SERA=Standardized European Rules of the Air (+Entwurf LuftVO)

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 Präsentation transkript:

SERA=Standardized European Rules of the Air (+Entwurf LuftVO) Luftraum Luftraum E RMZ Luftraum G Kein IFR, per NfL ausgesetzt Luftraum D (CTR) Flugplanpflicht Hinweis auf alte Karten quadratisch gepunktete Linie NfL

Beschränkungsgebiete ► LUFTRAUMKATEGORIEN Luftraum G Luftraum E Luftraum D-CTR RMZ TMZ Luftraum D nicht CTR Luftraum C Beschränkungsgebiete Über die Hyperlinks kann in die jeweilige Folie gesprungen werden. Die „blaue“ 7 auf der jeweiligen Folie unten links bringt einen zurück zu dieser Folie. SERA.6001 Klassifizierung der Lufträume

Sichtflug Definition 141. „Sicht“: die Sicht für Luftfahrtzwecke, die der größeren der folgenden Entfernungen entspricht: a) der größten Entfernung, in der ein schwarzer Gegenstand mit geeigneten Abmessungen in Bodennähe vor einem hellen Hintergrund gesehen und erkannt werden kann, b) der größten Entfernung, in der Lichter im Bereich einer Leuchtstärke von 1000 Candela vor einem unbeleuchteten Hintergrund gesehen und erkannt werden können; Definition 97. „Nacht“: die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet; http://www.sonnenaufgang-sonnenuntergang.de LuftVO-Entwurf  § 2 Maßeinheiten und Zeit (3) Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang. http://www.sonnenaufgang-sonnenuntergang.de Special VFR=Sonderflüge nach Sichtflugregeln=Sonder VFR Vorschlag LuftVO:   § 2 Maßeinheiten und Zeit (1) Im Flugbetrieb sind die Maßeinheiten anzuwenden, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festlegt. (2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84 (World Geodetic System 1984 – WGS 84) anzuwenden. (3) Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang.

Flugplan Flugverkehrskontrolldienst Flugplan Luftraumklassen A-D inklusive D-CTR Flugplan § 31 Festlegung des Flugplans – Luft VO Entwurf Flight Plan Form (Flugplanvordruck) Kurzflugplan gem. NfL c. beschränkten Informationen, die ausschließlich dem Flugverkehrskontrolldienst unter anderem zu übermitteln sind, um eine Freigabe für einen kleinen Flugabschnitt, beispielsweise für das Kreuzen einer Kontrollzone oder für Start oder Landung auf einem kontrollierten Flugplatz, zu erhalten. SERA.8001 Anwendung Der Flugverkehrskontrolldienst ist zu erbringen für: a) alle Flüge nach Instrumentenflugregeln in Lufträumen der Klassen A, B, C, D und E; b) alle Flüge nach Sichtflugregeln in Lufträumen der Klassen B, C und D; c) alle Sonderflüge nach Sichtflugregeln; d) den gesamten Flugplatzverkehr auf kontrollierten Flugplätzen SERA.8015 Flugverkehrskontrollfreigaben a) Flugverkehrskontrollfreigaben beruhen ausschließlich auf den Anforderungen bezüglich der Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes. b) Einer Freigabe unterliegender Flugbetrieb Eine Flugverkehrskontrollfreigabe ist einzuholen vor Beginn eines kontrollierten Flugs oder eines Flugabschnitts als kontrollierter Flug. Die Freigabe ist durch Abgabe eines Flugplans bei einer Flugverkehrskontrollstelle anzufordern ABSCHNITT 4 Flugpläne SERA.4001 Flugplanabgabe a) Informationen bezüglich eines beabsichtigten Flugs oder Flugabschnitts, die Flugverkehrsdienststellen zu übermitteln sind, sind in Form eines Flugplans zu geben. Der Begriff „Flugplan“ wird verwendet sowohl zur Bezeichnung der vollständigen Informationen über alle Punkte der Flugplanbeschreibung, die die gesamte Flugstrecke abdecken, als auch zur Bezeichnung der beschränkten Informationen, die unter anderem zu übermitteln sind, um eine Freigabe für einen kleinen Flugabschnitt, beispielsweise für das Kreuzen einer Luftstraße oder für Start oder Landung auf einem kontrollierten Flugplatz, zu erhalten Annex to ED Decision 2013/013/R Aceeprable Means of Compliance and Guidance Material GM1 SERA.4001 Submission of a flight plan GENERAL (a) A flight plan may cover only part of a flight, as necessary, to describe that portion of the flight or those manoeuveres which are subject to air traffic control. (b) The term ‘submit a flight plan’ refers to the action by the pilot or the operator to provide ATS with flight plan information. The term ‘filed flight plan’ refers to the flight plan as received and accepted by ATS whereas ‘transmit a flight plan’ refers to the action by a pilot to submit the flight plan ,or submit abbreviated flight plan by radiotelephony to the ATS unit concerned. GM1 SERA.4005(a) Contents of a flight plan ABBREVIATED FLIGHT PLAN An abbreviated flight plan transmitted in the air by radiotelephony for the crossing of controlled airspace, or any other areas or routes designated by the competent authority, normally contains, as a minimum : call sign, type of aircraft, point of entry, point of exit and level. Additional elements may be required by the competent authority-hier greift nun das Nfl I-252-14 Dabei wird unterschieden zwischen a. Flugplänen, die vor dem Start bei der zuständigen Flugverkehrsdienst Meldestelle vollständig gemäß den Formatvorschriften des ICAO DOC 4444 aufzugeben sind (erläutert in den Abschnitten II-V); b. Flugplänen, die in der Luft aufgegeben werden können (AFIL). Hierbei nimmt die Flugverkehrskontrollstelle die Flugplandaten gemäß den Formatvorschriften des ICAO Annex 2 und DOC 4444 auf den festgelegten Funkfrequenzen zur Weiterleitung an die zuständige Flugverkehrsdienst-Meldestelle (AIS-C) entgegen; (erläutert in den Abschnitten II-V) und Seite 2 von 32 c. beschränkten Informationen, die ausschließlich dem Flugverkehrskontrolldienst unter anderem zu übermitteln sind, um eine Freigabe für einen kleinen Flugabschnitt, beispielsweise für das Kreuzen einer Kontrollzone oder für Start oder Landung auf einem kontrollierten Flugplatz, zu erhalten. Diese umfassen z.B. folgende Angaben: 1) Luftfahrzeugkennung / Rufzeichen 2) Luftfahrzeugmuster 3) Geplanter Flugabschnitt 4) Beabsichtigte Flughöhe 5) Sonstige durch den FVK im Einzelfall angeforderte Daten Entwurf LuftVO § 31 Festlegung des Flugplans   (1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zuständig für die Festlegung a) der Art und Form des Flugplans, b) der in Anhang SERA.4005 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 genannten Informationen, die der Flugplan enthalten muss, c) der Flugverkehrsdienst-Meldestelle und des Verfahrens zur Meldung der Flugpläne nach Anhang SERA.4001 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, d) abweichender Regelungen im Sinne von Anhang SERA.8020 Buchstabe a Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, e) abweichender Zeiträume im Sinne von Anhang SERA.8020 Buchstabe b Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sowie die Genehmigung von Abweichungen im Sinne von Anhang SERA.8020 Buchstabe a Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist zuständig für die Festlegung der Gebiete, 1. für die eine Koordinierung mit militärischen Stellen im Sinne von Anhang SERA.4001 Buchstabe b Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 erforderlich ist, 2. in denen nach Anhang SERA.4001 Buchstabe b Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Fluginformationsdienst, der Flugalarmdienst und der Such- und Rettungsdienst bereitgestellt werden.

141. „Sicht“: die Sicht für Luftfahrtzwecke, die der größeren der folgenden Entfernungen entspricht: der größten Entfernung, in der ein schwarzer Gegenstand mit geeigneten Abmessungen in Bodennähe vor einem hellen Hintergrund gesehen und erkannt werden kann, b) der größten Entfernung, in der Lichter im Bereich einer Leuchtstärke von 1 000 Candela vor einem unbeleuchteten Hintergrund gesehen und erkannt werden können; Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Die Karte ist nicht für navigatorische Zwecke.

G ► LUFTRAUMSTRUKTUR IN DEUTSCHLAND GND 2500 AGL Terrain MSL 1013,2 hPa MSL MSL und 1013,2 sind nur im Falle des Standard Day in gleicher Höhe. Die Darstellung zeigt einen Tag mit ???? Die Höhe 2500 Fuß bzw. 1700/1000 kann in der Regel mit den Möglichkeiten der AL nicht präzise bestimmt werden. IFR Flugbetrieb ist weiterhin in Deutschland im Luftraum G nicht vorgesehen. Siehe NfL SERA Tabelle S5: detaillierte Tabelle wie ehemals in den Anlagen zur LuftBO Erdsicht (surface in sight)und Bodensicht (ground visibility) werden in der VO Übersetzung als Synonyme dargestellt, was nicht korrekt ist. Entwurf LuftVO § 43 Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und G In den Lufträumen der Klassen F und G gelten ergänzend zu Anhang SERA.5001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 folgende Mindestwerte für Flugsicht: 1500 Meter in und unter 900 Metern (3 000 Fuß) über Normalnull oder 300 Meter (1 000 Fuß) über Grund für Flüge a) mit einer Geschwindigkeit von 140 Knoten oder weniger, so dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden können, um Zusammenstöße zu vermeiden, b) unter Bedingungen, in denen die Wahrscheinlichkeit eines Zusammentreffens mit anderem Verkehr in der Regel gering ist, zum Beispiel in Gebieten mit geringem Verkehrsaufkommen und bei Arbeitsflügen in geringer Höhe, 800 Meter in und unter 900 Metern (3 000 Fuß) über Normalnull oder 300 Meter (1 000 Fuß) über Grund für Hubschrauber, wenn mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden, um Zusammenstöße zu vermeiden. Es ist jeweils die größere Höhe maßgeblich.   Keine Freigabe erforderlich nur VFR –Verkehr, auch militärisch bis zu 480kts Flugsicht: für Verkehr bis einschl.140 kts bis 3000ft MSL bzw.1000AGL 1,5 km frei von Wolken Bodensicht muss gegeben sein Ansonsten: 5 km, 1000 Fuß vert. und 1,5 km horizontal

G ► LUFTRAUMSTRUKTUR IN DEUTSCHLAND 2500ft AGL 1000AGL 3000MSL MSL 1013,2 hPa

Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Die Karte ist nicht für navigatorische Zwecke.

C E G D (CTR) ► LUFTRAUMSTRUKTUR IN DEUTSCHLAND 2500 MSL* Luftraum E Anschluss an D(CTR) Durch die Absenkung von Luftraum E auf 1700 bzw. 1000ft GND stehen lückenlos kontrollierte Lufträume für den IFR Verkehr zur Verfügung. C FL 100 (130) Aus- Einflug E 2500ft AGL SERA Definitionen 84. „Höhe über Grund“: der lotrechte Abstand einer Horizontalebene, eines Punktes oder eines als Punkt angenommenen Gegenstandes von einem bestimmten Bezugswert; 93. „Flughöhe“: ein allgemeiner Begriff für den lotrechten Standort eines Luftfahrzeugs im Flug, der wechselweise Höhe über Grund, Höhe über NN oder Flugfläche bedeutet; GND 1700 GND G D (CTR) 1000 GND 2500 MSL* MSL 1013,2 hPa * Beispielhöhe

Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Die Karte ist nicht für navigatorische Zwecke.

G DIE KONTROLLZONE Kontrollierter Luftraum Freigabe ist erforderlich Sowohl VFR als auch IFR Verkehr Flugsicht 5km, 1,5km horiz., 1000 Fuß vert. Start+ Landung nur wenn Hauptwolkenuntergrenze 1500ft / 457m GND Bodensicht 5km Luftraum D (CTR) z.B. 2600 ft = 792m MSL 3000 ft = 914m MSL 3500 ft = 1067mMSL SERA.5005   Sichtflugregeln a) Flüge nach Sichtflugregeln, ausgenommen Sonderflüge nach Sichtflugregeln, sind so durchzuführen, dass die in Tabelle S5-1 enthaltenen jeweiligen Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von Wolken nicht unterschritten werden. b) Außer bei Erteilung einer Freigabe für einen Sonderflug nach Sichtflugregeln durch eine Flugverkehrskontrollstelle dürfen nach Sichtflugregeln betriebene Luftfahrzeuge nur auf einem in einer Kontrollzone gelegenen Flugplatz starten, landen oder in die Flugplatzverkehrszone oder die Platzrunde einfliegen, wenn die gemeldeten Wetterbedingungen an diesem Flugplatz die folgenden Mindestwerte erfüllen: 1. die Hauptwolkenuntergrenze liegt bei 450 m (1 500 ft) und 2. die Bodensicht beträgt 5 km. GND D (CTR) z.B. 2600 G MSL 1013,2 hPa

Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Die Karte ist nicht für navigatorische Zwecke.

C E G LUFTRAUMSTRUKTUR IN DEUTSCHLAND Luftraum C liegt über Luftraum E Er beginnt in Flugfläche FL 100 bzw.130 und reicht bis FL 660 3048m 3962m FL 100/130 C 2500ft AGL E GND G MSL 1013,2 hPa

C E G LUFTRAUMSTRUKTUR IN DEUTSCHLAND FL 100 (130) 2500ft AGL GND Ist kontrolliert Freigabe ist erforderlich Sowohl VFR als auch IFR-Verkehr, IFR wird von VFR gestaffelt über FL 100 (130) Flugsicht 8km, Wolkenabstand: 1,5 km horiz., 300m (1000ft) vertikal Unter FL 100 Flugsicht 5km, Wolkenabstände wie über FL100 C FL 100 (130) 2500ft AGL E GND G MSL 1013,2 hPa

C C E G D (CTR) ► LUFTRAUMSTRUKTUR IN DEUTSCHLAND Im Fall von starkem IFR- Verkehr an großen Verkehrsflughäfen, wird der Luftraum C abgesenkt. Die Absenkung erfolgt stufenförmig, um den Luftraum E nicht mehr als erforderlich einzuschränken. Gemäß EU-FCL keine CVFR- Berechtigung C FL 65* FL 100 (130) C 3500 MSL* E 2500ft AGL Die gezeigte Folie ist nur eine grundsätzliche Darstellung, denn die Ausformung von C und D nicht CTR basieren immer auf den durch die An- und Abflüge vorgegebenen Profilen. Die Zuhilfenahme von Standardanflügen macht eine Bewertung der Größen in der Regel nicht möglich, da häufig ein Radar Vectoring stattfindet und mehr als ein Flugzeug in der Regel bedient werden muss. Wichtig ist zu beachten, dass in Deutschland die TA=Transition Altitude (Übergang von QNH auf QNE als Referenzwert) stattfindet. 134. „Übergangshöhe“: die Höhe über NN, in oder unterhalb der die Flughöhe eines Luftfahrzeugs nach Höhen über NN bestimmt wird; Eine CVFR-Berechtigung ist bei EU-FCL nicht vorgesehen. Der Paragraph 82 LuftPersV wird mit der Änderung der luftrechtlichen Vorschriften aufgehoben. 1500 MSL* G GND 1700 GND D (CTR) 1000 GND MSL 1013,2 hPa

Eine CVFR-Berechtigung ist bei EU-FCL nicht vorgesehen Eine CVFR-Berechtigung ist bei EU-FCL nicht vorgesehen. Der §82 LuftPersV wird mit der Änderung der luftrechtlichen Vorschriften aufgehoben. Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Die Karte ist nicht für navigatorische Zwecke.

Luftraum D nicht CTR, anstelle vom abgesenkten LR C, ► LUFTRAUMSTRUKTUR IN DEUTSCHLAND Luftraum D nicht CTR, anstelle vom abgesenkten LR C, Freigabe ist erforderlich Flugsicht 5km Wolkenabstand: 1,5km horizontal, 300m vertikal C FL 100 D nicht CTR FL 65* E 2500ft AGL Der wesentliche Unterschied zwischen C und D sind die Staffelungsanforderungen an die Flugsicherheitsdienste siehe SERA 5001 3500 MSL* G GND C 1500 MSL* 1700 GND D (CTR) 1000 GND MSL 1013,2 hPa * Beispielhöhe

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C E G ED-R ► LUFTRAUMSTRUKTUR IN DEUTSCHLAND Sind häufig militärische Übungsräume Aber auch Chemie / Atom-Anlagen oder sicherheitsgefährdete Objekte. Diese Gebiete sind nicht immer aktiv. Die Aktivierungszeiten stehen im Luftfahrthandbuch(AIP) vor Einflug Anfrage bei FIS. AUP=Airspace Use Plan-tagesaktuelle www.milais.org ED-R xx (TRA) z.B. Friesland FL245 FL80 C FL 100(130) TRA= Temporary Reserved Area Achtung, Militärische Flüge werden selbstverständlich auch außerhalb dieser TRAs durchgeführt. Militärische Luftfahrzeuge fliegen auch in LR-E und LR-G. Dabei sind Kampfflugzeuge nicht an die 250kt. IAS gebunden.(Fliegen auch mal doppelt so schnell!) Allerdings werden folgende Wetterminima eingehalten 8km Flugsicht, 1000Fuss, 1,5km Militärische Luftfahrzeuge sind selten allein. Daher immer nach dem 2.+3.+4. usw. Ausschau halten! 2500ft AGL ED-Rxx 6000MSL GND E GND G MSL 1013,2 * Aeronautical Information Publication = Luftfahrthandbuch

G E ► DIE RMZ unkontrollierter Luftraum G Ankündigung der Flugabsicht, keine Freigabe, dauernde Hörbereitschaft erforderlich Sowohl VFR als auch IFR Verkehr 2500ft AGL Es bleibt unkontrollierter Luftraum G. E GND 1000ft AGL G RMZ MSL 1013,2 hPa

G E ► DIE RMZ uncontrolled Air Space G Two-way radio communication no clearance, just announcing of intention IFR and VFR-traffic. 2500ft AGL Es bleibt unkontrollierter Luftraum G. E GND 1000ft AGL G RMZ MSL 1013,2 hPa

RMZ= Radio Mandatory Zone SERA Definitionen 106. „Gebiet mit Funkkommunikationspflicht (RMZ)“: ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem das Mitführen und der Betrieb von Funkkommunikationsausrüstung vorgeschrieben ist;

RMZ zum Dez. 2014 NfL I-240-14 RMZ NfL I-251-14 Funksprechverkehr Veröffentlichung als AIC im Luftfahrthandbuch-Ende Nov 2014 Link zur DFS Seite, keine maßstabsgetreue Abbildung (aber beim DAeC) 9. FLÜGE IN ZONEN MIT FUNKKOMMUNIKATIONSPFLICHT (RMZ) FLIGHTS IN RADIO MANDATORY ZONES (RMZ) 9.1 Einflug in die RMZ Entering RMZ L: (Lfz.-Muster) (Position) (Flugregeln) FLUGHÖHE (Ziffern) FUSS WERDE IN RMZ EINFLIEGEN / WERDE RMZ DURCHFLIEGEN (Flugstrecke) *ZUR LANDUNG* 9.2 Verlassen der RMZ Leaving RMZ VERLASSE RMZ (Position) FLUGHÖHE (Ziffern) FUSS Anmerkung: Die Sprechfunkmeldungen sind auch für den Fall abzugeben, dass seitens der Bodenfunkstelle keine Antwort erfolgt.

RMZ zwei Beispiele

Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Die Karte ist nicht für navigatorische Zwecke.

TMZ (Transponder Mandatory Zone) ► LUFTRAUMSTRUKTUR IN DEUTSCHLAND TMZ (Transponder Mandatory Zone) Die TMZ ist keine Luftraumkategorie nach ICAO. Eine TMZ ergänzt einen Luftraum E und ist auch ein Modul in SERA. In der TMZ müssen alle Luftfahrzeuge einen funktionstüchtigen Transponder mit automatischer Höhenübermittlung (Mode AC+S (seit März 2008) eingeschaltet haben. VFR allgemein Mode A Code 7000 Flugzeugregistrierung in der Flight ID und im 24 Bit Hex-Code bei Mode S Bei SERA ist die TMZ europaweit einsetzbar Bisher hauptsächlich in Deutschland angewendete Regel, GB und die Schweiz arbeiten an Lösungen mit ähnlicher Grundlage.