Von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Vorlesung Steuerberatung Nachfolgegestaltung 08. Juli 2010.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Steuersätze über ,-- EUR ,-- EUR
Advertisements

Herzlich Willkommen bei der
Gunther Wagner Rechtsanwalt
Gesetzliche Erbfolge und Testament
Unternehmensübergabe bei Familienunternehmen Steuerliche Aspekte WP Prof Dr Karl E Bruckner Mai 2006 This is a title page. BDO Auxilia Treuhand GmbH,
Vermögen- und Erbschaftsteuern – Profiteure zur Kasse! Stand: Oktober 2009 ver.di Bundesvorstand Bereich Wirtschaftspolitik
Präsentation von Verena Freund und Helene Heinz
Steuerliche Gestaltung bei M&A-Transaktionen
Körperschaftsteuer.
ErbSt-Reform 2009 VdS Stammtisch am A. Allgemein I. Freibeträge Persönliche Freibeträge: NEU/EUROALT/EURO -Ehegatten , ,00 -eingetragene.
Fachanwalt für Steuerrecht
Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Erbschaftsteuerreform
Testament und Überlassung
Erbschaftsteuerliches Fristencontrolling im Familienunternehmen
Erbschaftsteuerreform
Neues Erb- und Schenkungssteuerrecht
Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien
Unternehmerforum Erben und Vererben für Unternehmer
Einführung in das Erbrecht
Titel, Thesen, Testamente
Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 221 ff.): Situation während der Ehe
Errungenschaftsbeteiligung: Situation während der Ehe
Unternehmensformen in Belarus
                                                                                                                                                                                                                                                               
Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referentin: Johanna Lodes Steuerberater.
Erbrecht und Erbschaftsteuer: Auswirkungen auf die Unternehmen
Vorstellung Person und Institution Schenkung Stiftung Vererbung
Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien
„Rechtsprobleme eines Unternehmens“.
Zuger Treuhändervereinigung
Die Erbschaftsteuerreform 2008
Unternehmensnachfolge
Steuern Die Besteuerung von Kapitalleistungen: Charakteristisch und einheitlich ist, dass derartige Kapitalien getrennt vom übrigen Einkommen und mit.
Neues zum Erbschaftsteuergesetz
Unternehmensnachfolge
Schenken und Vererben von Liegenschaften
Inhaltsübersicht Einführung 2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen
1. Vorarlberger Immobilien-Tag
Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Vorlesung Steuerberatung Rechtssicherheit im Steuerrecht 22. April 2010.
Umsatzsteuer Vorlesungsbegleitende Literatur Tipke/Lang, § 14 B
Grundlagen des Erbrechts
Vorweggenommene Erbfolge
Das Unternehmertestament
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Ausgewählte Probleme bei der Unternehmensnachfolge
Monika Fink-Plücker Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht „Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament“ Fachvortrag.
Besteuerung von Liegenschaftsübertragungen Stichwort: „Grunderwerbsteuer“ bisher und Auswirkungen der Änderungen ab Dr. Hermann Gittmaier öffentlicher.
Immobilien vererben? Vortrag am in den Geschäftsräumen der
Steuer-Training Steuer-Rechtsprechung 2016/1
Erbstreit vermeiden! Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht Besuchen Sie uns bei Facebook! Dr. Wolfgang Buerstedde.
Testamentsgestaltung für Eheleute Recht-Verständlich! e. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht
Steueranwaltstag 11/20051 STRECK MACK SCHWEDHELM RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE FÜR STEUERRECHT Steueranwaltstag 2005 Verdeckte Gewinnausschüttungen bei AG,
1.
Handwerkskammer des Saarlandes Veranstaltung „Betriebsübergabe erfolgreich planen“ Losheim, 6. Juni 2011 Die steuerlichen Auswirkungen einer Unternehmensübertragung.
Referent: Heinz-Günther Hunold, Steuerberater 02. Mai 2016 Vortragsveranstaltung Betriebsübergang im Handwerk Handwerkskammer zu Köln.
Insolvenzforum 2016 Aktuelle steuerrechtliche Probleme Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz Nürnberg e.V. Thomas Linse LL.M. (tax) Rechtsanwalt.
Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Lehrstuhl für Steuerrecht Ruhr-Universität Bochum Sommersemester 2016.
Handwerkskammer des Saarlandes Veranstaltung „ Betriebsübergabe erfolgreich planen“ Losheim, 6. Juni 2011 Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung.
Spielgemeinschaften Vereinsgemeinschaften Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss.
1 Steueränderungen 2008 I: Änderungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften der „Reichensteuer“ auch für gewerbliche Einkünfte 2.Einführung.
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Steuervorteile des steuerbegünstigten Verein gegenüber dem.
UNTERNEHMENSNACHFOLGE Asset Deal vs. Share deal
Überblick über das österreichische Erbrecht
Inhaltsübersicht Einführung 2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen
Steuerliche Betrachtung einer Immobilie
Erbschaftsteuerreform
Erbschaft- und Schenkungsteuer
 Präsentation transkript:

von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Vorlesung Steuerberatung Nachfolgegestaltung 08. Juli 2010

1 Vorlesungsbegleitende Literatur Birk, § 8 Tipke/Lang, § 13 B § 13 A Nachfolgegestaltung

2 1.Erbanfallsteuer besteuert wird die Bereicherung beim Erben (Gegensatz: Nachlass- steuer) 2.Schenkung = Erbschaft 3.Subjektive Steuerpflicht (§ 2 ErbStG) a)Erblasser → Wohnsitz, erweitert unbeschränkt b)Erbe → Wohnsitz, erweitert unbeschränkt c)Steuerausländer beschränkt erbschaftsteuerpflichtig mit Inlands- vermögen d)Erbersatzsteuer für Familienstiftungen alle 30 Jahre I. Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

3 4.Steuerobjekt (§§ 3 ff. ErbStG) a)Erbfall (nicht Nachlassteilung), Schenkung b)Erwerb durch Vermächtnis c)Stiftungsgründung oder Auflösung (nicht: Schenkungsversprechen) Erbschaft- und Schenkungsteuer als Verkehrssteuer ausgestaltet, d.h. Anknüpfung an zivilrechtliche Erwerbstatbestände 5.Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG) a)Zugewinnausgleich b)unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten c)Zuwendung an Gemeinnützige d)Unterhaltszahlungen e)Begünstigung für Unternehmensübertragungen (Verschonungsabschlag) I. Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

4 6.Bemessungsgrundlage (§ 12 ErbStG) a)Wertfeststellung und BewG (§ 157 BewG) b)Immobilie → (gemeiner Wert, Bodenrichtwert für unbebaute Grundstücke, Mietgrundstücke mit örtlichem Liegenschaftszins (§§ 180 ff BewG, Ansatz nach § 13c ErbStG nur zu 90 v. H). c)Aktie, Geld, Wertpapiere → Börsenkurs d)Personengesellschaftsanteile → gemeiner Wert (§ 97 Abs. 1a BewG) e)Kapitalgesellschaftsanteile → (Veräußerungspreis (1 Jahr), verein- fachtes Ertragswertverfahren [§ 200 BewG: Betriebsergebnisse der letzten 3 Jahre x Kapitalsanierungsfaktor [4,5 + Basiszins 4 v.H.]] oder Zukunftsertrag und individueller Zins), Börsenkurs I. Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

5 7.Steuerfreibeträge (§ 15 ErbStG) a)Ehegatte500 T€ b)Kind400 T€ c)Enkel 200 T€ d) Eltern100 T€ e)StKl. II (Nichten etc.) 20 T€ f)Lebenspartner500 T€ g)StKl. III 20 T€ 8.Tarif progressionsabhängig, StKl. I (Bsp.) (§ 19 ErbStG) bis 300 T€11 v.H. über 26 Mio. €30 v. H. Nicht abziehbar I. Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

6 BVerfG vom , BVerfGE 117, 1 ff. Geltendes ErbStG ist wegen fehlender Orientierung am gemeinen Wert als einheitlichem Bewertungsmaßstab verfassungswidrig. Nach gleicher Bewer- tung darf Gesetzgeber Verschonungsregelungen nur in Form zielgenauer und normenklarer Bestimmungen ausgestalten. ErbStG tritt außer Kraft ab 01. Januar 2009, wenn bis dahin keine Reform verabschiedet. Besteuerung auf verfassungswidriger Basis wird bis dahin fortgesetzt Jetzt:Neues ErbStG am in Kraft getreten. Option zum neuen Recht zu optieren für Todesfälle zwei Jahre vor Inkrafttreten bis Änderung des reformierten Gesetzes durch WachstumsbeschleunigungsG: ● Verschonungsabschlag erleichtert ● Vererbung an Geschwister (StKl. II) verbilligt II. Erbschaftsteuerreform

7 1.Begünstigung für Unternehmensübertragungen (§§ 13a, 13b ErbStG) Verschonungsabschlag alternativ: ● 85 v.H. des Wertes freigestellt, wenn innerhalb von fünf (davor sieben) Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % (davor 650 %) der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden ● Behaltefrist 5 (davor 7) Jahre. Keine Begünstigung mehr für gewerblich geprägte Gesellschaften. Greift nur bei Personengesellschaft, Einzelunternehmer oder 25 v.H. Kapitalgesellschaftsanteile oder Poolung von Kapitalgesellschaftsanteilen ● Verwaltungsvermögensanteil allenfalls 50 v.H. ● Abschmelzmodell, d.h. je Jahr entfällt 1/5 der Erbschaftsteuerlast ● 100 v.H. des Wertes werden als Verschonungsabschlag gegeben, wenn 700 % Lohnsumme in 7 Jahren, Behaltensfrist 7 Jahre und Vermö- gensverwaltungsanteil 10 v.H. III. Neues Erbschaftsteuerrecht

8 2.Schädliches Verwaltungsvermögen ● Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (nicht bei Konzern) ● Anteil an Kapitalgesellschaft von 25 v.H. oder weniger ● Beteiligungen an Gesellschaften mit 50 v.H./10. v.H. Vermögensverwaltungsanteil, allerdings: Erblasser hält Beteiligung an X-GmbH, diese 100 % an Z-GmbH (mehr als 50 v.H. Vermögensver- waltungsanteil), diese an „guter“ A-GmbH und schlechter B-GmbH: voller Verschonungsabschlag (BMF-Schreiben v , BStBl I, 713): aber: Änderung des § 13b ErbStG im Referentenentwurf zum JStG 2010 geplant ● Wertpapiere ● Kunst etc. III. Neues Erbschaftsteuerrecht

9 3.Nießbrauch Wenn Schenker/Erblasser sich bei Vermögensübertragung Nießbrauch an übertragenem Vermögen (Personengesellschaftsanteile, Kapitalgesell- schaftsanteile) vorbehält, wird Nießbrauch vom übertragenen Vermögen abgezogen. Beispiel: Kapitalgesellschaftsanteil (20 v.H.), Wert 100 Jährliche Nettodividende 2 v.H. Lebensalter Schenker 60 Jahre Wert Geschenk:100 Nießbrauch./ Steuerbarer Erwerb Höchstbetrag (§ 16 BewG) → 5,37 x Kapitalwert 60 Jahre Anlage 9 zu § 14 BewG III. Neues Erbschaftsteuerrecht

10 Hinein in den Verschonungsabschlag: A, B, C, D, E halten je 20 v.H. an Kapitalgesellschaft Verschonungsabschlag für jeweilige Beteiligung nur, wenn sie sich poolen: § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ErbStG: Anteile des Erblassers/Schenkers und Anteile weiterer Gesellschafter, wenn der Erblasser und die weiteren Gesellschafter „untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszu- üben“. Welche Vereinbarungen müssen A, B, C, D, E abschließen? IV. Beratungsfall

11 ●Gesellschafter verpflichteten sich (auch im Gesellschaftsvertrag) Geschäftsanteile nur (nach einheitlichem Maßstab) [an Abkömmlinge und Ehefrau?, an wen auch immer?] oder zum gleichen Zeitpunkt an den außenstehenden Dritten) einheitlich zu verfügen (veräußern, auch belasten) ● Verpflichtung auch neu hinzutretendem Gesellschafter aufzuerlegen ● und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich auszuüben (was ist, wenn alle Gesellschafter entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen gebunden sind?) IV. Beratungsfall

12 Erbschaftsteuerliche Spezialitäten Nießbrauch → Nutzungen (Jahreswert x Restlebenserwartung [Sterbetabelle, noch alt]) Renten → feststehender Betrag Teilentgeltlich → Unterpreisverkauf, gemischte Schenkung Mittelbare Grundstücksschenkung Schenkung unter freiem Widerruf (Schenkungsteuer, Ertragsteuer) IV. Beratungsfall