Vorlesung Konzernsteuerrecht und Einkommensteuer/Körperschaftsteuer II

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Vorlesung Konzernsteuerrecht und Einkommensteuer/Körperschaftsteuer II SS 2008

ÜBERSICHT I Allgemeine Vorbemerkungen II Ertragsteuerliche Grundlagen der Konzernbesteuerung III Gruppenbesteuerung: Ziele der Gruppenbesteuerung Struktur der Gruppenbesteuerung Gruppenmitglied und Gruppenträger Finanzielle Verbindung Ergebnisermittlung Ergebniszurechnung Gruppenbesteuerung über die Grenze

ÜBERSICHT Firmenwert und Beteiligungsansatz Verfahrensrechtliche Fragen Steuerumlagen Gruppenaustritt Mindest-Körperschaftsteuer Gruppenbesteuerung und Umgründungen

ÜBERSICHT Letzte Einheit (nur für Konzernsteuerrecht, nicht ESt/KöSt II): - Umsatzsteuerliche Grundlagen der Konzernbesteuerung - Grunderwerbsteuer und Konzernsteuerrecht - Gebühren - Verkehrsteuern

KLAUSUR 31.3.2008, 15:30 – 17:00 HS 4 Konzernsteuerrecht: 90 Minuten, 24 Punkte ESt / KöSt II: 60 Minuten, 16 Punkte Stoffeinschränkung ESt / KöSt II: siehe vorige Folie

I. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Begriff „Konzern“ Definiert in § 15 AktG: Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen Zu wirtschaftlichen Zwecken Unter einheitliche Leitung oder Beherrschender Einfluss eines Unternehmens über das andere Insbesondere durch Beteiligungen Im Steuerrecht: keine allgemein darauf bezogenen Regelungen Beispiel für Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Definition: § 9 Abs 7 KStG „konzernzugehörige Gesellschaft“ (vgl KStR Rz 463)

II. ERTRAGSTEUERLICHE GRUNDLAGEN Grundsatz der Individualbesteuerung Sonderregelungen für Konzerne zum Zweck der Vermeidung mehrfacher Belastung bei Gewinndurchleitung Problem bei Körperschaften Trennungsprinzip Bei Personengesellschaften: Durchgriffsprinzip, keine vergleichbare Mehrfachbelastung bei mehrstufigem Konzern Lösung im KStG Schachtelprivileg des § 10 Abs 1 und 2 KStG Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG

II. ERTRAGSTEUERLICHE GRUNDLAGEN § 10 KStG: § 10 Abs 1 KStG: Befreiung von inländischen Beteiligungserträgen § 10 Abs 2 KStG: Befreiung von ausländischen Beteiligungserträgen für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 7 Abs 3 (oder vergleichbare ausländische) die an ausländischer „Kapitalgesellschaft“ (Typenvergleich oder EG-Körperschaft) beteiligt sind zu mindestens 10% ununterbrochen während eines Jahres (mittelbar reicht aus) § 10 Abs 3 KStG: Steuerneutralität der internationalen Schachtelbeteiligung Keine Steuerpflicht bei Veräußerungsgewinn Keine TW-AfA möglich Option im Jahr der Anschaffung möglich (Z 1 – 5) § 10 Abs 4 KStG: Ausnahme von Befreiung (Methodenwechsel) wenn ausschließlich „Passiveinkünfte“  § 2 VO 2004/295 in einem „Niedrigsteuerland“  § 3 VO 2004/295

II. ERTRAGSTEUERLICHE GRUNDLAGEN Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft… An inländischer Kapitalgesellschaft Share deal, Aktivierung der Beteiligung, keine Abschreibung KöSt-Befreiung gem § 10 Abs 1 KStG, KESt-Bef. nach § 94 Z 2 EStG Teilwertabschreibung nach § 12 Abs 3 KStG: Siebentel-Absetzung bei wirtschaftlich begründeter Abwertung (kein Grund: Anlaufverluste) Fremdfinanzierungszinsen sind abzugsfähig nach § 11 Abs 1 Z 4 KStG An ausländischer Kapitalgesellschaft KöSt-Befreiung gem § 10 Abs 2 KStG (10%, 1 Jahr) Steuerneutralität der Beteiligung nach § 10 Abs 3, mit Option Ausnahme vom Schachtelprivileg nach § 10 Abs 4 KStG  Methodenwechsel bei „Missbrauch“, siehe VO 295/2004; gemeinschaftsrechtlich bedenkliche Missbrauchsvermutung?

II. ERTRAGSTEUERLICHE GRUNDLAGEN Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft… An Personengesellschaften Asset deal, Aktivierung der Wirtschaftsgüter, FW-AfA (§ 8 Abs 3 EStG) Durchgriffsprinzip, keine steuerlichen Ausschüttungen Betriebsveräußerung nach § 24 EStG zu erfassen Beachtung von DBA bei ausl. Personengesellschaften  Verluste? Fremdfinanzierung BA gem § 4 Abs 4 EStG Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft… An inländischer Kapitalgesellschaft Beschränkte Steuerpflicht gem § 98 Abs 1 Z 5 bzw Z 8 EStG Gewinnausschüttungen unterliegen KESt, außer § 94a EStG Veräußerung idR im anderen Staat steuerbar nach DBA (Art 13 Abs 5 OECD-MA)

II. ERTRAGSTEUERLICHE GRUNDLAGEN Privatstiftung Eigentümerlose Körperschaft, dient Stiftungszweck Unbeschränkt steuerpflichtig gem § 1 Abs 2 Z 1 KStG Keine Anwendung von § 7 Abs 3 KStG „Zwischenbesteuerung“ von Zinserträgen und Gewinnen aus Beteiligungsveräußerung (§ 31): 12,5% gem § 22 Abs 2 KStG Ausnahme von Zwischenbesteuerung bei Zuwendung an Begünstigte nach § 13 Abs 3 KStG letzter Satz Gutschrift in Höhe der Steuer nach § 22 Abs 2 KStG, wenn in späteren Jahren die KESt-pflichtigen Zuwendungen die nach § 13 Abs 3 zu versteuernden Einkünfte übersteigen (§ 24 Abs 5 KStG) Nach § 13 Abs 4 KStG Übertragung stiller Reserven aus Beteiligungsveräußerung möglich

II. ERTRAGSTEUERLICHE GRUNDLAGEN Beteiligung einer Privatstiftung… An einer inländischen Kapitalgesellschaft (idR im Privatvermögen) Dividenden steuerfrei gem § 10 Abs 1 KStG Veräußerung steuerpflichtig gem § 31 EStG  Übertragung stiller Reserven nach § 13 Abs 4 möglich Zinsen nicht abzugsfähig nach § 12 Abs 2 KStG (§ 11 Abs 1 Z 4 nicht anwendbar, da außerbetrieblich) An einer ausländischen Kapitalgesellschaft (idR im Privatvermögen) Dividenden steuerfrei gem § 13 Abs 2 KStG, wenn keine DBA Entlastung (§ 10 Abs 2 KStG nicht anwendbar, da kein § 7 Abs 3) Steuerpflicht nach § 31 EStG  § 13 Abs 4 KStG Übertragung stiller Reserven

III. GRUPPENBESTEUERUNG

1. ZIELE DER GRUPPENBESTEUERUNG Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Ergebniszusammenfassung ohne gesellschaftsrechtliche Maßnahmen Ersetzen der Vollorganschaft durch modernes System Gemeinschaftsrechtskonformität Berücksichtigung der Entwicklungen im Gesellschafts- bzw Konzernrecht

2. STRUKTUR DER GRUPPENBESTEUERUNG Grundsatz: Ergebniszusammenfassung innerhalb einer finanziell verbundenen Unternehmensgruppe auf Ebene des Gruppenträgers durch stufenweise Ergebniszurechnung Erfordernis der finanziellen Verbindung mehr als 50 % des Kapitals und der Stimmrechte unmittelbar und mittelbar auch mittelbar über Personengesellschaften auch über Beteiligungsgemeinschaften

STRUKTUR DER GRUPPENBESTEUERUNG Prinzip der Wahlfreiheit betreffend die Festlegung des Gruppenträgers und die Größe der Unternehmensgruppe Prinzip der stufenweisen Zurechnung A A A A A A B B B B B B C C C C C C D D D D D D

STRUKTUR DER GRUPPENBESTEUERUNG Prinzip der vollen Ergebniszurechnung Unabhängig von der unternehmensrechtlichen Ergebnisverwendung Unabhängig vom konkreten Beteiligungsausmaß 80 % 20 % 100 % Zurechnung Gruppenträger Gruppenmitglied Minderheits- gesellschafter Verlust GT 150 Gewinn GM 100 Ergebnis - 50 Gewinn 100

STRUKTUR DER GRUPPENBESTEUERUNG Erfordernis eines Steuerumlagevertrages Antragsprinzip: Erfordernis des Gruppenantrags bestimmt den Gruppenträger und die Größe der Unternehmensgruppe Mindestdauer der Unternehmensgruppe bzw der Gruppenzugehörigkeit 3 Jahre ansonsten Aufrollung Feststellungsbescheid

STRUKTUR DER GRUPPENBESTEUERUNG Gruppenbesteuerung über die Grenze aliquote Verlustzurechnung im Ausmaß der Beteiligungsquote Nachversteuerung insoweit als Verlust im Ausland verwertet Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste steuerlich nicht wirksam Firmenwertabschreibung für angeschaffte Beteiligungen ab Gruppenzugehörigkeit

3. GRUPPENMITGLIED UND GRUPPENTRÄGER Gruppenmitglieder (= die dem Gruppenträger nachgeordneten Körperschaften) Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auch ausländische Körperschaften, wenn vergleichbar mit inländischer Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden (§ 9 Abs 2 TS 2 KStG)

Gruppenmitglieder: „doppelsinnig“ Gruppenträger Gruppenmitglied Beteiligungskörperschaft beteiligte Körperschaft Beteiligungskörperschaft

Gruppenträger unbeschränkte Steuerpflicht (Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Kreditinstitute iSd BWG) beschränkt steuerpflichtige EU-Gesellschaften und den Kapitalgesellschaften vergleichbare EWR-Gesellschaften, wenn im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung im Inland und Beteiligung an den Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung steuerlich zuzurechnen ist Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder gemeinsame Kontrolle), die aus den genannten Körperschaften gebildet wird

Gruppenträger doppelt ansässige (ausländische) Körperschaften unter den Voraussetzungen, die für beschränkt Steuerpflichtige gelten nicht erfasst: Privatstiftungen, Vereine, BgA Holding als Gruppenträger zulässig, keine Betriebsführung vorausgesetzt

4. FINANZIELLE VERBINDUNG I - § 9 Abs 4 mehr als 50 % des Kapitals und der Stimmrechte (TS1) unmittelbare Beteiligung an Beteiligungskörperschaft (TS1) (ausschließlich) mittelbar über eine Personengesellschaft (TS2) GT GM 90 % 70 % PG GT GM ? 60 % PG

FINANZIELLE VERBINDUNG II teils unmittelbar, teils mittelbar über Personengesellschaft + Mehrheit der Stimmrechte (TS2) GT 60 % 15 % GM PG GT 30 % 70 % PG GM entscheidend ist die Beherrschung der Personengesellschaft

FINANZIELLE VERBINDUNG III mittelbar über eine oder mehrere unmittelbare Beteiligungen an Gruppenmitgliedern (TS 3) GT GM1 GM2 GM3 GM4 GM5 100 % 15 % 6 % Ergebniszurechnung

FINANZIELLE VERBINDUNG IV durch eine Beteiligungsgemeinschaft (als Personen-gesellschaft, Syndikat oder durch Kontrolle) insgesamt unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft (TS 4) ein Mitbeteiligter mindestens 40 % der Nebenbeteiligte mindestens 15 % A 90 % A B PG B 60 % 15 % 60 % 15 % GM GM

FINANZIELLE VERBINDUNG V Beteiligungsgemeinschaft A-AG Ausland 40 % Inland 20 % B-AG BMF: A-AG ist nicht gruppenträgerfähig, da ausreichende finanzielle Verbindung fehlt PG GM1 GM2

FINANZIELLE VERBINDUNG VII Herbeiführung durch Holdingkonstruktionen A B C A B C 33,3 % 50 % 50 % 33,3 % 33,3 % Holding 33,3 % D 66,6 % D

FINANZIELLE VERBINDUNG – FRISTEN (§ 9 Abs 5) zeitliche Voraussetzung: während des gesamten Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds unterjähriger Erwerb einer Beteiligung => Einbeziehung in Gruppe ab Folgejahr unterjährige Veräußerung => keine Zurechnung für dieses Wirtschaftsjahr Erwerb durch Umgründung => Rückwirkungsfiktion für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend Beteiligungsgemeinschaft: finanzielle Verbindung während des gesamten WJ, Bildung der Gemeinschaft bis zum Gruppenantrag möglich Vermögensübertragungen bei aufrechter Gruppenzugehörigkeit unschädlich

FINANZIELLE VERBINDUNG - GRUPPENEINTRITT Optimierung des Eintrittszeitpunktes im Hinblick auf Zurechnung, Firmenwertabschreibung, TW-Abschreibung Eintritt zu Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres Anschaffungszeitpunkt (erster Tag des WJ ausreichend) Übergang des wirtschaftlichen Eigentums Nach BMF: bei aufschiebender Bedingung liegt die Anschaffung erst mit Bedingungseintritt vor (zB kartellrechtliche Genehmigung) Abschluss von Personengesellschaftsverträgen, Syndikatsverträgen für Beteiligungsgemeinschaften auch während des Wirtschaftsjahres des GM Umgründungen auf Stichtage vor Beginn des Wirtschaftsjahres (nicht erster Tag des Wirtschaftsjahres!) der Beteiligungskörperschaft rückbeziehen

5. ERGEBNISERMITTLUNG Ermittlung des (steuerlichen) Einkommens des Gruppenmitglieds (dh nach Abzug von Sonderausgaben, Berücksichtigung von Forschungsprämien, etc) Liebhabereieinkünfte können nicht zugerechnet werden Vorgruppen-/Außergruppenverluste können nur mit Gewinnen des GM verrechnet werden (75%-Grenze nicht anwendbar)

VORGRUPPENVERLUSTE UND AUßERGRUPPENVERLUSTE Vorgruppenverluste: Verlustvorträge aus der Zeit vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe Außergruppenverluste: umgründungsbedingt übernommene Verlustvorträge Gruppenmitglied: Verrechnung bis zur Höhe des eigenen Gewinns (vor Ergebnisübernahme) Gruppenträger: Verrechnung unter Beachtung des § 7 Abs 2 KStG (nach Ergebnisübernahme) – 75%-Grenze übertragene Gruppenverlustvorträge: Verluste, die innerhalb der Gruppe entstanden sind und umgründungsbedingt auf ein anderes GM übergehen, sind keine Außergruppenverluste

UMGRÜNDUNGEN - AUßERGRUPPENVERLUSTE öGmbH2 (GM) Teilbetrieb X mit VV öGmbH3 Einbringung Art. III öGmbH1 (GT) Unternehmens- gruppe Verlustvortrag aus Teilbetrieb X nach Einbringung nur mit Gewinnen von öGmbH2 verrechenbar (Außergruppenverluste)

6. ERGEBNISZURECHNUNG - § 9 Abs 6 KStG Zurechnung primär über die unmittelbare Beteiligung > 50 GT GT 75 % 75 % GM 1 GM 1 25 % 25 % GM 2 60 % GM 2 40 % = volle Ergebniszurechnung (anteilige Ergebniszurechnung bei Beteiligungsgemeinschaften und bei Auslandsverlusten)

VOR- UND AUßERGRUPPENVERLUSTE GT GM1: Vor(Außen)gruppenverlust: -50.000 (eigener) Gewinn: 60.000 GM2: Verlust: -20.000 GT: (eigener) Gewinn: 10.000 Einkommensermittlung bei GM1: Vorgruppenverlust: -50.000 +Einkommen GM2: -20.000 Zurechnung an GT: -10.000 75 % GM 1 25 % GM 2 60 % Einkommen bei GT: (eigener) Gewinn: 10.000 Zugerechnete Verluste -10.000 Einkommen bei GT 0

Zurechnung und Ausschüttungen GmbH (GT) 90 % PersGes 40% 60 % GM = volle Ergebniszurechnung = hr. Gewinnausschüttung  Besteuerung ?

Beispiel: Kaskadeneffekt Zeitliche Aspekte der Zurechnung Beispiel: Kaskadeneffekt Besteuerung des Ergebnisses von A3 aus dem Jahr 2005 erst 2008! GT Bilanzstichtag: 30.09.08 A1 Bilanzstichtag: 31.10.07 A2 Bilanzstichtag: 30.11.06 A3 Bilanzstichtag: 31.12.05

7. GRUPPENBESTEUERUNG ÜBER DIE GRENZE Grundsätze Gewinne des ausländischen Gruppenmitglieds unbeachtlich Verlustzurechnung über die Grenze aliquot („im Ausmaß aller beteiligten Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers“) Ermittlung des Auslandsverlustes nach inländischem Recht Nachversteuerung bei Verlustverwertung im Ausland Nachversteuerung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gruppe im Ausmaß aller zugerechneten, im Ausland noch nicht verrechneten Verluste im Fall der Insolvenz und der Liquidation Kürzung um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen

BESCHRÄNKUNG AUF DIE ERSTE EBENE I Legaldefinition der Gruppenmitglieder Unbeschränkt stpfl (inländische und ausländische) Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Nicht unbeschränkt stpfl ausländische Körperschaften als Gruppenmitglieder Vergleichbar mit inländischen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften finanzielle Verbindung ausschließlich mit unbeschränkt stpfl Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger beteiligte Körperschaft kann nur inländische Körperschaft sein

BESCHRÄNKUNG AUF DIE ERSTE EBENE II GT GT Inland 100 % 100 % GM1 40 % Ausland GM1 10 % 30 % 60 % GM2 GM2 Verbindung ausschließlich mit unbeschränkt stpfl Gruppenmitgliedern bzw Gruppenträgern

BESCHRÄNKUNG AUF DIE ERSTE EBENE III Zuzug des ausländischen Gruppenmitglieds Nacherfassung nicht verrechneter Verluste Mindestdauer beginnt nicht neu zu laufen Ab Zuzug: Ergebniszurechnung nach DBA-Grundsätzen A kann auch nach Zuzug von GM1 nicht Gruppenmitglied werden, da GM1 keine inländische Gesellschaft ist GT Verlegung der Geschäftsleitung Inland 100 % Ausland GM1 100 % A2?

BESCHRÄNKUNG AUF DIE ERSTE EBENE IV Zuzug des ausländischen Gruppenmitglieds Vor Zuzug: B kann nicht Gruppenmitglied werden, da beteiligte Körperschaft inländische sein muss Zuzug von GM1 ändert nichts Inland Ausland GT GM1 Verlegung der Geschäftsleitung B

BESCHRÄNKUNG AUF DIE ERSTE EBENE V Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland Inland Ausland GT GM2 100 % 100 % GM1 Verlegung der Geschäftsleitung GM1 bleibt inländische Gesellschaft GM2 ist Gruppenmitglied (vor und nach Wegzug)

ALIQUOTE VERLUSTZURECHNUNG Verlustzurechnung im Ausmaß der Gesamtbeteiligungsquote GT 10 % 100 % GM1 GM2 65 % 40 % 75 % 25 % 16,25 % Ausland GM3 = Verlustzurechnung

NACHVERSTEUERUNG I § 9 Abs 6 Z 6 KStG (Übertragung des Gedankens des § 2 Abs 8 EStG) ausländische Verlustverwertung im Verlustentstehungsjahr (zB Verlustrücktrag oder Verwertung in Auslandsgruppe) => keine Verwertung im Inland Nachversteuerung im Inland bei Verrechnung des ausländischen Verlusts im Ausland in Höhe des im Ausland verrechneten Betrages max im Ausmaß des im Inland angesetzten Verlusts zwingende Nachversteuerung bei Ausscheiden aus der Gruppe Europarechtlich bedenklich nach EuGH Rs Marks & Spencer

NACHVERSTEUERUNG II Ausländisches steuerliches Ergebnis positiv => inländisches steuerliches Ergebnis negativ  Verlustverwertung im Inland  keine Nachversteuerung Ausländisches steuerliches Ergebnis negativ => inländisches steuerliches Ergebnis negativ  Verlustverwertung im Inland  Nachversteuerung wenn Verlustverwertung im Ausland

8. FIRMENWERT UND BETEILIGUNGS- ANSATZ – § 9 Abs 7 Teilwertabschreibung während Gruppenzugehörigkeit steuerlich nicht wirksam (MWR) mindert aber den steuerlichen Buchwert Zuschreibung steuerneutral Weiterlaufen offener Siebentel aus steuerwirksamer Teilwert-AfA vor Gruppeneintritt Veräußerungsverluste während Gruppenzugehörigkeit steuerlich nicht wirksam Veräußerungsverlust nach Gruppenaustritt: keine Nachholung unterlassener Teilwertabschreibungen Einschränkungen gelten für inländische und ausländische Beteiligungen

Firmenwertabschreibung – Voraussetzungen im Fall der Anschaffung (nach dem 31.12.2004) ab Zugehörigkeit der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied (Gruppenträger) betriebsführende Beteiligungskörperschaft (MU-Anteil als Betrieb?) Anschaffung von konzernfremden Unternehmen oder einem nicht beherrschenden Gesellschafter nur für Beteiligungen an inländischen Körperschaften kein Wahlrecht begrenzt auf Dauer der Gruppenzugehörigkeit

Firmenwertabschreibung – Ermittlung Anschaffungskosten der Beteiligung abzüglich aliquotes hr EK abzüglich anteilige stille Reserven im nichtabnutzbaren Anlagevermögen Problem unterjähriger Erwerb max 50 % der Anschaffungskosten Kürzung um vorgenommene TW-Afa Abschreibung auf 15 Jahre FW-Abschreibung kürzt Buchwert

FALLBEISPIEL FIRMENWERT I Ausgangslage: M-AG kauft im Jahr 2005 40% der Anteile an A-GmbH um 102.000 (fiktiver FW = 30.000)  Gruppenbildung noch nicht möglich M-AG 40% A-GmbH Zuerwerb von weiteren 30% im Jahr 2007 um 100.000 (FW = 34.500) M-AG FW-Afa: 2.000 pa bis 2019 + 2.300 pa bis 2021 70% A-GmbH

9. VERFAHRENSRECHTLICHE FRAGEN Gruppenantrag Schriftlicher Gruppenantrag von Gruppenträger bzw vom Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft beim „Gruppenfinanzamt“ (KöSt-FA GT) innerhalb eines Monats nach Unterfertigung durch das letzte (inländische) GM einzubringen Fristversäumung: formale Voraussetzung, Gruppe nicht zustande gekommen; evtl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gruppenantrag Unterfertigung vor Ablauf des Wirtschaftsjahres des jeweiligen GM, für das die Zurechnung erstmalig erfolgen soll; ausländische GM brauchen nicht zu unterschreiben Anzeige beim zuständigen Finanzamt jedes Beteiligten binnen Monatsfrist ab Abschluss Erklärung über Steuerausgleich

Feststellungsbescheid des Gruppen-FA Bei Vorliegen der Voraussetzungen: (positiver) Feststellungsbescheid gegenüber allen den Gruppenantrag unterfertigenden Körperschaften Nichtfeststellungsbescheid (keine Unternehmensgruppe) „Teilanerkennung“ (2-stufiges Verfahren, z.B. 4 von 5; mit Ablehnungsbescheid und Feststellungsbescheid) Bei allen Änderungen ist ursprünglicher Feststellungsbescheid gegenüber GT und (inländischen) GM abzuändern

Nachträgliche Änderungen und Anzeigepflicht - § 9 Abs 9 Anzeigepflicht: für jede nachträgliche Änderung (zB für Umgründungen oder Beteiligungsveräußerungen in der Gruppe) beim GT-FA vom betroffenen GM bzw. betroffenen GT Jedes inländische GM kann sein Ausscheiden erklären; nicht: ausländische GM nach KStR Rz 1563 (Erklärung durch ausreichend beteiligtes inl. GM oder GT) Wenn GT sein Ausscheiden erklärt, wird Gruppe beendet

10. STEUERUMLAGEN Steuerliche Konsequenzen Im Gruppenantrag muss erklärt werden, dass eine Regelung über den Steuerausgleich getroffen wurde (§ 9 Abs 8 TS 3 KStG) Kein Steuerausgleich bei ausländischen Gruppenmitgliedern Verrechnung lediglich unternehmensrechtlich wirksam, keine ertragsteuerliche Wirksamkeit (keine BA/BE) Keine Gesellschaftssteuer keine Umsatzsteuer

Zivilrechtliche Gestaltung Belastungsmethode Verteilungsmethode Aufteilung der Konzernprämie? Verbot der Einlagenrückgewähr als Mindestanforderung Kriterien der steuerlichen Anerkennung Wirtschaftliche Sinnhaftigkeit Gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit (eingeschränkt) Kontinuität?

11. GRUPPENAUSTRITT – AUSSCHEIDEN DURCH ERKLÄRUNG DES GRUPPENTRÄGERS Beendigung der Unternehmensgruppe nach Ablauf der dreijährigen (36-Monate-)Mindestdauer Ergebniszurechnung bleibt aufrecht keine Firmenwertabschreibung nach Beendigung TW-Abschreibung in Zukunft möglich Nachversteuerung von zugerechneten Auslandsverlusten Vor Ablauf der Mindestdauer Aufrollung: Herstellung des Zustandes, der sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätte ausländische Beteiligung: Aufrollung

GRUPPENAUSTRITT – AUSSCHEIDEN DURCH ERKLÄRUNG DES GRUPPENMITGLIEDS Einseitige Erklärung durch Gruppenmitglied – restliche Gruppe bleibt bestehen Ist ausscheidendes GM auch beteiligte Körperschaft, scheiden auch die nachgeordneten Beteiligungskörperschaften aus Nach Ablauf der dreijährigen Mindestdauer Ergebniszurechnung bleibt aufrecht keine Firmenwertabschreibung nach Beendigung TW-Abschreibung in Zukunft möglich Nachversteuerung von zugerechneten Auslandsverlusten Vor Ablauf der Mindestdauer Aufrollung

GRUPPENAUSTRITT – VERÄUßERUNG VON ANTEILEN Rechtsfolgen der Beteiligungsveräußerung nach allgemeinem Steuerrecht inländische Beteiligung ausländische Beteiligung finanzielle Beteiligung bleibt aufrecht Veräußerungsverluste nicht steuerwirksam inländische Beteiligung: Reduktion der FW-Abschreibung ausländische Beteiligung: Reduktion der Verlustquote, aliquote Nachversteuerung finanzielle Beteiligung geht unter wie Ausscheiden durch Erklärung

12. MINDEST-KÖRPERSCHAFTSTEUER – § 24 Abs 4 Z 4 Für jedes GM und für GT ist Mindest-KöSt gem § 24a Abs 4 KStG zu berechnen Entrichtung nur durch GT Insoweit Gesamteinkommen nicht ausreichend positiv

MINDEST-KÖRPERSCHAFTSTEUER Beispiel Eine Unternehmensgruppe besteht aus 2 unbeschränkt steuerpflichtige GmbH und einer Genossenschaft, das Gesamteinkommen in der Gruppe beträgt a) 20.000, b) EUR -20.000, c) EUR 10.000. Für die beiden GmbHs würde sich bei einem KöSt-Satz von 25% eine KöSt ab einem Einkommen von EUR 14.000 ergeben (EUR 1.750x4x2). Da dieser Betrag im Fall a) unter dem Gesamteinkommen von EUR 20.000 liegt, ist für die beiden GmbHs keine Mindeststeuer zu berechnen. Da im Fall b) das Gesamteinkommen negativ (Verlust) oder im Fall c) nicht ausreichend positiv (unter EUR 14.000) ist, wäre für beide GmbHs die Mindeststeuer zu berechnen. Im Fall von c) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamteinkommen von EUR 10.000 und dem Schwellenbetrag von EUR 14.000 (EUR 4.000=bei einem KöSt-Satz von 25% iHv EUR 1.000 dem Gruppenträger als Mindeststeuer vorzuschreiben.

13. GRUPPENBESTEUERUNG UND UMGRÜNDUNGEN Bestand der Unternehmensgruppe Soweit finanzielle Verbindung auch nach der Umgründung bestehen bleibt (Verschmelzung von GM mit Außergruppengesellschaft bewirkt Verwässerung der Beteiligung) Untergang bei Verschmelzung von GT und einzigem GM Verschmelzung von Beteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft Umwandlung von GM in Personengesellschaft Zeitliche Wirkung Rückwirkungsfiktion – Stichtag vor erstem Tag des WJ!

13. GRUPPENBESTEUERUNG UND UMGRÜNDUNGEN Umgründungen und Firmenwertabschreibung Betriebsführung muss bestehenbleiben Untergang der Beteiligung bedeutet Untergang der Firmenwert-AfA Ausnahme: side-stream-merger zweier GM Nachversteuerung der Firmenwertabschreibung Bei Untergang der Beteiligung (analog Veräußerung der Bet.) Ausnahme: Übergang der Beteiligung auf eine andere Beteiligung des beteiligten GM oder GT (down-stream-, side-stream-merger in mehrgliedriger Gruppe)

13. GRUPPENBESTEUERUNG UND UMGRÜNDUNGEN Umgründungen und Verluste Verluste gehen objektbezogen mit Einkunftsquelle auf übernehmende Körperschaft über Außergruppenverluste Übertragung von Vorgruppenverluste: bleiben Vorgruppenverluste Nachversteuerung ausländischer Verluste: bei umgründungsbedingtem Ausscheiden ohne spätere Nachversteuerungsmöglichkeit, zB Verschmelzung auf inländisches GM