Dimensionen der Grundrechte Dr. Stefan Schürer

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Dimensionen der Grundrechte Dr. Stefan Schürer Grundrechte FS 2015 Dimensionen der Grundrechte Dr. Stefan Schürer

Statuslehre (G. Jellinek, 1919) Einteilung der Grundrechte in Abwehrrechte gegenüber dem Staat (status negativus), Leistungsansprüche gegenüber dem Staat (status positivus) Politische Rechte, die den Einzelnen einen Anspruch auf aktive Teilnahme an der politischen Willensbildung einräumen (status activus), staatsbürgerliche Obliegenheiten (Grundpflichten, status passivus). Georg Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, Tübingen 1919, 81 ff. Georg Jellinek 1851-1911 Prof. R. Kiener

Subjektiv-rechtliche Dimension Gesamtheit aller durchsetzbaren (justiziablen) Ansprüche, die ein Grundrecht dem GR-Träger vermittelt ⇒ Anspruchsdimension Je nach Schutzrichtung des einzelnen Grundrechts sind dies Abwehransprüche Leistungsansprüche Schutzansprüche Gleichbehandlungsansprüche Ein Grundrecht kann mehrere solche Ansprüche vermitteln Prof. R. Kiener

Objektiv-rechtliche Dimension Gesamtheit aller aus den Grundrechten abzuleitenden Pflichten des Staates ⇒ Pflichtendimension Grundrechte geben Gestaltungsprinzipien im Sinn von Ziel- und Programmgehalten vor Staatliche Obliegenheiten gehen damit über die Erfüllung der subjektiv-rechtlichen Ansprüche hinaus (vgl. Art. 35 Abs. 1 BV) Prof. R. Kiener

Objektiv-rechtliche Dimension Subjektiv-rechtliche GR-Dimension: Justiziable Ansprüche des Einzelnen Objektiv-rechtliche Dimension: Entsprechende unmittelbare Verpflichtung des Staates Pflicht des Staates zur umfassenden Verwirklichung der Grundrechte (Art. 35 BV) (Rechtsetzung, Rechtsanwendung, faktisches Handeln) Prof. R. Kiener

Abwehr / Unterlassen Seite des Indivduums: Abwehr Anspruch auf Unterlassen Inhalt und Umfang für jedes Grundrecht gesondert zu bestimmen Typisch (aber nicht ausschliesslich) für Freiheitsrechte Abwehransprüche gelten nicht absolut (vgl. Art. 36 BV) Seite des Staates: Unterlassen Automatische Pflicht, Freiheitsbetätigung zu dulden und Freiheitsbeschränkung zu unterlassen Eingriffe müssen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. Art. 36 BV) Prof. R. Kiener

Abwehr genügt nicht ⇒ Schutzpflichten „Die verfassungsrechtlichen Garantien bzw. Art. 10 EMRK verpflichten den Staat unter Umständen nicht nur dazu, bestimmte Eingriffe zu unterlassen, sondern (…) allenfalls auch durch positive Massnahmen für deren Schutz und Umsetzung in der Gesellschaft zu sorgen“ BGE 136 I 167 E. 3.1 “… the object of the Article [Art. 8 EMRK] is ‘essentially’ that of protecting the individual against arbitrary interference by the public authorities. Nevertheless it does not merely compel the State to abstain from such interference: in addition to this primarily negative undertaking, there may be positive obligations inherent in an effective "respect" for family life.” EGMR, Marckx v. Belgium, 6833/74, 13.06.1979, Ziff. 31 Prof. R. Kiener

Verankerung von Schutzpflichten Selten: Ausdrückliche Verankerung Art. 7 BV Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Art. 11 BV Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Art. 6 Ziff.1 UNO-Pakt II Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden. Anerkannt: Nach Lehre und Rechtsprechung (BGer, EGMR) grundsätzlich für jedes Grundrecht Prof. R. Kiener

Gesetzgeber als primärer Adressat Primärer Adressat von Schutzpflichten ist der Gesetzgeber (vgl. Art. 35 BV) I.d.R. breiter Gestaltungsspielraum des Staates Wie soll das gebotene Mindestmass festgelegt werden? Wer ist zuständig (Bund, Kantone, welche Behörden)? Mit welchen Mitteln wird der Schutz gesichert? Wie ist die Koordination mit grundrechtlich geschützten Tätigkeiten Dritter vorzunehmen? Justiziabel ist nur die Verletzung des Mindestmasses an Schutz Prof. R. Kiener

Schutzpflichten des Rechtsanwenders? Ausdrückliche Verankerung (selten) Art. 25 Abs. 1 BV Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BV Die Todesstrafe ist verboten. Gemäss Art. 35 BV aber grundsätzlich für jedes Grundrecht Justiziable Schutzpflichten (Schutzpflichten i.e.S): vernünftige und angemessene Massnahmen bei Wissen und Handlungsmöglichkeit Objektiv-rechtliche Schutzpflichten Prof. R. Kiener

Voraussetzungen justiziabler Schutzpflichten Verletzung von subjektiv-rechtlichen Schutzansprüchen, wenn: reale und unmittelbare Gefahr einer Grundrechtsverletzung durch Private oder durch objektive Gefahren (Natur- oder Umweltkatastrophen) besteht; die Behörden um diese Gefahr wussten oder bei pflichtgemässer Sorgfalt darum wissen müssten; vernünftige und angemessene Massnahmen der Gefahrenabwehr bestehen („reasonable and appropriate measures“) Prof. R. Kiener

Gefordertes Verhalten Gefahrenabwehr („substantive aspect“) Ermessensspielraum bezüglich des Wie; Grundrechtsverletzung bei Unterlassen vernünftiger und angemessener Massnahmen Angemessene Untersuchung („procedural aspect“) Unabhängige und unparteiische Untersuchung Effektive Untersuchung Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen, wenn dies durch die Ergebnisse der Untersuchung gerechtfertigt ist Prof. R. Kiener

Rein objektiv-rechtliche Schutzpflichten Mittelbare Drittwirkung bzw. Mittelbare Horizontalwirkung (Art. 35 Abs. 3 BV) Verpflichtung trifft den Staat, nicht die Privaten: Gewährleistung der Privatautonomie; gleichzeitig Schutz vor missbräuchlicher Ausübung dieser Autonomie Angesprochen sind Rechtsanwender und Gesetzgeber verfassungskonforme Auslegung offener Normen und unbestimmter Rechtsbegriffe vgl. Art. 336 OR: missbräuchliche Kündigung; Art. 335 ZGB: Familienstiftung, die Frauen ausschliesst (dazu BGE 133 III 167) Den Privaten erwachsen daraus keine subjektiven Grundrechtsansprüche Prof. R. Kiener

Leistung / Gewährleistung Grundsatz: Leistungen des Staates müssen durch den Gesetzgeber konkretisiert werden (weiter Gestaltungsspielraum) Justiziabel sind Originäre Leistungsgrundrechte Art. 12 BV, Art. 19 BV, Art. 29 Abs. 3 BV Derivative Leistungsrechte Soweit punktuell von Rechtsprechung anerkannt Bsp: Bedingter Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes zur Grundrechtsausübung; Anspruch der Strafgefangenen auf bestimmte Nahrung oder auf Einrichtung von Kultusräumen; Anspruch auf staatliche Gleichstellungsanstrengungen (BGE 137 I 305) Prof. R. Kiener

Gewährleistungspflichten als Einrichtungsgarantien Staat muss die rechtlichen, institutionellen und verfahrensmässigen Voraussetzungen einrichten, damit die Berechtigten ihre Rechte tatsächlich und effektiv realisieren können Institutsgarantien: Privatrechtliche Normenkomplexe, die Voraussetzungen und Geltungsbedingungen des Grundrechtsu umschreiben Insb. Eigentum, Ehe Institutionelle Garantien: Einrichtungsgarantien, die im öffentlichen Recht wirksam werden Insb. staatliches Gerichtswesen und Justizverfahren Staat ist verpflichtet, diese Institute und Institutionen in ihrem Bestand zu garantieren Prof. R. Kiener

Gleichbehandlung Subjektiv-rechtliche Dimension: Gleichbehandlungsansprüche müssen jederzeit und überall eingehalten werden, verlangen aber weder ein bestimmtes Unterlassen noch ein bestimmtes Handeln des Staates Staatliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung kann unterschiedlich Richtungen erfüllt werden: Verzicht auf nachteilige Regelung (Unterlassen / modales Abwehrrecht) Ausdehnung einer Begünstigung (Leistung / derivatives Leistungsrecht) Objektiv-rechtliche Dimension: Verwirklichung der Gleichheit durch staatliche Behörden (BGE 138 I 205: Fahrende dürfen beim IV-Entscheid nicht diskriminiert werden) sowie unter Privaten (BGE 134 II 249: Zugang von Behinderten zu Privatsauna) Prof. R. Kiener

Fazit: Pflicht zur umfassenden Verwirklichung (Art. 35 BV) Gesetzgeber: Keine Verletzung von GR durch das Gesetz (subjektiv-rechtliche Dimension) Programmatisch: Grundrechts-freundliche Ausgestaltung der Rechtsordnung (objektiv-rechtliche Dimension) Verpflichtung, in der Gesetzgebung für die Wirksamkeit der Grundrechte unter Privaten zu sorgen (Art. 35 Abs. 3 BV) Rechtsanwender: Keine Verletzung von GR durch einen Anwendungsakt (subjektiv-rechtliche Dimension) Verfassungskonforme Auslegung, Handhabung von Ermessen und unbestimmten Rechtsbegriffen (objektiv-rechtliche Dimension) Verfassungskonforme Auslegung von Verwaltungs-, Privat- und Strafrecht, um für die Wirksamkeit unter Privaten zu sorgen (Art. 35 Abs. 3 BV) Prof. R. Kiener