Schleswig-Holstein Der echte Norden

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 Präsentation transkript:

Schleswig-Holstein Der echte Norden Künftige Windenergieplanung in Schleswig-Holstein Ernst Hansen Leiter der Abteilung Landesplanung

Vorgeschichte Teilfortschreibung der Regionalpläne 2012 - 51 Normenkontrollklagen Urteile des OVG zu Planungsräumen I und III vom 20.01.15 Planungsgespräch 02.02.15 (erster Windgipfel) Beratungserlass für Kommunen vom 23.02.15 Planungsgespräch 27.04.15 (zweiter Windgipfel)

Zielsetzungen Einerseits: Verhindern von Wildwuchs im gesamten Landesgebiet Andererseits: keine unvermeidbaren Hindernisse für den notwendigen Ausbau der Windenergienutzung Auch zukünftig Steuerung der Windenergienutzung durch Raumordnungspläne

Mögliche Vorgehensweisen Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteil des OVG sind eingelegt; Erfolgsaussichten werden geprüft, sind aber nicht sicher prognostizierbar Neuaufstellung Regionalpläne ohne Sicherungsinstrumente würde zur Außenbereichsprivilegierung („Wildwuchs“) führen Administrative Sicherungsuntersagungen nach § 14 Abs. 2 ROG (Bundesrecht) rechtlich denkbar, aber risikobehaftet und zeitaufwändig Änderung Landesplanungsgesetz Neuaufstellung Regionalpläne unter dem Schutz vorläufiger Unzulässigkeit / Ausnahmeverfahren

Änderung Landungsplanungsgesetz Abweichend von Bundesrecht (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG): Befristete Sicherungsregelung für Windenergienutzungen durch Gesetz zur Sicherung der Aufstellung neuer Raumordnungspläne Dynamisch anwachsende, gesetzliche Ausnahmemöglichkeiten mit Fortschreiten der Neuplanung Zusätzlich: dauerhafte Ergänzung des § 14 Abs. 2 ROG um eine landesgesetzliche Ermächtigung zur Steuerung durch die Landesplanungsbehörde (nicht auf Windenergie beschränkt)

Änderung § 18 Landesplanungsgesetz Ausweitung der Einzelfalluntersagung auf allgemeine Untersagung Landesplanungsbehörde kann bestimmte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit in einzelnen Planungsräumen befristet allgemein untersagen wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet (…) und zu befürchten steht, dass diese Planungen und Maßnahmen (…) die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre, ggf. Verlängerung um ein weiteres Jahr Landesplanungsbehörde kann (…) Befreiungen von der Untersagung zulassen, wenn (…) Planungen oder Maßnahmen nicht befürchten lassen, dass die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird Vorhaben, die vor dem Eintritt der Wirksamkeit der Untersagung genehmigt worden sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Untersagung nicht berührt

Neuer § 18a Landesplanungsgesetz Vorläufige Unzulässigkeit von Windkraftanlagen und Ausnahmen Die Landesplanungsbehörde hat unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten (…) Zur Sicherung dieser Planung sind bis [ 2 Jahre ] raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig Die Landesplanungsbehörde kann allgemein für räumlich abgegrenzte Gebiete des Planungsraums oder im Einzelfall (…) Ausnahmen von der Unzulässigkeit nach Absatz 1 zulassen, wenn und soweit raumbedeutsame Windkraftanlagen nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht befürchten lassen, dass sie die Verwirklichung dieser Ziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren Änderung § 19: Übertragung der Entschädigungsregelung auf das neue Sicherungsinstrument des § 18

Zeitplan 20.-22. Mai: Landtag; Änderung Landesplanungsgesetz Ende Mai / Anfang Juni: neues LaPlaG tritt in Kraft Juni: Kabinett, Beschluss Neuaufstellung der Regionalpläne Ende Juni: Bekanntmachung der Planaufstellung ab Juli 2015: Erarbeitung der drei neuen Regionalpläne sowie Windkapitel Landesentwicklungsplan 2016: Kabinettsbeschluss zum 1. Entwurf Regionalpläne / LEP und Beginn Anhörung

Ausnahmeverfahren Festlegung harter und weicher Tabukriterien Benennung der zusätzlichen Abwägungskriterien Ausnahmeregelung wächst dynamisch gemäß der schrittweise sich konkretisierenden Regionalplanung Ausnahme, wenn nicht zu befürchten ist, dass WKA die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren