Mindestlohn Mindestlohn Gesetzliche Neuregelung:

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 Präsentation transkript:

Mindestlohn Mindestlohn Gesetzliche Neuregelung: Seit dem 01.01.2015 ist nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) ein flächendeckender Mindestlohn von € 8,50 brutto / Stunde jedem Arbeitnehmer zu zahlen. Das Mindestlohngesetz enthält neben dem Mindestlohn weitere zwingende und unabdingbare Regelungen wie zum Beispiel Aufzeichnungspflichten, Meldepflichten und eine verschuldensunabhängige Auftraggeberhaftung für den Mindestlohn. Bei einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz drohen erhebliche Bußgelder. Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Persönlicher Anwendungsbereich gemäß § 22 MiLoG Mindestlohn Persönlicher Anwendungsbereich gemäß § 22 MiLoG Anspruch auf Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind. Ausnahmen: Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung Zur Berufsausbildung Beschäftigte Ehrenamtliche Tätigkeiten und Übungsleiter Ehemals Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses Folgende Praktikanten: Verpflichtung des Praktikum aufgrund schulrechtlicher oder hochschulrechtlicher Bestimmungen einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer gesetzlichen Berufsakademie Praktikum von der Dauer bis zu drei Monaten zur Orientierung für die Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums Praktikum für die Dauer bis zu drei Monaten begleitend zu einem Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht ein solches Praktikumsverhältnis mit dem selben Auszubildenden zuvor bestanden hat Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Mindestlohn Berücksichtigung von Vergütungsbestandteilen bei Berechnung des Mindestlohns berücksichtigungsfähige Vergütungsbestandteile Geldleistung Zulagen, wenn Berücksichtigung das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung, nicht verändert = sog. funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen (Bau-, Betriebstreue- und Kinderzulagen) Nicht berücksichtigungsfähige Vergütungsbestandteile Zulagen, die eine vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistung ausgleichen oder für „besondere“ Leistungen (Überstunden, Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit) Sachbezüge, insbesondere Spielrecht Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG Mindestlohn Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG Besteht nur für: Wirtschaftsbranchen / Wirtschaftszweige nach § 2 a SchwarzArbG Baugewerbe Gaststätten und Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe Schaustellergewerbe Unternehmen der Forstwirtschaften Gebäudereinigungsgewerbe Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Fleischwirtschaft Geringfügige und kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV Aufzuzeichnen sind: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die exakte Lage und Dauer der einzelnen Pausen sind aufzuzeichnen Frist: Innerhalb von 7 Kalendertagen ab der Erbringung der Arbeitsleistung Aufbewahrung: mindestens 2 Jahre durch Arbeitgeber Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG, i.V.m. § 14 AEntG Mindestlohn Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG, i.V.m. § 14 AEntG Unternehmer beauftragt anderen Unternehmer Mit Erbringung von Werk- und Dienstleistungen Verschuldensunabhängige Haftung für Zahlung des Mindestlohn an Arbeitnehmer des Auftragnehmers sowie für vom Auftragnehmer eingesetzte Arbeitnehmer von weiteren Nachunternehmern und Verleihern Haftung begrenzt auf Nettoentgelt Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen