Bankvertragsrecht II Teil III Konto & Kontokorrent Bankkontopaket (“Payment Accounts Directive”) Sommersemester 2015
INHALTSVERZEICHNIS AGB (Überblick) Konto: Kontokorrent, Legitimationsprüfung bei Kontoeröffnung „Bankkontopaket“ – Zahlungskontorichtlinie („PAD“ Payment Accounts Directive)
Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind jene Bedingungen, unter Voraussetzung deren Einhaltung Banken zum Vertragsabschluss bereit sind. AGB: gelten nur kraft beiderseitiger Vereinbarung durch die Vertragsparteien, also von Kunde und Bank. AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und allen Geschäftsstellen der Bank. Achtung Unterschied: die Geschäftsbeziehung = die einzelnen Vertragsverhältnisse im Rahmen der Geschäftsverbindung, zB der einzelne Verbrauchergirokontovertrag. Stichwort Inhaltskontrolle, u.a. § 879 Abs 3 ABGB
Konto Definition Konto im weiteren Sinn = alle den beteiligten Parteien jeweils zustehenden Rechtspositionen aus deren Vereinbarung über die Einstellung wechselseitiger Forderungen und Leistungen in eine einheitliche Buchhaltung sowie über deren weitere Behandlung (zB Verzinsung, Fälligkeit, Kündigungsrecht, etc.) Konto im engeren Sinn = Forderung des einen Vertragspartner gegen den anderen Vertragspartner, die sich aus der Verrechnung der gegenseitigen Forderungen und Leistungen als Saldo ergibt Das Girogeschäft ist ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft § 1 Abs. 1 Z. 2 BWG. Girogeschäft = die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere.
Konto 3 Z 13 ZaDiG enthält die Definition des „Zahlungskontos“ (basiert auf PSD I europaweite Vereinheitlichung der Begrifflichkeit) Zahlungskonto = ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienst- nutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird § 34 BWG: Sonderregelung für Verbrauchergirokonten AGB: Ausgestaltung der Konten: insbesondere Z 28 ff AGB Kontovertrag: zB Girovertrag, Anlagekontovertrag, Kreditkontovertrag, Verrechnungskontovertrag, etc.
Kontokorrent Definition Kontokorrent: „Ein Kontokorrentverhältnis gründet sich auf die ausdrückliche oder konkludente Geschäftsverbindung der Vertragspartner, wonach die aus der bestehenden Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen samt den Zinsen nicht selbständig geltend gemacht, sondern in eine Rechnung aufgenommen und in regelmäßigen Zeitabschnitten verrechnet werden.“ (Apathy/Iro/Koziol - BVR II, Seite 126) Zahlungskonten sind typischerweise Kontokorrentkonten.
Einzelkonto Bei einem Einzelkonto ist ein Kontoinhaber aus dem Kontovertrag Vertragspartner der kontoführenden Bank Ein Kontoinhaber ist verfügungsberechtigt über den Kontovertrag Der Kontoinhaber kann Zeichnungsrechte einräumen (Z 32 AGB) Z 31 AGB „Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungs- berechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.“
Gemeinschaftskonto Bei einem Gemeinschaftskonto sind mindestens zwei Kontoinhaber aus dem Kontovertrag Vertragspartner der Bank. Die Kontoinhaber sind gemeinsam verfügungsberechtigt über den Kontovertrag, aber getrennt dispositionsbefugt über die Kontoforderung. Die Kontoinhaber können gemeinsam Dritten Zeichnungsrechte einräumen. Z 35 AGB (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
Gemeinschaftskonto (2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand. (3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu disponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlageziels aller Depotinhaber zu kaufen und verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt. (4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontoinhaber widerrufen werden.
Verfügungsrecht – Dispositionsbefugnis - Zeichnungsrecht Verfügung erfolgt bei Einzelkonten durch den Kontoinhaber, bei Gemeinschaftskonten immer gemeinsam durch die Kontoinhaber (Änderung der Adresse, Bestellung von Bankkarten, schriftliche Vereinbarung eines Überziehungskredites, etc) Disponieren über die Kontoforderung erfolgt bei Einzelkonten durch den Inhaber und möglicherweise den/die Zeichnungsberechtigten; bei Gemeinschaftskonten durch jeden Inhaber allein (Ausnahme: beim UND- Konto, siehe Überblick auf nächster Folie) und möglicherweise den/die Zeichnungsberechtigten (zB Zahlungsauftrag im Rahmen der Konto- forderung erteilen, Barbehebung im Rahmen der Kontoforderung durchführen, etc) Das Zeichnungsrecht ist eine standardisierte Spezialvollmacht.
Gemeinschaftskonten - Übersicht Gemeinschaftskonto – Haftung zur ungeteilten Hand „Und-Konto“ – gemeinsame Verfügung und gemeinsame Disposition „Oder-Konto“ – gemeinsam verfügen, getrennt disponieren
Kündigung der Geschäftsverbindung Kündigung des Kontos = Verfügung Gemeinschaftskonto von allen Inhabern gemeinsam Z 22 Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Unternehmern: angemessene Frist Z 23 Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Verbrauchern (für Zahlungskonten gilt: Kunde kündigt zum jeweiligen Monatsletzten, Bank kündigt unter Einhaltung von 2 Monaten) Z 24 AGB Kündigung aus wichtigem Grund = Außerordentliche Kündigung: die Fortführung des Vertragsverhältnisses ist nicht mehr zumutbar. Beispielhafte Aufzählung von Gründen („insbesondere“ […])
Legitimationsprüfung bei Kontoeröffnung vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung (Spareinlagengeschäfte und Geschäfte nach § 12 DepotG gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung), […] Die Identität des Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Rundschreiben der FMA zu Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute account opening policy
Konten auf fremde Rechnung Treuhandkonto / Anderkonto Anderkonto = Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Notare = eigene Bedingungen / va. Wg. Aussonderung Treuhandkonto Beneficial owner ist offen zu legen AML
Bankkontopaket – Payment Accounts Directive („PAD“) Das Bankkontopaket wurde im Plenum des Europäischen Parlaments beschlossen. Vergleichbarkeit von Entgelten für Zahlungskonten Kontowechselservice Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen („Basiskonten“)
„PAD“: Vergleichbarkeit von Entgelten Europaweit geltende Liste der 10 bis maximal 20 repräsentativsten Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten Entgeltinformation für den Verbraucher an Hand der standardisierten Begriffe rechtzeitig vor Vertragsabschluss in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger Zur Verfügung Stellung eines Glossars zwecks Erklärung der Begriffe Mindestens 1x jährlich Information des Verbrauchers über sämtliche Entgelte, die für Dienste für ein Zahlungskonto angefallen sind
„PAD“: Kontowechselservice Jeder Verbraucher, der bei einem Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ein Konto hat, kann (auch grenzüberschreitend) von einem von den Zahlungsdienstleistern anzubietenden Kontowechsel- service profitieren. vorgeschrieben werden die Aufgaben der das Konto erhaltenden und der das Konto abgebenden Bank sowie innerhalb von welchen Fristen welche Prozessschritte von den beteiligten Banken eingehalten werden müssen sowie Haftungsfragen.
„PAD“: Basiskonto - Recht auf ein Konto mit grundlegenden Funktionen Alle oder eine ausreichende Anzahl von Zahlungsdienstleistern pro Land sollen den Verbrauchern ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anbieten. Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Wohnsitz in der EU hat das Recht, ein Basiskonto zu eröffnen und zu nutzen. Der Verbraucher muss jedoch sein ernsthaftes Interesse an einem Basiskonto im jeweiligen EU Mitgliedstaat nachweisen. Das Basiskonto ist entweder kostenlos oder zu einem angemessenen Preis anzubieten. Wann darf die Eröffnung eines Basiskontos verweigert werden? der Verbraucher hält sich nicht rechtmäßig in der EU auf oder der Verbraucher besitzt in dem betreffenden Land bereits ein Basiskonto oder bei Verdacht auf Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
Basiskonto – Recht auf ein Konto mit grundlegenden Funktionen Leistungen des Basiskontos: Abwicklung grundlegender Zahlungsdienste: Einzahlung und Abhebung von Bargeld Durchführung von Lastschriften und Überweisungen Ausführung von Zahlungen mittels Zahlungskarte Überziehungsmöglichkeit kann auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden (!) – im Kommissionsentwurf war noch enthalten, dass dem Inhaber eines Basiskontos „kein Dispositionskredit angeboten werden darf“