Insolvenzrecht VWA Bonn Email: cthole@uni-bonn.de Tel. 0228/73-9250.

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 Präsentation transkript:

Insolvenzrecht VWA Bonn Email: cthole@uni-bonn.de Tel. 0228/73-9250

Aufbau der Veranstaltung 1. Stunde: Einführung, Grundlagen 2. Stunde: Eröffnung, Verfahrensablauf 3. Stunde: Wirkungen des Verfahrens, Insolvenzanfechtung 4. Stunde: Verwertung und Verteilung 5: Stunde: Insolvenzplanverfahren

Begriff der „Insolvenz“ Formelle Insolvenz versus Materielle Insolvenz

Zweck des Insolvenzverfahrens Ursachen Ziel (§ 1 InsO): bestmögliche gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung, par conditio creditorum Haftungszuweisung an Gläubiger Abgrenzung zum Prioritätsprinzip Vorteile des Insolvenzverfahrens

Verfahrensziele Verwertung der Insolvenzmasse: § 35 InsO Liquidation Sanierung Übertragende Sanierung

Verfahrensablauf Antrag Eröffnungsbeschluss Berichtstermin Prüfungstermin Schlusstermin

Verfahrensarten Reguläres Verfahren Eigenverwaltung Verbraucherinsolvenzverfahren (ggf. mit Restschuldbefreiung)

Subjekte des Insolvenzverfahrens Insolvenzfähige Schuldner § 11 InsO Pflichten des Insolvenzschuldners Vermögensrechtliche Stellung, §§ 80 ff. InsO Insolvenzgericht Insolvenzverwalter Insolvenzgläubiger

Aufgaben des Insolvenzgerichts Eröffnung, Aufhebung, Einstellung des Insolvenzverfahrens Bestellung vorläufigen Insolvenzverwalters Überwachung der Organisation der Gläubiger Feststellung der Schuldenmasse Zurückweisung des Insolvenzplans, Bestätigung oder deren Versagung Anordnung der Eigenverwaltung Entscheidungen im Verfahren der Restschuldbefreiung

Gläubiger Zwei Organe Rangklassen Gläubigerversammlung Gläubigerausschuss Rangklassen Insolvenzgläubiger Massegläubiger Absonderungsberechtigte Aussonderungsberechtigte

Insolvenzverwalter Vorläufiger /endgültiger IV Auswahlkriterium: Geeignete, geschäftskundige, unabhängige natürliche Person (§ 56 InsO) Ernennung durch Beschluss Partei kraft Amtes Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über die Masse (nicht massefreie Gegenstände) Haftung

Antrag auf Insolvenzeröffnung Antragsberechtigung/Antragspflicht Antrag des Gläubigers (§ 14 InsO): Rechtliches Interesse und Eröffnungsgrund glaubhaft machen

Antragspflicht, § 15a InsO n. F. (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Vorläufige Maßnahmen im Eröffnungsverfahren Schuldner zu hören, § 14 II Auskunftsanforderung, § 20 Ermittlungen zum Eröffnungsgrund, § 5 Sicherungsmaßnahmen: insb. vorläufiger IV, schwacher/starker v. IV; Folge: § 55 II

Rangklassen Aussonderungsberechtigte Absonderungsberechtigte Massegläubiger Insolvenzgläubiger nachrangiger Insolvenzgläubiger Neugläubiger

Eröffnungsgründe/Insolvenzauslösung Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO Überschuldung

Zahlungsunfähigkeit KO: Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner dauernd unvermögend war, seine fälligen und ernsthaft eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen Abgrenzung zur Zahlungsstockung Drei Wochen Geringfügige Deckungslücke (~ 10 %) Regelvermutung bei Zahlungseinstellung: nach außen manifestierte Zahlungsunfähigkeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit Nur Eigenantrag! (aber ggf. anfechtungsrechtliche Relevanz) Voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu begleichen, vgl. § 18 II InsO

Überschuldung § 19 InsO Vermögen deckt nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten Früher modifizierte zweistufige Methode: rechnerische Überschuldung bei Ansatz von Liquidationswerten und Prognoseelement (Finanzkraft der Gesellschaft reicht mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens aus) Jetzt: Einfluss des Prognoseelements auf Bewertungsmaßstab

Aussonderungsberechtigte Grundlage: Nichtzugehörigkeit des Gegenstands zur Masse auch Eigentumsvorbehalt Treuhand bei Offenkundigkeit Nicht: Verlängerter EV Erweiterter EV Sicherungseigentum für den SiN

Wirkungen der Verfahrenseröffnung § 81 Verfügungen des Schuldners § 82 Leistungen an den Schuldner § 89 Vollstreckungsverbot § 88 Rückschlagsperre Auswirkungen auf Prozesse, §§ 85, 86 iVm § 240 ZPO

§ 35 InsO Soll/Ist-Masse § 36 unpfändbare Gegenstände Erfasst aber die in § 36 II genannten Gegenstände Soll/Ist-Masse Veränderungen der Masse während des Verfahrens - Freigabe - Verwertung - schwebende Rechtsgeschäfte - Aufrechnung - Anfechtung - Erfüllung von Aus- und Absonderungsrechten u. Masseverbindlichkeiten

Abwicklung schwebender Rechtsgeschäfte Grundregel: § 103 Durch Verfahrenseröffnun verlieren die Ansprüche Durchsetzbarkeit; „Qualitätssprung zu Masseverbindlichkeiten“ Sonderregeln: § 104 ff.

Teilbare Leistungen, § 105: für Rückstände ist der andere Teil Insolvenzgläubiger, obwohl IV wegen der ausstehenden Leistungen Erfüllung wählt Kein Rückforderungsrecht, S. 2

Insolvenz des Verkäufers Kein Wahlrecht des Verwalters, also Anwartschaftsrecht insolvenzfest Insolvenz des Käufers Aussonderungsrecht für Verkäufer, wenn kein Recht zum Besitz (zB bei Ablehnung durch IV) Verlängerte Frist bei Wahlrecht, § 107 II

Dauerschuldverhältnisse Beispiel Dienst-/Arbeitsverhältnisse: § 108 I, also kein Wahlrecht des IV Sonderkündigungsrecht § 113 InsO Keine fristlose Kündigung

Lösungsklauseln Verschiedene Kategorien Zulässigkeit bei eröffnungsabhängigen Klauseln umstritten, Problem des § 119 InsO

Aufrechnung Aufrechnungslage vor Eröffnung, § 94 InsO im Verfahren, § 95 InsO Ausschluss, § 96 InsO

Insolvenzanfechtung Rückabwicklung gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen vor Eröffnung Zweck: Par conditio creditorum Verhinderung der Masseschädigung Äquivalent im AnfG

Deckungsanfechtung Bevorzugung eines Gläubigers als Zentralelement § 130 InsO: kongruente Deckung § 131 InsO: inkongruente Deckung § 135 InsO: „Eigenkapitalersatz“

Anfechtung wegen schuldnerischer Vermögensverschiebungen § 132 InsO § 134 InsO § 133 InsO insb. auch „Druckzahlungen“

Rechtsfolgen § 143 InsO Sekundäransprüche