Grundlagen der Konzernrechnungslegung

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Beziehungen zu nahe stehenden
Advertisements

KERNFRAGEN 1. Wie hängen Bilanz, GuV1) und Kapitalflussrechnung zusammen? 2. Was ist eine Bilanz? 3. Was ist eine Gewinn- und Verlustrechnung? 4. Was zeigt.
Inhalt Rechtliche Grundlagen für die Erstellung eines Gesamtabschlusses KomDoppikEG M-V KV M-V GemHVO-Doppik Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung.
Schaffung anpassungsfähiger Betriebsratsstrukturen
Präsentation von Verena Freund und Helene Heinz
Massengeschäfte Massengeschäften ähnliche Geschäfte Der Öffentlichkeit
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Unternehmenszusammenschlüsse
Rechtsanwälte Krummel
KG & Stille Gesellschaft
Finanzbuchhaltung Thema: Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen
Der Staat als Unternehmer (3) Öffentliche Unternehmen und EG- Wettbewerbsrecht SS 2009 Kurt Reindl Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009,
Prof. Dr. Marc Beutner FH Köln Veranstaltung 2
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Modul 3 Konzernrechnung Dr. rer.pol. Hess
Grundlagen der Konsolidierung
Modul 3 Konzernrechnung Dr. rer.pol. Hess
Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft
Lagebericht / Anhang Simone Möller FA01 cc.
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Rechtsgrundlagen des Agenturvertrages. RA Dr. Erich Schwarz 5020 Salzburg
Submissionsrichtlinien Bonstetten Bonstetten..... aktuell Verabschiedet durch den Gemeinderat 20. März 2007.
Einführung in das Staatsrecht PD Dr. Martin Kment, LL.M.
„Rechtsprobleme eines Unternehmens“.
Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ...
Vieles bleibt offen! Öffentlicher AUFTRAG, ZIELE
Kaufmännische Buchführung
Unternehmen und Unternehmensmerkmale
1. Grundlagen des Betrieblichen Rechnungswesens
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
2. Teil: Europäisches Kartellrecht D Grundzüge der Fusionskontrolle § 12 Grundlagen und Anwendungsbereich der Fusionskontrolle I. Funktion der Fusionskontrolle.
Bildung eines Europäischen Betriebsrates
Von Unternehmen und Unternehmern
§ 10 VO 1/2003 als Grundlage des EU-Kartellverfahrensrechts 2. Teil: Europäisches Kartellrecht C Kartellverfahrensrecht I. Die VO 1/2003 als neues Kartellverfahrensrecht.
Welche Bedeutung hat der Konzern im Arbeitsrecht? Stellen Sie Ihre Erwägungen anhand des BetrVG und des KSchG dar.
DER KONZERNJAHRESABSCHLUSS. 2 Ihre Verpflichtung und Informationsbedarf – unsere Problemlösung Sie stehen vor der Aufgabe, einen Konzernjahresabschluss.
Steueroasen Daniela Ziegler.
RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS 2008 Aufbauschema Prüfung Art. 81 EG Verstößt der Vertrag/das.

Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG
Der Jahresabschluss.
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW IDW RH HFA 1.006: Anhangangaben nach § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr.
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
(FN-IDW 8/2011, S. 564, und WPg Supplement 3/2011)
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss.
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs- fragen aus der Facharbeit des IDW IDW PH Pflichten des Abschlussprüfers eines Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmens.
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW IDW RH HFA 1.007: Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 und 3 HGB bzw. § 315 Abs.
Das Unternehmertestament
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung
Bilanz und GuV am Beispiel einer AG (in sehr vereinfachter Form)
GmbH - Allgemeines Abschluss der GmbH Definition der GmbH:
Zweifels- und Gestaltungsfragen bei Gesellschafterdarlehen
Kapitalgesellschaftrecht Weitere Regeln der Kapitalaufbringung.
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
NKF – Gesamtabschluss Informationsveranstaltung Bad Salzuflen.
Inhaltsverzeichnis: 1.Natur der Aktiengesellschaft 2.Bedeutung 3.Europäische Aktiengesellschaft 4.Geschichte 5.Gründung von Aktiengesellschaften.
Babeş-Bolyai-Universität, Internationales Handelsrecht, Teil 2: UN-Kaufrecht (CISG) Prof. Dr. jur. Christiane A. Flemisch, Licenciée en droit Mediatorin,
Völkerrechtssubjekte Teil II. Gliederung I. Internationale Organisationen II. NGOs III. Individuen IV. Völker V. Befreiungsbewegungen/Aufständische VI.
RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 4. Stunde Art. 14 GG - Eigentumsgarantie I)Schutzbereich 1)Personaler Schutzbereich.
D Grundzüge der Fusionskontrolle
Konzernrechnungslegung
 Präsentation transkript:

Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

Literaturhinweise Graefer/Scheld, Grundlagen der Konzernrechnungslegung, Erich Schmidt Verlag (Zum Nacharbeiten, Aufgaben + Lösungen) HGB, Gesetzestext, Einzelabschluss §§ 238 bis 289 HGB Konzernabchluss §§ 290 - 315 HGB siehe: www. Handelsgesetzbuch.de, bzw. HGB, Beck- Texte im dtv, Preis: € 3,50 Ergänzend: Karlheinz Küting/ Claus Peter Weber, Der Konzernabschluß, Lehrbuch und Fallstudie..., Schäffer Verlag Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, Verlag Moderne Industrie, Baetge: Konzernbilanzen, IDW-Verlag

Gliederung 1. Einführung in die Konzernrechnungslegung 2. Kapitalkonsolidierung und Equity-Bewertung 3. Schuldenkonsolidierung 4. Zwischenergebniseliminierung 5. Aufwands- und Ertragskonsolidierung 6. Währungsumrechnung im Konzern 7. Steuerabgrenzung im Konzernabschluss - Latente Steuern 8. Konzernanhang und Konzernlagebericht 9. Synoptische Darstellung wesentlicher Unterschiede IFRS (IAS)/US-GAAP und HGB im Konzernabschluss

1. Einführung in die Konzernrechnungslegung 1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen 1.2. Begriffliche Abgrenzungen, Konsolidierungskreis 1.2.1. Verbundene Unternehmen nach Aktienrecht und HGB 1.2.2. Mutter- und Tochterunternehmen nach § 290 HGB und Konzernunternehmen nach § 11 Abs. 1 PublG 1.3. Grundlagen der Konzernrechnungslegung 1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen 1.3.2. Einbeziehungspflichten, - verbote und -wahlrechte 1.3.3. Zweck der Konzernrechnungslegung und Generalnorm 1.3.4. Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen Wirtschaftliche Betrachtung: Konzern Unternehmenseigenschaft Einheitliche Leitung Control Konzept

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen Legale Ableitung von „Konzern“

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen Merkmale eines Konzerns Wirtschaftliche Einheit Ohne eigene Rechtspersönlichkeit Kein Steuersubjekt Keine Haftungseinheit

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen Feststellung: HGB enthält keine explizite Definition Definition erfolgt durch Umschreibung des Zweckes des Wesens des Konzerns Definition: Ein Konzern ist ein Gebilde, zu dem sich mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen zur Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks zusammengeschlossen haben. Die Art der Betätigung eines jeden dieser Unternehmen ist zweitrangig. (Niehus/Thyll: Konzernabschluß nach US-GAAP, Grundlagen und Gegenüberstellung mit den deutschen Vorschriften) Oder: ....eine wirtschaftliche Einheit, rechtlicher selbstständiger Einheiten, die wirtschaftlich nicht selbstständig sind.

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen Einwände: 1. Falls in den Umsatzerlösen, Umsätze zwischen den Gesellschaften enthalten sind, müssen diese eliminiert werden. Bsp.: MG an TG 5,0 Mio Konsolidierte Umsatzerlöse= 20 Mio + 8 Mio - 5 Mio = 23 Mio!!! 2. Anteile an verbundenen Unternehmen bei der MG spiegeln das Eigenkapital der TG wieder, daher muss diese Position eliminiert werden. Eigenk. Konzern = 1 Mio + 0,5 Mio - 0,5 Mio = 1 Mio!!!

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen Fazit: Gewinnkorrekturen erfolgen nur dann, wenn der Gewinn innerhalb der Konzernstruktur angefallen/entstanden ist.

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen In den Beispielen implizit angewandte Rechtsnormen: § 297 Abs. 3 HGB § 271 Abs. 2 HGB Rechnungslegung für KapG § 290 Abs. 1 HGB “deutsche Definition Aufstellungspflicht” § 290 Abs. 2 HGB “angelsächsische Def. Aufstellungspflicht”

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen 1. Aktiengesetz (AktG) 1965 2. Gemeinschaftsrecht, 7. EG-Richtlinie, Art. 1,2,3,4,6,7 u. 11 3. Publizitätsgesetz (PublG) insb. § 11 PublG, § 1 PublG 4. Handelsgesetzbuch (HGB), Drittes Buch 5. Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) 6. Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) 7. Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) 8. Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) 9. EU-Verordnung Nr. 1606/2002 - „Regelung 2005“ 10. Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC)- Rechnungslegungsstandards = „GoB“

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen Wozu dienen nun diese Vorschriften bzw. was ist die Zielsetzung der Konzernrechnungslegung?

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen Funktionen der Konzernrechnungslegung: Positiv Abgrenzungen: Deutsche Konzernabschluss ersetzt nicht Einzelabschluss Führungs- und Lenkungsfunktion der Konzernleitung Informationfunktion für Anteilseigener Grundlage für Rating durch Banken und Analysten (Kreditwürdigkeit) Information der Öffentlichkeit

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen Funktionen der Konzernrechnungslegung: Negativ Abgrenzung: Keine Ausschüttungsbemessungsfunktion Keine Steuerbemessungsgrundlage Keine Grundlage für Gläubigeransprüche, da Konzern keine Rechtsperson ist

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen In welche Ausprägungen können Konzerne klassifiziert werden?

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen Zusammenfassung: Einführung Konzernrechnungslegung in Deutschland mit AktG 1965 Weiterentwicklung durch 7. EG Richtlinie und der Umsetzung in nationales Recht (HGB-Änderung) Weitere Gesetzgebung in Folge der Internationalisierung der Kapitalmärkte und der Globalisierung der Weltwirtschaft findet ihren Niederschlag in weiteren Anpassungen des HGB Darüberhinaus sind die Empfehlungen des DRSC charakterlich als GoB beachten Konzernrechnungslegung dient der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von rechtlich selbstständigen Unternehmen, die eine wirtschaftiche Einheit bilden.

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen Fortsetzung Zusammenfassung: Grds. Vorgehensweise bei der Erstellung eines Konzernabschlusses: 1. Aufstellung der Handelsbilanz II aus den Handelsbilanzen I 2. Erstellen einer Summenbilanz 3. Korrektur bestimmter GuV und Bilanzpositionen z.Bsp.: Fo/Verb = Schuldpositionen Innenumsätze = Erträge u. Aufwendungen Eliminierung von Zwischengewinnen soweit Produkte noch innerhalb Konzern Korrekturen des Eigenkapitals (wg. Enthaltener Beteiligungen verb. Unt.)

1.2. Begriffliche Abgrenzungen, Konsolidierungskreis Rechtsgrundlagen: §§ 294 - 296 HGB (Vollkonsolidierung) § 310 HGB (Quotenkonsolidierung) § 311 HGB ( Assoziierungskreis) ... aus denen sich die Grundsätze der Abgrenzung des Konsolidierungskreises ableiten lassen

1.2. Begriffliche Abgrenzungen, Konsolidierungskreis

1.2. Begriffliche Abgrenzungen, Konsolidierungskreis Was bedeutet Stufenkonzept? AktG 1965: Konsolidierungskreis = nur (inländische) Konzernunternehmen erfasst. HGB 1985: Konsolidierungskreis = Abbildung der (unterschiedlichen) Einflussphären des Konzerns = Stufenkonzept = Stufenweiser Übergang vom Kern der Unternehmensgruppe zur Umwelt

1.2. Begriffliche Abgrenzungen, Konsolidierungskreis

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB Ausweis: § 266 HGB für Bilanz: - Anteile an verb. Unternehmen (AV) - Ausleihungen an verb. Unternehmen - Forderungen - Anteile an verb. Unternehmen (UV) - Verbindlichkeiten § 275 HGB für GuV: - Erträge aus Beteiligungen, davon... - Erträge aus anderen Wertpapieren ... , davon.. - sonstige Zinsen u. ähnliche Erträge, davon... - Zinsen u. ähnliche Aufwendungen, davon... § 268 Abs.7 HGB : Angabe von Haftungsverhältnissen gg. verb. Unternehmen in Bilanz oder Anhang

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB Definition nach HGB: § 271 Abs. 2 HGB: Verbundene Unternehmen, sind Unternehmen die in den Konzern- abschluss einzubeziehen sind (§ 290). Beispiel: MG TG A TG B TG B gibt Darlehen an EG 3 EG 1 EG 2 EG 3 Darlehen gegenüber verb. Unternehmen

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB Begriffsbestimmung verbundene Unternehmen nach HGB: § 271 Abs. 2 HGB gilt! Nicht nur für KapG, (§ 271 Abs. 2 iVm. § 290 HGB), sondern auch für Gesellschaften, die Jahresabschlüsse nach dem PubG aufstellen müssen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 PubG) Hinsichtlich der Prüfung, ob der Tatbestand „verbundenes Unternehmen erfüllt ist, ist die Begriffsbestimmung des AktG massgebend. Primäre Zielsetzung dient... ... der Sicherung der Gesellschafter ... der Sicherung der Gläubiger ... der Sicherung gegen Benachteiligungen durch ausgeübten Einfluss eines anderen Unternehmens

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB Daher: Besondere Informations- und Ausweispflichten sowohl im Jahresabschluss als auch im Anhang. Warum? Bsp.: Kreditgewährung, Prolongationen von Verbindlichkeiten sind im Verhältnis zwischen verb. Unternehmen leichter möglich; Niederigerer Verzinsung von Darlehen; Gewinnverlagerungen, aber dennoch möglich! Durch Bestimmung der Verrechnungspreise

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB Definition nach AktG: §§ 15 - 18 AktG: Ist weiter gefasst als im HGB, da auch wechselseitig beteiligte Unternehmen erfasst werden. § 18 AktG: Deutsche Konzerndefinition = einheitliche Leitung

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB Was bedeutet das? Aktienrecht beinhaltet zwei Unterscheidungen des Unternehmensbegriffs Institutionellen- und Funktionellen Unternehmensbegriff

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB Institutioneller Unternehmensbegriff Für Unternehmenseigenschaft ist Voraussetzung, die Existenz einer „Einheit an sachlichen Mitteln, die in nach außen erkennbarer Weise der Verfolgung eigenständiger erwerbswirtschaftlicher Ziele gewidmet ist“. (WP-Handbuch 1985/1986, Bd. I, S. 1286)

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB Institutioneller Unternehmensbegriff Demnach sind: Einzelkaufleute Personenhandelsgesellschaften Kapitalgesellschaften Unternehmen i.S.d. Aktienrechtes aber es können auch Unternehmen i.S.d. Aktienrechts sein: BGB-Gesellschaften und natürliche Personen die eigene unternehmerische Ziele, neben der Beherrschung der Gesellschaft verfolgen und dies mittels einer nach außen in Erscheinung tretenden Organisation tun.

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB Funktioneller Unternehmensbegriff setzt nur die Verfolgung eigenständiger unternehmerischer Interessen voraus. Merkmal der Konzeption: Im Mittelpunkt steht der Träger der unternehmerischen Planungs- und Entscheidungsgewalt, der marktstrategisch plant und entscheidet.

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB Zusammenfassung Unternehmensbegriff nach AktG Obwohl AktG lex specialis darstellt ist der Unternehmensbegriff nicht reformspezifisch ausgebildet, da ansonsten die mit den Bestimmungen zu verbundenen Unternehmen verknüpften Schutzfunktion zuwiderlaufen. Der Kreis der Unternehmen die in den Kreis der verb. Unternehmen einzubeziehen wären, wäre erheblich eingeschränkt. Dennoch wird auch der aktienrechtliche Unternehmensbegriff durch die Einschränkungen des Bilanzrechts (HGB) rechtformspezifisch eingeengt. (Grds.: MU = KapG !!)

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB FAZIT 1. HGB (§ 271 Abs. 2) und AktG (§ 15 ff) enthalten eine Begriffsbestimmungen, die sich grundlegend unterscheiden 2. Für das Vorliegen verbundener Unternehmen nach AktG ist die Rechtsform unerheblich. Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn wenigstens ein Partner dieser Unternehmens= verbindung eine AG oder KGaA ist. Ziel = Schutz von G‘tern und Gläubigern vor Benachteiligungen durch den ausgeübten Einfluss eines anderen Unternehmens. 3. Verbundene Unternehmen nach HGB sind rechtsform= spezifisch eingeengt. Primäres Ziel = Offenlegung von Unternehmensverb. Unter Bezug auf handelsbilanzielle Rechnungslegung und Prüfung

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB Arten verbundener Unternehmen: In Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG) Abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG) Konzernunternehmen (§ 18 AktG) Wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) Vertragsteile eines Unternehmensvertrages (§§ 291 u. 292 AktG)

1.2.2. Mutter- u. Tochterunternehmen nach § 290 HGB und § 11 PublG § 290 Abs. 1 HGB: Einheitlich Leitung durch KapG mit Sitz im Inland = Dtsche Konzerndefinition gegeben und gehaltene Anteile dienen dauerhafter Verbindung und Beteiligung >20% Nennkapital § 290 Abs. 2 HGB: Hilfskriterien müssen erfüllt sein, Control - verhältnis erfüllt § 11 PublG: Bei NICHT- KapG = Kriterium einheitliche Leitung dann besteht die Pflicht zu Aufstellung

1.2.2. Mutter- u. Tochterunternehmen nach § 290 HGB und § 11 PublG Herrschende KapG = Mutterunternehmen Mutterunternehmen: ... ist ein Unternehmen mit mindestens einem Tochterunternehmen

1.2.2. Mutter- u. Tochterunternehmen nach § 290 HGB und § 11 PublG Beherrschte Unternehmen = Tochterunternehmen Tochterunternehmen: ... ist ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen einheitlich geleitet oder beherrscht oder kontrolliert wird. (vgl. Gräfer/Scheld, Grundzüge der Konzernrechnungslegung)

1.3. Grundlagen der Konzernrechnungslegung 1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen 1.3.2. Einbeziehungspflichten, -verbote und –wahlrechte 1.3.3. Zweck der Konzernrechnungslegung und Generalnorm 1.3.4. Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen nach § 290 Abs. 1 HGB: Konzept der einheitlichen Leitung einer Beteiligung: einheitliche Leitung: unbestimmter Rechtsbegriff muss tatsächlich und nachhaltig ausgeübt werden ist unteilbar (Keine Teilkonzernrechnungslegungspflicht) Beteiligung (§ 271 Abs. 1 HGB) § 11 PublG setzt nur einheitliche Leitung, nicht auch Beteiligung voraus

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Zu § 16 Abs. 4 AktG, Fortsetzung Bsp.:

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Mehrheit der Stimmrechte (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB) NICHT: Kapitalmehrheit; Unterschiede zwischen Stimmrechts- und Kapitalmehrheit resultieren z.B. aus stimmrechtslosen Vorzugsaktien oder aus Mehrstimmrechtsaktien Diskussion um formale versus materielle Stimmrechtsmehrheit Bsp.: 51% Stimmrechtsmehrheit aber lt. Satzung für alle wichtigen Beschlüsse qualifizierte 75% Mehrheit erforderlich => keine rechtlich abgesicherte Beherrschungsmöglichkeit (Str.) Beschränkung durch Stimmrechtsbindungsvertrag Berechnung gem. § 290 Abs. 4 HGB oder nach § 290 Abs. 3 HGB

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Berechnung gem. § 290 Abs. 4 HGB: Zahl der Stimmrechte des Unternehmens Gesamtzahl aller Stimmen (./. Zahl d. Stimmrechte d. eigenen Aktien)

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Berechnung gem. § 290 Abs. 3 HGB: - Zurechnung von Rechten - der Tochterunternehmen (auch TU nach §§ 295, 296 HGB) oder - der den für Rechnung des MU oder TU handelnden Personen oder - aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Gesellschaftern - Abziehen von Rechten - für Anteile, die vom MU oder TU für Rechnung einer anderen Person gehalten werden oder - zu Sicherungszwecken gehaltene Anteile, sofern Rechtsausübung nach Weisung des Sicherungsgebers erfolgt

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Berechnung gem. § 290 Abs. 3 HGB: Beispiel 1: A-AG 43% Stimmrechte 100% B-GmbH C-GmbH 18% Ergebnis: A-AG steht die Mehrheit der Stimmrechte an der B-GmbH zu

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Berechnung gem. § 290 Abs. 3 HGB: Fortsetzung Beispiel 1: Warum ? Berechnung: Gesamtzahl aller Stimmrechte 100% Stimmrechte der C-GmbH (=TU) an der B-GmbH ./. 18% 82% davon hält die A-AG 43% => Stimmrechtsanteil A-AG = 43/82 = 52,44%

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Berechnung gem. § 290 Abs. 3 HGB: Beispiel 2: Stimmrechtsverhältnisse A 40% 60% B C 15%

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Berechnung gem. § 290 Abs. 3 HGB: Fortsetzung Beispiel 2:

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Beispiel 3: A (MU) 60% Stimmrechtsanteil § 290 Abs. 3 HGB B (MU) Beherrschungsvertrag § 290 Abs. 3 HGB C (MU) Besetzungsrecht des AR nach § 290 Abs.2 Nr. 2 HGB D

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Fortsetzung Beispiel 3:

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Beispiel 4: Stimmrechtsverhältnis: A 45 % 60 % 40 % D B 15 % 45 % C

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Fortsetzung Beispiel 4:

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Beispiel 5: A Stimmrechtsverhältnis: 35 % 55 % 20 % B C 20 % 55 % 25 % E D

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Fortsetzung Beispiel 5:

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Besetzungsrecht für Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane (§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB) Besetzungsrecht bezieht sich auf die Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder solcher Organe Personelle Einflussnahme fällt i.d.R. mit der Mehrheit der Stimmrechte zusammen Ausnahme: Besetzungsrecht aufgrund von Entsendungsrechten oder Vereinbarungen mit anderen Gesellschaftern Gesellschafterstellung erforderlich, nicht jedoch Kapitalbeteiligung Rechtsposition nur in Bezug auf ein Organ erforderlich

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Beherrschungsmöglichkeit durch Vertrag oder Satzung (§ 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB) Beherrschungsvertrag Satzungsbestimmung muss wesentliche Kriterien eines Beherrschungsvertrages enthalten

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Abgekürztes Prüfungsschemata zur Konzernrechnungslegungspflicht Verpflichtung besteht wenn:

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Entbindung von der Aufstellung eines Konzerabschlusses und -lageberichts durch Anwendung der §§ 291- 292a HGB Zielsetzung der Rechtsnormen: §§291, 292 (iVm. KonBefrV) ist es mehrstufige Konzerne von der Pflicht zur Teilkonzernrechnungslegung zu befreien. => keine Aufstellung von (Teil-) Konzernabschluss wenn in übergeordneten Konzernabschluss einbezogen => In Abhänigigkeit von dem Sitz des MU wird die Befreiung von der Teilkonzernrechnungslegung (TKR) geregelt. - § 291 HGB: MU = Sitz in EU/EWR - § 292 HGB: MU = Sitz außerhalb EU/EWR ABER: Minderheitenschutz! => Minderheiten können unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von der TKR verhindern (§ 291 III HGB, § 292 I HGB iVm. KonBefrV)

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Entbindung von der Aufstellung eines Konzerabschlusses und -lageberichts durch Anwendung § 292a HGB Zielsetzung der Rechtsnormen: Regelung der (zusätzlichen) Konzernrechnungslegungspflicht nach HGB bei Aufstellung von Konzernabschlüssen und -lagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungs-grundsätzen ( IFRS; US-GAAP) Anwendungbereich: Persönlich: MU, die organisierten Markt unmittelbar oder mittelbar durch die Ausgabe von Wertpapieren von Ihnen selbst oder einem Ihrer TU in Anspruch nehmen (§292a I S.1 HGB idF des KapCoRiLiG vom 24.02. 2000) Sachlich: Gesamt-/Teilkonzernabschlüsse Zeitlich: Befristet bis 2004

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Größenabhängige Befreiung von der Aufstellung eines Konzerabschlusses und -lageberichts gem. § 293 HGB Zwei Methoden: § 293 Abs. 1 S.1 Nr.1 HGB = Bruttomethode (= additive Methode) § 293 Abs. 1 S.1 Nr.2 HGB = Nettomethode (= Konsolidierte Methode) Methodenwahlrecht: Befreiung nach einer der beiden Methoden ausreichend Keine Stetigkeit in der Ausübung des Wahl- rechts; kann jedes Gj neu ausgeübt werden Größenmerkmale: Bilanzsumme, Umsatzerlöse, O-AN-Zahl (§267 IV HGB) Befreiung: Zwei von drei Merkmalen am Abschlussstichtag und am vorhergehenden erfüllt

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Größenabhängige Befreiung von der Aufstellung eines Konzerabschlusses und -lageberichts gem. § 293 HGB Zwei Methoden: 1.) § 293 Abs. 1 S.1 Nr.1 HGB = Bruttomethode (= additive Methode) 2.) § 293 Abs. 1 S.1 Nr.2 HGB = Nettomethode (= Konsolidierte Methode) Methodenwahlrecht: Befreiung nach einer der beiden Methoden ausreichend Keine Stetigkeit in der Ausübung des Wahl- rechts; kann jedes Gj neu ausgeübt werden Größenmerkmale: Bilanzsumme, Umsatzerlöse, O-AN-Zahl (§267 V HGB) Befreiung: Zwei von drei Merkmalen am Abschlussstichtag und am vorhergehenden erfüllt

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen Größenabhängige Befreiung von der Aufstellung eines Konzerabschlusses und -lageberichts gem. § 293 HGB Prüfschema zu § 293 HGB: