Funktion der Arbeitspapiere

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 Präsentation transkript:

Funktion der Arbeitspapiere Aufbau des IDW PS 460 n.F. Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von Arbeitspapieren Anwendungszeitpunkt

Funktion der Arbeitspapiere Unterstützung bei Planung und Durchführung der Abschlussprüfung Dokumentation der Prüfungsnachweise, die Prüfungsaussagen stützen soweit nicht im Prüfungsbericht enthalten Nachweis, dass Prüfungsdurchführung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung Grundlage für Durchführung interner und externer Kontrollen und berufsaufsichtsrechtlicher Maßnahmen

Funktion der Arbeitspapiere Aufbau des IDW PS 460 n.F. Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von Arbeitspapieren Anwendungszeitpunkt

Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (1) Allgemeine Grundsätze: Abschlussprüfung ist in angemessener Weise und in angemessener Zeit zu dokumentieren Erfahrener Prüfer, der nicht mit der Prüfung befasst war, muss sich in angemessener Zeit ein Bild über die Abwicklung der Prüfung machen können Umfang der Arbeitspapiere wird bei Prüfung kleinerer Unternehmen im Allgemeinen geringer sein

Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (2) Dokumentationspflichten: Planung der Prüfung Art, zeitlicher Ablauf und Umfang der Prüfungshandlungen Ergebnisse der Prüfungshandlungen Prüfungsnachweise (Änderung der Definition in IDW PS 300) Gespräche mit Management, Aufsichtsorgan oder anderen Personen über bedeutsame Sachverhalte wann? wer? was?

Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (3) Informationen, die im Widerspruch zur bisherigen Beurteilung eines bedeutsamen Sachverhalts durch den Abschlussprüfer stehen Berücksichtigung dieser Informationen bei der abschließenden Beurteilung des Sachverhalts keine Aufbewahrungspflicht für überholte Information Bei begründeter Abweichung von einer Anforderung eines Prüfungsstandards Erreichung des Ziels dieser Anforderung durch alternative Prüfungshandlungen Grund für Abweichung

Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (4) Von wem wurden wann die Arbeitspapiere angelegt und die Prüfungshandlungen durchgeführt und beendet Umfang der Durchsicht der Arbeitspapiere nicht Abzeichnung jedes einzelnen Papiers Dokumentation, dass Prüfungsgebiete durchgesehen wurden Keine überholten Entwürfe, frühere korrigierte Kopien, Duplikate u.Ä. Übereinstimmung des Abschlusses mit zugrunde liegenden Buchführungsunterlagen bzw. Ableitung aus diesen

Funktion der Arbeitspapiere Aufbau des IDW PS 460 n.F. Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von Arbeitspapieren Anwendungszeitpunkt

Abschluss der Auftragsdokumentation (1) Zusammenstellung der Arbeitspapiere und damit verbundene dokumentationstechnische Maßnahmen Keine neuen Prüfungshandlungen oder Schlussfolgerungen Beispiele Entfernen überholter Information Sortieren und Ordnen Einfügen von Querverweisen schriftliches Ausformulieren bereits berücksichtigter Prüfungsnachweise

Abschluss der Auftragsdokumentation (2) Abschluss der Auftragsdokumentation in angemessener Zeit (i.d.R. innerhalb von 60 Tagen) nach dem Datum des Bestätigungsvermerks Danach während Aufbewahrungsfrist kein Entfernen von Arbeitspapieren Durchführung und Dokumentation der Abschluss- prüfung Datum des Bestätigungsvermerks Abschluss der Auftragsdokumentation Aufbewahrungsfrist max. 60 Tage

Änderungen nach Abschluss der Auftragsdokumentation Sofern nach Abschluss der Auftragsdokumentation noch Änderungen oder Ergänzungen der Arbeitspapiere erforderlich sind, sind zu dokumentieren von wem und wann Änderungen vorgenommen und ggf. durchgesehen wurden Grund für Änderungen

Prüfungshandlungen nach Erteilung des Bestätigungsvermerks Zu dokumentieren sind Ursachen zusätzliche Prüfungshandlungen, erlangte Prüfungsnachweise und getroffene Prüfungsfeststellungen von wem und wann Änderungen in den Arbeitspapieren vorgenommen und durchgesehen wurden

Funktion der Arbeitspapiere Aufbau des IDW PS 460 n.F. Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit von Arbeitspapieren Anwendungszeitpunkt

Selbst erstellte Arbeitspapiere Vertraulichkeit Abschlussprüfer muss geeignete Maßnahmen zur sicheren und vertraulichen Aufbewahrung der Arbeitspapiere ergreifen Selbst erstellte Arbeitspapiere Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 1 StPO) BARefG Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht bei Berufsaufsichtsverfahren gegenüber der WPK Unterscheidung nach Handakten (= Schriftstücke, die der Wirtschaftsprüfer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat; § 51b Abs. 4 WPO) => hierfür gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen, mittlerweile 10 Jahre Selbst erstellte Arbeitspapiere => keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, ist einzelfallabhängig zu entscheiden und dient vor allem dem Zweck der Vermeidung späterer Beweisnot => Aufbewahrungsfrist in den AAB geregelt; wurde jetzt auch an 10-jährige Frist angepasst. Arbeitspapiere gehören zwar zu den Handakten des Wirtschaftsprüfers, aus § 51b Abs. 4 WPO ergibt sich aber, dass die Arbeitspapiere nicht der gesetzlichen Aufbewahrungs- ((§ 51b Abs. 2 WPO) und Herausgabepflicht (§ 51b Abs. 3 WPO) unterliegen. Mit der 7. WPO-Novelle ergab sich eine Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers: Die richtige und vollständige Auskunft und Vorlage von Unterlagen darf in berufsaufsichtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren nicht mehr verweigert werden, wenn die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eines prüfungspflichtigen Unternehmens stehen. Der Abschlussprüfer kann sich also zur Aussageverweigerung oder Verweigerung der Vorlage von Unterlagen nicht mehr auf die Verschwiegenheitspflicht aus dem Mandat berufen. Nur bei Gefahr der Selbstbelastung darf der Wirtschaftsprüfer auch in Zukunft die Aussage, nicht jedoch die Vorlage von Unterlagen, verweigern

Funktion der Arbeitspapiere Aufbau des IDW PS 460 n.F. Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit von Arbeitspapieren Anwendungszeitpunkt

Anwendungszeitpunkt Dieser IDW Prüfungsstandard ist anzuwenden bei Prüfungen von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2008 beginnen Für frühere Berichtszeiträume gilt IDW PS 460 i.d.F. vom 28.06.2000, sofern keine freiwillige vorzeitige Anwendung der aktuellen Fassung erfolgt