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Gunda Voigts 20061 Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz (KICK) Einführung am 1. Oktober 2005 Ergänzung des KJHG Entscheidend für die Verbandliche.

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1 Gunda Voigts 20061 Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz (KICK) Einführung am 1. Oktober 2005 Ergänzung des KJHG Entscheidend für die Verbandliche Kinder- und Jugendarbeit: Paragraph 8a – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Paragraph 72a – Persönliche Eignung

2 Gunda Voigts 20062 §8a - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Intention:  Kinder besser vor Missbrauch, Vernachlässigung oder anderer Kindeswohlgefährdung schützen Umsetzung:  der öffentliche Träger wird zu einer Einschätzung des Gefährdungsrisikos in Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte verpflichtet  unter Einbezug des Kindes oder des Jugendlichen

3 Gunda Voigts 20063 §8a - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

4 Gunda Voigts 20064 §8a - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

5 Gunda Voigts 20065 §8a - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Gesetzgeber setzt nicht auf Definitionen sondern auf Verfahren wie zum Beispiel  Vereinbarungen  Hinzuziehung einer „insoweit erfahrenenFachkraft“ Vom Gesetzestext her: verbandliche Kinder- und Jugendarbeit nur betroffen, wenn „Träger von Einrichtungen und Diensten“ nach KJHG Einbezug von Ehrenamtlichen derzeit strittig. Kein Ausschluss gegeben.

6 Gunda Voigts 20066 § 8a - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Situation: Intention stellt uns überall vor Herausforderungen. Viele Jugendämter stehen unter hohem politischem und öffentlichen Druck. Thema muss auch (gerade) in der Kinder- und Jugendarbeit ernst genommen werden. Lieber Gestalten als auf zukünftige Rechtsprechungen warten.

7 Gunda Voigts 20067 §8a - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung §8a als Herausforderung für die Kinder- und Jugendarbeit der Jugendverbände Immer im Blick dabei: die Strukturmaxime der Jugendverbandsarbeit  Freiwilligkeit  Ehrenamtlichkeit  Selbstorganisation  Vielfalt der Angebots- und Zeitformen

8 Gunda Voigts 20068 § 8a - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Sechs konkrete Zugänge – ob mit oder ohne Vereinbarung: 1.(Verbesserte) Schulungen mit Blick auf die Erkennung der Kindeswohlgefährung 2.Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit mit Blick auf Ehrenamtliche 3.Entwicklung bzw. Einsatz von Handreichungen 4.Besonderer Blick auf den Bereich Freizeiten 5.Klare innerverbandliche Regelungen 6.Kooperationsvereinbarungen mit Fachdiensten

9 Gunda Voigts 20069 §8a - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Beachten bei Vereinbarungen  Wo möglich: Freiwillige Vereinbarungen  Aufnahme in Bewilligungen, Förder- oder Anerkennungsrichtlinien vermeiden  Nicht das staatliche Wächteramt übertragen lassen  Serviceleistungen des Jugendamtes aufnehmen  Gemeinsame Standards für Verfahrensabläufe festhalten

10 Gunda Voigts 200610 §72a Persönliche Eignung von Fachkräften „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinn des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.“

11 Gunda Voigts 200611 §72a Persönliche Eignung von Fachkräften Im Gesetz bei freien Trägern Methode offen gelassen. Aber Empfehlung der BAG LJÄ aus 11/2005: „[…]entsprechende Maßgaben sind in den Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten erforderlich […]“  Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses vor Einstellung  Nur wenn unmittelbarer Kontakt mit jungen Menschen und deren Familien  Wiederholungszeitraum der Vorlage von 5 Jahren

12 Gunda Voigts 200612 §72a Persönliche Eignung von Fachkräften Auslegung von „Personen beschäftigen“  steht deutlich in Bezug zu §72, d.h. nur für „hauptberuflich“ beschäftigte Personen, die „sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen“  Nicht darunter fallen Honorarkräfte und Ehrenamtliche, da das Kriterium der vollberuflichen Beschäftigung nicht erfüllt

13 Gunda Voigts 200613 Literaturempfehlungen Prof. Dr. Dr. hc. Reinhard Wiesner: Das Wächteramt des Staates und die Garantenstellung der Sozialarbeiterin / des Sozialarbeiters zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl veröffentlicht im Zentralblatt für Jugendrecht vom 91. Jahrgang Heft 5/2004 Seiten 161-200 Deutscher Städtetag: Strafrechtliche Relevanz sozialarbeiterischen Handelns - Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei akut schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls. Stand: 1. April 2003 Holger Gläss / Albrecht Etzel: Auf Fachlichkeit im ASD beharren - Wegen und trotz der strafrechtlichen Risiken. Veröffentlicht in Jugendhilfe 38 5/2000 Prof. Dr. Dr. hc. Reinhard Wiesner: Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK). Veröffentlicht im Forum Erziehungshilfe 11. Jahrgang 2005, Heft 4 Dr. Thomas Meysen, Heidelberg / Gila Schindler: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: Hilfreiches Recht beim Helfen Veröffentlicht in Jugendamt (JAmt) Heft 10/2004 Gunda Voigts: Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung im Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz (KICK) und deren Bedeutung für die Angebote der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit. In Jugendpolitik 03/2005. Deutscher Bundesjugendring: Stellungnahme zur öffentliche Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages am 13. April 2005 zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe, zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG), zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Drucksachen 15/3676, 15/3986, 15/4045, 15/4532, 15/4158 vom 13.04.2005. www.dbjr.dewww.dbjr.de Deutscher Bundesjugendring: Stellungnahme des Deutschen Bundesjugendring zum Referentenentwurf für das „Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG)“ vom 30.04.2004 www.dbjr.dewww.dbjr.de

14 Gunda Voigts 200614 Ende Vielen Dank fürs Zuhören ! Mehr unter www.dbjr.de Rubrik KJHGwww.dbjr.de


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