Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom 22.04.2015, 14.00 – 15.30 Uhr 1.

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Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1

2 Was bisher geschah (und demnächst geschieht) Direkter Vertrieb Indirekter Vertrieb folgt später Persönicher Kontakt Zu beachten: - WEen, §§ 116 BGB - Eins./Zweis. Rge - Gesch. Fkt, §§ 104 ff BGB Vertragsfreiheit - Einschränkung durch AGB, §§ 305 ff. BGB Durch Mitarbeiter - §§ 611 ff. BGB, Dienstvertrag und Weisungs- und Direktionsbefugnis Vollmacht §§ 164 ff. BGB Prokura, §§ 48 ff HGB -Handlungs- vollmacht

Rechtsrahmen des persönlichen Verkaufs durch Mitarbeiter Bestehen eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrages Dienstvertrag, §§ 611 ff BGB Beteiligte: Dienstleistungsgeber und Dienstleistungsnehmer Geschuldete Leistungen:  Dienstleistungsgeber: die vereinbarte Dienstleistung (keinen Erfolg)  Dienstleistungsnehmer: Vergütung, § 611 BGB stillschweigende Vereinbarung der Vergütung, wenn solche üblich, § 612 BGB Höchstpersönliche Leistung, § 613 BGB Fälligkeit der Vergütung: Nach der Dienstleistung, § 614 BGB Beendigung:  Befristung, § 620 BGB, mit Ablauf, sonst  Kündigung, § 621 BGB Dienstvertrag und  § 622 BGB Arbeitsvertrag 3

Dienstvertrag wird zum Arbeitsvertrag durch  Weisungs- und Direktionsbefugnis des Dienstleistungsempfängers (wird hierdurch zum Arbeitgeber) sowie  Gehorsamspflicht und  wirtschaftliche Abhängigkeit des Dienstleistungsgebers (wird zum Arbeitnehmer) Unterscheidung ist wichtig für  Zuständigkeit der Gerichte  Kündigungsfristen  Gesetze aus dem Arbeitsrecht (EntgltfrtzG, UrlG, MutterSchG, KSchG)  Sozialversicherungspflichten 4

Form der Kündigung:  Grundsätzlich mündlich  Ausnahme: Schriftlich, § 623 BGB, beim Arbeitsvertrag (keine elektronische Form Fristlose Kündigung:  wichtiger Grund und  Unzumutbarkeit, § 626 BGB  Frist: 2 Wochen ab Kenntnis Keine Gewährleistungsansprüche im Dienstvertragsrecht, sondern: Bei schuldhafter Verletzung einer Verpflichtung: § 280 BGB 5