Mehr Netto vom Brutto - steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

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 Präsentation transkript:

Mehr Netto vom Brutto - steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

Inhaltsübersicht Wann liegt steuerlich Arbeitslohn vor? ABC der steuerlichen Zuwendungen Erstattung von Werbungskosten

1. Wann liegt steuerlich Arbeitslohn vor? Steuerpflichtiger Arbeitslohn  Alle Einnahmen, die Arbeitnehmern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zufließen.

Inhaltsübersicht ABC der steuerlichen Zuwendungen 2.1 Aufmerksamkeiten 2.2 Auslagenersatz 2.3 Beihilfen 2.4 Belegschaftsrabatte 2.5 Betriebsveranstaltungen 2.6 Fehlgeldentschädigung 2.7 Geburtstagsfeier 2.8 Kinderbetreuung ...

Inhaltsübersicht ABC der steuerlichen Zuwendungen ... 2.9 Mahlzeiten 2.10 Private Nutzung betrieblicher Telefone 2.11 Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen 2.12 Sonstige Beihilfen 2.13 Trinkgelder 2.14 Warengutscheine Seite 5 von 43 5

Freiwillige Sachzuwendungen und freiwillige Aufmerksamkeiten  Lohnsteuerfrei, nicht sozialversicherungspflichtig Grenzwert (Anhebung 2015)

2.2 Auslagenersatz Arbeitnehmer tätigt Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers  Erstattungen des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei Voraussetzung: Ausgaben können einzeln abgerechnet werden Beispiele: Gebühren für geschäftliche Telefongespräche, Garagengeld für die Unterbringung des Dienstwagens, Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde, Bahncard

2.2 Auslagenersatz Fallbeispiel: Als Arbeitgeber ersetzen Sie Ihrem Arbeitnehmer die Kosten für die Bahncard 50 i.H.v. 200 €. Die Bahncard wird sowohl beruflich als auch privat genutzt. Für Dienstreisen fallen 500 € an, die sich aufgrund der Bahncard 50 auf 250 € reduzieren.

2.2 Auslagenersatz Lösung: 250 € für Fahrscheine/-kosten + 200 € für die Bahncard 50 = 450 € Aufwendungen Der Arbeitgeber wendet anstatt 500 € nur 450 € auf. Ersparnis: 500 € ./. 450 € = 50 €  Kostenübernahme Bahncard ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei!

2.2 Auslagenersatz Telekommunikationskosten Beruflich veranlasste Telefonkosten können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis steuerfrei ersetzt werden: bis zu 20 % des monatlichen Rechnungsbetrags höchstens 20 € im Monat Voraussetzung Ausgaben fallen regelmäßig an und werden über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen.

2.3 Beihilfen Arbeitgeberzuschüsse zur Geburt eines Kindes oder Eheschließung  Steuer- und Sozialversicherungspflichtig

2.4 Belegschaftsrabatte Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei: Waren/Dienstleistungen des Arbeitgebers mit einem Kostenvorteil von bis zu 1.080 € jährlich Arbeitgeber dürfen diese Waren bzw. Dienstleistungen nicht überwiegend für den Bedarf Ihrer Arbeitnehmer herstellen, vertreiben oder erbringen. Höhe des geldwerten Vorteils = Brutto-Verkaufspreis ./. 4 % Abschlag

2.4 Belegschaftsrabatte Fallbeispiel: Ein Arbeitgeber betreibt ein Elektrofachgeschäft und überlässt seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Fernseher, den er in seinem Geschäft für 2.320 € anbietet.

 2.4 Belegschaftsrabatte Lösung: 2.320 € x 0,96 =  2.227,20 € (Betrag abzügl. 4 % Abschlag) ./. 1.080,00 € (Freibetrag) = 1.147,20 € (zu versteuern) 

2.5 Betriebsveranstaltungen Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen stellen keinen Arbeitslohn dar. Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Ab 2015: Erhöhung auf 150 €. Nicht umsatzsteuerbar!

2.5 Betriebsveranstaltungen Bemessung der 110 €-Grenze Rechtsprechung wendet sich gegen die Finanzverwaltung: Kosten des äußeren Rahmens sind nicht zu berücksichtigen. Kosten von Begleitpersonen des Arbeitnehmers sind nicht zu berücksichtigen.

2.5 Betriebsveranstaltungen Jahressteuergesetz 2015 Gesetzgeber kodifiziert die nachteilige Ansicht der Finanzverwaltung: Kosten sind unabhängig davon einzubeziehen, ob sie dem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten handelt. Kosten der Begleitpersonen sind einzubeziehen.

2.6 Fehlgeldentschädigungen Mankogelder: bei Arbeitnehmern im Kassen- oder Zähldienst lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei Grenzwert: monatlich 16 € Achtung: Ersatz tatsächlicher Kassenfehlbestände = vollständig lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei Zum Kassen- und Zähldienst gehören auch Sprechstundenhilfen!

2.7 Geburtstagsfeier Betriebliche Veranstaltung anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers stellt keinen Sachbezug dar. Indizien: Arbeitgeber tritt als Gastgeber auf. Kosten pro teilnehmende Person dürfen 110 € (ab 2015: 150 €) nicht überschreiten.

Nicht umsatzsteuerbar! 2.8 Kinderbetreuung Kostenlose Betreuung von Arbeitnehmerkindern im firmeneigenen Kindergarten ist generell lohn- und sozialversicherungsfrei. Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen ist steuerfrei. Barauszahlung: Arbeitnehmer muss Kosten nachweisen! Nicht umsatzsteuerbar!

2.8 Kinderbetreuung Freibetrag: 600 € p.a. Ab 2015 geplant: Steuerfreiheit von zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers an Dienstleister, die den Arbeitnehmer bzgl. Kinderbetreuung beraten oder Betreuungspersonal (auch für pflegebedürftige Angehörige) vermitteln für kurzfristige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige Freibetrag: 600 € p.a.

2.9 Mahlzeiten Unentgeltliche/verbilligte Verpflegung führt zu steuerpflichtigem und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Feststellung über Sachbezugswerte. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. Lohnsteuer kann pauschal mit 25 % erhoben werden, so dass die Zuschüsse in der Sozialversicherung beitragsfrei sind. Zu versteuern ab 2014: Kostenloses Frühstück: 1,63 € Kostenloses Mittagessen: 3,00 € Kostenloses Abendessen: 3,00 €

2.9 Mahlzeiten Im Hinblick auf die Umsatzsteuer sind zu unterscheiden Unentgeltliche Abgabe von Mahlzeiten in der Betriebskantine: -> Unterliegt der Umsatzsteuer. Abgabe von Mahlzeiten in einer fremden Kantine: -> Bemessungsgrundlage sind die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten.

2.10 Private Nutzung betrieblicher Telefone Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Computern oder Telekommunikationseinrichtungen  Steuerfrei

2.10 Private Nutzung betrieblicher Telefone Betriebliches Telefon... Konsequenz ... wird gegen Entgelt privat genutzt umsatzsteuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang ... wird ohne Entgelt privat genutzt steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe ... wird gegen den Willen des Arbeitgebers privat genutzt nicht steuerbarer Vorgang

2.11 Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen Unentgeltliche Sachprämie für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen = steuerfrei. Voraussetzung: Diese werden zur Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen, planmäßigen Verfahren gewährt. Grenze: 1.080 €. Vergünstigungen in Form von Freiflügen haben keine steuerliche Auswirkung.

2.12 Sonstige Beihilfen Sonstige Beihilfen: Erholungsbeihilfen und Beihilfen im Krankheits- oder Unglücksfall. Erholungsbeihilfen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Beihilfen im Krankheits- oder Unglücksfall sind bis 600 € je Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Für sonstige Beihilfen ist Lohnsteuerpauschalierung von 25 % möglich. Maximale jährliche Förderung: für Arbeitnehmer 156 € für Ehegatten 104 € je Kind 52 €

Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer von Dritten erhält  in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei Trinkgeld wird gezahlt: freiwillig ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum Lohn/Gehalt

2.14 Warengutscheine Gutscheine über Waren/Dienstleistungen = Sachbezüge Ansatz: Bruttoverkaufspreis abzüglich eines pauschalen Preisnachlasses von 4 % Warengutscheine können bis monatlich 44 € ohne Ansatz bleiben Kein Arbeitsentgelt: Warengutscheine werden vom Arbeitgeber freiwillig und zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt

Aktuell geänderte Rechtsprechung! 2.14 Warengutscheine wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist wenn Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers einkauft (z.B. mittels Kundenkarte) wenn Arbeitnehmer auf Basis eines Gutscheins zunächst auf seine Kosten Ware oder Dienstleistungen bezieht und sich die Kosten danach vom Arbeitgeber erstatten lässt Gutschein = Sachbezug

2.14 Warengutscheine Der Arbeitnehmer kann über eine auf monatlich 44 € limitierte Kundenkarte sämtliche Produkte bei einer Tankstelle kaufen, d.h. neben Treibstoff auch Tabak-, Süßwaren oder Zeitschriften.

2.14 Warengutscheine Lösung: Die Einhaltung der Freigrenze von 44 € ist durch die monatliche Limitierung der Kundenkarte gewährleistet. Obwohl die Kundenkarte die Funktion einer Kreditkarte hat, hat die Zuwendung keinen Bargeldcharakter. Somit liegt ein Sachbezug vor, auf den die Freigrenze anwendbar ist. Der Sachbezug ist steuerfrei.

35 Liter Diesel bis maximal 44 € 2.14 Warengutscheine Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein, einzulösen bei einer beliebigen Tankstelle. Der Arbeitnehmer löst den Gutschein ein, indem er diesen zusammen mit einer Tankquittung über 44 € dem Arbeitgeber vorlegt. Gutschein 35 Liter Diesel bis maximal 44 €

2.14 Warengutscheine Lösung: Die Ware ist konkret bezeichnet. Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf diese Ware und kann kein Bargeld einfordern. Somit liegt ein Sachbezug vor, auf den die Freigrenze anwendbar ist. Der Sachbezug ist steuerfrei.

Inhaltsübersicht Wann liegt steuerlich Arbeitslohn vor? ABC der steuerlichen Zuwendungen Erstattung von Werbungskosten 3.1 Arbeitskleidung 3.2 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 3.3 Fort- bzw. Weiterbildungskosten 3.4 Doppelte Haushaltsführung 3.5 Reisekosten 3.6 Sammelbeförderung 3.7 Umzugskosten

3.1 Arbeitskleidung Unentgeltliche/verbilligte Überlassung von typischer Berufskleidung ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Typische Berufskleidung ist Kleidung, bei denen die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Nicht steuerbare Leistung, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist.

3.2 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Pauschale Lohnversteuerung möglich: Zuschüsse zu den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unentgeltlich oder verbilligte Beförderung Grenze: Beträge, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften in der Steuererklärung geltend machen könnte. Der pauschal versteuerte Zuschuss gehört nicht zum Arbeitsentgelt.

3.3 Fort- bzw. Weiterbildungskosten Kein Arbeitsentgelt, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Voraussetzungen/Besonderheiten: Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb soll erhöht werden. Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen dürfen in die Freizeit des Arbeitnehmers fallen. Sprachkurse müssen auf das vorgesehene Aufgabengebiet des Arbeitnehmers abzielen.

Reisekosten, bis zur Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten  Steuer- und auch sozialversicherungsfrei

3.5 Reisekosten Fahrtkosten = tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers Verpflegungsmehraufwendungen = einheitliche Pauschbeträge: Übernachtungskosten = tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers Reisenebenkosten = im Einzelnen nachzuweisen 8 bis 24 Stunden 12 € 24 Stunden (mehrtägige Reise) 24 € An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen Für Auslandsreisen gelten je nach Land gesonderte Pauschbeträge.

Unentgeltliche/verbilligte Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte  Steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern für den betrieblichen Einsatz notwendig Hinweis zur Umsatzsteuer Unentgeltliche/verbilligte Sammelbeförderung ist bei überwiegend betrieblichem Interesse eine nicht steuerbare Leistung.

3.7 Umzugskosten Umzugskosten sind bei beruflicher Veranlassung des Umzugs lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ein beruflich veranlasster Umzug liegt u.a. vor, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stark verkürzt wird. Personengruppe Aktuelle Pauschale Pauschale ab 01.03.2015 Verheiratete 1.429 € 1.460 € Ledige 715 € 730 € Jede weitere Person 315 € 322 € Schulwechselbedingte Unterrichtskosten 1.802 € 1 841 €

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 43