Brandschutznachweise
Die Bauaufsicht steht für eine Beratung gerne zur Verfügung! Die Einhaltung der Anforderungen an den Brand- schutz ist durch bautechnische Nachweise nach- zuweisen. (§ 70 Abs. 1 LBO) Es ist ein Brandschutznachweis (BSN) vorzulegen, sofern er nicht bereits in den übrigen Bvl. enthalten ist. - § 3 Ziff. 5 bzw. § 11 BauVorlVO
► Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 § 70 Abs. 2 LBO Die bautechnischen Nachweise (auch der Brand- schutz) werden bauaufsichtlich nicht geprüft, wenn sie von in der AIK-Liste eingetragenen Personen aufgestellt worden sind.
► Gebäude der Gebäudeklasse 4 (ohne Sonder-bauten sowie Mittel- und Großgaragen) § 70 Abs. 4 LBO Alternativen: - BSN werden durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz (PSV) erstellt - BSN werden durch einen PSV geprüft und bescheinigt - BSN werden bauaufsichtlich geprüft (ggf. mit fach-licher Beratung durch die Brandschutzdienststelle)
► Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäude der Gebäudeklasse 5 § 70 Abs. 5 LBO Beachtung des Vier-Augen-Prinzips - BSN werden durch einen PSV geprüft und bescheinigt - BSN werden bauaufsichtlich geprüft (ggf. mit fach-licher Beratung durch die Brandschutzdienststelle)
Erfahrungen aus der Praxis der Bauaufsicht ► Die Vorlage eines geprüften und bescheinigten BSN im Rahmen der Bauvorlagen führt zu einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung. ► Wurde vom Bauherrn ein Prüfauftrag in Auftrag gegeben, sollte die Bauaufsicht informiert werden, damit die Genehmigung mit einer entsprechenden Auflage erteilt werden kann. ► Wird ein geprüfter und bescheinigter BSN nicht vorgelegt, wird von der Bauaufsicht bei Sonderbauten regelmäßig ein Prüfauftrag an einen PSV erteilt. - § 59 Abs. 5 LBO In Einzelfällen (z. B. Anbau eines Toilettenhauses an eine Schule) erfolgt eine bauaufsichtliche Prüfung.