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Luftrecht, Luftverkehrsrecht, Flugsicherheitsvorschriften

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Präsentation zum Thema: "Luftrecht, Luftverkehrsrecht, Flugsicherheitsvorschriften"—  Präsentation transkript:

1 Luftrecht, Luftverkehrsrecht, Flugsicherheitsvorschriften
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Luftrecht, Luftverkehrsrecht, Flugsicherheitsvorschriften Referent Thomas Friese

2 BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Rechtsvorschriften Nationale u. Internationale Organisationen der Luftfahrt Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Flugplätze Ultraleichtflugzeuge, Ausrüstung Luftfahrtpersonal Teilnahme am Luftverkehr Haftung des Flugzeugführers und Versicherungspflicht des Halters Straftaten, Ordnungswidrigkeiten Referent: Thomas Friese

3 Rechtsvorschriften des Luftverkehrs
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Rechtsvorschriften des Luftverkehrs LuftVG (Luft-Verkehrsgesetz) LuftVZO (Luft-Verkehrszulassungsordnung) LuftVO (Luft-Verkehrs-Ordnung) LuftPers V ( Luftfahrt-Personal-Verordnung) LuftBO (Luft-Betriebs-Oordnung) LuftGerPV (Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät) Referent: Thomas Friese

4 Rechtsvorschriften des Luftverkehrs
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Rechtsvorschriften des Luftverkehrs LuftVG (Luft-Verkehrsgesetz) Wichtigste Rechtsvorschrift unterteilt in 3 Abschnitte Luftverkehr Haftpflicht Straf- und Bußgeldvorschriften Referent: Thomas Friese

5 Rechtsvorschriften des Luftverkehrs
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Rechtsvorschriften des Luftverkehrs LuftVZO (Luft-Verkehrszulassungsordnung) Regelt die Zulassung von Luftfahrzeugen, Flugplätzen und Zubehör sowie die Haftpflicht- und Unfallversicherung Referent: Thomas Friese

6 Rechtsvorschriften des Luftverkehrs
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Rechtsvorschriften des Luftverkehrs LuftVO (Luft-Verkehrs-Ordnung) Enthält die Luftverkehrsregeln Und Pilotenpflichten Referent: Thomas Friese

7 Rechtsvorschriften des Luftverkehrs
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Rechtsvorschriften des Luftverkehrs LuftPers V ( Luftfahrt-Personal-Verordnung) Regelt das Ausbildung und Prüfwesen Referent: Thomas Friese

8 Rechtsvorschriften des Luftverkehrs
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Rechtsvorschriften des Luftverkehrs LuftBO (Luft-Betriebs-Ordnung) Enthält technische Betriebsvorschriften und Flugbetriebsvorschriften Referent: Thomas Friese

9 Rechtsvorschriften des Luftverkehrs
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Rechtsvorschriften des Luftverkehrs LuftGerPV (Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät) Regelt die Muster-, Stück- und Nachprüfungen Referent: Thomas Friese

10 2. Internationale Organisation der Luftfahrt
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung 2. Internationale Organisation der Luftfahrt ICAO (International Civil Aviation Organisation Sonderorganisation der UNO mit Sitz in Montreal Besteht z.Z. aus 188 Mitgliedstaaten Entwicklung einheitliche Regelungen und Empfehlungen Referent: Thomas Friese

11 2. Internationale Organisation der Luftfahrt
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung 2. Internationale Organisation der Luftfahrt ICAO (International Civil Aviation Organisation regelt internationalen Verkehr für private Luftfahrzeuge Ein Flug im Ausland ist immer nach den Regeln desjenigen Staates durchzuführen, über dessen Gebiet geflogen wird Referent: Thomas Friese

12 2. Internationale Organisationen der Luftfahrt
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung 2. Internationale Organisationen der Luftfahrt JAA (The European Joint Aviation Authorities) Vereinigung der Luftfahrtbehörden Europas. Sie arbeitet an der Vereinheitlichung der Vorschriften z.B. für Flugzeugbau und Ausbildung Referent: Thomas Friese

13 2. Internationale Organisationen der Luftfahrt
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung 2. Internationale Organisationen der Luftfahrt EASA European Aviation Safety Agency Die EASA , mit Sitz in Köln, übernimmt die Hoheitsrechte der einzelnen in Europa angeschlossenen Länder, in der BRD Funktionen vom LBA. Ein neues, auf europäischer Ebene organisiertes Luftrecht wird eingeführt. Die Lizenzierung des nationalen PPL-N und der Luftsportgeräteführer bleibt nationales Recht Referent: Thomas Friese

14 Nationale Organisation der Luftfahrt in der BRD
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung (BMVBW) Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Die Lufthoheit liegt in der BRD bei der Bundesregierung. Das BMVBW ist untergliedert in Abteilungen Die Abteilung Luftfahrt ist in verschiedene Referate gegliedert Referent: Thomas Friese

15 Nationale Organisation der Luftfahrt in der BRD
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Zuständig für die Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät Untersuchung von Störungen Verhütung von Luftfahrzeug-Unfällen, ausgenommen UL Auskunfterteilung über Luftfahrt-Personal Mitwirkung des Such- und Rettungsdienstes Aufsichtsbehörde der beauftragten Verbände DAeC und DULV Referent: Thomas Friese

16 Nationale Organisation der Luftfahrt in der BRD
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Die Deutsche Flugsicherung (DFS) Sie führt die Bewegungslenkung im Luftverkehr aus Kontrolle durch Fluglotsen Beratung von Piloten in der Luft durch Fluginformation (FIS) Beratung von Piloten am Boden, Flugberatungsdienst (AIS) Koordination von Flugrettungseinsätzen, Flugalarmdienst Veröffentlichung der Nachrichten für Luftfahrer (NFL) Veröffentlichung von NOTAMs Referent: Thomas Friese

17 Nationale Organisation der Luftfahrt
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Nationale Organisation der Luftfahrt Deutscher Wetterdienst (DWD) mit dem Flugwetterdienst Hat nur beratende Funktion Referent: Thomas Friese

18 Nationale Organisation der Luftfahrt
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Nationale Organisation der Luftfahrt Die örtlich zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder. Für Niedersachsen z.B. ist es die Bezirksregierung Weser-Ems, Oldenburg (NIOL) Sie nehmen im Auftrag des BMVBW eine Reihe von Aufgaben wahr Anerkennung von fliegerärztlichen Untersuchungsstellen Genehmigung von Flugplätzen § 6 LuftVG Erteilung von Außenstart- und Landeerlaubnis § 25 LuftVG Erteilung von Lizenzen aber nicht UL Referent: Thomas Friese

19 Nationale Organisation der Luftfahrt
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Nationale Organisation der Luftfahrt Deutscher Aero Club DAeC Deutscher Ultraleichtflugverband DULV Das BMVMB hat verschiedene hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit Luftsportgeräten auf private Verbände übertragen Referent: Thomas Friese

20 Nationale Organisationen der Luftfahrt
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Nationale Organisationen der Luftfahrt Referent: Thomas Friese

21 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Zuständig ist die DFS
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Zuständig ist die DFS Nachrichten für Luftfahrer (NFL) NFL 1 betreffen die Durchführung des Flugbetriebes (Flugsicherung, Wetterdienst, Flugplätze usw.) NFL 2 betreffen Luftfahrtgerät und Luftfahrtpersonal und was nicht in NFL 1 einzuordnen ist. Referent: Thomas Friese

22 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden NOTAM (Notice to airman) NOTAM Class 1 werden in engl. Sprache über das Flugfernmeldenetz verbreitet. Sie betreffen Anordnungen, Informationen u. Hinweise, deren sofortige Verbreitung notwendig ist. Wenn der Inhalt für einen längeren Zeitraum Gültigkeit hat, wird er zusätzlich in den Nachrichten für Luftfahrer und als NOTAM Class 2 in deutsch und englisch auf dem Postweg verbreitet. Referent: Thomas Friese

23 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Luftfahrt-Handbuch (AIP) (- Aeronautical Information Publication) Es ist eine Sammlung von Anordnungen, Informationen und Hinweisen für die Luftfahrt. Es enthält in deutscher und englischer Sprache Veröffentlichungen über wichtige Sachgebiete unter Berücksichtigung der Flugsicherungssysteme der BRD Referent: Thomas Friese

24 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Luftfahrt-Handbuch (AIP - VFR) (- Aeronautical Information Publication - Visual Flight Rules) Das Luftfahrthandbuch VFR ist ein Ergänzungsband zum Handbuch (AIP). Es enthält wichtige Anordnungen und Informationen für Flüge nach Sichtflugregeln und ist für die Vorbereitung und Durchführung von VFR-Flügen unersätzlich. Referent: Thomas Friese

25 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Luftfahrt-Handbuch (AIP - VFR) gliedert sich in folgende 3 Abschnitte mit folgendem Inhalt: Abschnitt GEN enthält allgemeine Informationen zur Durchführung des VFR-Flugbetriebes, so z.B.: Ausgewählte Berichtigungen zur ICAO-Karte 1: Anschriften der Luftfahrtbehörden mit deren Zuständigkeiten Anerkennung ausländischer Luftfahrerscheine Referent: Thomas Friese

26 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Fortsetzung zum Abschnitt GEN: Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge Abkürzungsverzeichnis und Kartensymbole Flugplatz-Ortskennungen Zeiten der Sonnenauf- und untergänge Information zum Flugberatungsdienst (AIS) sowie zum Fluginformationsdienst (FIS) Redewendungen und Sprechgruppen für den Flugfunk Flugwetterinformationen für die VFR-Luftfahrt Referent: Thomas Friese

27 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Abschnitt ENR (ENRoute Information): Angaben zur Luftraumklassefizierung, Flugverkehrsdienste und Flugbedingungen Höhenmesser-Einstellungen bei Reiseflügen Transponderschaltungen Flugplanaufgabe und Hinweise zum Formular ausfüllen Liste der Funknavigationsanlagen mit techn. Daten Gebiete mit Flugbeschränkungen Referent: Thomas Friese

28 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Abschnitt AD (Aerodromes) unterteilt in AD-1, AD-2: AD-1 Verhalten an kontrollierten und unkontrollierten Plätzen Angaben zu ATIS und Anflughilfen (PAPI) Landungen und Starts ziviler Flugzeuge auf Militärplätze Signale für den Flugplatzverkehr (Bodensignale usw.) Referent: Thomas Friese

29 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Abschnitt AD (Aerodromes) unterteilt in AD-1, AD-2: AD-2 Liste der Flugplätze mit näheren Einzelheiten (Zulassungen, Betriebszeiten, Adressen, Bodendienste Sichtflugkarten mit Platzrunden und Flugplatzkarten Luftfahrthandbuch-Berichtigungen (AIP AMDT) von permanenter Natur werden im Abstand von 4 Wochen herausgegeben Referent: Thomas Friese

30 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Zuständig ist die DFS
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Zuständig ist die DFS Nachrichten für Luftfahrer (NFL) NFL 1 betreffen die Durchführung des Flugbetriebes (Flugsicherung, Wetterdienst, Flugplätze usw.) NFL 2 betreffen Luftfahrtgerät und Luftfahrtpersonal und was nicht in NFL 1 einzuordnen ist. Referent: Thomas Friese

31 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Zuständig ist die DFS z.B.
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Zuständig ist die DFS z.B. Referent: Thomas Friese

32 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Luftfahrtinformationsrundschreiben (Aeronautical Information Circular – AIC) AIC sind Informationen für die Luftfahrt, die gemäß ICAO Anhang 15 weder im Luftfahrthandbuch noch als NOTAM zu veröffentlichen sind. Sie beinhalten internationale Informationen im rechtlichen und techn. Bereich die der Flugsicherheit zweckdienlich sind Referent: Thomas Friese

33 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden VFR Bulletin Aus VFR-Bulletin wird VFReBulletin! Zugunsten des neuen elektronischen VFR-Bulletins wird das bisherige gedruckte VFR-Bulletin zum 31. Januar 2008 eingestellt. Mit dem neuen elektronischen VFR-Bulletin (VFReBulletin) ist es möglich, im Rahmen der Flugvorbereitung flugstreckenbezogene NOTAM für VFR-Flüge in Deutschland, Österreich und der Schweiz grafisch oder in Textform anzeigen zu lassen. Referent: Thomas Friese

34 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden VFR Bulletin Es beinhaltet ausgewählte NOTAM, Auszüge aus Supplements und AIC sowie praxisbezogene Empfehlungen bezüglich Einrichtung, Zustand oder Veränderungen von Anlagen, Diensten, Verfahren oder Gefahren Referent: Thomas Friese

35 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Luftfahrtkarten ICAO 1: (Aeronautical Chart ICAO) Das Gebiet der BRD ist auf 8 Blätter aufgeteilt. Die mehrfarbigen Navigationskarten enthalten auf der Grundkarte: Siedlungsbild, Verkehrswege, Gewässernetz, Geländedarstellung (Höhenlinien, Schummerung und Höhenpunkte, Waldaufdruck, andere Geländemerkmale und Grenzen Referent: Thomas Friese

36 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Luftfahrtkarten ICAO 1: (Aeronautical Chart ICAO) Der mehrfarbige Flugsicherungsaufdruck enthält: Luftraumstruktur, Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete Sprechfunkfrequenzen usw., Flugplätze, Funknavigationsanlagen, Luftfahrthindernisse, Tieffluggebiete usw. Referent: Thomas Friese

37 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Luftfahrtkarten ICAO 1: Die Karten müssen laufend vom Luftfahrzeugführer berichtigt werden entsprechend den Veröffentlichungen im AIP VFR, NOTAMs und VFR Bulletin Die Karten erscheinen jährlich neu Referent: Thomas Friese

38 Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Veröffentlichungen der Luftfahrtbehörden Luftfahrtkarten im Luftfahrthandbuch AIP VFR Die Sichtflugkarten-ICAO für Verkehrsflughäfen, kontrollierte Flugplätze und Landeplätze enthalten festgelegte An- und Abflugverfahren (bei Landeplätzen die zu fliegenden Platzrunden) Die festgelegten Verfahren sind Anordnungen der zuständigen Luftfahrtbehörden, die unbedingt zu befolgen sind. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten unter Umständen Straftaten Referent: Thomas Friese

39 Flugplätze Arten der Flugplätze und deren Genehmigung
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Flugplätze Arten der Flugplätze und deren Genehmigung Die rechtlichen Grundlagen für die Flugplätze sind im LuftVG, in der LuftVZO und was Außenstarts und Außenlandungen betrifft teilweise auch in der LuftVO enthalten. Wir unterscheiden dabei: Flughäfen, Sonderflughäfen Verkehrs-Landeplätze, Sonder-Landeplätze Segelfluggelände UL-Landeplätze Referent: Thomas Friese

40 Flugplätze und deren Genehmigung Flugplatzzwang
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Flugplätze und deren Genehmigung Flugplatzzwang Luftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur auf den für sie genehmigten Flugplätzen und den dafür festgelegten Start- und Landebahnen starten und landen und nur innerhalb der Betriebsstunden und außerhalb der Betriebsbeschränkungen Referent: Thomas Friese

41 Flugplätze und deren Genehmigung Außenstarts und Außenlandungen
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Flugplätze und deren Genehmigung Außenstarts und Außenlandungen Bedürfen nach § 25 Abs. 1 LuftVG und § 15 LuftVO einer Außenstart- und/oder Außenlandeerlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde. Die Zustimmung des Grundstückseigentümer bzw. des Flugplatzunternehmers bei Flugplätzen. Referent: Thomas Friese

42 Flugplätze und deren Genehmigung Notlandungen Sicherheitslandungen
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Flugplätze und deren Genehmigung Notlandungen Sicherheitslandungen Nach 25 Abs. 2 LuftVG ist eine Außenlandeerlaubnis nicht erforderlich, wenn der Ort der Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erfolgt. Eine Sicherheitslandung ist nur aus Wettergründen und bei Einbruch der Dunkelheit erlaubt Referent: Thomas Friese

43 Flugplätze und deren Genehmigung Notlandungen Sicherheitslandungen
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Flugplätze und deren Genehmigung Notlandungen Sicherheitslandungen In Fällen der Nothilfe bedarf auch der Wiederstart keine Erlaubnis, während der Wiederstart nach einer Notlandung immer erlaubnispflichtig ist. Sind bei einer Außenlandung Schäden entstanden, so kann der Grundstückseigentümer Schadenersatz beanspruchen. Die Besatzung ist auskunftspflichtig. Der Eigentümer darf den Abtransport bzw. den Wiederstart nicht verhindern. Alles andere sind Notlandungen. Ein Wiederstart ist nur mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde gegebenenfalls erlaubt. Referent: Thomas Friese

44 Ultraleichtflugzeuge, Ausrüstung Kennzeichen D – MXXX
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Ultraleichtflugzeuge, Ausrüstung Kennzeichen D – MXXX Musterzulassung oder Einzelstückprüfung auf Lufttüchtigkeit Einhaltung der Bauvorschriften BFU Nachprüfung einmal im Jahr Nachprüfung bei einer größeren Instandhaltung Nachprüfung bei Änderung des Luftsportgerätes Nachprüfung auf Anforderung der beauftragten Stelle Vom Hersteller vorgeschriebene Stundenkontrollen Lufttüchtigkeitsanweisung (LTA) Referent: Thomas Friese

45 Ultraleichtflugzeuge, Ausrüstung Kennzeichen D – MXXX
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Ultraleichtflugzeuge, Ausrüstung Kennzeichen D – MXXX Maximale zulässige Abflugmassen Einsitzer 390 kg mit Rettungsgerät Doppelsitzer 450 kg mit Rettungsgerät mit Auflastung, Nachweis geführt 472,5 kg Rettungsgerät muss für das UL-Flugzeug zugelassen sein Funkgerät muss für den Flugfunkdienst zugelassen sein Referent: Thomas Friese

46 Lizenz SPL-F (Luftfahrerschein) für Luftsportgeräteführer
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Luftfahrtpersonal Lizenz SPL-F (Luftfahrerschein) für Luftsportgeräteführer Die Ausbildung erfolgt unter Aufsicht der beauftragten Verbände DAeC und DULV in dafür zugelassenen Flugschulen in den Luftsportarten: Aerodynamisch gesteuerte UL – Flugzeuge Schwerkraftgesteuerte UL – Flugzeuge Hängegleiter Gleitsegel Motorisierte Gleitschirme Referent: Thomas Friese

47 Die Theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete:
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Luftfahrtpersonal Lizenz SPL-F (Luftfahrerschein) für Luftsportgeräteführer Die Theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete: Luftrecht, Luftverkehrs-Flugsicherungsvorschriften Navigation nach Sichtflugregeln Meteorologie bzw. Wetterkunde Aerodynamik Technik, allgemeine Flugzeugkenntnisse, Pyrotechnik Verhalten in besonderen Fällen Menschliches Leistungsvermögen Referent: Thomas Friese

48 Die praktische Ausbildung umfasst :
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Luftfahrtpersonal Lizenz SPL-F (Luftfahrerschein) für Luftsportgeräteführer Die praktische Ausbildung umfasst : Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden Davon 5 Stunden Alleinflug Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen Außenlandeübungen mit Fluglehrer Mindesten 2 Überlandflüge 200 km mit Fluglehrer Praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen Überlandflüge ohne Fluglehrer Referent: Thomas Friese

49 Verlängerung / Entziehung der Erlaubnis
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Luftfahrtpersonal Lizenz SPL-F (Luftfahrerschein) für Luftsportgeräteführer Verlängerung / Entziehung der Erlaubnis Gültigkeit der Lizenz 60 Monate in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis. Die Rechte einer Lizenz dürfen nur ausgeführt werden, wenn in den letzten 24 Monaten 12 Flugstd. durchgeführt wurden. Davon 6 Std. als verantwortlicher Pilot mit 12 Starts u. Landungen. Ein Übungsflug von mindestens einer Stunde mit Fluglehrer muss darin enthalten sein. Referent: Thomas Friese

50 Passagierflugberechtigung
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Luftfahrtpersonal Lizenz SPL-F (Luftfahrerschein) für Luftsportgeräteführer Passagierflugberechtigung Nach Scheinerhalt ist ein Nachweis zu erbringen von: Fünf Überlandflüge, davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 km mit Fluglehrer, wovon einer als Prüfungsflug zu bestätigen ist. Referent: Thomas Friese

51 Teilnahme am Luftverkehr Luftverkehrsregeln und - Vorschriften
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Luftverkehrsregeln und - Vorschriften Luftraumordnung gemäß LuftVG und LuftVO Der Luftraum ist nach den Regeln der ICAO aufgeteilt und hat diese in Luftraumklassen Bezeichnung A bis G aufgeteilt. Einige Lufträume sind in Deutschland nicht eingeführt. Referent: Thomas Friese

52 Teilnahme am Luftverkehr Luftverkehrsregeln und - Vorschriften
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Luftverkehrsregeln und - Vorschriften In diesen Lufträumen fliegt man je nach Klasse: Von der Flugsicherung kontrolliert nach Sichtflugregeln oder nach Instrumentflugregeln Unkontrolliert nach Sichtflugregeln Referent: Thomas Friese

53 Luftraum A und B in Deutschland nicht eingeführt
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Klassifizierung der Lufträume für die Flugsicherung Luftraum A und B in Deutschland nicht eingeführt Luftraum C Oberhalb FL 100 und unterhalb FL 100 in der Umgebung von Flughäfen (bisher CVFR), in den ICAO-Karten blau umrandet. Der Einflug ist für UL nur mit Genehmigung der Flugsicherung zulässig Referent: Thomas Friese

54 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Klassifizierung der Lufträume für die Flugsicherung Die bisherigen Kontrollzonen CTR sind jetzt Luftraum D zugehörig in den Karten rot angelegt. Einflug für UL nur mit Genehmigung der Flugsicherung, vorher anrufen Luftraum E ist der frühere Nahverkehrsbereich TMA-A, oberhalb 1000 ft GND und der übrige Luftraum, soweit er nicht eingeschränkt ist, oberhalb 2500 ft GND. In diesem Luftraum dürfen ULs bis 5000 ft MSL oder 3500 ft GND unkontrolliert einfliegen Referent: Thomas Friese

55 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Kontrollzone CTR / Luftraum D Referent: Thomas Friese

56 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Klassifizierung der Lufträume für die Flugsicherung Der Luftraum G umfasst alle Gebiete unterhalb ft GND, soweit das Gebiet nicht anders klassifiziert ist. Luftraum F (Hx) Ähnlich wie Luftraum D, nur zeitweise aktiv (Hx). Höhe bis 2500 ft GND. Bei Nutzung im deaktivierten Zustand ist Hörbereitschaft erforderlich. Wenn aktiv, verhalten wie D es gelten die Sichtflugregeln Flugsicht 5 km, waagerechter Wolkenabstand 1,5 km / senkrecht 800 m Sicht Referent: Thomas Friese

57 BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese

58 z.B. Bremerhaven Luneort
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Luftraum F (HX) z.B. Bremerhaven Luneort Referent: Thomas Friese

59 BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese

60 Fluginformationsgebiet FIR (Flight Information Region)
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Klassifizierung der Lufträume andere Lufträume Fluginformationsgebiet FIR (Flight Information Region) Das Gebiet hat flächenmäßig die Ausdehnung der BRD und reicht von GND bis FL 245. Es regelt die Zuständigkeit des FIS (Flight Information Service). Der Service kann von ULs mit Funk in Anspruch genommen werden. FIR-Bezirke sind Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, München und Berlin, Zürich für ein kleines Gebiet am Bodensee. Referent: Thomas Friese

61 Fluginformationsgebiet FIR (Flight Information Region)
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Fluginformationsgebiet FIR (Flight Information Region) Referent: Thomas Friese

62 Teilnahme am Luftverkehr Klassifizierung der Lufträume
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Klassifizierung der Lufträume Flugbeschränkungsgebiete Flugbeschränkungsgebiete sind in der ICAO-Karte mit blauer Schraffur umrandet mit Angabe der Höhenausdehnung. Die Kennzeichnung setzt sich zusammen aus: 1. Buchstabe -E- steht für Nordwesteuropa Buchstabe -D- steht für Deutschland Buchstabe -R- steht für restricted = beschränkt aus der letzten Ziffer = laufende Nr. PPR/AIS/FIS bedeutet nur zeitweilig in Betrieb Referent: Thomas Friese

63 Teilnahme am Luftverkehr Klassifizierung der Lufträume
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Klassifizierung der Lufträume Gefahrengebiete ED-D steht für Gefahrengebiet Der Kennbuchstabe -D- steht für danger = Gefahr. Es kann auf eigene Gefahr geflogen werden. Es wird in der BRD nur an der Ostsee angewendet. In der Karte mit blauer Schraffur umrandet. Referent: Thomas Friese

64 Teilnahme am Luftverkehr Klassifizierung der Lufträume
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Klassifizierung der Lufträume Identifizierungszone Die Identifizierungszone (Identification Zone) erstreckt sich entlang der Grenze zu Polen. Sie reicht vom Boden bis in unbegrenzte Höhe und ist ständig wirksam. Die Zone kann nur mit betriebsbereiten Transponder beflogen werden. Mode A Code 0032 einstellen Referent: Thomas Friese

65 Identifizierungszone
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Identifizierungszone Referent: Thomas Friese

66 Teilnahme am Luftverkehr Klassifizierung der Lufträume
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Klassifizierung der Lufträume Tiefflüge mit militärischen Strahl- u. Transportflgz. Tiefflüge werden überwiegend nach VFR durchgeführt. In der BRD sind sie nicht an feste Strecken und Höhen gebunden. Es wird überwiegend der Luftraum zwischen 1000 und 2000 ft GND genutzt. Sicherheitsempfehlung: Bei An- und Abflügen zu/von den Landeplätzen ist das Höhenband 500 bis 2000ft GND so schnell wie möglich zu durchfliegen. Referent: Thomas Friese

67 Tiefflüge mit militärischen Strahl- u. Transportflgz.
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Tiefflüge mit militärischen Strahl- u. Transportflgz. Referent: Thomas Friese

68 Teilnahme am Luftverkehr Klassifizierung der Lufträume
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Klassifizierung der Lufträume Tiefflüge mit militärischen Strahl- u. Transportflgz. Tiefflüge werden im unkontrollierten Luftraum bei einer Mindestflugsicht von 5 km und 500 ft Mindestabstand von Wolken durchgeführt. Im kontrollierten Luftraum gelten die jeweiligen Sichtflugregeln. Im geringen Umfang werden VFR-Tiefflüge auch unterhalb von 1000 ft GND in einer Mindesthöhe von 500 ft bzw. 250 ft GND durchgeführt und zwar zu unterschiedlichen Tagen. Die Ausdehnung des Höhenbandes 250 bis 500 ft ist auf der Karte mit roten Punkten gekennzeichnet. Referent: Thomas Friese

69 Teilnahme am Luftverkehr Flugverkehrsdienste im unteren Luftraum
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Flugverkehrsdienste im unteren Luftraum Flugverkehrskontrolldienst ATC Air Traffic Control Service Hauptaufgabe ist die Durchführung der Flugverkehrskontrolle, Bewegungslenkung im kontrollierten Luftraum und an kontrollierten Flugplätzen. Für den UL-Flieger wichtig für Flüge im kontrolliertem Luftraum der Klasse C und D in der Umgebung von und in Verkehrsflughäfen. Es wird unterschieden zwischen 1.Bezirkskontrollstellen (Area Control Centres=ACC) Anflugkontrollstellen (Approach Control Offices=APP) 3.Flugplatzkontrollstellen, bzw. Tower (TWR) Referent: Thomas Friese

70 Teilnahme am Luftverkehr Flugverkehrsdienste im unteren Luftraum
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Flugverkehrsdienste im unteren Luftraum Fluginformationsdienst FIS Flight Information Service FIS soll den Luftfahrzeugführern während des Fluges Informationen und Hinweise geben, die für eine sichere, geordnete Durchführung von Flügen erforderlich sind. Der Dienst steht für alle Flüge im kontrollierten und unkontrollierten Luftraum zur Verfügung und wird von jeder Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt. Der Flugverkehrskontrolldienst ATC hat jedoch Vorrang. Referent: Thomas Friese

71 Teilnahme am Luftverkehr Flugverkehrsdienste im unteren Luftraum
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Flugverkehrsdienste im unteren Luftraum Fluginformationsdienst FIS Flight Information Service Die in den Bezirkskontrollstellen tätigen FIS-Lotsen erteilen über festgelegte Sprechfunkfrequenzen Informationen und Hinweise über: Flugverkehr Wetterbedingungen Zustand von Flugplätzen und Funknavigationsanlagen Referent: Thomas Friese

72 Teilnahme am Luftverkehr Flugverkehrsdienste im unteren Luftraum
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Flugverkehrsdienste im unteren Luftraum Flugalarmdienst Alerting Service Der Flugalarmdienst wird von allen Flugverkehrskontrollstellen durchgeführt. Er benachrichtigt den Such – und Rettungsdienst (Search and Rescue Service=SAR) und unterstützt diese Stellen. Der Flugalarmdienst wird für alle Flüge zur Verfügung gestellt, für die ein Flugplan abgegeben oder die anderweitig bekannt geworden sind. Referent: Thomas Friese

73 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Flugalarmdienst Alerting Service 3 Alarmstufen (alert phase) sind festgelegt worden: Ungewissheitsstufe (Uncertainly Phase=INCERFA) ist gegeben, wenn ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Min nach der vorgesehenen und gemeldeten Ankunftszeit noch nicht angekommen ist. Bereitschaftsstufe (Alert Phase=ALERFA) ist gegeben, wenn Nachforschungen zu 1. ergebnislos verlaufen sind oder eine Meldung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eingegangen ist. Referent: Thomas Friese

74 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Flugalarmdienst Alerting Service 3. Notstufe (Distress Phase=DETRESFA) ist gegeben, wenn ein Luftfahrzeug von einem widerrechtlichen Eingriff betroffen oder bedroht ist: Die unter 2. versuchte Sprechfunkverbindung nicht hergestellt werden kann. Der mitgeführte Treibstoffvorrat als verbraucht angesehen werden muss Eine Notlandung wahrscheinlich durchgeführt wurde. Referent: Thomas Friese

75 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Flugberatungsdienst AIS Aeronautical Information Service Die Hauptaufgaben dieses Dienstes sind: Nachrichten aus dem In- und Ausland für die Flugplanung verfügbar halten. Erteilung von Flugberatungen auf internationalen Flugh. Berichte der Flugzeugführer entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Örtlich herausgegebene NOTAMs zu bearbeiten Luftfahrtkarten herzustellen und zu veröffentlichen Referent: Thomas Friese

76 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Flugfernmeldedienst Aeronautical Telecommunication Service Unterhaltung des Fernmeldenetzes und Flugrundfunkdienst zwischen allen Verkehrsflughäfen. Die Information für die Luftfahrt besteht aus den: VOLMET-Sendungen, Wetterinformationen für Luftfahrzeuge im Fluge und Landewettervorhersagen ATIS-Ausstrahlungen von Lande- und Startinformationen über UKW-Drehfunkfeuer (VOR) in Flughafennähe Referent: Thomas Friese

77 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Flugnavigationsdienst Aeronautical Navigation Service Unterstütz den Luftfahrzeugführer bei der Navigation während des Fluges vom Boden aus durch Bereitstellung von Funknavigationsanlagen Referent: Thomas Friese

78 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr (§ 1 LuftVO) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Referent: Thomas Friese

79 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Verantwortlicher Luftfahrzeufführer (§ 2 LuftVO) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer sitzt auf dem Pilotensitz immer links oder bei Sitzen hintereinander der Sitz, der im Alleinflug eingenommen werden muss. Ausnahme bei Ausbildungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen oder im Falle, wenn der Halter etwas anderes bestimmt hat Referent: Thomas Friese

80 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers (§ 1 LuftVO) Der Luftfahrzeugführer hat das Entscheidungsrecht über die Führung des Flugzeuges. Er hat die während des Fluges, bei Start und Landung und beim Rollen aus Gründen der Sicherheit notwendige Maßnahmen zu treffen. Er hat dafür zu sorgen, dass alle Vorschriften und Verordnungen über den Betrieb des Flugzeuges eingehalten werden. Referent: Thomas Friese

81 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Flugvorbereitung (§ 3a LuftVO) Bei der Vorbereitung des Fluges hat der Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für eine sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sind, vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, dass das Luftfahrzeug und die Ladung sich im verkehrssicheren Zustand befinden, die zulässige Flugmasse nicht überschritten wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden sind und die erforderlichen Angaben über den Flug im Bordbuch, eingetragen werden. Referent: Thomas Friese

82 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Flugvorbereitung (§ 3a LuftVO) Vorgeschriebene Ausweise und Unterlagen an Bord: Lufttüchtigkeitszeugnis, Eintragungsschein Genehmigungsurkunde der Luftfunkstelle, Versicherungsnachweis Haftpflichtversicherung, Flughandbuch, Bordbuch, Flugbuch, Lizenz und Tauglichkeitszeugnis, Flugfunkzeugnis, wenn nicht im Luftfahrerschein eingetragen, Lärmzeugnis, Personalausweis oder Reisepass. Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflugplatz hinausgeht, hat sich der Pilot ausreichend zu informieren Referent: Thomas Friese

83 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Anwendung von Flugregeln (§ 4 LuftVO) Der Betrieb eines Luftfahrzeuges am Boden und in der Luft richtet sich nach den allgemeinen Regeln und nach den Sichtflugregeln Referent: Thomas Friese

84 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Anzeige von Flugunfällen und sonstige Störungen (§ 5 LuftVO) Bei jeder Außenlandung ist sofort der Zielflugplatz bzw. der Abflugplatz, zu verständigen (unnötige Suchaktionen können so verhindert werden.. Außerdem ist die nächste Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen, sofern Eine Person verletzt oder getötet wurde Bei der Außenlandung ein schwerer Schaden am Luftfahrzeug aufgetreten ist oder Die Außenlandung einen schweren Drittschaden verursacht hat. Referent: Thomas Friese

85 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Die Allgemeinen Regeln (§ LuftVO) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Über Städten, dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen 300 m über den höchsten Hindernis im Umkreis von 600 m. In allen anderen Fällen 150 m über Grund oder Wasser. Bei Überlandflügen 600 m über Grund oder Wasser, Ausnahme niedrigere Wolkendecke Referent: Thomas Friese

86 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Die Allgemeinen Regeln (§ LuftVO) Kunstflug ist für UL-Flugzeuge nicht gestattet Für Schlepp- und Reklameflüge gibt es besondere Richtlinien. Entsprechende Berechtigungen müssen erworben werden. Uhrzeit und Maßeinheiten (§9 a LuftVO) Im Flugbetrieb zählt die Koordinierte Weltzeit (UTC) Referent: Thomas Friese

87 BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Sicherheitsmindesthöhen und Abstände, Sichtflugbedingen in den Luftrauklassen Referent: Thomas Friese

88 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Die Sichtflugregeln (§ LuftVO) Für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR = Visual Flight Rules) sind bestimmte Sichtwetterbedingungen (VMC = Visual Meterological Conditions festgelegt. Diese sind je nach Luftraumklasse unterschiedlich. Flugsicht ist die Sicht in Flugrichtung Bodensicht ist die amtlich gemeldete Sicht auf einem Flugplatz Erdsicht ist, wenn der Flugzeugführer die Erdoberfläche sieht Referent: Thomas Friese

89 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Die Sichtflugregeln (§ LuftVO) Abstände von den Wolken sind als Abstände in waagerechter Richtung und in senkrechter Richtung festgelegt Graphik Referent: Thomas Friese

90 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Vermeidung von Zusammenstößen (§ 12 LuftVO) Der Luftfahrzeugführer hat zur Vermeidung von Zusammenstößen ausreichenden Abstand einzuhalten. Der Abstand ist ausreichend, wenn Zusammenstöße vermieden werden. Im Fluge ist zu einzelnen Bauwerken oder am Boden befestigten Hindernissen ein Abstand von 150 m einzuhalten. Verbandsflüge sind gesondert zu betrachten Referent: Thomas Friese

91 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Ausweichregeln (§ 13 LuftVO) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander nähern Referent: Thomas Friese

92 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Ausweichregeln (§ 13 LuftVO) Luftfahrzeuge, die sich in gleicher Höhe kreuzen Referent: Thomas Friese

93 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Ausweichregeln (§ 13 LuftVO) Luftfahrzeuge, die sich überholen Referent: Thomas Friese

94 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Gefahrenmeldungen (§ 20 LuftVO) Der Luftfahrzeugführer hat Beobachtungen über Gefahren für den Luftverkehrunverzüglich der für ihn zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu melden. Die Meldungen sollen alle Einzelheiten enthalten, die für die Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs wesentlich sind. Referent: Thomas Friese

95 Signale und Zeichen (§ 21 LuftVO)
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Signale und Zeichen (§ 21 LuftVO) Referent: Thomas Friese

96 BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Notsignale Referent: Thomas Friese

97 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Regelung des Flugplatzverkehrs (§ 21a LuftVO) Referent: Thomas Friese

98 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Referent: Thomas Friese

99 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Flugverkehrskontrollfreigabe (§ 26 LuftVO) Eine Flugverkehrskontrollfreigabe ist die für ein Luftfahrzeug erteilte Genehmigung, den Flug unter bestimmten Auflagen durchzuführen. VFR-Flüge im Luftraum C und D VFR-Flüge in Kontrollzonen Flüge an kontrollierten Flugplätzen Referent: Thomas Friese

100 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Funkverkehr (§ 26 a LuftVO) Der Luftfahrzeugführer hat eine dauernde Hörbereitschaft auf der festgelegten Funkfrequenz der zuständigen Flugverkehrskontrolle aufrechtzuerhalten bei: VFR-Flügen in Lufträumen Klasse C und D VFR-Flüge innerhalb von Kontrollzonen VFR-Flüge im kontrollierten Luftraum Referent: Thomas Friese

101 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen Referent: Thomas Friese

102 Teilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Teilnahme am Luftverkehr Flüge im grenzüberschreitenden Verkehr Erlaubnisfreie Ausreise (§ 92 Abs. 1 LuftVZO) Eine Erlaubnis bedarf es nicht bei der Verwendung von Luftfahrzeugen zu nichtgewerblichen Zwecken, wenn der Bestimmungsort in einem Mitgiedsvertragsstaat der ICAO liegt, sowie bei der Verwendung von Luftsportgeräten. Referent: Thomas Friese

103 Haftung des Flugzeugführers und Versicherungspflicht des Halters
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Haftung des Flugzeugführers und Versicherungspflicht des Halters Referent: Thomas Friese

104 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr Theorieausbildung Straftaten, Ordnungswidrigkeiten Referent: Thomas Friese


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