Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW Neues aus der ISA-Transformation
Geänderte IDW Prüfungsstandards Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Ereignisse nach dem Abschlussstichtag (IDW EPS 203 n.F.) Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer (IDW EPS 303 n.F.) Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung einschließlich von Zeitwerten (IDW EPS 314 n.F.) Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Arbeitspapiere des Abschlussprüfers (IDW PS 460 n.F.)
ISA 560 (Redrafted) „Subsequent Events“ IDW EPS 203 n.F. (1) ISA 560 (Redrafted) „Subsequent Events“ IDW EPS 203 n.F.
Bestätigungsvermerk im Fall der Nachtragsprüfung IDW EPS 203 n.F. (2) Bestätigungsvermerk im Fall der Nachtragsprüfung beim zweiten Datum ist zwingend darzustellen, auf welche Abschlussänderung sich dieses bezieht verlangen Rechnungslegungsgrundsätze Angabe des Änderungsgrundes im Abschluss, ist im geänderten Bestätigungsvermerk auf diese Angabe zu verweisen Abschlussprüfer hat darauf hinzuweisen, dass ursprünglicher Abschluss vor Änderung nicht mit ursprünglichem Bestätigungsvermerk an Dritte übergeben werden darf
IDW EPS 203 n.F. (3) Klarstellung, dass IDW EPS 203 n.F. unterscheidet zwischen Ereignissen nach dem Abschlussstichtag, die eintreten bis zum Datum des Bestätigungsvermerks nach dem Datum des Bestätigungsvermerks
ISA 580 (Rev. and Redr.) „Written Representations“ IDW EPS 303 n.F. (1) ISA 580 (Rev. and Redr.) „Written Representations“ IDW EPS 303 n.F.
Wesentliche Neuerungen IDW EPS 303 n.F. (2) Wesentliche Neuerungen Versagung des Bestätigungsvermerks, wenn Erklärung zur Vollständigkeit der gegebenen Informationen oder Erklärung zur Gesamtverantwortung für die Rechnungslegung nicht verlässlich ist oder nicht abgegeben wird
IDW EPS 303 n.F. (3) Bei schriftlich einzuholenden Erklärungen genügt es nicht mehr, mündliche Äußerungen schriftlich in den Arbeitspapieren festzuhalten Gesetzliche Vertreter und erforderlichenfalls Aufsichtsorgan sind aufzufordern, schriftlich zu erklären, dass bei nach dem Abschlussstichtag eingetretenen Ereignissen erforderliche Anpassungen im Abschluss oder Lagebericht vorgenommen wurden
Wesentliche Klarstellungen IDW EPS 303 n.F. (4) Wesentliche Klarstellungen Einholung der schriftlichen Erklärungen von denjenigen gesetzlichen Vertretern mit Verantwortung für den Abschluss und Kenntnis der betreffenden Sachverhalte Bei Bedenken gegen Kompetenz, Integrität oder Sorgfalt der gesetzlichen Vertreter hat der Abschlussprüfer die möglichen Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der Erklärungen und Prüfungsnachweise im Allgemeinen zu beurteilen
IDW PS 315 „Die Prüfung von Zeitwerten“ IDW EPS 314 n.F. (1) ISA 540 (Rev. and Redr.) „Auditing Accounting Estimates, Including Fair Value Accounting Estimates and Related Disclosures“ IDW PS 315 „Die Prüfung von Zeitwerten“ IDW PS 314 n.F.
IDW EPS 314 n.F. (2) Beurteilung der Fehlerrisiken umfasst Beurteilung des mit einem geschätzten Wert verbundenen Grades an Schätzunsicherheit Bei hoher Schätzunsicherheit Feststellung, ob bedeutsame Risiken vorliegen Durchsicht der Beurteilungen und Entscheidungen des Managements auf Anzeichen für einseitige Ausnutzung von Ermessensspielräumen
IDW EPS 314 n.F. (3) Bei geschätzten Werten, die bedeutsame Risiken zur Folge haben, muss der Abschlussprüfer beurteilen: Wie hat das Management alternative Annahmen oder Ergebnisse berücksichtigt? Warum wurden diese verworfen oder wie ist das Management sonst mit einer Schätzunsicherheit umgegangen? Sind die Annahmen des Managements vertretbar? Besitzt das Management die Absicht und Fähigkeit zur Umsetzung bestimmter Vorgehensweisen? Ist die Angabe der Schätzunsicherheit im Anhang angemessen?
Dokumentation in den Arbeitspapieren IDW EPS 314 n.F. (4) Dokumentation in den Arbeitspapieren Grundlagen für Schlussfolgerungen zur Vertretbarkeit von geschätzten Werten, die bedeutsame Risiken zur Folge haben ggf. Anzeichen für einseitige Ausnutzung von Ermessensspielräumen durch das Management
ISA 230 (Revised) „Audit Documentation“ IDW PS 460 n.F. (1) ISA 230 (Revised) „Audit Documentation“ IDW PS 460 n.F.
Dokumentation in angemessener Zeit IDW PS 460 n.F. (2) Dokumentation in angemessener Zeit Abschluss der Auftragsdokumentation zeitnah (i.d.R. nicht mehr als 60 Tage) nach Datum des Bestätigungsvermerks Durchführung und Dokumentation der Abschluss- prüfung Datum des Bestätigungsvermerks Abschluss der Auftragsdokumentation Aufbewahrungsfrist max. 60 Tage
Aber: weiterhin im Prüfungs-bericht! IDW PS 460 n.F. (3) Dokumentationspflichten bei Abweichen von einer Anforderung eines Prüfungsstandards in Ausnahmenfällen Erreichung des Ziels dieser Anforderung durch alternative Prüfungshandlungen Grund für Abweichung Folgeänderung in IDW PS 201: Nennung im beschreibenden Abschnitt des BV nicht mehr erforderlich Aber: weiterhin im Prüfungs-bericht!
IDW PS 460 n.F. (4) Angabe, vom wem Prüfungshandlungen durchgeführt und wann abgeschlossen wurden Angabe, von wem und wann Dokumentation durchgesehen wurde Festhalten von Gesprächen mit Management, Aufsichtsorgan oder anderen Personen über bedeutsame Sachverhalte Informationen, die im Widerspruch zur bisherigen Beurteilung eines bedeutsamen Sachverhalts durch den Abschlussprüfer stehen: Berücksichtigung dieser Informationen bei der abschließenden Beurteilung des Sachverhalts Keine Aufbewahrungspflicht für überholte Informationen
Weitere Klarstellungen: IDW PS 460 n.F. (5) Weitere Klarstellungen: Erfahrener Prüfer, der nicht mit der Prüfung befasst war, muss sich in angemessener Zeit ein Bild über die Abwicklung der Prüfung machen können Umfang der Arbeitspapiere wird bei Prüfung kleinerer Unternehmen im Allgemeinen geringer sein
Anwendungszeitpunkt IDW PS 460 n.F. IDW EPS 203 n.F. IDW EPS 303 n.F. Berichts-zeitraum 2010 2008 2009 2011 Freiwillige Anwendung