Klausur S 517 Strafrecht WS 2014/2015 Friedrich Toepel.

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Klausur S 517 Strafrecht WS 2014/2015 Friedrich Toepel

Teiln. Unter 4: 62,14%  3,7

A. Strafbarkeit des L I. §§ 223 I, 340 I, 13 I StGB dadurch dass L die weiteren Schläge des X gegen Y nicht verhinderte 1. Objektiver Tatbestand a. Körperliche Misshandlung durch Unterlassen + b. objektive Zurechenbarkeit X = absichtlich gehandelt.

aber kein Regressverbot zugunsten des L Pflicht des L war gerade, derartige körperliche Beeinträchtigungen zu unterbinden b. Garantenstellung traditionelle Rechtsquellenlehre: aus fünf unterschiedlichen Rechtsquellen (aus Gesetz, Vertrag, tatsächlicher Übernahme, engen Lebensgemeinschaften und Ingerenz) Vorliegend: verpflichtet den L seine Stellung als Beamter im Schuldienst (gesetzlich)

Darüberhinaus: Pausendienst tatsächlich übernommen, Funktionenlehre (Armin Kaufmanns): Garantenstellung dem Umfang nach als Beschützergarantenstellung (Garant hat die Pflicht, das Rechtsgut gegen Gefahren aus allen Richtungen zu schützen) Überwachergaranten (alle Rechtsgüter gegenüber Gefährdungen zu schützen, die aus einer Gefahrenquelle stammen) L = Beschützergarant

c. Abgrenzung von Täterschaft durch Unterlassen und Beihilfe durch Unterlassen Körperverletzungserfolg dem L auch als Täter objektiv zurechenbar? aa) Rspr. auch im Unterlassungsbereich nach den traditionellen Kriterien ab, die für das positive Tun vertreten werden schwankt zwischen subjektiver Theorie und Tatherrschaftslehre. subjektive Theorie: Wegschauen = L will sich nicht mit der Tat des S identifizieren

also nur Teilnehmerwille Tatherrschaftslehre: vertretbar, dass mangelnde Übernahme der Verantwortung dem L nur als Teilnehmer anzulasten ist Gegenteil ist bei entsprechender Argumentation vertretbar, z. B. wenn Unterlassungsdelikte mit Roxin als Vertreter der Tatherrschaftslehre als Pflichtdelikte betrachtet werden, Roxin, AT II § 31 Rz 140 ff. Gegen diese Auffassung einzuwenden:

subjektive Theorie stets systematisch nicht überzeugend, Tatherrschaftskriterium passt beim Unterlassen, da der Unterlassende das Geschehen gerade nicht wie ein durch positives Tun handelnder Täter in den Händen hält bb) Unterscheidung nach der Funktionenlehre Beschützergarant = regelmäßig Täter, Überwachungsgarant Teilnehmer

plausibel, da der Beschützergarant umfassend die Rechtsgüter des Opfers vor Schaden zu bewahren hat L hat Obhutspflichten gegenüber dem Y und ist insofern Täter der begangenen Körperverletzung. d. Amtsträgereigenschaft L = als Realschullehrer Beamter, Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB; auch in Ausübung seines Dienstes gehandelt

2. Subjektiver Tatbestand + 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis §§ 223 I, 340 I, 13 I StGB Strafbarkeit + [Wer Gehilfenstellung des L angenommen hat: Amtsträger- eigenschaft des L = besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 II StGB dar, daher Anwendbarkeit des § 340 I StGB, strafschärfend]

II. § 138 I StGB / §§ 138 I, 22, 23 I und III StGB 1. Strafbarkeit nach § 138 I StGB von L unterlassene Anzeige ist nicht von § 138 I StGB erfasst strafrechtlich relevant lediglich Unterlassungen, die bevorstehende Taten betreffen, müssen freilich u.U. aufgrund interner verwaltungsrechtlicher Regelungen gemeldet werden, aber nicht strafbewehrt. Ergebnis: § 138 I StGB -

2. Strafloses Wahndelikt subjektive Vorstellung des L, sich strafbar zu machen: führt nicht zur Strafbarkeit L stellt sich einen nicht existierenden Straftatbestand vor. = Wahndelikt [Kontrast zum untauglichen Versuch: Täter des untauglichen Versuchs irrt sich über den Sachverhalt, glaubt, der Sachverhalt sei so, dass er einen Straftatbestand verwirkliche. Das Recht hat der Täter verstanden.

1. Irrtum über Sachverhalt,Straftatbestand nicht zu verwirklichen, entlastet (Tatbestandsirrtum). 2. Irrtum über Sachverhalt, Straftatbestand zu verwirklichen, belastet (untauglicher Versuch). 3. Irrtum über die Rechtslage, Straftatbestand nicht zu verwirklichen entlastet nicht (Verbotsirrtum, idR, wenn der Verbotsirrtum vermeidbar ist). 4. Irrtum über die Rechtslage, Straftatbestand zu verwirklichen, belastet nicht (Wahndelikt).]

III. §§ 258 I, 13 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Strafvereitelung durch Unterlassen L hat bewusst nichts unternommen, damit X bestraft/kriminalrechtlicher Maßnahme unterworfen wird. b. Garantenstellung Lehrer nicht eine derartige Stellung, die ihn generell dazu verpflichtet, Straftaten der von ihnen beaufsichtigten Schüler anzuzeigen Nur verwaltungsinterne Meldepflichten.

Diese dienen aber der Wahrung der Behördenbelange und der verwaltungsinternen Hierarchieordnung, nicht der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs Also: L hatte keine Anzeigepflicht und damit auch keine Garantenstellung im Sinne des § 13 I StGB. 2. Ergebnis §§ 258 I, 13 I StGB -

IV. § 267 I Var. 2 und Var. 3, III 2 Nr. 4 StGB durch die nachträgliche eigenmächtige und unrichtige Eintragung des K in den Aufsichtsplan 1. Objektiver Tatbestand a. Urkunde Aufsichtsplan = Urkunde? Def.: verkörperte Gedankenerklärung, zum Beweis geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt

Aufsichtsplan = rechtserhebliche schriftliche Erklärung des S hinsichtlich der Zuständigkeit für die Aufsicht dar aus der Einteilung wird auf die abgeleistete Aufsicht geschlossen durch die Unterschrift des S: Aussteller des Plans ersichtlich Urkunde + b. Verfälschen zunächst auch von L verfälscht worden, weil L unterschob der Erklärung des S einen Inhalt unterschob, der von S nicht konsentiert war.

Änderung erst nach der betreffenden Pause erfolgte, konnte sie nur noch im Hinblick auf den Nachweis der tatsächlich durchgeführten Aufsicht relevant sein. Fraglich: bei späterer Besprechung S durch sein Nichtstun sein Einverständnis mit der Veränderung des Aufsichtsplans erklärt? Dann möglicherweise nur schriftliche Lüge? Einverständnis des S hätte aber bereits zu Tatbeginn vorliegen müssen!

L hatte manipuliert, ohne die Haltung des S zu kennen. Zudem: Untätigkeit des S  Zustimmung Urkunde verfälschen + c. Gebrauchen L hat die verfälschte Urkunde auch der Wahrnehmung gegenüber anderen zugänglich gemacht wird: 3. Var. des § 267 I StGB + 2. Subjektiver Tatbestand vorsätzlich +

Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr: +, L wollte Verdacht der ermittelnden Polizei auf K lenken 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + Ergebnis: 267 I 2. und 3. Var. StGB + einheitliche Tat (Z. B.: 2. Var. tritt hinter der 3. Var. in Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) als mitbestrafte Vortat zurück oder beide Varianten bilden materiellrechtlich eine Handlung im natürlichen Sinne.)

IV. Besonders schwerer Fall gem. § 267 III 2 Nr. 4 StGB L = Amtsträger gemäß § 11 I Nr. 2 a) StGB L nicht befugt, den Aufsichtsplan eigenmächtig zu verändern, Missbrauch seiner Befugnisse daher – Aber: Stellung als Lehrer eröffnete die Möglichkeit, den Aufsichtsplan zu manipulieren = Missbrauch isv § 267 III Nr. 4, 2. Alt. StGB Vorsatz + Strafbarkeit gemäß § 267 I Alt. 2, III 2 Nr. 4 StGB +

V. § 271 StGB -, Aufsichtsplan keine öffentliche Urkunde, die Beweis für und gegen jedermann erbringt, vgl. § 415 I ZPO. VI. § 164 I StGB (aufgrund der Manipulation des Pausenplans) 1. Fehlende Vollendung mittelbare Verdächtigung des K, seine Dienstpflicht als Lehrer verletzt oder Körperverletzung durch Unterlassen begangen zu haben?

auch wider besseres Wissen + war L bekannt, dass K im Falle einer Planüberprüfung zumindest vorübergehend verdächtigt werden würde. Verteidigung des L ging über ein – für sich strafloses – indirektes Leugnen oder Abstreiten hinaus. Aber: Tat nicht vollendet, da die Tatsachenbehauptung den Ermittlungsbeamten noch nicht zugegangen daher: objektiver Tatbestand des § 164 I StGB nicht erfüllt!

2. Ergebnis L hat sich nicht gemäß § 164 I StGB strafbar gemacht. VII. § 145d II Nr. 1 StGB greift aus dem gleichen Grunde nicht ein: falsche Beweislage gelangte nie zur Kenntnis der Ermittlungsbehörde Versuch ist wiederum nicht strafbar. VIII. Gesamtergebnis zur Strafbarkeit des L §§ 223 I, 340 I, 13 I; 267 I Alt. 2, III Nr. 4; 53 StGB

B. Strafbarkeit des S I. § 267 I Var. 2 und 3, III 2 Nr. 4 i.V.m. § 13 I StGB 1. Urkunde Aufsichtsplan = Urkunde, die der L durch das Vertauschen der Namensetiketten verfälscht hatte (siehe oben). 2. Garantenstellung des S ergibt sich aus seiner Organisationsaufgabe als Schulleiter, der die betreffenden Unterlagen ordnungsgemäß zu führen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten hat

Darüber hinaus: als Behördenleiter eine Fürsorgepflicht für die ihm unterstellten Lehrer. Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht auch dazu verpflichtet, Lehrer vor falschen Verdächtigungen, zu bewahren. Daher: S = Beschützergarant. 3. Verfälschen durch Unterlassen S hat zunächst nichts unternommen, die Manipulation rückgängig zu machen. Aber: S = Aussteller der Urkunde!

a. Möglichkeit des Verfälschens durch den Aussteller dann nicht, wenn man 2. Var. als Unterfall der 1. Var. betrachtet. Dann lediglich Identitätstäuschungen tatbestandsmäßig. Anders, wenn Verfälschen ein eigenständiges Verbrechensmerkmal enthält Aussteller wäre dann strafbar, sobald er die Dispositionsmöglichkeit über die Urkunde verloren hat.

Dispositionsmöglichkeit eingeschränkt, sobald - ein anderer ein Beweisführungsrecht an der Urkunde erlangt hat. Aufsichtsplan diente nach der Ableistung der Aufsichten als Nachweis. An diesem Nachweis haben die Lehrer zu ihrer Entlastung in rechtlichen Streitfragen auch ein erhebliches Interesse. S hätte nach dieser Ansicht nicht mehr die alleinige Verfügungsmacht über den Aufsichtsplan Verfälschung dann möglich

Streitentscheidung erforderlich zweiten Ansicht: führt zu einem gespaltenen Echtheitsbegriff erstgenannte Ansicht: „Verfälschung“ neben der Variante der „Herstellung“ keine eigene Bedeutung b. Vollendetes Verfälschen/Gebrauchmachen durch Unterlassen? Korrektur des Plans durch den S verhindert Vollendung?

Noch vor der Korrektur des Plans: K bereits in Beweisnot. E spätere Korrektur des Plans ändert also nichts daran, dass S unerlaubtes Risiko geschaffen Anm.: Wer die spätere Korrektur des Aufsichtsplans für die Erfüllung der Garantenpflicht als ausreichend erachtet: Versuchs der Urkundenfälschung durch Unterlassen zu prüfen

c. Täterschaftliche durch Unterlassen Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme: nach der Art der Garantenstellung (s.o.). S = Obhutspflicht in Bezug auf den K. Damit S = Täter bei der Annahme eines vollendeten Delikts könnte man noch an eine analoge Anwendung des § 158 StGB denken.

4. Subjektiver Tatbestand Vorsatz + zur Täuschung im Rechtsverkehr? mit sicherem Wissen von der täuschenden Wirkung des manipulierten Aufsichtsplans, genügt. 5. Rechtswidrigkeit und Schuld + 6. Besonders schwerer Fall § 267 III 2 Nr. 4 StGB vorliegen. S = Amtsträger gemäß § 11 I Nr. 2 a) StGB Garantenstellung bestehe.

S als Schulleiter befugt, den Aufsichtsplan veränderten Umständen anzupassen. Hinnahme der Manipulation des L = also Missbrauch seiner Befugnis als Amtsträger Vorsatz + 7. Ergebnis §§ 267 I Var. 2 und 3, III 2 Nr. 4, 13 I StGB + II. §§ 258 I, 13 I StGB weil S nichts unternahm, um eine Bestrafung des X herbeizuführen.

1. Garantenstellung gravierende Straftaten von Strafgefangenen während der Haft müssen vom Anstaltsleiter den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden Vorliegend: fehlt besonders schwerwiegende Tat des X und auch im vorliegend schulischen Kontext keine besondere kriminalrechtlichen Verantwortlichkeit des S.

Daher: §§ 258 I, 13 I StGB – V. Ergebnis zur Strafbarkeit des S Es bleibt §§ 267 I Var. 2, 3, III 2 Nr. 4, 13 I StGB strafbar gemacht. C. Strafbarkeit des K I. § 240 I StGB Androhung, dass L „kein Auge mehr zu tun“ und „keine ruhige Minute mehr haben“

1. Objektiver Tatbestand a. Drohung mit empfindlichen Übel In-Aussicht-Stellen von „Psychoterror“ b. Nötigungserfolg Drohung schüchterte L ein, so dass er die Manipulation des Aufsichtsplans zugab. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz +

3. Rechtswidrigkeit Fraglich ist, ob K rechtswidrig handelte. a. Rechtfertigung durch Notwehr aa. Rechtswidriger Angriff durch die Manipulation des Aufsichtsplans hat L die Gefahr geschaffen, dass K fälschlicherweise verdächtigt wird im Zeitpunkt der Drohung des K hielten die Ermittlungen noch an.

bb. Gegenwärtiger Angriff L weiterhin neben S eine Pflicht hatte, zu verhindern, dass K aufgrund der Manipulation Schaden erlitt. Angriff auf K dauerte folglich zum Zeitpunkt der Drohung noch an cc. Erforderlichkeit und Gebotenheit der Verteidigungshandlung geeignetes Mittel + auch das relativ mildeste Mittel?

K hätte auch, falls es tatsächlich zu Ermittlungen gegen ihn gekommen wäre, auf die Momente (evtl. Zeugenaussagen) zurückgreifen können. fraglich, ob Zeugenaussagen so effektiv daher relativ mildeste Mittel zur Abwehr + auch im Sinne des § 32 I StGB geboten. In Bezug auf die Erforderlichkeit/Notwendigkeit der Verteidigung gegenteiliges Ergebnis vertretbar.

dd. Subjektives Rechtfertigungselement Verteidigungswille + Drohung des K somit nicht rechtswidrig. 4. Ergebnis K hat sich nicht gemäß § 240 I StGB strafbar gemacht.