Das Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII Entstehungsgeschichte, Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe
Historische Wurzeln des Jugendhilferechts Was ist Jugend? (Mitterauer 1986) Phase, die zur Erwachsenenrolle führt soziale Regelungen des Übergangs früher entscheidend: Heirat oder ökonomische Selbständigkeit Ende 19. Jhdt.: die ‚Kontrolllücke‘ zwischen Schulbank und Kasernentor oder Fabrik ‚Zwangserziehung‘ an der Nahtstelle zwischen Vormundschafts- und Strafrecht Jugendstrafrecht als eine Wurzel
Wurzeln aus Ordnungs-, Polizei-, Straf und Fürsorgerecht Notlage nichtehelicher Kinder und von Kindern in Pflegefamilien ‚Halte- und Pflegekinderwesen‘: in Preußen seit 1840 polizeiliche Erlaubnis nötig Versagen der Einzelvormundschaft: 1922 Amtsvormundschaft des Jugendamts für alle nichtehelichen Kinder (RJWG) Jugendarbeit; staatliche Beeinflussung der Jugendbewegung Disziplinierung Arbeiterjugendbewegung durch Vereinsrecht (1904; 1908) Staatsknete: Jugendpflegerlass 1911 (vaterländische Erziehungsziele)
Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 1922 RJWG - abgespeckt in Kraft 1924 - Einführung von Jugendämtern Zuvor Armen- und Fürsorgeamt (evt. mit Abteilung Kinderpflege) und Polizei und Ordnungsämter (Pflegekinderwesen, Fürsorgeerziehung) Mängel des JWG Überwiegend reaktiv bei Auffälligkeiten; wenig Beratung und Unterstützung Kein bedarfsgerechtes Angebot allgemeine Jugendförderung nicht genügend differenzierte Leistung zum Ausgleich besonderer Benachteiligungen 1955 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
Die ‚Pädagogisierung des Recht‘- vom Ordnungs- und Eingriffsrecht zum sozialstaatlichen Leistungsgesetz 1991: Kinder- und Jugendhilfegesetz (8. Buch des Sozialgesetzbuch SGB VIII) präventiv orientiert; Förderung und Unterstützung; soziales Leistungsrecht Ziele: § 1 Abs. 3 SGB VIII Leistungen freiwillig auf Antrag rechtliche Kontrollmöglichkeiten Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27ff) Verpflichtung d. JA zur Jugendhilfeplanung (§ 79)
Kritik... wenig ‚harte‘ Rechtsansprüche Hilfen zur Erziehung nicht eigene Rechte der Kinder und Jugendlichen (§ 27 I S. 1) Kindergartenplätze auf Raten bis 1999 Spannungsverhältnis Ziele und knappe Finanzmittel Jugendhilfe= Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung; Finanzierung durch Kommunen und Land (örtl.Träger! § 69 I) = Kreise und kreisfreie Städte
Aufgaben der Jugendhilfe: Leistungen und ‚andere Aufgaben‘ Leistungen (§§ 11 – 41) Angebotscharakter: Mitwirkung der Leistungsberechtigten (§§ 8, 36 I) Wunsch- und Wahlrecht (§ 5) Verhältnis öffentl./freie Träger (§§ 3;4 II;74) ‚andere‘ (hoheitliche) Aufgaben) §§ 42-60, z.Bsp. Inobhutnahme (§ 42) Mitwirkung in Gerichtsverfahren (§ 50) – ‚Wächteramt‘, siehe § 50 Abs. 3 SGB VIII § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft, Vormundschaft