, sondern ergänzen Deutliche Vorteile, wenn in der gesamten EU ein einheitliches doppisches System besteht (auf allen Ebenen des Staates)  Erhöhung von Transparenz, Rechenschaft und Vergleichbarkeit  Anerkennung der Notwendigkeit der Doppik in der EU steigt

Wichtigste Ergebnisse der Untersuchung (2) IPSAS, als einzige international anerkannte Zusammenstellung von Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor, als Referenzrahmen Aber: IPSAS können in ihrer gegenwärtigen Form nicht direkt von den EU- Ländern übernommen werden Kritikpunkte an den IPSAS: Wahlrechte der IPSAS nur begrenzt hilfreich bei der Harmonisierung Zu wenig präzise hinsichtlich Bedürfnissen, Merkmalen und Interessen der öffentlichen Rechnungslegung (z.B. bei Steuern oder Sozialleistungen) Einführung der IPSAS ist mit Unsicherheiten behaftet, da IPSAS-Bestimmungen nach Abschluss des Rahmenkonzept-Projekts wohl aktualisiert werden müssen „Governance“ des IPSASB Aber: Allgemeine Anerkennung, dass IPSAS Ausgangspunkt für eine mögliche harmonisierte Rechnungsführung für den öffentlichen Sektor in der EU darstellt

Wichtigste Ergebnisse der Untersuchung (3) Eckpunkte der EPSAS Doppisches Rechnungswesen International harmonisierte Rechnungslegung Kompatibilität mit dem ESVG (ESA95) Governance

Reaktionen aus Deutschland zu dem Bericht der Kommission Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestags zum Bericht der Europäischen Kommission vom 26.6.2013: „Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die etwaige Einführung dieser Standards die Aufstellung, den Inhalt und die Ausführung der Haushaltspläne der Gebietskörperschaften der Mitgliedsstaaten nicht berührt, sicherzustellen, dass es zu keiner Schwächung der Kontrollmöglichkeiten des Deutschen Bundestags im Haushaltsvollzug kommt, durch aktive Mitgestaltung der EPSAS darauf hinzuwirken, dass bewährte deutsche Rechnungslegungsgrundsätze ausreichend Beachtung finden und die Einführung der bzw. Umstellung auf die neuen Standards mit möglichst geringem Aufwand erfolgen könnte, dabei die Belange und Erfahrungen der Länder und Kommunen mit einzubeziehen, den Deutschen Bundestag während des gesamten Verhandlungsprozesses fortlaufend, umfassend und frühestmöglich zu beteiligen und ihn insbesondere vor einer Zustimmung der Bundesregierung zu Rechtsakten der Kommission im Zusammenhang mit der Einführung europäischer Rechnungsführungsgrundsätze rechtzeitig zu konsultieren, dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum 1. Februar 2014 einen ersten Bericht über den Stand der Aktivitäten der Kommission zur Einführung einheitlicher Rechnungsführungsstandards in den Mitgliedsstaaten der EU vorzulegen.“

IPSAS und ihre Bedeutung für die Kommunen Einführung der EPSAS hätte Auswirkungen auf alle Ebenen eines Staates  Städte, Gemeinden, Landkreise etc. müssten ihr Rechnungswesen entsprechend anpassen Einführung der EPSAS bietet die Chance, das heterogene öffentliche Rechnungswesen in Deutschland zu harmonisieren Reform bezieht sich bislang allein auf die Rechnungslegung und nicht auf das Haushaltswesen Kommunen, die aufgrund von Wahlrechten o.Ä. ihr Rechnungswesen noch nicht auf die Doppik umgestellt haben, haben einen deutlich höheren Umstellungsaufwand als Kommunen, die bereits umgestellt haben. EUROSTAT denkt über Erleichterungsvorschriften für kleinere öffentliche Einrichtungen nach („EPSAS light“) Vergleichende Analysen zeigen, dass sich die IPSAS für eine Übernahme in die kommunalen haushaltsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich eignen

Erfahrungen des Pilotprojekts der Gemeinde Hiddenhausen (1) Projektgegenstand: Umrechnung des ersten Gesamtab- schlusses der Gemeinde Hiddenhausen zum 31.12.2010 entsprechend den Bestimmungen der IPSAS Wesentliche materielle Unterschiede: Bilanzsumme ist um 0,4 % gesunken Eigenkapital hat sich um 37 % erhöht Jahresfehlbetrag ist um 19 % gestiegen Wesentliche inhaltliche Unterschiede (1) Klassifizierung sämtlicher Aktiva als auch Passiva nach ihrer Fristigkeit in kurz- und langfristig Anwendung spezifischer Standards für den öffentlichen Sektor (z.B. IPSAS 23, IPSAS 32)

Erfahrungen des Pilotprojekts der Gemeinde Hiddenhausen (2) Wesentliche inhaltliche Unterschiede (2) Aktiva Passiva Geringere Wertansätze für Straßen und Schulen aufgrund Erfassung außerplan-mäßiger Abschreibungen Umgruppierungen (z.B. von beispiels-weise als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) Bilanzierung von Anteilen an Zweck-verbänden als Joint Venture Zeitwertbilanzierung von Wertpapieren Bewertungsrücklagen im Eigenkapital Reduktion der Sonderposten aufgrund Bilanzierung der Investitionszuschüsse gem. IPSAS 23 Neubewertung der Pensionsrück-stellungen gem. IPSAS 25 Auflösung sonstiger Rückstellungen, die lediglich eine Innverpflichtung darstellen (Instandhaltungsrückstellungen, Archi-vierungs- und Jahresabschlusser-stellungsrückstelllungen) Passivierung von sich aus Zinsswaps ergebenden Verpflichtungen (Zeitwert) Umgruppierungen (z.B. Urlaubsrück-stellung)

Erfahrungen des Pilotprojekts der Gemeinde Hiddenhausen (3) Pilotprojekt zeigt, dass sich die IPSAS prinzipiell für die kommunale Rechnungslegung eignen Aufwand für die Umrechnung des NKF-Gesamtab- schlusses gem. den IPSAS-Bestimmungen: Identifikation der Umrechnungsarbeiten (einmaliger Aufwand): 30 Personentage Eigentliche Umrechnung: 15 Personentage Pilotprojekt bestätigt die Vermutung, dass sich der Aufwand für bereits nach doppischen Bestimmungen buchenden Kommunen in Grenzen hält

Referenzen Adam, Berit, Einführung in IPSAS, Grundlagen und Fallstudie, Berlin 2013 Biskoping-Kriening, Ludwig, Die IPSAS als internationale Standards (Bearbeitungsstand: 5. März 2013) Ernst & Young (2012), Der Weg zur Transparenz, Eine vergleichende Studie über die Herausforderungen der Finanzberichterstattung öffentlicher Verwaltungen und anderer öffentlicher Institutionen weltweit, http://www.ey.com/Publication/vwLUAssets/Studie_- _Der_Weg_zur_Transparenz_2012/$FILE/Der%20Weg%20zur%20Transparenz.pdf Müller-Marqués Berger, Thomas/Heiling, Jens/Braun, Robin (2013), Thesen zur Fortentwicklung des öffentlichen Rechnungswesens in Deutschland, in: Verwaltung 2030: Neues Verwaltungmanagement für die Verwaltung von morgen, hrsg. von Christoph Glock and Michael Broens, B + G Wissenschaftsverlag GbR, Würzburg, Seiten 83-102 Müller-Marqués Berger, Thomas, IPSAS Explained, A Summary of International Public Sector Accounting Standards, 2. Aufl., Wiley, Chichester 2012 Müller-Marqués Berger, Thomas/Krebs, Uwe (Hrsg.), Der kommunale Gesamtabschluss: Zielsetzung, Grundlagen und Erstellung, Schaeffer-Poeschel, Stuttgart 2010 Müller-Marqués Berger, Thomas, Internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (IPSAS), Grundlagen und Einzeldarstellungen, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2008

Back-Up Folien

Geplante weitere Vorgehensweise bzgl. EPSAS Vorbereitende Phase (beginnend in 2013): Konferenz; Entwicklung eines detaillierteren Vorschlags; Sammlung weiterer Informationen; weitere Konsultation zur Governance => Commission Communication seitens der Europäischen Kommission hinsichtl. EPSAS bis Mitte 2014 Phase für die praktische Vorbereitungen: z.B. Finanzierung, Governance, detaillierte Studie zu Kosten/Nutzen sowie zu den praktischen Einführungsproblemen der Doppik/IPSAS, “Roadmap” => Framework Regulation durch die Europäische Kommission in 2015 Einführungsphase: graduelle Einführung und zeitliche Erleichterungen, wo die derzeitigen Bestimmungen stark von EPSAS abweichen; mittelfristig ist die Einführung in allen Mitgliedsstaaten geplant; “IPSAS light”

Klassifizierung der IPSAS Übernahme versus Anpassung der IPSAS Standards, welche mit keinen oder nur geringfügigen Anpassungen eingeführt werden können Standards, welche angepasst werden müssen, oder für welche ein selektiver Ansatz notwendig ist Standards, welche grundlegend angepasst bzw. ergänzt werden müssen IPSAS 1 IPSAS 2 IPSAS 3 IPSAS 4 IPSAS 5 IPSAS 9 IPSAS 10 IPSAS 11 IPSAS 12 IPSAS 14 IPSAS 16 IPSAS 19 IPSAS 27 IPSAS 32 IPSAS 7 IPSAS 8 IPSAS 13 IPSAS 17 IPSAS 18 IPSAS 20 IPSAS 21 IPSAS 22 IPSAS 23 IPSAS 24 IPSAS 25 IPSAS 26 IPSAS 31 IPSAS 6 IPSAS 28 IPSAS 29 IPSAS 30