Betriebsänderung und Betriebsübergang

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 Präsentation transkript:

Betriebsänderung und Betriebsübergang

Check-in - BAG 16.05.2007 - 8 AZR 693/06, juris 12.11.04: Information des Betriebsrats und Verhandlung über Interessenausgleich. 01.11.04: Überlassung des Handling (Check-in und Operations) auf dem Flughafen Frankfurt an Bekl. zu 2) : ohne Personal, materielle und immaterielle Betriebsmittel, mit der Software, die alle Flugbewegungen und erforderlichen Arbeiten enthält. 14.12.04 Interessenausgleich und Sozialplan. 20.12.04 Kündigung des Klägers durch Bekl. zu 1) zum 31.3.05. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 20.12.2004 nicht aufgelöst ist; 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugzeugabfertiger weiterzubeschäftigen; 3. hilfsweise die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger eine Abfindung gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG zu zahlen, die mindestens 20.000,00 Euro beträgt und nicht auf die dem Kläger zustehende Sozialabfindung angerechnet wird.

Betriebsübergang gem. § 613a BGB: Erforderlich: Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Bestandteile eines Unternehmens: Materielle und immaterielle Betriebsmittel und Personal: BWL-Lehrbuch: Produktion, Personal, Organisation, Verkauf, Einkauf, Finanzierung Problem: Dienstleistungsunternehmen Problem: Funktionsnachfolge EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] , EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 Rechtsfolge des Betriebsübergangs: unwirksame Kündigung allein wegen des Übergangs, § 613a BGB.

Betriebsänderung: Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG Anrechnung des Nachteilsausgleichs auf die Sozialplanforderung Art. 2 Abs. 1 der EG-Massenentlassungsrichtlinie und § 17 Abs. 2 KSchG: Konsultationspflicht der Arbeitnehmervertretung vor Durchführung einer Massenentlassung.

Aero Lloyd – BAG 26.4.07 – 8 AZR 695/05, juris 15.10.03: Insolvenzantrag der Aero Lloyd Flugreisen GmbH & Co KG. 16.10.03: Entzug der Fluggenehmigung, Stilllegung Ende Oktober. 17.12.03: Interessenaugleich und Sozialplan. 23.12.03: Massenentlassungsanzeige. 25.12.03: Kündigung der AN zum 31.3.04. Teile der Betriebsmittel wurden auf die Aero Flight GmbH & Co KG übertragen, die 2006 Insolvenzantrag gestellt hat. Kündigungsschutzklage + Weiterbeschäftigungsantrag bei Aero Flight. Betriebsänderung oder Betriebsübergang?