Klausur S 533 SS 2015 Friedrich Toepel.

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Klausur S 533 SS 2015 Friedrich Toepel

0-3 4-6 7-9 10 11 36 24 3 1 75 Teiln. Unter 4: 48,00% Æ 4,4 12 13 1

1. Tatkomplex: Das „gezinkte“ Skatspiel (Strafbarkeit des A)  A. § 263 I StGB durch Beteiligung am gezinkten Skatspiel hinsichtlich der Zahlung der Spielschulden von B an C I. Tatbestand  1. Täuschungshandlung Konkludent: „Nun wollen wir doch mal sehen, wem das Schicksal heute besonders wohlgesonnen ist.“

2. Irrtumserregung Widerspruch zwischen der Vorstellung des Irrenden und der Wirklichkeit (nach der Rspr. enger: nur eine positive Fehlvorstellung über Tatsachen ist ein Irrtum) Auch ein Fehlen einer Vorstellung ist nach der Literatur ein Irrtum. Rspr., gelangt zum selben Ergebnis durch Abgrenzung zu einer gänzlich fehlenden Vorstellung (sog. ignorantia facti) von einem „sachgedanklichen Mitbewusstsein“ (im Anschluss an Platzgummer).

Voraussetzung: Vorstellung, es sei alles in Ordnung, sein, speist sich aus bestimmten Tatsachen speist. Vorliegend: B hat sich auf ein Skatspiel um Geld mit A eingelassen und ist bei Beginn des Spiels jedenfalls „am Rande seines Bewusstseins“ davon ausgegangen, dass auch A „ehrlich“ um den Gewinn spielen möchte. Irrtum +

3. Vermögensverfügung =jedes Verhalten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Zahlung der Spielschulden (von B an C)? kausal durch den Irrtum hervorgerufen? A konnte aus den gezinkten Karten keinen Vorteil gegenüber B ziehen. Spielschulden sind B nur gegenüber C entstanden, der das Spiel aufgrund seines überlegenen Spielgeschicks für sich entscheiden konnte.

B wären gegen C so oder so Spielschulden entstanden, die dieser ebenso gezahlt hätte. Kausalität des Irrtums für die Vermögensminderung: -  [Parallel dazu: hinsichtlich der von A angestrebten Selbstbereicherung Stoffgleichheit zwischen einer Vermögensminderung bei B, die zugunsten des C erfolgte, und der erstrebten Bereicherung des A: -]

II. Ergebnis § 263 StGB durch Zahlung von B an C - B. § 263 I hinsichtlich der Beteiligung von B und C am „gezinkten“ Spiel Durch Bewegen von B und C zur Teilnahme am „gezinkten“ Spiel I. Tatbestand Täuschung und Irrtum: wie A.  

Vermögensverfügung: kann grundsätzlich bereits darin gesehen werden, dass B und C am Spiel teilnehmen und damit ihre Spieleinsätze in das Spiel einbringen Aber: durch das Skatspiel können wegen § 762 I 2 BGB keine wirksamen Verpflichtungen entstehen. vermögensgefährdende Verpflichtung zur Zahlung der Spielschulden - (so der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff).

Demgegenüber ließe sich einwenden: B und C offenbar tatsächlich erfüllungsbereit hätten sich nicht auf die fehlende rechtliche Verbindlichkeit berufen (sog. wirtschaftlicher Vermögensbegriff) auch nach juristisch-ökonomischer Betrachtungsweise vorliegend eine Vermögensgefährdung in Betracht: Rechtsordnung anerkennt Spielschulden insoweit, als ein Rückforderungsanspruch im Sinne von § 812 BGB ausgeschlossen ist (vgl. § 762 I 2 BGB).

A. A. gut vertretbar. So ließe sich etwa ausführen, dass § 762 I 2 BGB eine andere Zielrichtung verfolge als die, das durch Glücksspiel Erlangte zu billigen. Vielmehr gehe es darum, das Vertrauen zwischen den Beteiligten nicht zu stören.  Konsequenz: Vermögensschaden bereits durch die Teilnahme von B und C am Skatspiel mit verschlechterten Gewinnchancen gesehen dadurch eine sog. schadensgleiche Vermögensgefährdung

am Spiel sind B und C einem erhöhten Verlustrisiko ausgesetzt. Ihre Vermögensverfügung (der Spieleinsatz) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits jetzt verloren, ohne Kompensation (Gewinnchance) A.A. gut vertretbar. Dann Strafbarkeit nach § 263 I + II. Ergebnis vollendeter Betruge§ 263 StGB + 

C. §§ 263 I, II 22, 23 I gegenüber und zulasten von B und C durch die Manipulation des Spiels eines I. Tatbestand 1. Tatentschluss A wollte B und C über veränderte Gewinnchancen täuschen und dadurch einen Irrtum hervorrufen. „gezinkte“ Buben hätten sich nach der Vorstellung merklich auf sein „Spielglück“ ausgewirkt

am Ende des Spiels, Vermögensverfügung Spielschulden wären nach Vorstellung von A auch gezahlt worden ohne Kompensation Vermögensschaden zur Folge gehabt. A müsste weiter über die erforderliche Bereicherungsabsicht verfügt haben. Vermögensvorteil (stoffgleiche) Kehrseite des Schadens von B und C

Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung: manipuliertes Glücksspiel kann jedenfalls keine rechtsverbindlichen Ansprüche begründen  Zu welchem Zeitpunkt genau dies passieren würde, ließ sich durch A nicht beherrschen. Ungeachtet dessen war er jedoch mit Aufnahme des Spiels vorbehaltlos zur Tat entschlossen Tatentschluss: +

wenn man nicht den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff vertritt und entsprechend argumentiert hat  2. Unmittelbares Ansetzen Handlung ausgeführt hat, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung übergehen soll?

(nach der Rspr. etwas schwammiger: Täter muss mit seinem Verhalten die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ über-schritten haben, so dass nach seiner Vorstellung die geschützten Rechtsgüter ohne wesentliche Zwischenakte gefährdet sind). Jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der Spielkarten: A ging davon aus, dass B und C der Manipulation zum Opfer fallen und dadurch (faktische) Ansprüche auf Spielschulden begründet würden.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld + III. Ergebnis versuchter Betrug +, Für Rücktrittkeine Anhaltspunkte   2. Tatkomplex: Das Begleichen der Spielschulden (Strafbarkeit von A)  A. § 263 I gegenüber und zulasten von C durch die Hingabe eines gefälschten Geldscheines zur Bezahlung

I. Tatbestand Hingabe eines gefälschten 50,- € - Scheines zur Bezahlung seiner Spielschuld täuschte A gegenüber C = konkludente Täuschung verursachte auch einen entsprechenden Irrtum bei C. Vermögensverfügung durch C: Verhalten, mit dem er mindernd auf sein Vermögen eingewirkt hat? Unterlassen liegen, weiterhin eine Forderung gegenüber A auf Erfüllung dessen Spielschuld geltend zu machen?

durch Hingabe des Falschgeldes noch nicht erfüllt (vgl. § 362 BGB). Verfügung auch unmittelbar vermögensmindernd ausgewirkt? Spielschuld gem. § 762 I 1 BGB ohnehin nur in Form einer Naturalobligation (unvollkommene Verbindlichkeit) Gerade an der Tatsache, dass A auf keinen Fall als jemand gelten wollte, der sich vor der Bezahlung einer „Ehrenschuld“ drückt, ohne sein Falschgeld hätte er wohl mit echtem Geld bezahlt

juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff begnügt sich nicht mit rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise. vielmehr nötig, dass tatsächliche Chance des C, echtes Geld von A zu erhalten, zu einem subjektiven Recht verdichtet Naturalobligationen von der Rechtsordnung zumindest nicht missbilligt (vgl. § 762 I 2 BGB faktische Entwertung einer solchen Naturalobligation auch mit dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff als Vermögensminderung einstufbar.  

dieser Vermögensabfluss nicht anderweitig kompensiert, so dass auch ein Vermögensschaden +  Vorsatz, Bereicherungsabsicht + II. Rechtswidrigkeit/Schuld A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.  B. Ergebnis vollendeter Betruges zulasten von C +

3. Tatkomplex: Die falschen Anschuldigungen  A. Strafbarkeit von A I. § 263 I gegenüber und zulasten von B  (Betrug gegenüber und zulasten von C kommt nicht in Betracht. C weiß, dass die Anschuldigung nicht stimmt, unterliegt also bereits keinem Irrtum.) A hat durch falsche Beschuldigung des C über die Person des „Zinkers“ getäuscht

entsprechender Irrtum bei B + Vermögensverfügung bei B? allenfalls das Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber A in Betracht kommen. B besaß gegenüber A jedoch weder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, da A aufgrund des „Zinkens“ keine Spielgewinne erzielte, noch auf Schadensersatz da keine Ursächlichkeit für Schaden Daher: keine Betrugsstrafbarkeit  

II. § 187 Bezichtigung des C des Falschspiels = unwahre und ehrverletzende Tatsache gegenüber Drittem, nämlich dem B vorsätzlich und wider besseres Wissen, d. h. mit dolus directus 2. Grades Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe – auch rechtswidrig und schuldhaft. § 187 +

III. § 185 falsche Bezichtigung des C in Anwesenheit des Opfers wusste A Neben die Verletzung der äußeren Ehre des C gegenüber B (Verleumdung) eigenständige Verletzung der inneren Ehre des C, die durch § 185 geschützt wird Idealkonkurrenz (§ 52)

B. Strafbarkeit von B   I. § 187 von A gegenüber C vorgebrachte Anschuldigung wiederholt Vorsatz: - B gutgläubig II. § 186 B hat C in Anwesenheit von A als Falschspieler bezichtigt = unwahre Tatsache in Beziehung auf einen anderen behauptet

geeignet, den C im Urteil eines Dritten herabzuwürdigen. Allerdings: A aber wusste, dass er selbst die Spielkarten gezinkt hatte und dementsprechend C zu Unrecht des Falschspiels bezichtigt wurde. geeignet war, C herabzuwürdigen? wenn es nur auf den abstrakten Inhalt der behaupteten Tatsache ankommt: + wenn auch auf die konkreten Äußerungsmodalitäten: -

geeignet, den C im Urteil eines Dritten herabzuwürdigen. Allerdings: A aber wusste, dass er selbst die Spielkarten gezinkt hatte und dementsprechend C zu Unrecht des Falschspiels bezichtigt wurde. geeignet war, C herabzuwürdigen? wenn es nur auf den abstrakten Inhalt der behaupteten Tatsache ankommt: + wenn auch auf die konkreten Äußerungsmodalitäten: -

4. Tatkomplex: Die gescheiterte Rückholaktion  A. Strafbarkeit von B   I. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 I Durch das Bemühen des B um das Wiedererlangen seines Spieleinsatzes unter Einsatz einer Bierflasche Wegnahme hat nicht stattgefunden, so dass der Raub nicht vollendet Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 23 I, 12 I.

1. Tatentschluss fremde Sache: Geld rechtsgeschäftliche Übereignung von B an C: Alleineigentum am gezahlten Geld erlangt. B stellte sich aber vor: Anfechtungsrecht gegenüber C nach § 123 BGB wegen dessen vermeintlichen Falschspiels

Indem er Geld von C zurückverlangte, übte er vermeintliches Anfechtungsrecht auch aus hätte ihm ein derartiges Anfechtungsrecht tatsächlich zugestanden, wäre damit die Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts entfallen. Rechtsgeschäftlich: C nach Vorstellung des B somit kein Eigentum erworben. Allerdings: war auch unter Zugrundelegung der Tatsachenvorstellung des B gem. § 948 I, 947 I BGB gesetzlich Miteigentum des C

des C durch Vermengung entstanden. B wusste, dass sich in der Brieftasche des C zwei weitere 50-, €-Scheine befanden. auch nach Vorstellung des B und seiner Wertung in der Laiensphäre eine fremde Sache Diese wollte B dem C auch wegnehmen und sich zueignen. von B beabsichtigte Zueignung nach dessen Vorstellung auch rechtswidrig?

Im Falle einer erfolgreichen täuschungsbedingten Anfechtung hätte B einen Rückgewähranspruch gegenüber C aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Aber nach Maßgabe von §§ 948 I, 947 I BGB ein gesetzlicher Eigentumsverlust gemäß § 818 II BGB Wertersatz C wäre damit gemäß § 243 I BGB das Recht verblieben, Sachen mittlerer Art und Güte, also die jeweiligen Geldscheine, noch auszuwählen.

wie die Frage der Rechtswidrigkeit der Zueignung bei einem fälligen und durchsetzbaren Anspruch des Täters auf eine Geldsumme zu behandeln? Strafrecht schützt die Eigentumsordnung schütze der Anspruchsberechtigte muss die Eigentumslage so lange respektieren müsse, bis ihm die Sache zu Eigentum übertragen werde.

Hiernach: Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung + Anders Wertsummentheorie: Immer dann, wenn der Täter einen Anspruch auf eine bestimmte Wertsumme hat Zueignung sei nur dann rechtswidrig, wenn sie der Eigentumslage widerspreche, die materiell erreicht werden soll. Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit fehlt dann

Wer die Rechtswidrigkeit der Zueignung bejaht: muss sich mit einem möglichen Irrtum des B darüber auseinandersetzen: Wäre nach h. M.: Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB Jedoch: der Sachverhalt ist insoweit nicht ganz klar, ob B sich geirrt hat. Das Gegenteil, dass er sich bewusst war, sich das Geld nicht durch Eigenmacht wiederholen zu dürfen, ist vertretbar.

II. §§ 223, 224 I Nr. 2 und 4, II, 22, 23 I   Ausholen zum Schlag mit der Flasche 1. Tatentschluss   Vorsatz, dem C mittels eines gefährlichen Werkzeugs eine Körperverletzung beizubringen (Nr. 2). Vorsatz gehandelt Beteiligten gemeinschaftlich zu begehen (Nr. 4) keine mittäterschaftliche Begehung, erforderlich

Aber erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation bloße Anfeuerungsrufe – 2. Unmittelbares Ansetzen +  3. Rechtswidrigkeit kein rechtswidriger Angriff auf das Vermögen des B seitens des C § 32 -  4. Irrtum über das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes: Erlaubnistatbestandsirrtum?

(stets zuerst prüfen, ob der Täter nach seiner Vorstellung vollständig gerechtfertigt wäre, Erst dann Erlaubnistatbestandsirrtum bejahen) Hier Problem: Gebotenheit, § 32 I StGB, Fallgruppe des krassen Missverhält-nisses der beteiligten Rechtsgüter Aber wieder: streng genommen ist der Sachverhalt zu unklar, um von krassem Missverhältnis auszugehen, da nicht klar, wohin mit der Bierflasche gezielt wurde, Krasses Missvh. nur bei Schlag über Kopf!

Sonst: Erlaubnistatbestandsirrtum hier Nach allen Theorien die Strafbarkeit ausschließend (entweder gem. § 16 I 1 StGB direkt oder analog, oder gem. § 17 S. 1 StGB, unvermeidbarer Verbotsirrtum) 5. Ergebnis: Versuch gefährlicher Körperverletzung - III. §§ 303 I, III, 22, 23 I StGB  Eine entsprechende Wertung Erlaubnistatbestandsirrtum Vorstellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 904 BGB 

Auch das Problem des krassenMissverhältnisses kann im Rahmen der Abwägungsklausel berücksichtigt werden: Es ist nicht nur eine konkrete Güterabwägung vorzunehmen, sondern auch die Bedeutung für die Rechtsordnung im Ganzen, in diesem Rahmen kann auch die Auswirkung der Abwehr auf Rechtsgüter Dritter (gegenüber denen die Abwehr vorgenommen wird) berücksichtigt werden

(alternativ: dies Problem kann auch über die Angemessenheitsklausel gelöst werden, die parallel zu § 34 S. 2 StGB in § 904 BGB hineingelesen wird.)

B. Strafbarkeit von A I. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 1. Tatentschluss nicht eigenhändig Aber gemäß § 25 I Alt. 2 Wegnahme durch B Irrtumsherrschaft über ein tatbestandslos bzw. gerechtfertigtes oder schuldlos handelndes Werkzeug, je nach Einordnung des Erlaubnistatbestandsirrtums

Außerdem aber: fehlt bei A die Zueignungsabsicht. A will nicht eigenen Verlustanteil wieder an sich nehmen. Auch nicht ersichtlich, dass es dem A darauf ankam, B zur Rückerlangung von dessen Verlustanteil zu verhelfen. 2. Ergebnis Mangels (Dritt-)Zueignungsabsicht versuchter Raub in mittelbarer Täterschaft - 

II. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2 , 22, 23 I, 26/27 Vorsätzl., rechtswidrige Haupttat des B? Vorsatz des B hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung fehlt, keine Teilnahmestrafbarkeit von A Außerdem: wieder keine eigene Zueignungsabsicht, wird teilweise wie „agent provocateur“ gewertet, weil die Zueignungsabsicht bei kupierten Erfolgsdelikten den Rechtsgutsangriff kennzeichnet 

III. §§ 223, 224 I Nr. 2, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 durch das Anfeuern   1. Tatentschluss § 25 I Alt. 2? B dabei im Gegensatz zu A in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befand, verfügte A über überlegenes Wissen gegenüber B, der spiegelbildlich dazu als Werkzeug des A betrachtet werden kann. mittelbare Täterschaft des A + A. A. vertretbar 

2. Unmittelbares Ansetzen Unproblematisch: sogar der Tatmittler hat schon zur Tat angesetzt 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis §§ 223, 224 I Nr. 2; 22, 23 I; 25 I Alt. 2 + III. §§ 303 I, III, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB  Parallel zur mittelbaren Täterschaft der Körperverletzung unproblematisch +

IV. §§ 223, 224 I Nr. 2; 22; 23 I, 26/27 A tritt gegenüber dessen Verantwortlichkeit als mittelbarer Täter zurück. [Falls es auf die Teilnahme ankommt, beachten: tb. mäßige rw Haupttat problematisch, da Erlaubnistb. Irrtum (nach einem Teil der Ansichten entfällt bereits die Rw) Weiterhin Kausalität problematisch, wenn Beihilfe angenommen wird (Rspr. verzichtet auf das Erfordernis einer Kausalität für den Haupttaterfolg bei der Beihilfe)]

Endergebnis B und C straflos  A: 1./2. Handlungsabschnitt §§ 263 I bzw. 263, 22, 23 I; 53 3. Handlungsabschnitt: §§ 185; 187; 52 I 4. Handlungsabschnitt §§ 223, 224 I Nr. 2; 22; 23 I, 25 I Alt. 2.; 303 I, II, 22, 23 I, 25 I Alt. 2; 52 StGB. (natürliche Handlungseinheit) aus Klarstellungsgründen zueinander in Tateinheit (§ 52)

1./2. Handlungsabschnitt einerseits und 3./4. Handlungsabschnitt andererseits: § 53 zueinander