GÖD-Information zur Änderung des Besoldungsrechts

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GÖD-Information zur Änderung des Besoldungsrechts 10.4.2015 Norbert Schnedl Hannes Gruber Dienstrecht Besoldung

Ausgangssituation 1 Das Besoldungssystem mit einem altersabhängigen „Vorrückungsstichtag“ wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als europarechtswidrig erkannt, weshalb eine Gesamtumstellung des Einstufungs- und Vorrückungsstichtagssystems notwendig geworden ist.

Ausgangssituation 2 In diesem Urteil des EuGH, das auf einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen VwGH basiert, sind lediglich die europarechtswidrigen Umstände genannt, die korrigiert werden müssen, damit ein diskriminierungsfreier Zustand erreicht wird. Der EuGH hat nicht festgelegt, ob eine neue Regelung Mehr- oder Minderkosten verursachen soll.

Gesetzesbeschluss vom 21.1.2015 (1) Von der GÖD wurde der von der Bundesregierung ohne sozialpartnerschaftliche Einigung vorgelegte Gesetzesentwurf abgelehnt, da gravierende Mängel vorhanden waren und in der Lebensverdienstsumme Verluste und Nachteile gegriffen hätten. Am 21. Jänner 2015 wurde vom Nationalrat eine „Gesetzesreparatur“ bezüglich „Vorrückungsstichtag“ beschlossen. Diese unzulängliche Gesetzesreparatur ist am 12. Februar 2015 in Kraft getreten.

Gesetzesbeschluss vom 21.1.2015 (2) Die GÖD hat auf die zahlreichen Mängel und auf drohende erhebliche Verluste für Kolleginnen und Kollegen hingewiesen, diese auch belegt und die Nationalratsabgeordneten informiert. Der Gesetzgeber hat aufgrund der Fakten, die von der GÖD vorgelegt wurden, einen Entschließungsantrag beschlossen, um die Bundesregierung aufzufordern: „Die neue Rechtslage darf die im Dienst stehenden öffentlich Bediensteten nicht benachteiligen […]. Die Bundesregierung hat mit einem einstimmigen Beschluss im Ministerrat den Entschließungsantrag des Nationalrates bekräftigt und ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Forderungen der GÖD a) berechtigt sind und b) Änderungen bis 1. Juli 2015 vom zuständigen Regierungsmitglied umgesetzt werden müssen, damit die neue Rechtslage für alle öffentlich Bediensteten verlustfrei wird.

Verhandlungsergebnis In 19 Verhandlungsrunden hat die GÖD nun erreicht, dass für die Kolleginnen und Kollegen: keine Verluste greifen, in Zukunft der Grundwehrdienst und der Ausbildungsdienst (6 Monate) sowie der Zivildienst (9 Monate) voll angerechnet und alle darüber hinausgehenden Militärdienstzeiten in „echte Dienstverhältnisse“ umgewandelt werden. Damit ist eine volle Anrechnung des Grundwehrdienstes und aller anderen Militärdienstzeiten gewährleistet, aufgrund einer politischen Zusage des Dienstgebers, allfällige sich neu ergebende Problembereiche, in kommenden Dienstrechtsnovellen repariert werden.

Eckpunkte des neuen Besoldungsystems I. Neues Besoldungssystem für Neueintretende Besoldungsdienstalter Vorrückung Referenzbetrag Jubiläumszuwendung, Funktionsstufen und Dienstzulagenstufen II. Überleitung für im Dienst Befindliche Automatische Überleitung Wahrungszulage Dienstalterszulage Funktionszulage und Jubiläumszuwendung

I. Neues Besoldungssystem für Neueintretende 1 Besoldungsdienstalter Der Vorrückungsstichtag tritt vollständig außer Kraft und wird durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Das Besoldungsdienstalter bestimmt die besoldungsrechtliche Stellung, Einstufung und Vorrückung. Es wächst grundsätzlich mit der Dauer des Dienstverhältnisses an. Für das Besoldungsdienstalter anrechenbar sind folgende Vordienstzeiten:   Zeiten bei einer Gebietskörperschaften bzw. bei internationalen Einrichtungen, Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit oder Zeiten eines einschlägigen Verwaltungspraktikums (bis zu 10 Jahre), Zeiten des Bezugs einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz wegen Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 90% und Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- (6 Monate) bzw. Zivildienstes (9 Monate).

I. Neues Besoldungssystem für Neueintretende 2 Vorrückung erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Bedienstete weitere zwei (bzw. vier Jahre) ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Künftig kann jeder Monatserste als Vorrückungstermin in Frage kommen.

I. Neues Besoldungssystem für Neueintretende 3 Referenzbetrag Er ersetzt die bisher herangezogene Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, beträgt 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 8 und wird kaufmännisch auf ganze Cent gerundet (derzeit € 2.432,14). Dadurch bleibt die Höhe sämtlicher von bisher aus der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 abgeleiteten Nebengebühren unverändert.

I. Neues Besoldungssystem für Neueintretende 4 Jubiläumszuwendung, Funktionsstufen und Dienstzulagenstufen knüpfen künftig an das Erreichen eines bestimmten Besoldungsdienstalters an.

II. Überleitung für im Dienst Befindliche 1 Automatische Überleitung Ex-lege - Überleitung aller Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte). Nicht übergeleitet werden Koll. im Dienstklassensystem, die ihre besoldungsrechtliche Stellung durch freie Beförderung erreicht haben und Fixbezugsbezieherinnen und Fixbezugsbezieher.

II. Überleitung für im Dienst Befindliche 2 Überleitung mit 12. Februar 2015 Die Überleitung erfolgt in die betraglich nächstniedrigere Gehaltsstufe bzw. Entlohnungsstufe des neuen Gehaltsstaffels derselben Verwendungsgruppe, Entlohnungsgruppe, Gehaltsgruppe oder Dienstklasse.

II. Überleitung für im Dienst Befindliche 3 Die Überleitung erfolgt alleine auf Grundlage des bisherigen Gehalts in das neu geschaffene Besoldungssystem (=Überleitungsbetrag). Und zwar in der jeweiligen Verwendungsgruppe in die betraglich nächst-niedrigere Gehaltsstufe (diese muss im neuen Besoldungssystem gesucht werden). Dieses Gehalt (Überleitungsbetrag valorisiert) bleibt bis zur nächsten (bekannten) Vorrückung gewahrt, ab 1.3.2015 greift die von der GÖD ausverhandelte Bezugserhöhung im Ausmaß von 1,77%. Bei der Berechnung der Bezugserhöhung greift eine besondere Rundungsbestimmung. Die Beträge werden auf ganze Euro aufgerundet. Mit der Überleitung wird ein pauschales Besoldungsdienstalter errechnet.

II. Überleitung für im Dienst Befindliche 4 Zur Wahrung der bisherigen Erwerbsaussichten wird der Zeitpunkt der übernächsten Vorrückung einmalig vorgezogen = Zielstufe (bei akademischen Verwendungen um 1,5 Jahre, in A 2, M ZO 3, L 2b 1, K 3 u. K4, PF 2, PF 3 u. PF 4, PT 2, PT 3 u. PT 4 um ein halbes Jahr, in allen anderen Fällen um ein Jahr). Das Vorziehen ist abhängig von der pauschalen Einrechnung von Zeiten in den neuen Gehaltsstaffeln und ist daher unterschiedlich. Ausgehend von der Zielstufe findet die Vorrückung ausschließlich aufgrund wachsender Erfahrung (alt: Zeitvorrückung z,B. alle 2 Jahre zum Vorrückungstermin 1.7 bzw. 1.1.) in höhere Gehaltsstufen statt.

II. Überleitung für im Dienst Befindliche 5 Wahrungszulage Ab dem Zeitpunkt der Überleitung im Februar 2015 greift über den Zeitraum des Erreichens der Überleitungsstufe (nächster Vorrückungstermin) hinaus bis zum Zeitpunkt des Erreichens der Zielstufe (übernächster Vorrückungstermin) eine ruhegenussfähige und nebengebührenwirksame Wahrungszulage. Dadurch bleiben die bisherigen Bezüge und die nächste Vorrückung der Höhe nach gewahrt. Gleichzeitig werden die von der GÖD ausverhandelten Bezugserhöhungen (1,77%) ab 1.3.2015 in vollem Ausmaß berücksichtigt.

II. Überleitung für im Dienst Befindliche 6 Wahrungszulage Diese stellt sicher, dass bis zum Erreichen der Zielstufe jener Monatsbezug ausbezahlt wird, der aufgrund der früheren Besoldungsstaffel ausbezahlt worden wäre. Mit Erreichen der Zielstufe greift ein höherer Betrag als nach Altrecht vorgesehen wäre. Durch die Beharrlichkeit in den Verhandlungen treten in der Überleitung bzw. in der Lebensverdienstsumme bis zum Ruhestands- bzw. Pensionsantritt keine Verluste ein!

II. Überleitung für im Dienst Befindliche 7 Überleitungstabelle – allgemeiner Verwaltungsdienst

II. Überleitung für im Dienst Befindliche 8 Überleitungstabelle - Exekutive

II. Überleitung für im Dienst Befindliche 9 Dienstalterszulage Die Dienstalterszulagenproblematik ist gelöst und wird betraglich ausgewiesen. Nunmehr gibt es bei allen Verwendungsgruppen eine kleine und eine große Dienstalterszulage. In denjenigen Fällen, wo es verspätete Vorrückungen in die Dienstalterszulagen gegeben hätte, sorgt nunmehr eine verlängerte Wahrungszulage für eine betragliche Beibehaltung der Lebensverdienstsumme.

II. Überleitung für im Dienst Befindliche 10 Funktionszulage und Jubiläumszuwendung Die Erreichung von höheren Funktionsstufen in den Verwendungsgruppen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes ist auch in Zukunft zeitpunktmäßig gewahrt. Alle bisher erreichten Anwartschaften bleiben gewahrt einschließlich der in der Zukunft erreichbaren Dienstjubiläen.

Beispiel 1 Überleitung und Errechnung des Besoldungsdienstalters Beispiel 1: Beamter A2/6 (Funktionsstufe 3), Gehst.16 alt (€ 3.220,50), nächste Vorrückung am 1.1.2016 Ermittlung des neuen Besoldungsdienstalters (§ 169c GehG) Ermittlung der neuen Stufe im neuen System Überleitungsbetrag: gerundet: € 3.221,-- Einreihung in nächstniedrigere Stufe der neuen Gehaltstabelle (Stufe 15 € 3.196,--) Formel zur Berechnung des neuen Besoldungsdienstalters (n-1) x 2 Jahre=( 15-1) x 2= 28 Jahre

Beispiel 1 Verbesserung des Besoldungsdienstalters um die seit der letzten Vorrückung vergangen Zeit letzte Vorrückung am 1.1.2014, daher sind seither 1 Jahr und 1 Monat vergangen: 28 Jahre + 1 Jahr und 1 Monat Ergebnis Besoldungsdienstalter im Februar 2015: 29 Jahre und 1 Monat Bis zur Vorrückung in die Stufe 16 am 1.1.2016 erhält der Bedienstete eine Wahrungszulage auf sein bisheriges Gehalt (Überleitungsbetrag valorisiert)!

Beispiel 1 Was passiert bei der nächsten/übernächsten Vorrückung? Mit 1.1.2016 rückt der Beamte in die Stufe 16 (Überleitungsstufe) vor, nun wird das Besoldungsdienstalter um 6 Monate verbessert: Neues Besoldungsdienstalter am 1.1.2016: 30 Jahre und 6 Monate! Daher erfolgt die „nächste Vorrückung“ mit 1.7.2017 in die Stufe 17 (Zielstufe). In der Überleitungsstufe erhält der Bedienstete eine Wahrungszulage auf seine nach dem alten System erwartete Vorrückung in die Gehst. 17 alt (ca.: 3.317,--) Mit 1.7.2017 ist der Bedienstete in der Gehst. 17 neu (Zielstufe) angekommen (Besoldungsdienstalter: 32 Jahre). Die höhere Funktionsstufe (Funktionsstufe 4) der Funktionszulage wird zum selben Zeitpunkt wie nach dem bisherigen Besoldungsrecht erreicht (1.1.2026). Das Besoldungsdienstalter beträgt dabei 40 Jahre 6 Monate.

Beispiel 2 Überleitung und Errechnung des Besoldungsdienstalters Beispiel 2: Beamter A3/2, Gehst.10 alt (€ 1.956,60), nächste Vorrückung am 1.1.2017 Ermittlung des neuen Besoldungsdienstalters (§ 169c GehG) Ermittlung der neuen Stufe im neuen System Überleitungsbetrag: gerundet: €1.957,-- Einreihung in nächstniedrigere Stufe der neuen Gehaltstabelle (Stufe 9 € 1.932,--) Formel zur Berechnung des neuen Besoldungsdienstalters (n-1) x 2 Jahre=( 9-1) x 2= 16 Jahre

Beispiel 2 Verbesserung des Besoldungsdienstalters um die seit der letzten Vorrückung vergangen Zeit letzte Vorrückung am 1.1.2015, daher ist seither 1 Monat vergangen: 16 Jahre + 1 Monat Ergebnis Besoldungsdienstalter im Februar 2015: 16 Jahre und 1 Monat Bis zur Vorrückung in die Stufe 10 am 1.1.2017 erhält der Bedienstete eine Wahrungszulage auf sein bisheriges Gehalt (Überleitungsbetrag valorisiert)!

Beispiel 2 Was passiert bei der nächsten/übernächsten Vorrückung? Mit 1.1.2017 rückt der Beamte in die Stufe 10 (Überleitungsstufe) vor, nun wird das Besoldungsdienstalter um 1 Jahr verbessert: Neues Besoldungsdienstalter am 1.1.2017: 19 Jahre! Daher erfolgt die „nächste Vorrückung“ mit 1.1.2018 in die Stufe 11 (Zielstufe). In der Überleitungsstufe erhält der Bedienstete eine Wahrungszulage auf seine nach dem alten System erwartete Vorrückung in die Gehst. 11 alt (€ 2.006,--) Mit 1.1.2018 ist der Bedienstete in der Gehst. 11 neu (Zielstufe) angekommen (Besoldungsdienstalter: 20 Jahre). Die höhere Funktionsstufe (Funktionsstufe 3) der Funktionszulage wird zum selben Zeitpunkt wie nach dem bisherigen Besoldungsrecht erreicht (1.1.2027). Das Besoldungsdienstalter beträgt dabei 29 Jahre.