Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein

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Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein Die Reform des Kontopfändungsschutzes – Das neue Pfändungsschutzkonto

Stand des Gesetzgebungsverfahrens 05. September 2007 Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf 09. November 2007 Bundesrat gibt seine Stellungnahme ab 24. Januar 2008 Deutscher Bundestag behandelt den GE in erster Lesung und verweist ihn zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse weiter 23. April 2009 Der Deutsche Bundestag beschließt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes Weiterer Verlauf: Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Verkündung und Inkraftreten vorgesehen Voraussichtlicher Auftakt P-Konto  Mitte 2010

Bedürfnis für ein P-Konto Geltendes Recht Pfändung eines Bankkontos führt zur vollständigen Blockade des Kontos bis Schuldner mit Hilfe der Gerichtsentscheidung die Freigabe erlangt Anteilige Freigabe gem. § 850 k ZPO Geschäfte des täglichen Lebens nicht durchführbar Kein ausreichender Schutz für Selbständige Neues Recht Automatischer Pfändungsschutz vom Kreditinstitut zu beachten In Höhe von 985,15 Euro im Monat  Basispfändungsschutz Unabhängig von der Art der Einkünfte, Schutz Selbständiger Bei Erhöhung durch Vorlage entspr. Bescheinigungen durch Arbeitgeber, Schuldnerberatungsstelle, Sozialleistungsträger beim Kreditinstitut möglich

Einrichtung Automatischer Basispfändungsschutz für ein P-Konto Vereinbarung zwischen Bank und Kunde § 850k Abs. 7 S. 1 ZPO-E Abrede auch bei Abschluss neuen Girovertrages Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto jederzeit § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO-E Bei bereits gepfändetem Guthaben auf Girokonto, kann der Schuldner die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen § 805k Abs. 7 S. 3 ZPO-E Gläubiger auch zumutbar, da korrespondierende Änderung der Frist des § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO-E  4 Wochen Bei „Und“ & „Oder-Konto“  jeweils eigener Anspruch

Einrichtung Automatischer Basispfändungsschutz für ein P-Konto 1 P-Konto pro Person § 850k Abs. 8 S. 1 ZPO-E Kunde bei Abrede zu versichern, dass kein weiteres P-Konto geführt wird gemäß § 850k Abs. 8 S. 2 ZPO-E SCHUFA Holding AG erteilt auf Anfrage des Kreditinstitutes Auskunft über bestehendes P-Konto – zum Zwecke der Überprüfung der Versicherung des Schuldners § 850 Abs. 8 S. 3 ZPO-E Führen Schuldner mehrere P-Konten, können Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass nur ein P-Konto verbleibt, gemäß § 850k Abs. 9 ZPO-E

Pfändungsschutzumfang - Auszüge Automatischer Pfändungsschutz in Höhe eines Sockelfreibetrages von 985,15 Euro auf dem P-Konto, gemäß § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO-E Unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift und der Pfändung Wortlaut: „Guthaben ist nicht von der Pfändung erfasst“  keine Verrechnungsmöglichkeit seitens des Kreditinstituts (bisher Gestattung durch BGHZ 162, 349ff. zur geltenden Fassung des § 850k) Monatlicher Pfändungsschutz mit Ansparmöglichkeit für in größeren Abständen erfolgende Belastungen § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO-E Erhöhung des Sockelfreibetrages wenn Schuldner u.a. Unterhalt gewährt Leistungen nach dem SGB II oder XII für mit ihm in einer Gemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II (& SGB XII) lebende Personen entgegennimmt Kindergeld erhält Kreditinstitut ist zur Leistung nur bei Bescheinigung der Unpfändbarkeit durch Arbeitgeber, Familienkasse des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Stelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verpflichtet § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO-E

Pfändungsschutzumfang - Auszüge Nachgelagerter Pfändungsschutz durch § 850l ZPO-E für „normale Konten“ Verbesserung durch: Schutzfristverlängerung § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO-E Möglichkeiten zur Aufhebung der Pfändung wegen aussichtsloser Befriedigung gemäß § 833a ZPO-E Vorbehalt der Verrechnungsmöglichkeit für das Kreditinstitut: „Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit solchen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraumes zustehen.“ § 850k Abs. 6 S. 1 ZPO-E

Ausblick Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld soll ab dem 01.01.2012 nur für P-Konten nach § 850k ZPO-E gewährt werden.