Internationales und Europäisches Finanz und Steuerrecht 15. April 2015 Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht von Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Internationales und Europäisches Steuerrecht Teil I: Einführung Teil II: Überblick Teil III: Nationales Recht Teil IV: Internationales Recht
Teil I: Einführung §1 Grundlagen (Schaumburg, Kapitel 1 – Kapitel 4; Birk, § 3)
Teil I: Einführung Begriff des Internationalen und Europäischen Steuerrechts Begriff des Internationalen Steuerrechts umstritten Wie Internationales Privatrecht Kollisions- und Konfliktrecht mit der Funktion, Steuertatbestände voneinander abzugrenzen und Mehrfachbelastungen zu vermeiden Heute weitergehend: Diskriminierung verhindern, Lücken schließen Grundsatz der formellen Territorialität, aber Auslandssachverhalte bei Inländern besteuern Alle nationalen, völker- und europarechtlichen Normen mit Steuerfolgen für den internationalen, d.h. grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr
Teil I: Einführung Das Europäische Steuerrecht Primärrecht: Vertrag von Lissabon Vertrag über die Europäische Union (EUV) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR): Island, Liechtenstein, Norwegen Freizügigkeit Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) Freiheit des Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV) Indirekte Steuern: Verbot protektionistischer Besteuerung (Art. 110 AEUV)
Teil I: Einführung Das Europäische Steuerrecht 2. Sekundär- und Tertiärrecht Steuerharmonisierung (einstimmig) Richtlinien (MWStSystRL, Mutter-Tochter-Richtlinie etc.) Schiedsverfahrenskonvention (Art. 293 EGV-alt: völkerrechtlicher Vertrag) Tertiärrecht: Kommission und Rat ermächtigt, vor allem Zölle Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung: Art. 4 Abs. 3 AEUV iVm. Art. 238 Abs. 2 AEUV Direktberufung auf klare Richtlinie ohne Umsetzungsspielraum Rechtsprechung Anwendungsvorrang für die Grundfreiheiten Vorlageverpflichtung zum EuGH, aber Finanzverwaltung darf offenkundig europarechtswidrige Bestimmungen unangewendet lassen
Teil I: Einführung Das Europäische Steuerrecht Beihilfeverbot im Steuerrecht Art. 107 AEUV: steuerliche Maßnahme schafft Unternehmen Vorteil in Gestalt einer steuerlichen Entlastung; durch staatliche oder staatlich finanzierte Maßnahme; Handel zwischen Mitgliedstaaten wird beeinträchtigt und schafft wettbewerbsverschärfende Wirkung, abstrakte Eignung genügt; Steuervergünstigung weist selektive Wirkung auf Sanierungsklausel des Abs. 1 Satz 4 ff. § 8c KStG: Vorschrift dient Missbrauchsbekämpfung oder Vorschrift führt generell zur Versagung von Verlusten bei Anteilseignerwechsel Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Teil I: Einführung Verteilung der Finanzhoheit in der EU Art. 110 – 113 AEUV, aber nur Vorschriften gegen steuerliche Diskriminierung und für Harmonisierung Keine Befugnis zur Erhebung eigener Steuern bei der EU, aus Art. 192 Abs. 2 AEUV Kompetenz, C02/Energiesteuer einzuführen Ertragshoheit: Eigenmittel, finanziert von Mitgliedstaaten Verwaltungshoheit bei Mitgliedstaaten
Teil I: Einführung Auswirkungen primärrechtlicher Regelungen auf die nationalen Steuerrechtsordnungen EuGH zieht seit 1986 Grundfreiheiten verstärkt heran, um diskriminierende bzw. beschränkende Bestimmungen für unanwendbar zu erklären. Dreistufige Prüfung Welche Grundfreiheit anwendbar (Konkurrenzen) Verstoß: Schlechterstellung von grenzüberschreitendem gegenüber rein inländischen Vorgängen Rechtfertigungsgrund und dessen folgerichtige Umsetzung
Teil I: Einführung Steuerharmonisierung innerhalb der EU Harmonisierung von direkten Steuern punktuell durch Richtlinien MWStSystRL EnergiesteuerRL Harmonisierungsverpflichtung bei Verbrauchssteuern
Teil I: Einführung Das nationale Steuerrecht als Grundlage des internationalen Steuerrechts Wer warum in welcher Höhe besteuert wird, regelt das nationale Steuerrecht Wesentliche Steuerarten Ertragsteuern: EStG KStG GewStG Steuersätze: 20 – 45 v.H. 15 v.H. 3,5 v. H. x Hebesatz nach Grundfreibetrag + SolZ + SolZ + KiSt Steuerpflichtige: nat. Personen Körperschaften nat. Personen und Körpersch. Bemessungsgrundlage: Einkommen mit sieben dito dito Einkunftsarten unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Kürzungen
Teil I: Einführung Verkehrssteuern: UStG Steuersatz 0/7 v.H/19 v.H. GrErwSt: 3,5 – 6 v.H. Besitzsteuern: ErbStG Grundsteuer
Teil I: Einführung Wesentliche Begriffe Steuererhebungsverfahren: Veranlagung durch Steuerbescheid nach Erklärung Quellensteuerabzug durch Vergütungsschuldner, Lohnsteuer, KapErtrSt Zeitpunkt der Einkommenserfassung: Zufluss / Abfluss (§ 11 EStG) Gewinnrealisation unabhängig vom Zufluss, Abfluss: Forderungsentstehung, Rückstellung (überwiegende Wahrscheinlichkeit für Inanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 EStG) (§ 4 Abs. 1 EStG, aber § 4 Abs. 3 EStG) Überschuss Einnahmen über Werbungskosten Jährlichkeitsprinzip statt Totalperiode: Kalenderjahr Wirtschaftsjahr
Teil I: Einführung Der Steuertatbestand a) Subjektive Steuerpflicht: unbeschränkte Steuerpflicht Welteinkommen beschränkte Steuerpflicht nur aus Quelle Objektive Steuerpflicht: Einkommen (Schenkung, Nachlass, Erwerb etc.) bestimmtes Einkommen ( § 2 EStG) Einkünfte Gewinn oder Überschuss Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG) Beispiel: § 19 EStG, gleichgültig ob einmalig oder laufende Bezüge oder ob Rechtsanspruch besteht, wesentlich: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also dafür gezahlt, bzw. Ausgaben dafür aufgewendet Sonderausgaben für privat veranlasste Ausgaben Tarif auf gesamtes in Deutschland steuerpflichtiges, steuerbares Einkommen
Teil I: Einführung Internationales und Europäisches Recht schränken die Steuerpflicht nach nationalem Recht ggfs. ein, sie begründen diese aber nicht eigenständig. Steuerhoheit liegt, auch innerhalb Europas, bei Nationalstaat.
Teil I: Einführung IV. Das Internationale Steuerrecht Zielsetzung: Vermeidung von Doppel- oder Dreifachbesteuerung desselben Sachverhaltes X ist US-Staatsangehöriger, wohnt und arbeitet in Deutschland, besitzt eine Mietwohnung in Paris und erhält Dividendenausschüttungen der Novartis AG, Schweiz USA wegen Staatsangehörigkeit D wegen Wohnsitz F wegen Belegenheit Immobilie CH wegen Quellenprinzip
Teil I: Einführung Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte Wohnsitzprinzip/Staatsangehörigkeit als Anknüpfung für Welteinkommen Berechtigung dieses zu besteuern wieder eingeschränkt durch nationale Regelungen oder unilateral wirkende Verträge oder Doppelbesteuerungsabkommen
Teil I: Einführung Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Freistellungsmethode: Einkünfte von BMG ausgenommen Anrechnungsmethode: tatsächliche Steuer wird angerechnet Abzugsmethode: (§ 34c Abs. 2,3 EStG): ausländische Steuern von Bemessungsgrundlage abziehen Pauschalierungsmethode: (§ 34c Abs. 5 EStG): fiktive Steuer wird angerechnet Erlassmethode: (§ 50 Abs. 4 EStG): Steuer wird im Einzelfall erlassen, um Anwendung praktisch zu machen
Teil I: Einführung Unilaterale nationale Maßnahmen (Steueranrechnung, Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte) Vorrang DBA vor § 34c Abs. 1 bis 3 EStG (§ 34c Abs. 6 EStG): Bei DBA mit Freistellung vollständig; bei DBA mit Anrechnung, ob fiktive oder tatsächliche Steuer etc. Teileinkünfteverfahren für In- wie Ausländer (§ 3 Nr. 40 EStG) Abgeltungsteuer § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG (Verstoß wegen Nettoprinzips, ohne Veranlagung wählen zu können?) Gewinne bei Hinzurechnungsbesteuerung (§ 3 Nr. 41 EStG) steuerfrei Steueranrechnung: Drittstaateneinkünfte (§ 50 Abs. 3 EStG) § 34c Abs. 1 EStG, § 26 Abs. 1 KStG
Teil I: Einführung Steuerfreistellung VW AG erhält von der brasilianischen Tochtergesellschaft eine Dividende. Brasilien erhebt 25 v.H. Quellensteuer. § 8b Abs. 1 KStG, aber § 8b Abs. 5 KStG Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf deutsche Körperschaftsteuer (§ 26 Abs. 1 KStG), nicht auf Gewerbesteuer, obwohl Steuerbelastung (15 v.H.; 15 v.H.) ähnlich hoch Steuerabzug: § 26 Abs. 6 KStG iVm § 34c Abs. 2, 3 EStG: Abzug der ausl. Steuer von der BMG Steuererlass und Steuerpauschalierung
Teil I: Einführung Bilaterale Maßnahmen (DBA) DBA regeln Besteuerungshoheit Wohnsitz bei Doppelwohnsitzen Wer Einkünfte besteuern darf, wie weit Recht des Quellenstaates gegenüber Ansässigkeitsstaat reicht Anrechnungsmethode: Kapitalexportneutraliät, dt. Steuerniveau Freistellungsmethode: Kapitalimportneutralität, ausl. Steuerniveau OECD-MA (aus 2010) mit Musterkommentar dazu Deutschland hat DBA zu Ertrag- und Vermögensteuer mit ca. 92 Staaten; zu KFZ- Steuern (ca. 10); zu Erbschaft- und Schenkungsteuer (ca. 8) Treaty override möglich
Teil I: Einführung Formen grenzüberschreitender wirtschaftlicher Sachverhalte einige Beispiele
Teil I: Einführung Direktgeschäft Formel 1 am Nürburgring, Besteuerung Fahrer, Teams
Teil I: Einführung Betriebstätte/ständiger Vertreter A aus Frankreich mietet Lagerhaus für Auslieferung seiner Waren in Deutschland
Teil I: Einführung Kapitalgesellschaft X aus F bezieht Dividenden der VW AG Beschränkte Steuerpflicht mit Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung, Ermäßigung Quellensteuersatz durch DBA, aber Erstattung erforderlich
Teil I: Einführung Personengesellschaft Rechtliche Qualität der ausländischen Gesellschaft (Qualifikationskonflikt)
Teil I: Einführung Grenzüberschreitende Lieferung/Leistung Wer darf Gewinn aus Verkauf Maschine, in NL hergestellt, in D ausgeliefert, besteuern?
Teil I: Einführung Einkünfteverlagerungen und staatliche Abwehrstrategien Internationaler Steuerwettbewerb, auch innerhalb EU Steueroasen
Teil I: Einführung Verrechnungspreise Weltkonzern erzielt hohen Gewinn, durch Gestaltung der Rechtsbeziehungen fällt dieser in Steueroasen an Inwiefern akzeptieren?
Teil I: Einführung Hinzurechnungsbesteuerung Deutsche Y-KG hat Irish-Ltd., die den Konzern finanziert und fortlaufend daraus hohe Gewinne erwirtschaftet. Werden im Inland nicht besteuert, in D nur, wenn Ltd. ausschüttet, was sie vermeidet (§§ 7 ff. AStG)
Teil I: Einführung Gesellschafterfremdfinanzierung Lux Holding gibt dt. Tochter-GmbH Darlehen mit 8 % Zinsen zur Geschäfts- finanzierung Dt. Tochter deswegen gewinnlos Zinsen in D unbesteuert, auch Lux Holding zahlt Zinsen an Cayman Ltd., auch gewinnlos Zinsschranke (§§ 4h EStG, 8a KStG)
Teil I: Einführung Unternehmensverlagerung Gewinnrealisation bei Entstrickung? Unternehmer (Sportler / Freiberufler) zieht weg
Teil I: Einführung Grenzüberschreitende Verlustverrechnung X-AG macht in D Gewinne, bei GB-Tochter Verluste. Verrechenbar? Im Inland Organschaft, Marks & Spencer § 2a EStG negative Einkünfte Dritt- staaten, negativer Progressionsvorbehalt mit Steuersatz 0 unter Berücksichtigung negativer ausländischer Einkünfte Lidl Belgium: EuGH C-414/06, Slg. 2008 I-3601
Teil I: Einführung Arbeitsausübung im Ausland Wohnsitzstaat, 183 Tage Quellenstaat Freiberufler, Arbeitnehmer, Künstler /Sportler etc. FG Ba-Wü v. 26.09.2012 2 K 776/11: Kläger arbeitet in Deutschland, kehrt zu Zweitwohnsitz in Frankreich zurück und lebt mit Familie in Österreich. Wer darf Arbeitseinkünfte besteuern?
Teil I: Einführung Erbschaft und Schenkung Internationaler Zugriff auf dasselbe Steuersubstrat