STRAFRECHT BT DER BETRUG Art.146 StGB

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 Präsentation transkript:

STRAFRECHT BT DER BETRUG Art.146 StGB Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

BETRUG – OBJ. TB: DAS GRUNDDELIKT ART.146 Ziff. 1 4 Stadien (= Tatbestandsmerkmale): Arglistige Täuschung Irrtum Motivationszusammenhang Vermögensverfügung Motivationszusammenhang Vermögensschaden Kausalzusammenhang Prof. Dr. H. Vest

BETRUG – OBJ. TB: DIE TÄUSCHUNG Vorspiegelung von Tatsachen Äussere Tatsachen: objektiv feststehend Innere Tatsachen Unterdrückung von Tatsachen Bestärkung eines Irrtums Täuschung ist auch durch Schweigen möglich, erfordert aber, dass durch Schweigen eine Rechtspflicht verletzt wird – Garantenstellung erforderlich! Achtung: Abgrenzung zum sog. qualifizierten Schweigen mit positivem Erklärungsvorbehalt Prof. Dr. H. Vest

BETRUG – OBJ. TB: DIE ARGLIST (I) Lügengebäude Besondere Machenschaften/Kniffe Im Gegensatz zum Lügengebäude und den bes. Machenschaften/Kniffen ist die einfache Lüge ist nur arglistig, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: Überprüfung der Lüge unmöglich oder schwierig Überprüfung unzumutbar (sofern besondere Fachkenntnisse vorausgesetzt) Abhalten des Opfers von einer möglichen Überprüfung Täter sieht voraus, dass das Opfer aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung absieht Prof. Dr. H. Vest

BETRUG – OBJ. TB: DIE ARGLIST (II) Opfermitverantwortung Mangelnde Aufmerksamkeit des Opfers lässt die Betrugs-strafbarkeit grds. nicht entfallen. Unterlässt das Opfer aber die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen, so ist die Arglist zu verneinen – im Ergebnis besteht somit eine Opfermitverant-wortung, sowohl in Fällen der einfachen Lüge, als auch bei ganzen Lügenkonstrukten und bes. Machenschaften. Prof. Dr. H. Vest

BETRUG – OBJ. TB: DER IRRTUM (I) Definiton: Jede Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit, wobei unerheblich ist, ob sich der Getäuschte eine konkrete unkorrekte Vorstellung bildet oder ob ihm lediglich die richtige Vorstellung fehlt (d.h. Verkennen und Nichterkennen der Sachlage sind gleichwertig) Prof. Dr. H. Vest

BETRUG – OBJ. TB: DIE VERMÖGENSVERFÜGUNG (I) Im Einzelnen sind die Voraussetzungen der Vermögensverfügung: Unmittelbar vermögensmindernde Wirkung Wahlfreiheit Verfügungsmacht (Achtung: Dreiecksbetrug!) Prof. Dr. H. Vest

BETRUG – OBJ. TB: DIE VERMÖGENSVERFÜGUNG (II) Sonderfall des Prozessbetruges Täuschung des Richters in der Absicht, ihn zum Nachteil des Prozessgegners zu einem unrichtigen Urteil zu veranlassen (Sonderfall des Dreieckbetrugs) Prof. Dr. H. Vest

BETRUG – OBJ. TB: DER MOTIVATIONSZUSAMMENHANG Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (Kausalzusammenhang genügt nicht) Prof. Dr. H. Vest

BETRUG – OBJ. TB: DAS GESCHÜTZTE VERMÖGEN Strafrechtlicher Vermögensbegriff: Juristischer Vermögensbegriff Wirtschaftlicher Vermögensbegriff Juristisch-wirtschaftlicher Vermögensbegriff (h.M.) Personaler Vermögensbegriff Prof. Dr. H. Vest

BETRUG – OBJ. TB: VERMÖGENS-SCHADEN (I) Vermögensbestand Differenzmethode Subjektive Konzeption (Bundesgericht) Objektive Konzeption Prof. Dr. H. Vest

BETRUG – OBJ. TB: VERMÖGENSSCHADEN (II): OBJ BETRUG – OBJ. TB: VERMÖGENSSCHADEN (II): OBJ.-INDIVIDUELLE KONZEPTION (h.L.) Vermögensschaden, wenn die Gegenleistung objektiv zwar gleichwertig ist, aber für die zumutbaren individuellen Zwecke des Betroffenen unbrauchbar ist oder zu weiteren vermögensschädigenden Massnahmen zwingt die Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebensführung verunmöglicht Prof. Dr. H. Vest

BETRUG – OBJ. TB: VERMÖGENSSCHADEN (III): ZEITPUNKT Wertvergleich des Vermögens durch „Gesamtsaldierung“ (Differenzmethode) vor und nach der eingegangenen Verpflichtung (Eingehungsbetrug) bzw. erfolgten Verfügung (Erfüllungsbetrug) Achtung: Spätere Veränderung des Vermögens sind irrelevant! Prof. Dr. H. Vest

BETRUG – OBJ. TB: DER VERMÖGENSSCHADEN (IV): Eingehungsbetrug Erfüllungsbetrug  „echter“ Erfüllungsbetrug  „unechter“ Erfüllungsbetrug Prof. Dr. H. Vest

BETRUG – OBJ. TB: VERMÖGENSSCHADEN (V): VERMÖGENSGEFÄHRDUNG Vermögensgefährdung genügt grds. nicht, da Gesetz einen Schadenseintritt voraussetzt Aber: Schaden ist zu bejahen bei sog. schadensgleicher Vermögensgefährdung = Gefährdungsschaden Prof. Dr. H. Vest

BETRUG – SUBJ. TB Vorsatz (dolus eventualis ausreichend) Bereicherungsabsicht Unrechtmässigkeit Betrug entfällt, wenn der Täter einen Anspruch auf die Bereicherung hat Prof. Dr. H. Vest