Tiergesundheit und Tierbehandlung auf Bio-Betrieben

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 Präsentation transkript:

Tiergesundheit und Tierbehandlung auf Bio-Betrieben Stand Mai 2011

Gesundheit „Gesundheit ist der Zustand vollkommenen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur die Abwesenheit von Krankheit und Gebrechen.“ d.h.: Symptomfreiheit ist nicht gleich Gesundheit Definition der WHO

Grundlagen zur Bio-Tierhaltung Zusammenfassung gem. VO 834/2007 und 889/2008 Vorbeugung als Grundprinzip: Nötige Grundkenntnisse des Tierhalters vorausgesetzt Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte Bewegung, Auslauf, Weide Wahl geeigneter Rassen entsprechende Haltungspraktiken (Besatzdichte, artgerechte Fütterung) Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen Nötige Grundkenntnisse Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte durch Bewegung und Zugang zu Auslauf- und Weideflächen; • Wahl geeigneter Rassen und • entsprechender Haltungspraktiken (z. B. Besatzdichten, artgerechte Fütterung); • Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen Tierbetreuung Am Bio-Betrieb gibt es also seitens der EU-Bio-Verordnung keine Einschränkungen hinsichtlich der Auswahl der Arzneimittel, sehr wohl jedoch bei der Anzahl der Behandlungen mit chemisch-synthetischen Arzneimitteln. Eingriffe am Tier: Enthornung, Kupieren des Schwanzes (Lämmer), Verkleinerung der Eckzähne (Ferkel), Kastration

Grundlagen zur Bio-Tierhaltung Zusammenfassung gem. VO 834/2007 und 889/2008 Bei Erkrankung Behandlung einleiten Bio-VO bevorzugt Phytotherapie, Homöopathie, Spurenelemente Voraussetzungen für Eingriffe am Tier (lt. Bio-VO und Tierhaltungs-VO) Nötige Grundkenntnisse Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte durch Bewegung und Zugang zu Auslauf- und Weideflächen; • Wahl geeigneter Rassen und • entsprechender Haltungspraktiken (z. B. Besatzdichten, artgerechte Fütterung); • Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen Tierbetreuung Am Bio-Betrieb gibt es also seitens der EU-Bio-Verordnung keine Einschränkungen hinsichtlich der Auswahl der Arzneimittel, sehr wohl jedoch bei der Anzahl der Behandlungen mit chemisch-synthetischen Arzneimitteln. Eingriffe am Tier: Enthornung, Kupieren des Schwanzes (Lämmer), Verkleinerung der Eckzähne (Ferkel), Kastration

Behandlung von Bio-Tieren Behandlung kranker Tiere ist Tierarzt vorbehalten Einbindung des Tierhalters im Rahmen des TGD möglich Zur Pflege und Gesundherhaltung sowie zur Verbesserung der Befindlichkeit darf Landwirt anwenden: frei verkäufliche Heilpflanzen (z.B. Schafgarbe) rezeptfreie homöopathische Arzneimittel (z.B. Arnica D12) rezeptfreie Veterinärarzneispezialitäten (z.B. Colosan) Beispiele: geplanter Transport von Tieren auf die Alm: homöopathischen Arzneimittel (Aconit, Phosphor) darf zur Gesunderhaltung gegeben werden. Umstallen oder Absetzen von Tieren: Kamillentee darf zur Stärkung der Verdauung gegeben werden. Die in Colosan enthaltenen Naturwirkstoffe beeinflussen die Verdauungsorgane in vielfältiger Weise. Die ätherischen Öle von Kassiazimtrinde, Fenchelsamen und Kamillenblüte lösen Verkrampfungen im Pansen- und Magenbereich. Das sulfurierte Leinöl wirkt zusammen mit Kassiazimtöl, Kümmelöl und Fenchelöl stark wachstumshemmend auf Gärungsbakterien und -pilze und stoppt somit unkontrollierte Gärungen im Pansen und Darm schnell. Das Kamillenöl wirkt darüber hinaus auch entzündungshemmend auf Magen- und Darmschleimhäute. Ferner fördern die ätherischen Öle die Tätigkeit von Leber und Galle. Unterstützende Behandlung bei Störungen des Magen- Darm-Kanals, besonders bei Futterblähungen aller Art und Trommelsucht der Kaninchen. Colosan fördert ferner die Lebertätigkeit und verhütet dadurch leberbedingte Stoffwechselstörungen. Ebenso können entzündliche Durchfälle, vor allem der Kälber, durch die Regulierung der Darmtätigkeit positiv beeinflußt werden. Arnika D12 z.B. Blutergüsse, Quetschungen, Zerrungen, erste Wahl bei Unfällen

Behandlung von Bio-Tieren Aufzeichnungen: immer schriftlich notwendig Datum der Behandlung Diagnose Welches Tier / welche Tiergruppe (eindeutige Identifikation) Arzneimittel und Art der Anwendung (s.c., oral..) Gesetzliche Wartezeit und verdoppelte Wartezeit Behandlung durchgeführt von: Verschrieben von: Unterschrift / Stempel Beleg-Nummer aus der betriebseigenen Belegsammlung

Behandlung von Bio-Tieren Wartezeiten Gesetzliche Wartezeit – grundsätzlich immer einzuhalten Beginnt am 1.Tag nach Abschluss der Behandlung Bei chemisch-synthetischen Arzneimitteln: gesetzliche Wartezeit ist für Bio zu verdoppeln Beide Wartezeiten müssen dokumentiert werden Behandlung einer Krankheit vom Beginn bis zu ihrer Ausheilung und nicht die einmalige Verabreichung eines AM. Dh die Behandlung kann auch die wiederholte Verabreichung eines oder mehrerer AM umfassen u sich über mehrere Tage erstrecken.

Behandlung von Bio-Tieren Wartezeiten für Phytotherapeutika und Homöopathika Phytotherapeutika: keine Verdopplung der Wartezeit Homöopathische Arzneimittel ab D4 bzw. C2: keine Wartezeit Jede Behandlung ist aufzuzeichnen

Behandlung von Bio-Tieren Gesetzliche Wartezeit = 0 Tage (EU-VO) Für chemisch-synthetische Arzneimittel: Mindestwartezeit von 48 Stunden Für Milch, Fleisch und Eier Blauspray: 48 Std. Wartezeit für Bio, nur nach Verschreibung, (Antibiotikum) Parasiten-Mittel (z.B. Eprinex): 48 Stunden Wartezeit auf Milch und Fleisch Für Homöopathika (ab D4/C2) und Phytotherapeutika mit Wartezeit von 0 Tagen: Auch für Bio-Tiere 0 Tage Wartezeit Aufzeichnung D Potenzierung: Verdünnung 1:10 (bis D12 noch chemische Bestandteile) C: 1/100

Behandlung von Bio-Tieren Anzahl erlaubter Behandlungen (Bio-VO) Maximal drei Behandlungen innerhalb von 12 Monaten oder maximal eine Behandlung, wenn produktiver Lebenszyklus weniger als ein Jahr  Folge: Verlust Biostatus Ausgenommen: Impfung, Parasitenbehandlung, obligatorische Tilgungs-Maßnahme Behandlung mit homöopathischen und phytotherapeutischen Arzneimitteln Anwendung von betäubenden/schmerzstillenden Mitteln im Zuge von Kastration und Enthornung Die Anzahl der Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln ist gemäß EU-Bio-Verordnung beschränkt und zwar auf maximal drei Behandlungen innerhalb von 12 Monaten, oder maximal eine Behandlung bei Tieren, deren produktiver Lebenszyklus weniger als ein Jahr beträgt. Ausgenommen hiervon sind Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungs-Maßnahmen (z. B. Rauschbrandimpfung, Dasselbekämpfung,...) sowie die Behandlung mit homöopathischen und phytotherapeutischen Arzneimitteln. Weiters trifft diese Ausnahme auf jede Anwendung von betäubenden/schmerzstillenden Mitteln zu, z. B. im Zuge von Kastration und Enthornung*.

Behandlung von Bio-Tieren Grundsätzlich sind im Biolandbau alle zugelassenen Tierarzneimittel erlaubt, außer Wachstums- und Leistungsförderer Hormone zur Brunstsynchronisation (Embryotransfer) vorbeugende Verabreichung von chemisch-synthetischen Tierarzneimitteln und Antibiotika

Homöopathie Rechtliches Homöopathische Arzneimittel sind Arzneimittel Einzelmittel (z.B. Arnica D12) Homöopathische Veterinärarzneispezialitäten (z.B. Warzentropfen f. Tiere) Rezeptfreie homöopathische Arzneimittel in Apotheken frei verkäuflich Abgabe durch den Tierarzt mit Abgabebeleg Homöopathische Humanarzneispezialitäten (z. B. Schnupfentropfen für Kinder) dürfen jedoch am lebensmittelliefernden Tier nicht angewendet werden.

Homöopathie Alle Homöopathika erlaubt? Lt. Verordnung (EU) Nr. 37/2010: Homöopathische Potenzen ab D4 bzw. ab C2 erlaubt und ohne Wartezeit Zusätzlich Liste von unbedenklichen Stoffen, die unter D4 erlaubt und keine Wartezeit Verboten: Aristolochia spp. und deren Zubereitungen Es gibt auch Stoffe die in Urtinkturform angewendet werden dürfen S. 15

Heil- und Gewürzpflanzen Anwendung Arzneimittel = Phytotherapeutika Futtermittel  Futtermittelrecht beachten Pflanzliche Hausmittel – unterliegen nicht dem Arzneimittelgesetz, mit einfachen häuslichen Methoden hergestellt Beispiele für Hausmittel: Kamillentee, Ringelblumencreme...

Heil- und Gewürzpflanzen Phytotherapeutika: zugelassene Arzneimittel Nur wenige für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen: Dysticum, Stullmisan-Pulver, Colosan, Euterbalsam-„Vana“, Arnika-Tinktur-„Vana“, Kamilloplant-Lösung, Vulnoplant-Salbe, Wundbalsam-„Vana“, Klausan-Tinktur, Restitutionsfluid-„Vana“; Eucacomp, Lyptonol   Homöopathische Urtinkturen können auch nach phytotherapeutischen Gesichtspunkten eingesetzt werden                                   Dysticum: Zur lntensivbehandlung (z.B. bei schweren oder verschleppten Krankheitsverläufen), Behandlung und Vorbeugung von Magen-Darm-Erkrankungen wie • infektiöse (durch Bakterien oder Viren verursachte) Durchfälle oder ernährungsbedingte unspezifische Durchfälle; zur schnellen Regulation der natürlichen Stoffwechselvorgänge im Verdauungstrakt, z.B. bei intensiv gefütterten Hochleistungstieren (auch bei Nitratbelastung über das Futter und Trinkwasser) bei allen Tierarten. Stullmisan: gegen Durchfälle aller Art , Verdauungsstörungen, Blähungen sowie allgemein beeinträchtigter Verdauung bedingt durch eine Fehlfunktion des Verdauungsapparates, bei Aufzuchtsschwierigkeiten und Fressunlust Colosan: Unterstützende Behandlung bei Störungen des Magen- Darm-Kanals, besonders bei Futterblähungen aller Art; Lebertätigkeit Klausan-Tinktur desinfiziert Huf und Klaue. Es dringt tief ein, trocknet schnell aus, und fördert den Heilungsprozeß. Eucacomp: Zur Therapie von Endometritiden unterschiedlicher Genese und zur Sterilitätsbehandlung, insbesondere bei anhaltendem Ausfluß nach der Geburt bei Stuten und Kühen. Lyptonol: Bakterizides Antiseptikum zur Behandlung von Krankheiten des Respirationstraktes, besonders bei Fällen von Husten, chronischer und grippöser Bronchitis, Ferkelgrippe usw.

Heil- und Gewürzpflanzen Wartezeiten für Phytotherapeutika Keine Verdopplung der Wartezeit Wartezeit von 0 Tagen: auch für Bio-Tiere 0 Tage Wartezeit Jede Behandlung ist aufzuzeichnen Auf Rezept zubereitete oder umgewidmete Phytotherapeutika verlangen Mindestwartezeit von 28 Tagen bei Fleisch bzw. 7 Tagen bei Milch und Eiern (Kaskadenregelung)

Futtermittel Futtermittel oder Arzneimittel? Abgrenzung für Biobetriebe sehr wichtig Verschreibung von Arzneimitteln möglich Verschreibung von (konventionellen) Futtermitteln nicht möglich Futtermittel müssen biokonform sein – auch Ergänzungsfuttermittel Bei Wiederkäuern 100% Biofütterung Für Schweine und Geflügel ab 2015 100% Biofütterung (derzeit 5% konventionelles Eiweißfutter möglich) Futtermittel dienen zur Ernährung der Tiere AM zur Behandlung von Krankheiten

Futtermittel Futtermittel oder Arzneimittel? Bei Unklarheiten vor Zukauf nachfragen bei: Tierarzt Bio-Kontrollstelle Verein InfoXgen www.infoxgen.com

Hausmittel und trad. Pflegemittel Nicht in der EU-Bio-Vo erwähnt, aber gängige Praxis auf Betrieben Rechtliche Basis für Einsatz von Hausmitteln: Rangfolge der Behandlung in Abs. 2 und 3 der VO (EG) 889/2008 Eine Reihe bewährter Mittel und Maßnahmen: Zur Gesunderhaltung, zur Verbesserung der Befindlichkeit und zur Pflege eingesetzt Nach Absprache mit Tierarzt auch zur Unterstützung der tierärztlichen Behandlung

Parasitenbekämpfung Parasitenmittel, die Tierarzneimittel sind – Voraussetzung für Anwendung Vorbeugender Einsatz chemisch-synthetischer, allopathischer Tierarzneimittel grundsätzlich verboten Daher Anwendung begründen durch: Kotuntersuchung Blutuntersuchungen Hautgeschabsel Schlachthofbefunde Tierärztliche Diagnose Abtragung der oberen Epidermisschichten

Parasitenbekämpfung Parasitenmittel, die Tierarzneimittel sind – Wartezeiten Verdopplung der gesetzlichen Wartezeit Anwendung von Langzeitpräparaten (Bolus, Clips) mit 0 Tagen gesetzliche Wartezeit: 48 Stunden Bio-Wartezeit beginnt am ersten Tag nach Verabreichung Verabreichung = Eingabe des Bolus, Ohrclip einziehen

Parasitenbekämpfung Parasitenmittel, die Tierarzneimittel sind – Behandlungshäufigkeit Maximal drei Behandlungen innerhalb von 12 Monaten oder maximal eine Behandlung, wenn produktiver Lebenszyklus weniger als ein Jahr  sonst Verlust des Biostatus in der Vermarktung Parasitenbehandlungen davon ausgenommen

Parasitenbekämpfung Parasitenbekämpfungsmittel, die nicht dem Arzneimittelgesetz unterliegen: Laut Bio-VO (889/2008, Abschnitt 4, Art. 23 (4)) dürfen für Bekämpfung von Insekten und Schädlingen in Gebäuden, in denen Tiere gehalten werden, jene Wirkstoffe verwendet werden, die im Anhang II (erlaubte Wirkstoffe für den Pflanzenschutz) gelistet sind Dies bezieht sich nur auf die Anwendung in Stallungen, aber nicht auf die Anwendung am Tier selbst

Reinigung und Desinfektion Laut Bio-VO (889/2008, Abschnitt 4, Art. 23 (4)) dürfen für Reinigung und Desinfektion in Stallgebäuden, Anlagen und Geräten nur die Mittel gemäß Anhang VII verwendet werden Dies bezieht sich nur auf die Anwendung in Stallungen, aber nicht auf die Anwendung am Tier selbst

Parasiten- und Schädlingsbekämpf. sowie Reinigung am Tier Vorschlag der Expertengruppe für Reinigung und Desinfektion am Tier: Betrifft v.a. Euter- und Klauenpflegemittel Alle am Markt befindlichen Mittel einsetzbar - Reinigungsmittel sind lt. Bio-VO von der GVO-Freiheit ausgenommen Falls sie in Bio-Betriebsmittelkatalog aufgenommen werden sollen, dann sind noch weitere Kriterien zu erfüllen  Negativliste von unerwünschten Stoffen Im Leitfaden wird auf die im Betriebsmittelkatalog enthaltenen Produkte verwiesen

Eingriffe am Tier – Schmerz lass nach! Rechtsgrundlagen – Tierschutzgesetz Minimierung des Leidens im Vordergrund Enthornung von Kälbern und Kitzen Operative Kastration Schwanzkupieren Abschleifen der Eckzähne Alle anderen Eingriffe

Enthornung Rechtsgrundlagen – Tierschutzgesetz nur mit Schmerzausschaltung auch mit Buddex ab 1.1.2009 Ethische Ansätze (Demeter) Schmerzausschaltung Ferkelkastration: Übergangsfrist bis 1.1.2012

BIO AUSTRIA Servicetelefon Tiergesundheit Wiederkäuer Dr BIO AUSTRIA Servicetelefon Tiergesundheit Wiederkäuer Dr. Elisabeth Stöger Tel.: 0676/9464774