Vorlesung ZPO Handlungen des Beklagten & Prozessmaximen

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
IV. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Advertisements

Vortragsserie „Recht für Hausverwalter“ Ra Peter Hesse, Potsdam
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Handelsbrauch und Handelsklauseln
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Besprechungsfall I 1 Klageeinreichung führt erst nach Zahlung des Kostenvorschusses, § 12 I 1 GKG, Behandlung in der Geschäftsstelle und vorbereitenden.
Tutorium Privatrecht I + II
Aufbaumuster für vertragliche Erfüllungsansprüche
Arbeitsgerichtsprozess: Grundsätze und Verfahren
Frage 1: der Vergleich hat Doppelnatur, ist zugleich materiellrechtlicher und Prozessvertrag als materiellrechtlicher Vertrag begegnet die Vereinbarung.
Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz
4. Vorlesung Grundsatz des fairen Verfahrens (Fair Trial)
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Änderungen im ZPO nach Vor dem Prozess Oblig. Güteverhandlung Einzelrichter im LG mündl. Vorbereitung Klagerücknahme Im Prozess Urteilsformel.
§ 6 Verknüpfung von Leistungs- und Gegenleistungspflicht
Justizmonopol des Staates
Besondere Institute des Verfahrensablaufs. I.Fristen, Termine, Zustellung und Säumnis 1.Allgemeines zu den Fristen und Terminen Fristen Termine gesetzlichen.
Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor.
Anspruchsprüfung © sl 2002.
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Examensrepetitorium Zivilprozessrecht
Erlöschen der Obligationen
ZPO in der Praxis Rechtsanwalt Dr. Michael Krieg, Köln
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Das gerichtliche Mahnverfahren
Referatsleiterin Gesundheitspolitik, BAG SELBSTHILFE
Einzelne prozessuale Fragestellungen in Arzthaftungsverfahren
Der Scheidungsverbund
1 Verjährung des Vergütungsanspruchs – Prozessuale Besonderheiten RA Hans Christian Schwenker.
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
1. „Brainstorming“ I Datentableau anfertigen Skizze (ad libitum) FK2 PMFK1 Brest (F) Bremerhaven (D) 2.
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Kosten für Ersatz- gebrauch   Tilgungsbestimmung (362 ff. BGB)   Kosten für Durch- setzung Kosten für Ersatz Tausch- wert Gebrauchs- wert  
ZVR I Formen der Erledigung der Klage (Meier, ZPR, §33)
A ist Buchhalter bei der Firma des B
Gerichtsorganisation
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs- fragen aus der Facharbeit des IDW IDW PH Pflichten des Abschlussprüfers eines Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmens.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Ρ. ri x ecker.recht Tödliche Luftsicherheit Vorüberlegungen: Was ist die genaue Fragestellung? (K erhebt Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, zu fragen.
Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Die Schlichtungsstelle der Erzdiözese Bamberg für Arbeitsvertragsstreitigkeiten -Aufgaben, Verfahren und Praxis - Engelbert Heider Präsident des Landesarbeitsgerichts.
Teil 4 Der Scheidungsverbund. I. Zweck des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen Definition in § 137 Abs. 1 FamFG: Über Scheidungs- und Folgesachen.
Klausurenkurs PD Dr. Daniel Effer-Uhe.
Verwaltungsrecht – Fall 6
Ρ. ri x ecker.recht Freie, gleiche und geheime Wahlen Vorüberlegungen: Worum geht es?  Der Sache nach: Klärung einer Vielzahl möglicher Wahlfehler im.
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Kapitalgesellschaftrecht Weitere Regeln der Kapitalaufbringung.
I. Personengesellschaften
Ρ. ri x ecker.recht Die Unterstützung eines Hotelneubaus Probleme des Falles: Zulässigkeit einer Feststellungsklage Nichtigkeit und Unwirksamkeit eines.
1 Lerneinheit 6 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 8Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
1 Lerneinheit 7 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
1 Eramusstudenten: Bitte bei Lehrstuhl per mit Namen und Matrikelnummer zur mündlichen Prüfung am Ende des Semesters anmelden. Prüfungstermin: Montag,
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
Lerneinheit 2 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 3Ausschluss der Leistungspflicht.
1 Lerneinheit 3 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 5 Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2.
Fortfall der Vertragsbindung Teil II. Vorlesungsgliederung I. Begriff des Vertrages II. Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen III. Auslegung von Verträgen.
1 Lerneinheit 4 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 6Umfang und Grenzen des Bereicherungsanspruchs.
Modul II 13. Vorlesung ( ) KVV / Wintersemester 2016/ 17 Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich Mittwochs von 14 bis 16 Uhr.
Frage 1: I. Inanspruchnahme der E durch die Bürgschaft
SchuldR BT 3. Woche.
Einheit 11: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
 Präsentation transkript:

Vorlesung ZPO Handlungen des Beklagten & Prozessmaximen 14. Juni 2007

Reaktion des Beklagten Passivität ist häufig, aber gefährlich. Es droht ein Versäumnisurteil (§ 331). Außerdem ggf. Ordnungsgeld gem. § 141 III. Der Beklagte kann auch anerkennen. Dann ergeht ein Anerkenntnisurteil (§ 307). Das Gericht prüft hierbei nur die (unverzichtbaren) Prozessvoraussetzungen, nicht die Begründetheit. Im Fall des § 93 trägt die Kosten der Kläger. Zumeist aber verteidigt sich der Bekl. aktiv bzw. geht zum Gegenangriff über.

Angriffs- u. Verteidigungsmittel Prozesshandlungen und tatsächliches Vorbringen zur Durchsetzung oder Abwehr des eingeklagten Anspruchs. § 282 I nennt beispielhaft: „Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden“. Sie müssen rechtzeitig mitgeteilt bzw. vor-gebracht werden, sonst droht Präklusion. nicht: Rechtsvortrag, Angriff / Verteidigung

Zulässigkeits-/Verfahrensrügen Im Wesentlichen prüft das Gericht die Zulässigkeit von Amts wegen. Allerdings ist frgl., ob es selbst ermitteln muss, vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1156f., und NJW 1996, 1059f. Der Bekl. kann und sollte gleichwohl auf alle Bedenken (und zwar idR zugleich und frühzeitig, § 282 III) hinweisen. Einige wenige Rügen muss er aber auch erheben, damit das Gericht sie berücksichtigt. zB Unzuständigkeit (§ 39), offene Kostenerstattung (§ 269 VI), Schiedsvereinbarung (§ 1032)

Sachrügen In den meisten Fällen verteidigt sich der Beklagte jedoch (primär) gegen die Begründetheit des Anspruchs. Ist die Klage bereits unschlüssig, ergibt der klägerische Vortrag also den Anspruch gar nicht, muss der Bekl. eigentlich nichts weiter tun. Der Bekl. kann insbesondere: den kl. Vortrag (ggf. substantiiert!) bestreiten, eigene Behauptungen zum Sachverhalt aufstellen (etwa auch zu Einwendungen iSd BGB), (evtl. Gegen-)Beweismittel anbieten, Einreden iSd BGB erheben

Bestreiten & Geständnis § 138 II: Erklärungspflicht über Behauptungen Bestreiten muss konkret erfolgen. nicht: „alles, was nicht zugestanden wird, wird bestritten“ Je nach Detailliertheit der Behauptung und nach Einblick muss das Bestreiten substantiiert sein. dies kann zu „sekundärer Behauptungslast“ führen Bestreiten „mit Nichtwissen“  § 138 IV Geständnis (§§ 288f.) schwer widerruflich, § 290 Nichtbestrittenes gilt als zugestanden (§ 138 III) allerdings im Rahmen der Präklusion nachholbar!

Einreden iSd ZPO Jedes selbständige Gegenvorbringen: rechtshindernd Bsp.: §§ 105, 138 I, 275 I (anfgl.) BGB rechtsvernichtend Bsp.: §§ 362 I, 346 I, 275 I (nachtrgl.) BGB rechtshemmend Bsp.: §§ 214, 273, 320, 1000 BGB Im BGB: 1. und 2. = Einwendungen übl. Abgrenzung: „von Amts wegen“ zu beachten aber missverständlich: keine amtswegige Prüfung! Unterschied vor allem bei Säumnis (Schlüssigkeit!) trägt Kl. Einwendung vor, ist die Klage unschlüssig, eine nicht erhobene Einrede hindert Schlüssigkeit nicht

(Prozess-)Aufrechnung Aufrechnung beliebtes Verteidigungsmittel ( Präklusion möglich!), da sie der Klage den Boden entzieht (§ 389 BGB). entweder im Prozess oder Vortrag außerprozessualer Aufrechnung Prozessaufrechnung = Doppeltatbestand: materiell-rechtlich: §§ 387ff. BGB prozessuale Geltendmachung: Prozesshandlung Verknüpfung: Prozessaufrechnung entfaltet Wirkung grundsätzlich nur, wenn beide Teile wirksam sind zB: bei prozessualer Präklusion keine materielle Wirkung Begr.: § 139 BGB (analog) oder innerprozessuale Bedingung

Wdh.: Die Aufrechnung Voraussetzungen: Ich rechne auf! Hauptforderung (Passivfd.) Voraussetzungen: Gegenseitigkeit / Gleichartigkeit / kein Ausschluss Fälligkeit der Gegen- und Erfüllbarkeit der Hauptforderung Aufrechnungserklärung, § 388 BGB Erfüllungssurrogat: Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB) – rückwirkend auf das Entstehen der Aufrechnungslage € 1.500 € 250 Gegenforderung (Aktivforderung) € 1.250

Primär-/Eventualaufrechnung Aufrechnung kann alleinige Verteidigung sein (Primäraufrechnung) oder neben anderen Verteidigungsmitteln erfolgen (Eventual-bzw. Hilfsaufrechnung) – kein Fall von § 388 S. 2 BGB. Bei Hilfsaufrechnung muss die Klageforderung geprüft werden, auch wenn die Aufrechnung jedenfalls zur Klageabweisung führen wird. Beweiserhebungstheorie ( Klageabweisungstheorie) Erfolgreiche Aufrechnung führt zum Unterliegen des Klägers, bei der Hilfsaufrechnung aber trotzdem nur zur Kostenteilung (§ 92). Kl. kann ggf. Erledigung erklären

Grenzen der Aufrechnung Konnexität der Forderungen nicht erforderlich bei Fehlen ggf. getrennte Verhandlung, § 145 III drohende Verzögerung Möglichkeit, Vorbehaltsurteil (§ 302) über die entscheidungsreife Klageforderung zu erlassen Entscheidung über Aufrechnung im Nachverfahren rechtswegfremde Forderung - § 17 II GVG? nach hM keine Prüfung möglich, da nicht nur „rechtlicher Gesichtspunkt“ (BFH, NJW 2002, 3126) zu beachten nur, wenn unbestritten oder rechtskräftig ggf. Aussetzung nach § 148 ZPO mit Frist zur Klage aA: § 17 II GVG (+), Prozessökonomie/Rechtsschutz

Aufrechnung: Rechtshängigkeit/-kraft Gegenforderung wird nicht rechtshängig (hM) vgl. § 204 I Nr. 5 BGB § 322 II enthält Sonderregelung zur Rechtskraft Nichtbestehen der Gegenforderung auch: Bestehen bis zur Aufrechnung aber: nur bis zur Höhe der Klageforderung (auch bei Nichtbestehen) Risiko für Bekl.: zB fehlende Substantiierung nicht bei Unzulässigkeit der Aufrechnung, etwa bei fehlender Bestimmtheit / Gegenseitigkeit

Widerklage „Gegenangriff“ des Bekl.  keine Präklusion gem. § 296 (kein Angriffsmittel, sondern Angriff) begründet eigenes Prozessrechtsverhältnis beim selben Gericht; Dopplung der Parteirollen idR gemeinsame Verhandlung; bei fehlender Konnexität Trennung mgl., § 145 II Gebot der Waffengleichheit, aber auch prozessökonomisch und widersprüchliche Entscheidungen vermeidend

Voraussetzungen der Widerklage grdstzl. wie bei normaler Klage Besonderheiten: setzt Rechtshängigkeit der Hauptklage voraus kann gem. § 261 II mündlich in der Verhandlung erhoben werden (aber: § 297); vgl. auch § 147 zur sachl. Zuständigkeit vgl. §§ 5, 506 aber: LG auch für Widerklage bis € 5.000 zuständig, wenn nicht ausschließliche AG-Zuständigkeit besonderer Gerichtsstand gem. § 33 I, wenn konnex Konnexität keine generelle Voraussetzung (hL, aA BGH) in bestimmten Verfahren ausgeschlossen (vgl. § 595 I)

Wirkung der Widerklage nach wirksamer Erhebung eigenständiges Prozessrechtsverhältnis, das nicht mehr von Hauptklage abhängt Widerklageforderung wird rechtshängig  Problem: darf nicht kontradiktorisches Gegenteil zur Hauptklage sein negative Feststellungsklage  Leistungsklage BGH: versch. Streitgegenstand, Problem d. F‘interesses 2 Feststellungsklagen, dass jew. Kl. Eigentümer ist möglich, da Gegenteil = Hauptkl. ist nicht Eigentümer

Sonderformen der Widerklage Hilfswiderklage Drittwiderklage / parteierweiternde W.  Erstreckung der Widerklage auf Dritte Voraussetzungen (BGH, i.E. str.): Zulässigkeit der Klage gegen Dritten (ohne § 33) Widerklage zugleich gegen den Kl. (§§ 59ff.) Ausnahmen denkbar, vgl. BGH, NJW 2001, 2094 rechtlicher Zusammenhang mit Klage Voraussetzungen der Klageänderung (§ 263) nicht hilfsweise erhoben

Sonderformen der Widerklage II Zwischenfeststellungswiderklage, § 256 II „petitorische Widerklage“ gegen possessorische Ansprüche (§§ 861f. BGB) kann Besitzrecht grdstzl. nicht eingewendet werden, § 863 BGB aber: Widerklage auf Feststellung des Besitzrechts (§ 864 BGB) möglich (hM) bei gleichzeitiger Entscheidungsreife wird Klage abgewiesen Wider-Widerklage zulässig ohne Beachtung des § 263

Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen Leitbild: Parteiherrschaft Dispositionsmaxime ( Offizialmaxime) Parteien bestimmen, ob und worüber sie streiten („wo kein Kläger, da kein Richter“) Ausdruck in § 308 I: „ne (eat iudex) ultra petita (partium)“, sowie §§ 91a, 269, 306, 307, Vergleich Ausnahmen: Kosten (§ 308 II), vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708ff.), §§ 308a, 617 bezieht sich grdstzl. nicht auf die Verfahrensweise, sie bestimmt das Gericht (Amtsbetrieb)

Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen II Verhandlungs-/Beibringungsgrundsatz ( Untersuchungs-/Inquisitionsgrundsatz) Parteien müssen Tatsachen vortragen, grdstzl. keine Ermittlungen von Amts wegen „da mihi facta, dabo tibi ius“ (vgl. „iura novit curia“) Prinzip der formellen Wahrheit: Gericht ist an Parteivortrag gebunden (aber: § 138 I) zahlreiche Aufweichungen: zB Aufklärungs-pflicht, § 139; §§ 142ff., 273 II Nrn. 2 u. 5, 448 (Grenze ≈ Ausforschung); pers. Erscheinen

Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen III Mündlichkeit, §§ 128 I, 286 I Hintergrund: weg vom Geheimprozess aber: Aufweichungen ( Prozessökonomie) Schriftsätze (§ 129) / Bezugnahme (§§ 137 III, 297 II) schriftl. Verf., §§ 128 II, III, 495a; Beschlüsse, § 128 IV Öffentlichkeit, § 169 GVG absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 5) Einschränkungen: §§ 169 S. 2, 170ff., 193 GVG Parteiöffentlichkeit, §§ 299, 299a, 357, 364 IV

Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen IV Unmittelbarkeit, §§ 128 I, 355 I, 309 Verhandlung/Beweisaufnahme vor erkennenden Richtern (ggf. gem. § 128a) Durchbrechungen: v.a. beauftragter/ersuchter Richter (vgl. §§ 361f.): §§ 278 V, 375 Einheit der mündlichen Verhandlung mehrere Termine bilden Einheit, die Prozesshandlungen wirken fort Richter können wechseln (§ 309)

Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen V Konzentrations-/Beschleunigungsmaxime Verfahren soll schnell und auf möglichst einen Termin konzentriert (§ 272 I) geführt werden vgl. erneut etwa §§ 282, 296 Treu & Glauben im Prozess Formenstrenge begrenzt Anwendbarkeit von § 242 BGB (zudem: „Kampf ums Recht“) Fallgruppen: arglistiges Schaffen von Prozesslagen (etwa gem. § 23) venire contra factum proprium (zB bei pactum de non agendo) Missbrauch prozessualer Befugnisse (zB Verschleppung) Verwirkung

Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen VI Faires Verfahren (fair trial), Art. 6 I EMRK Gericht muss Parteien als Verfahrenssubjekte behandeln und auf sie angemessen eingehen Entscheidung binnen angemessener Zeit Übung zu Formalien nicht überraschend ändern vgl. BVerfG, NJW 1988, 2787, zur Unterschrift Rechtliches Gehör, Art. 103 I GG auch: Vortrag muss zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden, Hinweise auf Lücken, § 139 II vgl. §§ 156 II Nr. 1, 321a Chancen-/Waffengleichheit zB PKH, Widerklage, Recht auf Beweis und seine Prfg.