Vermögensverwaltung in den

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Vermögensverwaltung in den 70 neuen Pfarreien

Vorbemerkungen Was ist die Kirche? Wer sind wir? Die Gemeinschaft der Gläubigen unterwegs zum Reich Gottes. Welchen Zweck hat das Kirchenvermögen? Die Arbeit der Kirche zu ermöglichen, näherhin: a) Gottesdienst b) Unterhalt des Klerus und der anderen Bediensteten der Kirche c) Werke des Apostolates, insbesondere der Caritas 2

Vorbemerkungen 3. Das verwaltete Kirchenvermögen ist Treuhandvermögen und die Verwaltung muss: a) inhaltlichen (s. o. ) und b) formalen (z. B. Nachhaltigkeit) Regeln und Vorgaben folgen. 3

Vorbemerkungen Die Kirche im Bistum Speyer geht – wie die Kirche in ganz Mitteleuropa – schwierigen Zeiten entgegen: a) Die Anzahl der Kirchenmitglieder sinkt b) Die Einnahmen werden mittel- und langfristig sinken 4

Vorbemerkungen c) Die Haushaltslage der Kirche in der Diözese Speyer (Diözese und Pfarreien) ist angespannt und wird sich in den nächsten Jahren stetig verschlechtern. Wir werden sparen und uns einschränken müssen. Ein langfristiger Konsolidierungsprozess steht an. Eine angemessene Haushaltsbewirtschaftung ist nur möglich, wenn dieser Rückbau und dieses – nennen wir es „Sterben“ – auch angenommen wird. d) Die Zusammenführung der bisherigen Pfarreien und die Errichtung neuer größerer Pfarreien erzeugt mitunter Angst, dass „unser Geld“ von „Denen da“ ausgegeben wird. Die hier im Folgenden vorgestellte Haushaltsstruktur der neuen Pfarreien wird erweisen, dass diese befürchteten Gefahren nicht eintreten müssen, wenn die jetzigen Verwaltungsräte klug handeln. Trotzdem soll unsere Zukunft in jedem Fall mehr vom gemeinsamen Streben nach einer guten Seelsorge als vom Gegeneinander im Sichern der eigenen Vermögenswerte geprägt sein. 5

Gliederung Die Pfarrei – die Gemeinschaft der Gläubigen, die Vermögen besitzt Die rechtsfähigen juristischen Personen in der Pfarrei – die Vermögensträger Das Vermögen der Pfarrei Die Leitung (=Vertretung und Verwaltung) des pfarrlichen Vermögens Die Verwaltung und Bewirtschaftung des Vermögens (u. a. Regionalverwaltungen) 6

1. Die Pfarrei – die Gemeinschaft der Gläubigen, die Vermögen besitzt Begriffe und Definitionen (2016 – 2019) Pfarrei (kirchenrechtlicher Begriff): eine Körperschaft – eine juristische Person als Gesamtheit von natürlichen Personen; alle Katholiken, die auf einem bestimmten Territorium ihren Hauptwohnsitz haben; Kirchengemeinde (staatskirchenrechtlicher Begriff): eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts – eine juristische Person als Gesamtheit von natürlichen Personen; alle Katholiken, die auf einem bestimmten Territorium ihren Hauptwohnsitz haben; Gemeinde (kirchenrechtlicher Begriff der Diözese Speyer): eine territorial definierte Gemeinschaft von Gläubigen (Gesamtheit von natürlichen Personen) innerhalb einer Pfarrei; 7

1. Die Pfarrei – die Gemeinschaft der Gläubigen, die Vermögen besitzt Begriffe und Definitionen (2016 – 2019) Pfarrei (kirchenrechtlicher Begriff): eine Körperschaft – eine juristische Person als Gesamtheit von natürlichen Personen; alle Katholiken, die auf einem bestimmten Territorium ihren Hauptwohnsitz haben; Kirchengemeinde (staatskirchenrechtlicher Begriff): eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts – eine juristische Person als Gesamtheit von natürlichen Personen; alle Katholiken, die auf einem bestimmten Territorium ihren Hauptwohnsitz haben; Gemeinde (kirchenrechtlicher Begriff der Diözese Speyer): eine territorial definierte Gemeinschaft von Gläubigen (Gesamtheit von natürlichen Personen) innerhalb einer Pfarrei; Kirchengemeinde = Pfarrei. Gemeinde ≠ Kirchengemeinde. 8

1. Die Pfarrei – die Gemeinschaft der Gläubigen, die Vermögen besitzt Gemeindepastoral 2015 Aus 346 Pfarreien / Kirchengemeinden in der Diözese Speyer werden 70 neue Pfarreien / Kirchengemeinden gebildet. In diesen neuen 70 Pfarreien / Kirchengemeinden kann es mehrere Gemeinden geben. 9

2. Die rechtsfähigen juristischen Personen in der Pfarrei – die Vermögensträger Begriffe und Definitionen Kirchengemeinde (staatskirchenrechtlicher Begriff): eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts – eine juristische Person als Gesamtheit von natürlichen Personen; alle Katholiken, die auf einem bestimmten Territorium ihren Hauptwohnsitz haben; Kirchenstiftung (staatskirchenrechtlicher Begriff): eine juristische Person als Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen festgelegten Stiftungszweck verfolgt; 10

2. Die rechtsfähigen juristischen Personen in der Pfarrei – die Vermögensträger Gemeindepastoral 2015 Die 346 Kirchengemeinden in der Diözese Speyer werden 2015/16 aufgelöst, und es werden 70 neue Kirchengemeinden errichtet. Die 472 Kirchenstiftungen in der Diözese Speyer bleiben erhalten. Die verschiedenen juristischen Personen, die in einer Pfarrei Vermögensträger sind, werden in der Kirchenrechnung der Pfarrei auch zukünftig unterschieden und aktiv und passiv abgegrenzt, nämlich: die eine Kirchengemeinde und die verschiedenen Kirchenstiftungen. . 11

Zum Beispiel Waldfischbach 2. Die rechtsfähigen juristischen Personen in der Pfarrei – die Vermögensträger Zum Beispiel Waldfischbach Früher – Pfarrei mit Pfarrer am Ort Heute – Pfarreiengemeinschaft ab 2016 – neue Pfarrei Pfarrei Heltersberg Mariä Mutterschaft Pfarreiengemeinschaft Waldfisch­bach mit den Kirchengemeinden Waldfischbach und Heltersberg und den   Pfarrei Waldfischbach St. Josef Kirchenstiftungen Waldfischbach und Heltersberg Pfarrei (= Kirchengemeinde) Waldfischbach mit den Kirchenstiftungen Pfarrei Hermersberg St. Johannes der Täufer mit der (Filial-) Kirchenstiftung Höheinöd Bruder Konrad Pfarreiengemeinschaft Hermers­berg mit den Kirchengemeinden Hermersberg, Horbach und Weselberg und den Heltersberg, Hermersberg, Höheinöd, Horbach, Waldfischbach und Weselberg Pfarrei Horbach St. Peter Kirchenstiftungen Hermersberg, Höheinöd, Pfarrei Weselberg Unbefleckte Empfängnis Mariä Horbach und Weselberg

Mandant: Kirchengemeinde XY BK: KiSt I BK: Kirchengemeinde XY KSt: Kirche I KSt: Pastorales Leben KSt: Hilfsprojekt I KSt: Einrichtung Kita I Knoten: BgA I Reiseveranstal-tungen KSt: Kapelle I KSt: Liturgie KSt: Einrichtung Kita II KSt: Pfarrheim I KSt: Messdiener KSt: Hilfsprojekt V KSt: Pfarrhaus I Knoten: BgA II Verkauf Essen/ Getränke/etc. KSt: Kirchenchor I KSt: Zentr. Pfarrbüro KSt: KiTa-Gebäude KSt: Garagen/Parkpl. KSt: Vermögensver. KSt: bebaute Grundstücke Knoten: BgA III Verkauf Sonstiges KSt: Kirchenchor X KSt: Allg. Gebäudebewirtschaftung KSt: Einrichtung Kita X KSt: unbebaute Grundstücke Knoten: BgA III KSt: Bücherei KSt: allgemeine Ausgaben KSt: Freiwillige Ganztagsschule KSt: Finanzverwaltung Knoten: BgA IV Betrieb Photovoltaik Hinweis: Möglichkeit der Auswertung nach Projekten (z.B. Pfarrfest in X) gegeben Mandant = Bilanz und Ertragsrechnung BK = Buchungskreis (Bilanz und Ertragsrechnung) KSt = Kostenstelle (Ertragsrechnung) KiSt = Kirchenstiftung BgA = Betrieb gewerblicher Art (als virtueller Knoten) Knoten: BgA V Erlöse Kurzfr. Vermietungen

3. Das Vermögen / Kapital in der Pfarrei Begriffe und Definitionen - Bilanz Vermögenverwendung (Aktiva) Sachanlagen Immobilien: Kirche, Pfarrhaus, Pfarrheime, Kindertagesstätte(n) mobile Vermögensgegenstände: Inventar (Orgel, Büroeinrichtung …) Finanzanlagen (Barvermögen und Wertpapiere) Vermögensherkunft (Passiva) Stammvermögen (Stiftungskapital) Rückstellungen und Rücklagen Verbindlichkeiten 14

3. Das Vermögen in der Pfarrei Gemeindepastoral 2015 1. Was geschieht mit dem Vermögen, das in die neue Pfarrei eingebracht wird? (Eröffnungsbilanz) Das Vermögen der Kirchenstiftungen, insbesondere die Immobilien (Kirche, Pfarrhaus, Pfarrheim , KiTa) und sonstigen Sachanlagen, bleibt im Eigentum der Kirchenstiftungen. Das Vermögen der bisherigen Kirchengemeinden (vor allem Finanzvermögen) fällt an die neue Kirchengemeinde. Die bestehende Zweckbindung des Vermögens des jeweiligen Rechtsträgers (Stammvermögen …) bleibt erhalten. 15

3. Das Vermögen in der Pfarrei Gemeindepastoral 2015 Exkurs: Gesetz über die Zweckbindung des Kirchenstiftungsvermögens im Bistum Speyer …§ 1, Zweckbindung des Kirchenstiftungsvermögens In den Kirchengemeinden des Bistums Speyer dient das Vermögen der einzelnen Kirchenstiftungen vorrangig dem Erhalt und dem Unterhalt der Kirche bzw. der Kirchen und ggf. anderer Immobilien und Vermögensgegenstände, die im Eigentum der Kirchenstiftung stehen. § 2, Ermächtigung zur Bildung von Zweckrücklagen der Kirchenstiftungen …(2) Der Verwaltungsrat kann für die Zwecke nach § 1 eine oder mehrere Zweckrücklagen bilden. (3) Die Bildung dieser Zweckrücklagen kann nur erfolgen, wenn das Stammvermögen, … und die Allgemeine Rücklage der Kirchengemeinde in Höhe von 20 % des durchschnittlichen Verwaltungshaushaltes der letzten drei Jahre …. erhalten bleiben.

3. Das Vermögen in der Pfarrei Gemeindepastoral 2015 2. Was geschieht mit dem Vermögen, das in der neuen Pfarrei erworben wird? Alle Vermögenserträge (aus Stammvermögen, Stiftungsvermögen und anderen Rücklagen) fließen der Eigentümerin des jeweiligen Vermögens zu. Der Kirchengemeinde fließen zu: die Schlüsselzuweisungen und alle nicht zweckgebundenen Einnahmen, Kollekten, Spenden etc. (vgl. c. 531, CIC). Den Kirchenstiftungen fließen die zweckgebundenen Kollekten und Spenden für die Zwecke der Kirchenstiftungen zu. 17

4. Die Leitung (=Vertretung und Verwaltung) des pfarrlichen Vermögens Begriffe und Definitionen Verwaltungsrat (VR): Vertretungsorgan einer Kirchengemeinde und der in ihrem Gebiet belegenen Kirchenstiftungen mit Entscheidungskompetenz (vgl. § 1, KVVG); Vorsitzender des Verwaltungsrates: der Pfarrer, bei seiner Verhinderung und in seiner Abwesenheit: die oder der stellvertretende Vorsitzende; 18

4. Die Leitung (=Vertretung und Verwaltung) des pfarrlichen Vermögens Mitwirkung bei der Vermögensverwaltung Pfarreirat: Der Pfarreirat unterstützt die Vermögensverwaltung durch seine Mitwirkung bei der Haushaltserstellung (Pastorales Konzept) und bei bedeutenderen Vermögensentscheidungen (z. B. Umgestaltung der Pfarrkirche) Gemeindeausschuss (GA): Der GA hat u.a. Informations- und Antragsrecht und kann vom VR mit der Durchführung von Projekten der Vermögensverwal-tung (eine konkrete Stellenbesetzung, Baumaßnahme …) bevollmächtigt werden. Ein Verwaltungsratsmitglied ist Mitglied im GA in seiner Gemeinde. 19

4. Die Leitung (=Vertretung und Verwaltung) des pfarrlichen Vermögens Gemeindepastoral 2015 Grundsätzlich wird die bisherige gesetzliche Regelung der Vermögensverwaltung nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz von 1979 (KVVG) beibehalten. In den 70 neuen Pfarreien / Kirchengemeinden wird es 70 Verwaltungsräte für die 70 Kirchengemeinden und die 472 Kirchenstiftungen geben. 20

Zum Beispiel Waldfischbach 4. Die Leitung (=Vertretung und Verwaltung) des pfarrlichen Vermögens Zum Beispiel Waldfischbach Früher – Pfarrei mit Pfarrer am Ort Heute – Pfarreiengemeinschaft ab 2016 – neue Pfarrei ein Verwaltungsrat Heltersberg für die Kirchengemeinde Heltersberg und die Kirchenstiftungen Heltersberg fünf Verwaltungsräte für fünf Kirchengemeinden mit ein Verwaltungsrat für eine Kirchengemeinde Waldfischbach mit den ein Verwaltungsrat Waldfischbach für … sechs Kirchenstiftungen ein Verwaltungsrat Hermersberg für eine Kirchengemeinde Hermersberg und die Kirchenstiftungen Hermersberg und Höheinöd (= „Früher“) Heltersberg, Hermersberg, Höheinöd, Horbach, Waldfischbach und ein Verwaltungsrat Horbach für …   Weselberg ein Verwaltungsrat Weselberg für …

4. Die Leitung (=Vertretung und Verwaltung) des pfarrlichen Vermögens Gemeindepastoral 2015 Neu wird sein: Die auch bisher schon vorhandenen verschiedenen Vermögen in einer Pfarrei (Kirchengemeinde, Kirchenstiftungen) werden vollständig und umfassend voneinander abgegrenzt. Alle Gemeinden in der Pfarrei wählen drei, zwei oder ein Mitglied in den Verwaltungsrat. Wenn aus den einzelnen Gemeinden nur 1 Vertreter/in in den VR gewählt wird, kann für die einzelnen VR-Mitglieder ein/e ständige/r Stellvertreter/in gewählt werden. Die Verwaltungsratsmitglieder aus einer Gemeinde haben ein aufschiebendes Vetorecht bei den Entscheidungen, die das Vermögen der in dieser Gemeinde belegenen Kirchenstiftungen betreffen. Ein Verwaltungsratsmitglied gehört dem Gemeindeausschuss seiner Gemeinde an. Der Verwaltungsrat kann dem Gemeindeausschuss genau umschriebene Projekte der Vermögensverwaltung delegieren. 22

4. Die Leitung (=Vertretung und Verwaltung) des pfarrlichen Vermögens Gemeindepastoral 2015 – aus der Satzung der Projektpfarreien Verwaltungsrat, Grundsätzliche Bestimmungen Die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens in den Pfarreien erfolgt gemäß den Vorschriften des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes und nach Maßgabe der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen. 23

4. Die Leitung (=Vertretung und Verwaltung) des pfarrlichen Vermögens Gemeindepastoral 2015 – aus dem KVVG, Neufassung Verwaltungsrat, Vetorecht [KVVG, ]§ 12, (3) Jedes Verwaltungsratsmitglied hat gegen Entscheidungen des Verwaltungsrates, die das Vermögen der Kirchenstiftungen oder sonstiger kirchlicher Stiftungen, die der ortskirchlichen Vermögensverwaltung unterstellt sind, betreffen und die in seinem Wahlbezirk belegen sind, ein aufschiebendes Vetorecht. Das Vetorecht kann von jedem Mitglied einzeln in der Sitzung selbst – mündlich – oder bei Abwesenheit bis zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls – schriftlich – wahrgenommen werden. Der Verwaltungsrat hat auf der nächsten der Einlegung des Vetos folgenden Sitzung, die innerhalb von sechs Monaten stattfinden muss, erneut die Sache zu beraten und abschließend zu entscheiden. Die betreffende Entscheidung kommt nur dann gültig zu Stande, wenn der Verwaltungsrat erneut berät und mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. 24

4. Die Leitung (=Vertretung und Verwaltung) des pfarrlichen Vermögens Gemeindepastoral 2015 – aus der Satzung des Pfarreirates, Neufassung Gemeindeausschuss, Rechte [PR, ]§ 17, (1) Der Gemeindeausschuss hat das Recht, zu jeder Zeit über Beratungen informiert und vor Entscheidungen, die die Gemeinde oder die dort belegenen Kirchenstiftungen betreffen, gehört zu werden. Regelmäßig informieren ... b) die Mitglieder des Verwaltungsrates über Beratungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit (§ 9 Abs. 2 KVVG). (2) Der Gemeindeausschuss kann jederzeit Anträge an den Verwaltungsrat oder den Pfarreirat stellen, die dort behandelt werden müssen. 25

4. Die Leitung (=Vertretung und Verwaltung) des pfarrlichen Vermögens Gemeindepastoral 2015 – aus der Satzung des Pfarreirates, Neufassung Gemeindeausschuss, Projektdelegation §16, (2) Im Bereich der Vermögensverwaltung kann der Verwaltungsrat dem Gemeindeausschuss z. B. bei Baumaßnahmen oder bei einzelnen Stellenbesetzungen der Kirchenstiftung die Durchführung einzelner genau umschriebener Projekte und die damit verbundenen Teilentscheidungen übertragen. Die Delegation muss schriftlich erfolgen und das Projekt und den Kostenrahmen genau beschreiben. Darüber hinaus gelten die §§ 9, 11 und 12 KVVG auch für den Gemeindeausschuss. 26

5. Die Verwaltung und Bewirtschaftung des Vermögens (u. a 5. Die Verwaltung und Bewirtschaftung des Vermögens (u. a. Regionalverwaltungen) Aufgaben Pfarrer (Vorsitzender des Verwaltungsrates): Leiter der Vermögensvertretung und -verwaltung; Mitglieder des Verwaltungsrates und / oder weitere ehrenamtliche Helfer: Übernahme von Teilverantwortungen im „Dezernentensystem“ wie z. B. die Grundstücksverpachtung; Regionalverwaltung: Zahlungsverkehr und Buchführung aller Haushalte in der Pfarrei (inkl. KiTas) und Personalsachbearbeitung für alle Personalfälle (inkl. KiTas); Außendienst der Regionalverwaltung: verantwortliche Kontaktperson für jede einzelne Pfarrei, die mit festem Zeitkontingent vor Ort alle Angelegenheiten der Vermögensverwaltung mit dem Pfarrer berät und für die Durchführung der damit verbundenen Aufgaben Sorge trägt und auf Einladung an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnimmt (z. B. Tagesordnung mit Beschlussvorlagen, Protokollführung, Übernahme der nächsten Verwaltungsschritte) Pfarrbüro: Unterstützung des Pfarrers, ggf. Führung einer Barkasse, Schriftverkehr u .a. Kommunikationen, Registratur; weitere Hilfen: z. B. Unterstützung des Pfarrbüros beim Zahlungsverkehr mit Bargeld (Kollekten, Kerzengeld); 27

Herzlichen Dank