16.04.2017 Die Arbeit im Friedrich-Althoff-Konsortium auf der Basis eines Gesellschaftsvertrages BibschFM 03.04.2003.

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16.04.2017 Die Arbeit im Friedrich-Althoff-Konsortium auf der Basis eines Gesellschaftsvertrages BibschFM 03.04.2003

1. Konsortien in Deutschland 2. FAK - was ist da anders? 16.04.2017 1. Konsortien in Deutschland 2. FAK - was ist da anders? 3. Geschäftsumfang und Verträge 4. Konsortialvertrag 5. Konsortialpraxis 6. Änderungen Diskussion BibschFM 03.04.2003

1. Konsortien in Deutschland 16.04.2017 1. Konsortien in Deutschland Was sind Bibliothekskonsortien? Bestehende Bibliothekskonsortien Bayern Baden-Württemberg HEBIS NRW/HBZ Friedrich-Althoff-Konsortium Konsortien sind Zusammenschlüsse (ursprünglich von Banken) zur gemeinsamen Durchführung großer (Börsen- oder Kredit-)geschäfte (Konsortialgeschäfte) Gründe zur Bildung von Konsortien: - das Geschäft überschreitet die Kapitalkraft des Einzelnen - Streuung des Risikos - Erhöhung der Plazierungskraft Konsorten sind die Mitglieder eines Konsortiums, ursprünglich "die des gleichen Loses Teilhaftigen", die Mitbeteiligten bei nicht einwandfreien Geschäften (Meyer 1987) Also Zweckbündnisse. Für den Bibliotheksbereich heißt dies, dass jeder gemeinsame Bezug von Produkten, der über eine reine Verabredung hinausgeht und auf einem gemeinsamen Vertrag basiert, ein Konsortium ist, das aber im allgemeinen keine Rechtsform findet. Seit 1998 sind in Deutschland einige Einrichtungen gegründet worden, die auf längere Dauer angelegt sind. BibschFM 03.04.2003

1. Konsortien in Deutschland 2. FAK - was ist da anders? 16.04.2017 1. Konsortien in Deutschland 2. FAK - was ist da anders? 3. Geschäftsumfang und Verträge 4. Konsortialvertrag 5. Konsortialpraxis 6. Änderungen BibschFM 03.04.2003

16.04.2017 2. FAK - was ist da anders? Im Friedrich-Althoff-Konsortium (FAK) haben sich wissenschaftliche Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen, um ihre Nutzerinnen und Nutzer mit wissenschaftlicher Information aus elektronischen Veröffentlichungen zu versorgen BibschFM 03.04.2003

16.04.2017 2. FAK - was ist da anders? Namenspatron ist Friedrich Theodor Althoff (1839-1908) Jurist; Dr. hc. mult. und einer der größten Reformer des deutschen Bibliothekswesens BibschFM 03.04.2003

2. FAK - was ist da anders? Ziele: 16.04.2017 2. FAK - was ist da anders? Ziele: Informationsversorgung in der Region stärken Marktposition der Mitglieder verbessern Hauptaktivität: Verhandlung und Durchführung von Verträgen zum Bezug elektronischer Produkte BibschFM 03.04.2003

16.04.2017 2. FAK - was ist da anders? Rechtsform: GbR, in der Umstrukturierung zum Verein Organe Geschäftsführungsausschuß, je 1 Vertreter jedes Teilnehmers Vorsitzender des GA, verhandelt und unterzeichnet Geschäftsstelle, zur Vertragsdurchführung und Kommunikation BibschFM 03.04.2003

2. FAK - was ist da anders? Konsorten: 1. Brandenburgische TU Cottbus 16.04.2017 2. FAK - was ist da anders? Konsorten: 1. Brandenburgische TU Cottbus 2. Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder 3. Freie Universität Berlin 4. Fritz-Haber-Institut der MPG 5. Humboldt-Universität zu Berlin 6. Initiativgemeinschaft Außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in Adlershof e.V. 7. MPI für Bildungsforschung 8. Technische Universität Berlin 9. Universität Potsdam 10.Weierstraß-Institut für Angewandte Analysis und Stochastik (WGL) Assoziiert: 11.Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BibschFM 03.04.2003

2. FAK - was ist da anders? Wichtig: 16.04.2017 2. FAK - was ist da anders? Wichtig: Nicht jedes Mitglied muss an jedem Vertrag teilnehmen Ein Vertrag muss Vorteile für die Mitglieder bringen Auch Nichtmitglieder können an Verträgen teilnehmen - aufgrund der Zielvorstellungen und aus geschäftlichen Erwägungen Über das Zustandekommen eines Vertrages entscheiden jedoch die Mitglieder BibschFM 03.04.2003

2. FAK - was ist da anders? Verknüpfung mit dem KOBV: 16.04.2017 2. FAK - was ist da anders? Verknüpfung mit dem KOBV: Vertretung des FAK im Hauptausschuß des KOBV Berichtspflicht gegenüber dem Kuratorium Geschäftsstelle vom KOBV finanziert und räumlich der KOBV-Zentrale verbunden BibschFM 03.04.2003

1. Konsortien in Deutschland 2. FAK - was ist da anders? 16.04.2017 1. Konsortien in Deutschland 2. FAK - was ist da anders? 3. Geschäftsumfang und Verträge 4. Konsortialvertrag 5. Konsortialpraxis 6. Änderungen BibschFM 03.04.2003

3. Geschäftsumfang und Verträge 16.04.2017 3. Geschäftsumfang und Verträge Umsatz mit elektronischen Veröffentlichungen 2003 Umsatz vom FAK geführter Verträge: € 2.467.857 (Vertrag mit und Abrechnung über FAK) Verbundener Printumsatz: € 2.042.572 + ? Umsatz vermittelter Verträge: ? (Teilnahme von FAK-Mitgliedern an anderen Konsortien z.B. Elsevier, Nature, SciFinder) Sonstige Verträge über elektronische Produkte in Berlin / Brandenburg: ? BibschFM 03.04.2003

3. Geschäftsumfang und Verträge 16.04.2017 3. Geschäftsumfang und Verträge Elektronische Zeitschriften: American Chemical Society Blackwell Publishing Elsevier (incl. Acad.Press) (über andere Konsortien) IEEE (über anderes Konsortium) Karger Kluwer Lippincott Nature (über anderes Konsortium) Springer Datenbanken: Current Contents Connect / ISI FIAF Historical Abstracts (ü. a. Konsortium) Journal Citation Reports / ISI PsycInfo / APA RSWB Sci Finder / CAS (ü. a. Konsortium) Web of Science / ISI BibschFM 03.04.2003

3. Geschäftsumfang und Verträge 16.04.2017 3. Geschäftsumfang und Verträge BibschFM 03.04.2003

3. Geschäftsumfang und Verträge 16.04.2017 3. Geschäftsumfang und Verträge Beispiel Springer: Teilnehmer: Alle Mitglieder außer BTU, EUV und TU Berlin; zusätzlich TFHs Berlin und Wildau. Konditionen: Aufschlag auf den Printumsatz. Betrag basiert auf früherem Printumsatz, wird anders aufgeteilt. BibschFM 03.04.2003

3. Geschäftsumfang und Verträge 16.04.2017 3. Geschäftsumfang und Verträge Beispiel PsycInfo: Teilnehmer: im FAK FU, HU und UPo, außerhalb Berlin-Brandenburgs 45 weitere Einrichtungen, meist Universitäten. Konditionen: Nutzung der Datenbank für insgesamt ca. $ 309.000, mit Rabatt wg. Teilnehmerzahl Beitrag: aufgeteilt nach Grössenklassen der Teilnehmer BibschFM 03.04.2003

1. Konsortien in Deutschland 2. FAK - was ist da anders? 16.04.2017 1. Konsortien in Deutschland 2. FAK - was ist da anders? 3. Geschäftsumfang und Verträge 4. Konsortialvertrag 5. Konsortialpraxis 6. Änderungen BibschFM 03.04.2003

16.04.2017 4. Konsortialvertrag Konsortialvertrag für wissenschaftliche Bibliotheken und Einrichtungen aus Berlin/Brandenburg zum Bezug von Zeitschriften und anderen elektronischen Medien vom 06.02.1998 Präambel: Die in Anlage 1 aufgeführten Bibliotheken, wissenschaftlichen Einrichtungen und Universitäten aus der Region Berlin/Brandenburg schließen sich zu einem Konsortium zusammen. BibschFM 03.04.2003

4. Konsortialvertrag Regelungsgegenstände: 16.04.2017 4. Konsortialvertrag Regelungsgegenstände: § 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Name, Briefbogen, Sitz § 3 Vertretung, Geschäftsführung § 4 Geschäftsführungsausschuss § 5 Vorsitzender § 6 Zusatzvereinbarungen § 7 Konsortialkonto § 8 Verteilung der Verantwortlichkeiten § 9 Haftung §10 Rückzahlungen §11 Abtretungen §12 Beitritt, Kündigung, Ausschluss §13 Mitteilungen und sonstige Willenserklärungen, Vertraulichkeit §14 Vertragsdauer §15 Änderungen, Wirksamkeit §16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand BibschFM 03.04.2003

4. Konsortialvertrag § 1 Gegenstand des Vertrages 16.04.2017 4. Konsortialvertrag § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Die Vertragspartner bilden ein Konsortium zum Zwecke des gemeinschaftlichen und fortlaufenden Erwerbs von Informationen, insbesondere elektronischer (online) und traditioneller Zeitschriften. (2) Die bezogenen Zeitschriften werden an die Konsorten zum Zweck der weiteren Nutzung überlassen. (3) Das Konsortium hat die Rechtsform einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts. (4) Mitglieder des Konsortiums haben das Recht, aber nicht die Pflicht an Anbieterverträgen teilzunehmen. BibschFM 03.04.2003

4. Konsortialvertrag § 3 Vertretung, Geschäftsführung 16.04.2017 4. Konsortialvertrag § 3 Vertretung, Geschäftsführung (1) Vertretung und Geschäftsführung des Konsortiums obliegen grundsätzlich allen Konsorten gemeinschaftlich... (2) Die Konsorten bilden zur Wahrnehmung der Geschäfte im Außenverhältnis (Vertretung) und zur Geschäftsführung einen Geschäftsführungsausschuß. Der Ausschuß wählt einen Vorsitzenden ... (3) Der Vorsitzende - bei Verhinderung dessen Stellvertreter - führen die laufenden Geschäfte. Diese Befugnis umfaßt auch Vertragsverhandlungen mit einem Anbieter....Eine alleinige Vertragsabschlußvollmacht wird hiervon nicht erfaßt. (4) Alle Entscheidungen des Geschäftsführungsausschusses sind für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die übrigen Konsorten bindend. (5) Konsorten, die zusammen mehr als 2/3 der für einen Anbieter aufgewandten Summe bereitstellen werden, haben gemeinsam ein Vetorecht zu diesem Anbietervertrag. ... BibschFM 03.04.2003

4. Konsortialvertrag § 4 Geschäftsführungsausschuß 16.04.2017 4. Konsortialvertrag § 4 Geschäftsführungsausschuß (1) Jeder Konsorte bestellt einen Vertreter als Mitglied des Geschäftsführungs-ausschusses und gleichzeitig ein stellvertretendes Mitglied, das berechtigt ist, bei Verhinderung des von ihm vertretenen ordentlichen Mitglieds alle diesem zustehenden Rechte auszuüben. Beide sind für den Konsorten handlungs- und entscheidungsbefugt. (2) Jedes Mitglied des Geschäftsführungsausschusses hat eine Stimme. Alle Entscheidungen des Geschäftsführungsausschusses bedürfen der 3/4-Mehrheit. (3) ... (4) ... (5) Ordentliche Sitzungen des Geschäftsführungsausschusses sollen mindestens halbjährlich stattfinden.... BibschFM 03.04.2003

4. Konsortialvertrag § 5 Vorsitzender 16.04.2017 4. Konsortialvertrag § 5 Vorsitzender (1) Der Vorsitzende ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Geschäftsführungsausschusses und Erteilung einer schriftlichen Vollmacht im Namen des Konsortiums oder eines Konsorten rechtsverbindlich Erklärungen für das Konsortium abzugeben oder Verpflichtungen für dieses einzugehen. Dies gilt auch für die anderen Konsorten. (2) Der Vorsitzende ist berechtigt und verpflichtet für die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Geschäftsführungsausschusses und des Konsortiums Sorge zu tragen. Er hat darüber hinaus diejenigen Vollmachten und Aufgaben, die der Geschäftsführungsausschuß ihm jeweils überträgt. (3) Der Geschäftsführungsausschuß wird den Vorsitzenden bei der Durchführung seiner Aufgaben nach besten Kräften unterstützen und die erforderlichen Angaben und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen. BibschFM 03.04.2003

4. Konsortialvertrag § 8 Verteilung der Verantwortlichkeiten 16.04.2017 4. Konsortialvertrag § 8 Verteilung der Verantwortlichkeiten (1) Die Konsorten garantieren die rechtzeitige Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aus dem Anbietervertrag entsprechend einem für jeden Vertrag zu berechnenden Schlüssel. Die Schlüsselung der Kostenanteile muß einstimmig beschlossen werden. Sie ist interne Anlage zum jeweiligen Anbietervertrag. (2) Das Konsortium entscheidet über die Aufstellung von Papierexemplaren. Die Bibliothek, die das Papierexemplar führt, übernimmt alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen.... (3) Alle Mitglieder des Konsortiums sind verpflichtet sich an weiteren internen Dienstleistungen gemeinschaftlich zu beteiligen .... (4) Die Konsorten verpflichten sich zur Kooperation auf technischem und organisatorischem Gebiet. Die technischen Voraussetzungen sind von jedem Konsorten selbst zu erbringen. BibschFM 03.04.2003

4. Konsortialvertrag § 9 Haftung 16.04.2017 4. Konsortialvertrag § 9 Haftung (1) Jeder Konsorte haftet dem Konsortium und den anderen Konsorten gegenüber für die sachgerechte und rechtzeitige Erfüllung der vom Konsortium eingegangenen Verpflichtungen. (2) Wenn und soweit das Konsortium oder einer der Konsorten von Anbietern aufgrund von Anbieterverträgen wegen einer angeblich nicht rechtzeitigen oder angeblich aus einem anderen Grunde nicht vertragsgemäßen Erfüllung in Anspruch genommen wird, sind die betroffenen Konsorten unverzüglich zu benachrichtigen. Sie haben die ausstehende Vertragserfüllung unverzüglich vorzunehmen, beziehungsweise die in Anspruch genommenen Konsorten unverzüglich von der Inanspruchnahme freizustellen, beziehungsweise schadlos zu halten, entsprechend der Verteilung gemäß §8 Abs. 1. (3) .... BibschFM 03.04.2003

4. Konsortialvertrag §12 Beitritt, Kündigung, Ausschluß 16.04.2017 4. Konsortialvertrag §12 Beitritt, Kündigung, Ausschluß (1) Die Beteiligung am Konsortium kann von jedem Konsorten mit einer Frist von fünf Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, sofern laufende Verpflichtungen davon nicht betroffen sind. (2) Die Konsorten, welche gekündigt haben, scheiden mit Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Konsortium aus, das von den übrigen Konsorten fortgesetzt wird. (3) Die Beteiligung an einem Anbietervertrag kann von jedem Konsorten zum letzten im Anbietervertrag genannten Termin gekündigt werden. Die beabsichtigte Kündigung muß dem Geschäftsführungsauschuß mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Neue Mitglieder können jederzeit in das Konsortium aufgenommen werden, sofern ein 3/4-Votum des Geschäftsführungsausschusses dafür vorliegt. (5) . Bei der nachträglichen Aufnahme in einen bestehenden Anbietervertrag ist eine neue Kostenschlüsselung vorzunehmen. .... (6) Konsorten, die gegen Inhalt und Zielsetzung des Vertrages verstoßen, können mit ¾-Mehrheit aller Konsorten ausgeschlossen werden. BibschFM 03.04.2003

1. Konsortien in Deutschland 2. FAK - was ist da anders? 16.04.2017 1. Konsortien in Deutschland 2. FAK - was ist da anders? 3. Geschäftsumfang und Verträge 4. Konsortialvertrag 5. Konsortialpraxis 6. Änderungen BibschFM 03.04.2003

5. Konsortialpraxis Vertragsablauf 16.04.2017 5. Konsortialpraxis Vertragsablauf Vorschlag eines Anbieters oder Teilnehmers Interessenerhebung - falls positiv: Bestands- und Anbietererhebung Vorgespräch mit dem Anbieter Testphase Beschluß des Geschäftsführungsausschusses Vertragsschluß oder Abbruch der Verhandlungen Vertragsdurchführung Vertragserneuerung BibschFM 03.04.2003

5. Konsortialpraxis Interessenerhebung 16.04.2017 5. Konsortialpraxis Interessenerhebung FAK-Liste – alle Interessenten in Berlin-Brandenburg Bei Sinnfälligkeit restliche potentielle Interessenten über GASCO-Liste Ggf. direkte Ansprache von Dritten Bestands- und Anbietererhebung Welche Produkte genau? Wer bietet das noch an? BibschFM 03.04.2003

5. Konsortialpraxis Testphase Vertragsangebot des Anbieters 16.04.2017 5. Konsortialpraxis Testphase Vertragsangebot des Anbieters Verbreitung und Diskussion des Angebots - i.d.R. nur FAK-intern, per Liste und Sitzung Gegenangebot Kostenverteilung Beschluß des Geschäftsführungsausschusses Klärung der FAK-Teilnehmer Beschluß über Teilnahme und Kostenverteilung Kenntnisnahme der externen Teilnehmer BibschFM 03.04.2003

5. Konsortialpraxis Vertragsabschluss Unterverträge für Dritte 16.04.2017 5. Konsortialpraxis Vertragsabschluss Unterverträge für Dritte Unterzeichung durch Vorsitzenden Dokumentverteilung Vertragsdurchführung Statistiken Inhaltsinformationen „Sonderwünsche“ BibschFM 03.04.2003

5. Konsortialpraxis Vertragserneuerung Terminklärung 16.04.2017 5. Konsortialpraxis Vertragserneuerung Terminklärung Beschluß des Geschäftsführungsausschusses über Absicht Information und Umfrage Beschlußfassung BibschFM 03.04.2003

1. Konsortien in Deutschland 2. FAK - was ist da anders? 16.04.2017 1. Konsortien in Deutschland 2. FAK - was ist da anders? 3. Geschäftsumfang und Verträge 4. Konsortialvertrag 5. Konsortialpraxis 6. Änderungen BibschFM 03.04.2003

6. Änderungen Problempunkte des Konsortialvertrages 16.04.2017 6. Änderungen Problempunkte des Konsortialvertrages Gesamthaftung jedes Gesellschafters - Hindernis für den Beitritt neuer Gesellschafter „Kommerzieller Eindruck“ - Risiko von Umsatzsteuerpflichtigkeit, zumindest Umsatzsteuererklärung Unklarheiten im Konsortialvertrag (Komiteeprodukt) BibschFM 03.04.2003

6. Änderungen Lösung: Umgründung in gemeinnützigen Verein 16.04.2017 6. Änderungen Lösung: Umgründung in gemeinnützigen Verein Haftung nur mit Vereinsvermögen selbe Ziele, klarere Formulierung Aufnahme der gewonnenen Erkenntnisse BibschFM 03.04.2003

6. Änderungen Satzung des Friedrich-Althoff-Konsortium e.V. I. Allgemeine Vorschriften § 1 Vereinszweck § 2 Name, Sitz, Rechtsform II. Organisation § 3 Mitglieder § 4 Vertreter der Mitglieder § 5 Geschäftsführungsausschuss § 6 Vorstand § 7 Geschäftsstelle § 8 Geschäftsführung § 9 Vertretung III. Mitgliedschaft § 10 Pflichten der Mitglieder § 11 Mitgliedsbeiträge § 12 Eintritt, Austritt, Ausschluss BibschFM 03.04.2003

6. Änderungen Satzung des Friedrich-Althoff-Konsortium e.V. IV. Teilnahme an Anbieterverträgen § 13 Grundsatz § 14 Beschlussfassung § 15 Abwicklung von Zahlungen § 16 Rückzahlungen § 17 Archivexemplar § 18 Haftung der Teilnehmer § 19 Beitritt, Kündigung § 20 Einbeziehung Dritter V. Schlussbestimmungen § 21 Abtretungen § 22 Willenserklärungen und sonstige Mitteilungen § 23 Vertraulichkeit § 24 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins § 25 Wirksamkeit § 26 Anwendbares Recht, Gerichtsstand § 27 Vereinsvermögen VI. Übergangsbestimmungen § 28 BibschFM 03.04.2003

6. Änderungen § 7 Geschäftsstelle (1) Die Geschäftsstelle unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. (2) Die Finanzierung der Sach- und Personalausstattung der Geschäftsstelle erfolgt durch das Konrad-Zuse-Zentrum für Informationstechnik Berlin (ZIB) gem. dem Gründungsbeschluss des KOBV. Bei Änderung dieser Sachlage oder zusätzlichem Finanzierungsbedarf ist gem. §11 neu zu entscheiden. BibschFM 03.04.2003

6. Änderungen § 10 Pflichten der Mitglieder Die Vereinsmitglieder streben eine organisatorische und technische Kooperation auf dem Vereinszweck förderlichen Gebieten z.B. Datenbanknutzungen, Vereinfachung des Online-Zugriffs über einheitlichen Zugriff und Server, an. Die Mitglieder können sich durch Beschluss des Geschäftsführungs-ausschusses verpflichten, sich an entsprechenden Projekten zu beteiligen. Die abschließende Entscheidung über ein entsprechendes Vorhaben kann nur durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der am Vorhaben beteiligten Mitglieder einschliesslich der zu nichtfinanziellen Leistungen verpflichteten Mitglieder erfolgen. Der Beschluß muss eine Aufschlüsselung der Kostenanteile und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen enthalten. Die in dem Beschluss getroffenen Regelungen sind für die einzelnen Teilnehmer verbindlich. BibschFM 03.04.2003

6. Änderungen § 14 Beschlussfassung (1) Die abschließende Entscheidung für den Abschluss eines Anbietervertrags kann nur zusammen mit der Aufschlüsselung der Kostenanteile der Teilnehmer sowie gegebenenfalls der Regelung über die Aufstellung von Archivexemplaren und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der künftigen Teilnehmer im Geschäftsführungsausschuss einschliesslich der zur Führung von Archivexemplaren verpflichteten Mitglieder erfolgen. Die in dem Beschluss getroffenen Regelungen sind für die einzelnen Teilnehmer verbindlich. (2) Dem Verein zufallende besondere Aufgaben bedürfen zudem eines zustimmenden Beschlusses des gesamten Geschäftsführungs-ausschusses. (3) Bei Entscheidungen des Geschäftsführungsausschusses, die sich auf einen einzelnen laufenden Anbietervertrag beziehen, sind nur die Vertreter der Teilnehmer stimmberechtigt. Entscheidungen müssen einstimmig erfolgen. BibschFM 03.04.2003

6. Änderungen § 18 Haftung der Teilnehmer (1) Die Teilnehmer haften gegenüber dem Verein für die rechtzeitige Erfüllung ihrer finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus der Teilnahme an dem durch den Verein abgeschlossenen Anbietervertrag entsprechend dem für jeden Vertrag berechneten Schlüssel. (2) Erweist sich der Kostenanteil eines Teilnehmers als uneinbringlich, so sind die übrigen Teilnehmer an dem jeweiligen Vertrag gegenüber dem Verein im Verhältnis ihrer Kostenanteile zum Ausgleich verpflichtet. Ausgleichsansprüche des Vereins bzw. der anderen Teilnehmer gegenüber dem säumigen Teilnehmer sind dadurch nicht ausgeschlossen. BibschFM 03.04.2003

6. Änderungen § 20 Einbeziehung Dritter Mit Zustimmung des Geschäftsführungsausschusses können Dritte auf Grund besonderer Vereinbarung mit dem Verein in einen Anbietervertrag einbezogen werden. Hierbei soll eine Besserstellung gegenüber den Mitgliedern in der Regel ausgeschlossen sein. BibschFM 03.04.2003

Ende – danke für die Aufmerksamkeit! FAK-Geschäftsstelle c/o Konrad-Zuse-Zentrum Takustrasse 7 14195 Berlin fak-office@zib.de Telefon: 030 – 84185-349 BibschFM 03.04.2003